Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 22. September 2021    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichterin Steffen  

Gerichtsschreiberin Kaufmann

 

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 4. Mai 2021, 07:45 Uhr, in […] von der Kantonspolizei Bern in seinem Personenwagen angehalten. Nachdem der zuständige Staatsanwalt eine Blutprobe angeordnet hatte und diese erfolgt war, wurde dem Beschwerdeführer durch die Polizei der Führerausweis abgenommen.

 

2. Am 11. Mai 2021 händigte die Motorfahrzeugkontrolle Bellach (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit allem Vorbehalt wieder aus mit dem Hinweis, dass ein Ergebnis der Auswertung einer Blutprobe in der Regel erst nach Wochen bis Monaten vorliege. Es werde über das weitere Vorgehen entschieden, wenn die Beschwerdegegnerin im Besitz des Polizeirapportes und des Blutprobegutachtens sei. Falls aus dem Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt habe, werde ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen und er werde einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen.

 

3. Am 28. Mai 2021 ging bei der Beschwerdegegnerin der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) vom 19. Mai 2021 ein, wonach die Untersuchung des am 4. Mai 2021 um 10:55 Uhr abgenommenen Venenbluts des Beschwerdeführers ein positives Ergebnis für die Wirkstoffklasse der Cannabinoide ergeben habe. Im Venenblut fanden sich 3.3 µg/L THC (Vertrauensbereich 2.3-4.3 µg/L, positiv gemäss ASTRA), 1.3 µg/L 11-OH-THC, und 21 µg/L THC-COOH. In der Beurteilung wurde angegeben, die Fahrunfähigkeit aufgrund von Drogenkonsum sei gemäss ASTRA-Weisungen bestätigt.

 

4. Noch am 28. Mai 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und des Schiffsführerausweises der Kategorie A des Beschwerdeführers. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine verkehrsmedizinische Untersuchung auf Kosten des Beschwerdeführers am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) vorgesehen sei. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, zu dieser Untersuchung schriftlich Stellung zu nehmen, bevor sie beschwerdefähig verfügt werde. Auch zum vorsorglichen Führerausweisentzug wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

5. Am 9. Juni 2021 liess sich der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung vernehmen und beantragen, dass der vorsorgliche Entzug mit sofortiger Wirkung aufzuheben und auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu verzichten sei.

 

6. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, das IRM Bern auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Auswertung der Blutprobe auf CBD zu beauftragen. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Er liess mit Schreiben vom 17. Juni 2021 mitteilen, dass er keine Zustimmung zu dieser Untersuchung erteile.

 

7. Am 22. Juni 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin die Aufrechterhaltung des am 28. Mai 2021 erfolgten vorsorglichen Entzugs des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sowie des Schiffsführerausweises der Kategorie A, und sie wies den Beschwerdeführer zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM-UZH zu. Die Kosten der Untersuchung wurden ihm auferlegt und er wurde angehalten, das beiliegende Anmeldeformular für die Untersuchung innert 14 Tagen ausgefüllt an das IRM-UZH zu senden.

 

8. Gegen die genannte Verfügung liess der Beschwerdeführer am 1. Juli 2021 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, vom 22. Juni 2021 sei aufzuheben.

2.    Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sowie des Schiffsführerausweises der Kategorie A gegenüber Herrn A.___ sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

3.    Auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei zu verzichten.

4.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sowie des Schiffsführerausweises der Kategorie A seien Herrn A.___ umgehend auszuhändigen.

 

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

9. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2021 wurde der Beschwerde lediglich in diesem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als der Beschwerdeführer sich vorläufig zur verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht anzumelden brauche. Der Führerausweisentzug bleibe bestehen.

 

10. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich am 10. August 2021 noch einmal vernehmen.

 

11. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Der vorsorgliche Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht rügen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil seine Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 9. Juni 2021 überhaupt nicht geprüft, geschweige denn berücksichtigt worden seien. 

 

2.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Der Grundsatz verlangt von der Behörde, dass Vorbringen tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt werden. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.21 S. 188, mit Hinweisen).

 

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet selber nicht, vor Verfügungserlass die Möglichkeit gehabt zu haben, sich zur Sache zu äussern. Er bringt vor, seine Argumentation, dass er zwischen der Anhaltung durch die Polizei und der Blutentnahme CBD konsumiert und mit CBD-Pflanzen gearbeitet habe, sei völlig ausser Acht gelassen worden. Die Beschwerdegegnerin wollte nach den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 eine Blutanalyse hinsichtlich CBD in Auftrag geben, wozu dieser aber keine Zustimmung erteilt hat. In der angefochtenen Verfügung wird dieser Umstand in Bezug auf einen geltend gemachten CBD-Konsum angeführt und damit auch begründet, weshalb diese Argumentation für die Beschwerdegegnerin als nicht stichhaltig erachtet wird. Wie in der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt, muss die entscheidende Instanz nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre, selbst wenn bei dieser Sachlage von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, dieser Mangel im nun anhängigen Verfahren ohnehin geheilt worden, kommt doch dem Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

 

3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, ist der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).

 

3.2 Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach der Einnahme der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2). Ein verkehrsrelevanter Cannabis-Konsum liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (vgl. B. Liniger in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Hrsg.), Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).

 

3.3 Nach der Rechtsprechung lässt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht auf eine fehlende Fahreignung schliessen (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 2 mit weiterem Hinweis). Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; Urteil 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).

 

3.4 Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E. 2b).

 

3.5 Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC, [Hauptwirkstoff von Cannabis]) nachgewiesen wird. Gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1.5 µg/L erreicht oder überschreitet. Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG).

 

Die Expertengruppe Verkehrssicherheit empfiehlt in ihrem aktuellen «Leitfaden Fahreignung», bei einem THC-COOH-Wert von ≥ 40 µg/L zwar in der Regel die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, jedoch in der Regel ohne vorsorglichen Entzug des Führerausweises (http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2020-11-27_235_d.pdf, besucht am 10. September 2021).

 

4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, das Ergebnis der Blutanalyse vom 19. Mai 2021 bestätige das Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss am 4. Mai 2021, 07:45 Uhr. Es bestünden daher ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Es sei CBD-Konsum geltend gemacht worden. Damit über eine Aufhebung des vorsorglichen Entzugs oder einen Verzicht auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung entschieden werden könnte, müsste eine Blutauswertung auf CBD erfolgen. Dazu sei auf Nachfrage keine Zustimmung erfolgt. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG schreibe eine Fahreignungsuntersuchung vor, wenn eine Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sei.

 

4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei am 4. Mai 2021 von der Polizei angehalten worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass man einen Dursuchungsbeschluss für seinen Arbeitsplatz, eine CBD-Plantage, habe. Die Polizisten hätten ihn aufgefordert, mit seinem eigenen Auto zu diesem Gebäude in […] zu fahren. Hätte die Polizei im Auto wirklich Marihuana-Geruch festgestellt, hätte sie ihn sicherlich nicht mehr selber fahren lassen. Im Rahmen der Hausdurchsuchung sei ihm gestattet worden, mehrere pure CBD-Zigaretten ohne Tabak zu konsumieren. Um 09:06 Uhr habe er überdies mit den erntereifen CBD-Pflanzen gearbeitet. Es sei unzutreffend, dass das Ergebnis der Blutanalyse eine Fahrunfähigkeit am 4. Mai 2021, 07:45 Uhr, belege. Dieses Ergebnis belege lediglich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe um 10:55 Uhr fahrunfähig gewesen sei. Bereits der Konsum einer einzigen CBD-Zigarette könne zu einer THC-Konzentration von 1.4 µg/L führen. Der bei der Blutanalyse festgestellte THC-Gehalt sei auf den CBD-Konsum kurz nach der polizeilichen Anhaltung zurückzuführen. Da die Beschwerdegegnerin auf die Blutanalyse abstelle, ohne die Ereignisse vor der Blutentnahme zu berücksichtigen, sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt.

 

Im Weiteren sei eine erneute Blutanalyse nicht notwendig, um über eine Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs oder einen Verzicht auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung entscheiden zu können. Das Blut des Beschwerdeführers sei auf verschiedene Wirkstoffklassen getestet worden und nur bei den Cannabinoiden habe ein positives Resultat resultiert. Der CBD-Gehalt werde in der Analyse nicht angegeben, weil er aus verkehrsrechtlicher Sicht schlicht keine Rolle spiele. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb sein Blut noch einmal explizit auf CBD untersucht werden müsste, zumal die CBD-Konzentration im Blut für die Beurteilung der Fahrfähigkeit gar nicht massgebend sei. Im Übrigen sei die abgenommene Blutprobe aufgrund des zwischenzeitlichen CBD-Konsums ohnehin nicht beweiskräftig bezüglich einer Fahrfähigkeit im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung um 07:45 Uhr.

 

Auch eine Fahreignungsuntersuchung dürfe im vorliegenden Fall nicht angeordnet werden, weil der Beschwerdeführer nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sei. In den Akten finde sich kein Hinweis auf eine laufende Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Schliesslich habe gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 19. Mai 2021 das Blut des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Blutabnahme einen THC-Carbonsäure-Gehalt von 21 µg/l aufgewiesen. Gemäss bisheriger Praxis der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeinstanz werde eine Fahreigungsbegutachtung beim Nachweis einer THC-COOH-Konzentration von 75 µg/L oder mehr als indiziert erachtet. Der beim Beschwerdeführer gemessene Wert liege weit darunter. Somit gebe es keinen Hinweis für einen mehr als gelegentlichen Cannabis-Konsum.

 

4.3 In der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, da die Polizei bei der Anhaltung des Beschwerdeführers Marihuana gerochen habe, habe ein ausreichender Hinweis für eine Blutprobe bestanden. Es erscheine eher fragwürdig, dass er nach der Anhaltung solche geraucht habe, obwohl er als Mitarbeiter einer CBD-Plantage wissen sollte, dass CBD auch THC enthalten könne, und obwohl er nach der Verweigerung eines Drogenurinschnelltests mit weiteren Abklärungen seitens der Polizei habe rechnen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe in einem anderen Verfahren das IRM Bern mit der Beantwortung verschiedener Fragen beauftragt, wobei dieses festgehalten habe, dass eine geringe Anzahl CBD-Joints reiche, um den Grenzwert von 1.5 µg/L THC zu erreichen, falls die Blutentnahme innerhalb der ersten Stunden nach dem Konsum erfolge. Dann müsse aber die CBD-Konzentration deutlich höher sein als die THC-Konzentration. Weiter werde nach IRM Bern der Grenzwert nach Konsum eines CBD-Joints nur kurzfristig überschritten. Wenn der Beschwerdeführer zwischen Anhaltung und Blutentnahme CBD konsumiert habe, sei dies unglaubwürdig, da der Grenzwert nicht nur knapp erreicht sei und man für die Blutentnahme ins Spital nach Langenthal habe fahren müssen. Gemäss telefonischer Auskunft des IRM Bern habe der zuständige Abteilungsleiter nach nochmaliger Überprüfung der Analyseergebnisse angegeben, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Cannabis und nicht CBD konsumiert habe.

 

4.4 Der Beschwerdeführer hat zur Beschwerdeantwort entgegnen lassen, der Rapport der Kantonspolizei weiche in erheblichen Punkten von den Tatsachen ab (Anhalteort, keine Angaben dazu, ob der Beschwerdeführer angehalten worden sei, selber zur CBD-Plantage zu fahren). Aufgrund des nachträglichen CBD-Konsums lasse sich gar nicht mehr feststellen, ob er zum Anhaltungszeitpunkt eine grenzwertüberschreitende THC-Konzentration aufgewiesen habe (wie beim sog. Nachtrunk). Der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beigelegte Bericht des IRM Bern vom 14. Dezember 2020 beziehe sich auf einen Fall, der nicht mit dem vorliegenden verglichen werden könne. Die dort betroffene Person habe eine weitaus höhere THC-Konzentration im Blut gehabt. Das Telefonat mit dem IRM Bern, auf das die Beschwerdegegnerin abstelle, habe nach Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden. Das Memo zu diesem Telefonat stelle keinen tauglichen Beweis dar, da es nicht einmal unterzeichnet sei. Das Verwaltungsgericht habe in einem früheren Entscheid festgehalten, dass alleine die Feststellung eines THC-Gehalts leicht über dem Grenzwert nicht genüge, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung aufkommen zu lassen. Dies gelte für den Beschwerdeführer ebenfalls und umso mehr, als er im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sei und kein Mischkonsum zur Diskussion stehe.

 

5.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat im vorliegenden Fall nach einer polizeilichen Anhaltung die Abnahme einer Blutprobe angeordnet. Die Kantonspolizei Bern hat den Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 wegen Fahrens unter Drogeneinfluss angezeigt. Der Anzeige lässt sich entnehmen, dass er anlässlich einer Aktion als Fahrzeuglenker an der [...]strasse in [...] angehalten wurde. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei an [...] angehalten worden, was insofern keine Rolle spielt, als dass die beiden Strassen ineinander münden. Sie liegen entsprechend nahe beieinander. Weiter hält der Rapport fest, den Kontrollierenden sei ein starker, aus dem Personenwagen kommender Marihuana-Geruch aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angegeben, er arbeite in der nahegelegenen CBD-Anlage am [...]weg 3 in [...], woraufhin dorthin verschoben worden sei. Die Örtlichkeit befindet sich in unmittelbarer Nähe der [...] (180 m von der Verzweigung entfernt). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Anordnung der Blutprobe nicht zulässig gewesen wäre. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei hätte ihn sicher nicht noch fahren lassen, wenn sie in seinem Auto Marihuana-Gericht festgestellt hätte, nichts. Sofern dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, handelte es sich um eine äusserst kurze Strecke. 

 

5.2 Zum Ergebnis des forensisch-toxikologischen Abschlussberichts des IRM Bern lässt der Beschwerdeführer anführen, das positive Ergebnis auf Cannabinoide und die entsprechenden THC-Gehalte gründeten in einem Konsum von CBD zwischen der polizeilichen Anhaltung und der abgenommenen Blutprobe. Selbst wenn anlässlich einer Hausdurchsuchung der CBD-Anlage anwesende Polizisten ihm erlaubt haben sollten, CBD zu rauchen, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, müsste dieser selber wissen, dass der Konsum von CBD Einfluss auf den THC-Gehalt im Blut und damit auch auf eine entsprechende Analyse des Venenbluts hat. Hierfür genügt eine einfache Internetrecherche. Dem Beschwerdeführer als Konsument dürfte dies umso mehr bekannt gewesen sein. Weshalb er nach einer polizeilichen Anhaltung trotzdem CBD konsumierte, obwohl er mit entsprechenden Untersuchungen rechnen musste (zumal er einen Drogenschnelltest verweigert hatte), ist nicht nachvollziehbar. Nachdem im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein entsprechender CBD-Konsum geltend gemacht worden war, wollte die Beschwerdegegnerin, um den Sachverhalt vollständig feststellen zu können, das abgenommene Blut auch auf CBD untersuchen lassen. Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Zustimmung dazu nicht erteilt. Weshalb er sich weigert, die bereits abgenommene Blutprobe auf CBD auswerten zu lassen, ist nicht verständlich, liessen sich doch seine Vorbringen anhand dieser Auswertung beweisen oder zumindest untermauern. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort unter Beilage einer Expertise des IRM Bern (einen anderen Fall betreffend) zutreffend darlegt, könnten bei Kenntnis der CBD-Konzentration relevante Rückschlüsse gezogen werden, wenn diese und die THC-Konzentration in ein Verhältnis gesetzt würden. Die Weigerung des Beschwerdeführers legt die Vermutung nahe, dass er bereits zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung fahrunfähig war, ­anders lässt sie sich nicht erklären. Hinzu kommt, dass der ermittelte THC-Gehalt bei 3.3 µg/L und damit mehr als das Doppelte über dem erlaubten Blut-Grenzwert für THC lag. Auch dies spricht eher für den Konsum von Cannabis oder einen Mischkonsum (Cannabis und CBD) als denjenigen von CBD. Als Anzeichen einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht kann es ausserdem bereits genügen, dass der Test positiv ausgefallen ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). In der Gesamtschau (ermittelter THC-Gehalt, Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle, Verweigerung einer weiteren Analyse des abgenommenen Bluts) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung aufgrund von Cannabiskonsum fahrunfähig war, und es liegen damit begründete Zweifel an seiner Fahreignung vor. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet.

 

5.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob der vorsorgliche Entzug des Führerausweises unter den obigen Voraussetzungen gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist auch der gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht des IRM Bern ermittelte THC-COOH Gehalt von Relevanz. Dieser liegt mit 21 µg/L in einem tiefen Bereich und deutet nicht auf einen chronischen Cannabis-Konsum hin. Er liegt unter dem von der Expertengruppe Verkehrssicherheit empfohlenen Wert von ≥ 40 µg/L, bei welchem in der Regel die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ohne vorsorglichen Entzug des Führerausweises erfolgen soll. Es bestehen aufgrund des Ergebnisses der erfolgten Blutanalyse mit einem THC-Gehalt von 3.3 µg/L und dem Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2 vorstehend) zwar begründete Zweifel an seiner Fahreignung, gestützt auf den ermittelten THC-COOH Gehalt aber keine konkreten Anhaltspunkte für einen besonders hohen Cannabiskonsum, der ihn als für die Verkehrssicherheit besonders gefährlich erscheinen liesse. Zwar ist der Führerausweis bei Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung im Prinzip zu entziehen. Jedoch ist von diesem Prinzip abzuweichen, wenn anzunehmen ist, dass die betroffene Person trotz Anordnung der Fahreignungsuntersuchung kein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Dies kann zutreffen, wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie z.B. bei einer ärztlichen Meldung. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bisher administrativrechtlich nicht in Erscheinung getreten (vgl. hierzu das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_330/220 vom 25. März 2021, E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen). Somit sind die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherungsentzug nicht erfüllt.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Ziff. 1 des Entscheids des Bau- und Justizdepartements vom 22. Juni 2021 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind die vorsorglich entzogenen Führerausweise umgehend wieder auszuhändigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Bei diesem Verfahrensausgang haben der Beschwerdeführer und der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 je hälftig zu tragen.

 

Hinsichtlich der Parteientschädigung macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der am 10. August 2021 eingereichten Kostennote betreffend das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von CHF 4'241.25 (13 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von CHF 38.00 und MWST) geltend. Der verrechnete Stundenansatz von CHF 300.00 (bei einem Maximum gemäss Gebührentarif § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 [GT, BGS 615.11]) von CHF 330.00) ist jedoch zu hoch, zumal auch Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarvereinbarung gegeben wurde, welche nicht wahrgenommen wurde. Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von CHF 260.00 gewährt. Die reduzierte Parteientschädigung beläuft sich somit gemäss Ausgang des Verfahrens (die Hälfte) auf CHF 1'840.60 (inkl. Auslagen und MWST).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziff. 1 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 22. Juni 2021 wird aufgehoben und das Bau- und Justizdepartement wird angewiesen, A.___ die Führerausweise aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sowie des Schiffsführerausweises der Kategorie A wieder auszuhändigen.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ die restlichen CHF 500.00 zurückzuerstatten. Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 geht zu Lasten der Staatskasse.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'840.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann