Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Dezember 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Nardo
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 25. Juli 2018 um 7:43 Uhr, überschritt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem Personenwagen in […] innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h (nach Sicherheitsabzug).
2. Die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK), Abteilung Administrativmassnahmen, teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2018 mit, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet worden sei wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
3. Gegen den von der Staatsanwaltschaft Solothurn erlassenen Strafbefehl vom 19. September 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache, woraufhin das Administrativverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Strafbehörde sistiert wurde.
4. Mit neuem Strafbefehl vom 28. August 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 13 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
5. Mit Schreiben vom 5. März 2021 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis, gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG, zu entziehen. Gleichzeitig setzte man ihm eine Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Simon Schnider, liess sich mit Eingabe vom 13. April 2021 vernehmen und beantragte, der Vorfall vom 25. Juli 2018 sei als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen und es sei gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug von höchstens einem Monat zu verfügen.
6. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend BJD) dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Begründet wurde der Führerausweisentzug mit Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 25. Juli 2018, 7:43 Uhr, in […], mit einem Personenwagen. Aufgrund des Ausgangs des Strafverfahrens und der Begründung der Staatsanwaltschaft könne das Verschulden als mittelschwer qualifiziert werden. Die Busse sei auf CHF 800.00 festgesetzt worden. Das Verschulden und die Gefährdung als leicht einzustufen, sei trotz aller genannten Gegebenheiten, insbesondere auch der Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, er würde die Strecke «in- und auswendig» kennen, unangebracht. Es handle sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Mit Verweis auf die Eintragung im Massnahmenregister vom 30. März 2017 (1 Monat Entzug des Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften) wurde die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von 4 Monaten festgelegt.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, v. d. Rechtsanwalt Simon Schnider, am 5. Juli 2021 summarische Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den nachfolgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 22. Juni 2021 aufzuheben, der Vorfall vom 25. Juli 2018 als leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
2. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Am 27. Juli 2021 erfolgte fristgerecht die Beschwerdeergänzung.
10. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
11. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 2. November 2021.
12. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf der Strasse. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nach Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Ortschaften 50 km/h.
2.2 Im Gesetz wird zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen nach Art. 16a – 16c SVG unterschieden. Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt nicht nur einen allgemeinen Gefährdungstatbestand dar, sondern erweist sich im Verhältnis zu den Gefährdungstatbeständen in Art. 16a Abs. 1 lit. a (leichte Widerhandlung) und Art. 16c Abs. 1 lit. a (schwere Widerhandlung) als Auffangtatbestand. Als solcher kommt Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG immer dann zur Anwendung, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28. März 2018, E. 2.1.; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel, 2014, Art. 16b N 7).
2.3 In seiner Botschaft hielt der Bundesrat in diesem Zusammenhang fest, dass von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen sei, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross sei. Im Verhältnis zwischen leichter und mittelschwerer Widerhandlung (nicht aber im Verhältnis zwischen mittelschwerer und schwerer Widerhandlung) hat der Gesetzgeber der Verkehrsgefährdung damit ein höheres Gewicht beigemessen (Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., Art. 16b SVG, N 6 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15. April 2021, E. 4.1.).
2.4 Das Bundesgericht hat aus Gründen der Rechtsgleichheit für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_210/2020 vom 30.11.2020, E. 2.2.; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018, E. 3.3; 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016, E. 2.1.2; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008, E. 2; je mit Hinweisen).
2.5 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15. April 2021, E. 3.1; BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil des Bundesgerichts1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 3.1; je mit Hinweisen).
3. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe innerorts unbestrittenermassen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h nach Sicherheitsabzug überschritten und damit nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG objektiv eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Auf der subjektiven Seite kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers, welcher sich ausserorts gewähnt habe, bei der gehörigen Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer deswegen fahrlässig über die erlaubte Geschwindigkeit geirrt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege eben gerade nicht eine nur leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor. Er sei in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG mit einer nicht geringen Busse von CHF 800.00 bestraft worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm einen Schuldvorwurf gemacht und nicht in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang genommen. Leichte und mittelschwere Widerhandlungen würden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst. Ausserdem schliesse die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfache im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus. Schliesslich sei die Verwaltungsbehörde nicht an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafgerichts gebunden.
4. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h, ausserorts von 30 km/h oder auf der Autobahn von 35 km/h kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis aufgrund der zwingenden Schematisierung davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern entsteht und eine erhöhte abstrakte Gefährdung, auch ohne Eintritt dessen, gegeben ist (VWBES 2021.156, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021, E. 3.2 mit Hinweisen). Bei dieser durch die Schematisierung aufgezeigten Vermutung handelt es sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung, von welcher unter aussergewöhnlichen Umständen abgewichen werden darf (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff. S. 511 ff.). Angesichts des rechtskräftigen Strafbefehls ist von einer Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h auszugehen, wodurch objektiv ein schwerer Fall vorliegt (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Umstand, dass der betroffene Strassenabschnitt lediglich von Wald und Landwirtschaftsflächen begrenzt ist und weder Trottoirs noch Fussgängerstreifen aufweist, vermag eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es sind auch sonst keine besonderen Gründe beziehungsweise aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, welche die Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen zu lassen. Ein fokussierter Blick auf die Strasse sowie das Unterlassen von Verrichtungen, welche die Bedingung des Fahrzeugs einschränken, vermögen die Verkehrsregelverletzung keineswegs als weniger gravierend erscheinen. Der Beschwerdeführer hat somit eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen.
5. Die Vorinstanz hat sodann das Verschulden aufgrund des Ausgangs des Strafverfahrens und der Begründung der Staatsanwaltschaft als mittelschwer qualifiziert. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er sich angesichts der lokalen Gegebenheiten im Ausserortsbereich habe wähnen dürfen, zumal die betroffene Strasse lediglich von Wald und Landwirtschaftsfläche begrenzt werde. Für ihn sei aufgrund der mangelnden Signalisation zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass er sich auf einer Innerortsstrecke befunden habe. Er habe sich über den Sachverhalt geirrt, indem er davon ausgegangen sei, dass sich dieser Streckenabschnitt ausserorts befinde. Der Vorfall sei folglich also nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sich der Beschwerdeführer vorgestellt habe, weshalb angesichts seines Irrtums das Verschulden nur als leicht einzustufen sei. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz denn auch nicht rechtsgenügend dargelegt habe, weshalb sie von der Beurteilung der Staatsanwaltschaft abgewichen sei.
5.1 Handelt ein Fahrzeuglenker in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Lenkers nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat. Beim Sachverhaltsirrtum irrt sich die Person über ein rechtlich geprägtes Tatbestandsmerkmal. Zwar bezeichnet das Bundesgericht einen Sachverhaltsirrtum in einem Entscheid als Rechtfertigungsgrund. Es handelt sich jedoch nicht um einen Rechtfertigungsgrund im Sinne der aufgezeigten Terminologie. Vielmehr bezieht sich ein Sachverhaltsirrtum auf den subjektiven Tatbestand, indem er eine vorsätzliche Tatbegehung ausschliesst. Hätte der Lenker den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Sachverhaltsirrtümer verhindern eine Bestrafung somit grundsätzlich nur, wenn sie unvermeidbar sind, weil das Strassenverkehrsgesetz auch die fahrlässigen Handlungen unter Strafe stellt, sofern es nicht ausdrücklich eine Ausnahme statuiert (Daniel Kaiser: Relevanz von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen im Administrativmassnahmenverfahren, Strassenverkehr 2/2018, S. 4, 13).
5.2 Die rechtliche Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung hängt vorliegend nicht sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung. Ebenso wenig sind die örtlichen Gegebenheiten für die Beantwortung der Frage ausschlaggebend, wie das Fahren innerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h rechtlich zu qualifizieren ist. Im Übrigen werden nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere Widerhandlungen als einfache Verkehrsregelverletzungen von Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst (vgl. BGE 135 II 138, E. 2.4). Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist die Strasse durchaus auf der einen Seite von Wald gesäumt, während auf der anderen Seite grosse Flächen landwirtschaftlich genutzt werden. Er lässt jedoch ausser Acht, dass sich auf der einen Seite nach wie vor einige Häuser befinden sowie mehrere Nebenstrassen vorhanden sind, welche in die vom Beschwerdeführer befahrene Strasse einbiegen. Insbesondere kurz nach der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer geblitzt wurde, biegt die Strasse «Beim Schulhaus» in die Aetigkofenstrasse ein, welche aufgrund des davor stehenden Hauses, in entsprechender Fahrtrichtung, keinesfalls übersichtlich ist und eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h unter den Örtlichkeiten nicht als angemessen erscheinen lässt. Zwar befinden sich keine Trottoirs oder Fussgängerstreifen auf der Strecke, doch ist diese weder richtungsgetrennt, noch besteht eine Sicherheitslinie zwischen den zwei Spuren. Hinzu kommt die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Strecke «in- und auswendig» kenne und diese jeweils bis zu seinem Umzug auf seinem Arbeitsweg befahren habe. Der Beschwerdeführer gilt deshalb und auch aufgrund seines früheren Wohnortes als ortskundig. Entsprechend musste ihm als ortskundige Person bewusst gewesen sein, dass er innerorts fuhr, oder sich zumindest kaum ausserorts wähnen durfte, womit sein weiteres Vorbringen, auf der fraglichen Strecke sei keine Signalisation ersichtlich und es sei folglich nicht klar gewesen, welche Geschwindigkeit eingehalten werden müsse, unglaubhaft ist (vgl. VWBES.2017.101, E. 3.6). Selbst wenn der Beschwerdeführer in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt war, so hätte dieser, insbesondere als ortskundige Person, welche die Strecke «in- und auswendig» kennt, bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können. Die Vorinstanz und auch die Staatsanwaltschaft schlossen deswegen darauf, dass die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsübertretung durchaus vermeidbar gewesen wäre – auch wenn die Überschreitung fahrlässig auf einer atypischen Innerortsstrecke begangen wurde. Die Vorinstanz hat sich mit den Umständen des Einzelfalles genügend auseinandergesetzt. Wenn sie auf den Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschlossen hat, ist dies nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die Praxis der MFK auch eine schwere Widerhandlung denkbar gewesen wäre.
6. Zu prüfen ist, ob die von der MFK verfügte Dauer des Entzugs des Führerausweises von vier Monaten zu Recht ergangen ist. Der Beschwerdeführer verlangt aus beruflichen Gründen die Reduktion der verfügten Entzugsdauer auf einen Monat.
6.1 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. b SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lern- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG gemildert wurde.
6.2 Die verfügende Behörde hat die konkreten Umstände des Einzelfalls insofern berücksichtigt, als sie den Führerausweisentzug auf die gesetzliche Mindestdauer von vier Monaten beschränkte und damit die mildest mögliche Sanktion verhängte. Mit Blick auf den Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung vom 30. März 2017 ist die verfügte Entzugsdauer nicht zu beanstanden. Für eine Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit besteht folglich kein Raum.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Nardo
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 bestätigt.