Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter von Felten
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Finanzdepartement, vertreten durch das Amt für Finanzen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderungen von Anwaltskosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu hat A.___ am 1. Oktober 2013 wegen einer Entwendung zum Gebrauch und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Was die Kostennote des amtlichen Verteidigers anbelangte, wurde verfügt, sie sei von der Gerichtskasse zu bezahlen, jedoch bleibe während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'370.20 vorbehalten, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ es erlauben würden.
2. Aufgrund der Steuerveranlagung von A.___ gelangte das Finanzdepartement zum Schluss, der Rückforderungsanspruch des Staates sei begründet (Rechnung vom 19. Januar 2019). Es verfügte am 14. Juni 2021, A.___ habe dem Kanton Solothurn den Betrag von CHF 2‘370.20 innert 20 Tagen zu überweisen, dies nachdem es A.___ sowohl am 19. April 2021 als auch am 10. Mai 2021 vergeblich gemahnt hatte. In einem separaten Schreiben vom 19. April 2021 hatte das Finanzdepartement A.___ gebeten, schriftlich bis 30. April 2021 einen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten, falls es ihm nicht möglich sein sollte, den vollen Betrag bis 9. Mai 2021 zu bezahlen. Vorgängig war die Rückzahlung zweimal um je ein Jahr gestundet worden (29. Januar 2019 und 23. Januar 2020).
3. A.___ machte am 30. Juni 2021 (Postaufgabe) von dem ihm eröffneten Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gebrauch. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm nicht möglich, für den Betrag aufzukommen. Nun sei ihm auch noch die Stelle gekündigt worden; dies allerdings erst mündlich.
4. Das Departement beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Man habe A.___ schon verschiedentlich Rechnung gestellt und ihm mitgeteilt, er könne einen Abzahlungsvorschlag unterbreiten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2. Art. 135 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bestimmt unter dem Titel «Entschädigung der amtlichen Verteidigung» Folgendes:
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet:
a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen;
b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
3. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten keine Rückzahlung. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 gab ihm das Verwaltungsgericht Gelegenheit, Unterlagen nachzureichen, nachdem er offenbar im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Belege beigebracht hatte. Er hatte auch Zeit, sich zur Vernehmlassung des Amtes zu äussern, was er nicht getan hat. Infolgedessen ist aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden.
4. Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung 2020 einen weitaus grösseren als den geschuldeten Betrag in die dritte Säule 3A einbezahlt hat (CHF 4'200.00). Er leistet sich bei der Krankenkasse eine Zusatzversicherung und eine Lebensversicherung und bewohnt alleine eine Wohnung, die (inkl. Parkplatz) fast CHF 2‘000.00 pro Monat kostet. Die Lebensführung kann nicht gerade als haushälterisch bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist es dem Beschwerdeführer zwar nicht möglich, die Rückzahlung auf einmal zu leisten. Indessen wäre eine Ratenzahlung durchaus zumutbar. Ein Gesuch um Ratenzahlung kann der Beschwerdeführer immer noch stellen, dies machte auch das Finanzdepartement in seiner Vernehmlassung nochmals deutlich. Dies ändert nichts daran, dass die Rückforderung der Verteidigerkosten aufgrund der aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers jedenfalls begründet und zu schützen ist.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_633/2021 vom 26. August 2021 nicht ein.