Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 18. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

 

2.    Amt für Justizvollzug,   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Strafantrittsbefehl


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Alkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Verfahrenskosten von CHF 600.00. Sodann wurde A.___ mit Strafbefehl vom 3. Juni 2019 wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe und Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt.

 

2. Da sich die gegen A.___ ausgesprochene Geldstrafe wie auch die Busse als uneinbringlich erwiesen, kündigte das Amt für Justizvollzug (AJUV) ihm mit Schreiben vom 2. April 2020 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 181 Tagen an. Er wurde auf die Möglichkeit, eine besondere Vollzugsform (Halbgefangenschaft, Electronic Monitoring) zu beantragen, hingewiesen.

 

3. Mit Strafantrittsbefehl vom 5. März 2021 ordnete das AJUV den ordentlichen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 181 Tagen an. A.___ habe die Strafe am 19. April 2021 im Untersuchungsgefängnis Solothurn anzutreten. Zur Begründung führte das AJUV aus, A.___ habe sich auf das Schreiben vom 2. April 2020 nicht gemeldet. Somit habe er auf eine besondere Vollzugsform verzichtet, womit der ordentliche Strafvollzug zur Anwendung gelange.

 

4. Mit Eingabe vom 12. März 2021 erhob A.___ beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde, welches diese mit Entscheid vom 23. Juni 2021 abwies.

 

5. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2021 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und verlangte unter Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids die Zulassung von Ratenzahlungen von monatlich CHF 250.00 während 24 Monaten. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

 

6. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021 schloss das DdI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

 

7. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 verzichtete das AJUV auf eine Stellungnahme.

 


 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe das Schreiben des AJUV vom 2. April 2020 nicht erhalten. Die Vorinstanz trat auf diesen Vorhalt in Ermangelung eines rechtlich geschützten Interesses nicht ein. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, ihm sei zu Unrecht die Möglichkeit einer besonderen Vollzugsform verweigert worden. Vielmehr wendet er sich gegen den grundsätzlichen Entscheid des AJUV, die Geldstrafe und die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Selbst wenn also der Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe das Schreiben vom 2. April 2020 nie erhalten, zutreffen würde, bliebe dies mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens irrelevant, zumal das Schreiben auch nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs diente. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers somit zu Recht als unbegründet qualifiziert.

 

3. Zu prüfen bleibt, ob das AJUV die Geldstrafe und die Busse zu Recht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und den Strafantritt angeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wie beantragt eine erneute Frist zur Zahlung der Geldstrafe und der Busse in Raten zu gewähren ist.

 

3.1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem Geldstrafenurteil (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Vollzugsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall, bietet sie den Verurteilten direkt zum Strafantritt auf. Der Vollzugsbehörde steht keinerlei Ermessen zu. Die ursprüngliche Geldstrafenbemessung kann im Umwandlungsverfahren nicht mehr überprüft werden (Annette Dolge in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Basel 2019, Art. 36 StGB N 13).

 

3.2 Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Nichtbezahlung einer Busse ist nur dann nicht schuldhaft, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erheblich verschlechtert haben (Stefan Heimgartner in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Basel 2019, Art. 106 StGB N 17).

 

3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer weder die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 10. Dezember 2018 noch die Busse gemäss Strafbefehl vom 3. Juni 2019 bezahlt hat. Die Betreibungsverfahren endeten mit einem Verlustschein. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer von der Zentralen Gerichtskasse vor dem Beschreiten des Betreibungswegs Ratenzahlungen für die Geldstrafe von CHF 5'400.00 sowie der Verfahrenskosten von CHF 600.00, insgesamt CHF 6'000.00, gewährt wurden. Die monatlichen Raten wurden auf CHF 150.00 festgesetzt, was eine Abzahlungsfrist von 40 Monaten ergeben hätte. Der Aktennotiz des AJUV vom 31. März 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine einzige Rate bezahlt hat, weshalb das Inkassoverfahren fortgesetzt wurde.

 

3.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein damaliger Beistand habe sich nicht darum gekümmert, einen Weg zu finden, dass er die Strafen nicht absitzen müsse. Namentlich habe er keine Ratenzahlung mit der Gerichtskasse vereinbart.

 

3.5 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer aus eigenem Verschulden die Geldstrafe und die Busse nicht bezahlt hat. Massgebend ist, ob die Beträge einbringlich sind. So führt die Ausstellung eines Verlustscheins im Betreibungsverfahren betreffend eine Geldstrafe – und die damit einhergehende Feststellung der Uneinbringlichkeit – automatisch zur Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. E. 3.2 hiervor). Bei der Busse ist zusätzlich zu prüfen, ob sich ohne Verschulden des Beschwerdeführers die für die Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erheblich verschlechtert haben (vgl. E. 3.3 hiervor). Entsprechendes ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. So war denn die vorliegend in Frage stehende Busse mit CHF 50.00 auch aussergewöhnlich tief bemessen. Da sowohl die Geldstrafe wie auch die Busse nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen uneinbringlich sind, erweist sich die Anordnung des Strafantritts durch das AJUV als rechtmässig.

 

3.6 Entgegen seinen Vorbringen wurde dem Beschwerdeführer bereits die Möglichkeit zur ratenweisen Bezahlung gegeben. Seitens der Zentralen Gerichtskasse wurde ihm mit Schreiben vom 4. Juli 2019 ein grosszügiges Angebot für Ratenzahlungen unterbreitet. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, die Geldstrafe in 40 Raten à je CHF 150.00 zu bezahlen. Er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht und keine einzige Rate bezahlt. Die erneute Gewährung von Ratenzahlungen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Frage.

 

3.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Bezahlung der Strafen sei in der Verantwortung des Beistands gelegen, vermag er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Handeln seines Beistands wird dem Beschwerdeführer zugerechnet. Ausserdem kann der Beistand nur Rechnungen bezahlen, wenn denn auch Geld vorhanden ist. Vorliegend hat die Beschreitung des Betreibungswegs durch die Zentrale Gerichtskasse zu einem Verlustschein geführt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer weder über Vermögen noch ein regelmässiges, pfändbares Einkommen verfügt. Es ist die Konsequenz der gesetzlichen Regelung, dass in solchen Fällen oft einzig der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bleibt (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 36 StGB N 6).

 

3.8 Demnach hat das AJUV zu Recht angeordnet, dass der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten hat. Der Beschwerdeführer sei abschliessend darauf hingewiesen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe bzw. die Busse nachträglich bezahlt werden (Art. 36 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 4 StGB). Dies gilt auch für Teilzahlungen.

 

4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind mit Blick auf die bescheidenen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausnahmsweise auf CHF 300.00 festzusetzen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

4.    Das Amt für Justizvollzug hat A.___ einen neuen Termin für den Strafantritt zu setzen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Bachmann

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1085/2021 vom 1. Oktober 2021 nicht ein.