Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 19. Oktober 2021         

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Unfried,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Amt für Justizvollzug,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Halbgefangenschaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 1962, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juli 2018 (STA.2018.61) wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie ohne Kontrollschilder oder Fahrzeugausweis und missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

 

2. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 teilte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer mit, es existierten verschiedene Vollzugsformen, welche nachfolgend aufgelistet seien. Er habe die Möglichkeit, eine dieser Vollzugsformen zu beantragen.

 

3. Am 30. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die zu vollziehenden 90 Tage Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring verbüssen zu können. Dieses Gesuch lehnte das AJUV mit Verfügung vom 9. März 2021 ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring nicht.

 

4. Mit Eingabe vom 18. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde beim AJUV und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Gewährung der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft.

 

5. Die Eingabe vom 18. März 2021 wurde an das Departement des Innern (DdI) weitergeleitet, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Juni 2021 abwies und keine Verfahrenskosten erhob.

 

6. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Rahel Unfried, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.

2.    Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für die Verbüssung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die Form der «Halbgefangenschaft» zu bewilligen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

7. Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

 

8. Das AJUV teilte mit Eingabe vom 21. Juli 2021 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und sich der Stellungnahme des DdI vom 7. Juli 2021 anschlösse.

 

9. Der Beschwerdeführer reichte am 14. September 2021 (Posteingang) weitere Unterlagen zu den Akten.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

 

2. Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (Art. 77b Abs. 2 StGB). Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen (Art. 77b Abs. 4 StGB).

 

3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Mitte Februar 2021 einen komplizierten Schienbeinbruch erlitten habe und daher nicht arbeiten könne. Ob er daher die erforderliche Weiterführung der bisherigen Arbeit im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche leisten könne, sei äusserst fraglich. Auf das Einholen weiterer Informationen könne jedoch aus nachfolgenden Gründen verzichtet werden: Aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er mehrfach und ausschliesslich wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung strafrechtlich verurteilt worden sei. Diesbezüglich sei insbesondere festzuhalten, dass bereits die mit seiner ersten Verurteilung bedingt ausgesprochene Strafe (Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Januar 2012 [STA.2011.3488]) durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 4. Oktober 2013 widerrufen (Aktenzeichen A-8/2013/2266) und der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt worden sei. Die nachfolgenden Verurteilungen hätten – mit Ausnahme der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 15. Februar 2016 (STA.2015.3097) ausgesprochenen, teilbedingten gemeinnützigen Arbeit (GA) von total 720 Stunden (deren bedingter Teil mit der aktuell zu vollziehenden Strafe ebenfalls widerrufen wurde) – schliesslich ausnahmslos Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen zur Folge gehabt. Dass beim Beschwerdeführer nicht von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden könne bzw. dass bei ihm eine Wiederholungsgefahr bestehe, verdeutliche auch der Umstand, dass die Freiheitsstrafe von 90 Tagen, die er vorliegend in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft (HG) vollziehen möchte, ebenfalls nicht zur Bewährung ausgesetzt bzw. unbedingt ausgesprochen worden sei. So werde auch im betreffenden Strafbefehl vom 5. Juli 2018 (STA.2018.61 ) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er während der laufenden Probezeit erneut delinquiert und die bisher ausgesprochene bedingte Strafe ihren Zweck – das Abhalten von der Begehung neuer Delikte – offensichtlich nicht erreicht habe. Selbst wenn dem Beschwerdeführer keine Gewaltdelikte zur Last gelegt würden (sondern ausschliesslich Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung), zeige er durch die wiederholte Begehung leichterer Delikte, dass er nicht gewillt sei, keine weiteren Straftaten zu begehen und deliktfrei zu leben. Betreffend die durch den Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten negativen Auswirkungen auf sein berufliches und soziales Leben sei anzuführen, das diese nichts an der Ablehnung des Vollzugs der Strafe in Halbgefangenschaft ändern würden, weil das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei ihm zu bejahen und ein Strafvollzug mittels Halbgefangenschaft bereits deshalb ausgeschlossen sei. Zudem bedeute die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und/oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person eine gewisse Härte.

 

4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Im Strafregister­auszug vom 8. März 2021 sind insgesamt sechs Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten registriert. Zwar liegen die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurück und der Beschwerdeführer wurde seit dem Strafbefehl vom 5. Juli 2018 weder angeklagt noch verurteilt, was das Risiko für die Begehung weiterer Straftaten etwas relativiert. Zu bedenken ist jedoch, dass der Beschwerdeführer wäh­rend seines Strafvollzugs in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring vom 30. März bis 8. Juni 2015 am 15. April 2015 aktenkundig erneut Straftaten begangen hat (Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis, Strassenverkehrs­gesetz [SVG] Art. 95 Abs. 1a und Verletzung der Verkehrsregeln, SVG Art. 90 Abs 1). Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit auch nach der Gewährung der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit weiterdelinquiert. Aufgrund der Vollzugsakten ist jedenfalls nach wie vor zu bezweifeln, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtskonform verhalten wird. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzung, wonach nicht zu er­warten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht, nicht erfüllt ist. Darüber hinaus ist aufgrund der Akten zu bezweifeln, dass ein Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche gegeben ist. Der Beschwerdeführer bezieht eine 100% IV-Rente und trägt gemäss Angaben gegenüber der Vollzugsbehörde täglich 1.5 Stunden Zeitungen aus. Weshalb der Beschwerdeführer die im vorliegenden Rechts­mittelverfahren ins Recht gelegte Arbeitsbestätigung vom 5. Mai 2021 der [...] GmbH über 15 Stunden nicht bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eingereicht hat, ist unklar. Aus der eingereichten Bestätigung geht zudem nicht hervor, in welcher Funktion der Beschwerdeführer angestellt ist. Die am 14. September 2021 (Posteingang) vom Be­schwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung eingereichten Unterlagen vermögen eine Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche sodann ebenfalls nicht nachzuweisen. Weder die Arbeitsbestätigung vom 5. Mai 2021 noch die übrigen einge­reichten Dokumente sind mit einem Arbeitsvertrag gleichzusetzen. Es lässt sich aufgrund der unklaren Angaben nicht nachvollziehen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass die eingereichten Unterlagen lediglich dazu dienen sollen, dem Beschwerdeführer die Gewährung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind im vorlie­genden Verfahren, bei welchem es um die Vollzugsform geht, im Übrigen nicht relevant, sondern finden allenfalls im Rahmen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit Berück­sichtigung.

 

5. Die Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch einen Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich unbillig wäre, was nicht der Fall ist.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Gottesman