Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 3. Februar 2022              

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Advokatin Andrea Gysin,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn,     

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

betreffend     Notfalldienstleistung bzw. Ersatzabgabe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 verpflichtete die Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn A.___ ab und mit dem Jahr 2020 eine jährliche Ersatzabgabe von CHF 7'500.00 wegen nicht geleistetem anerkannten Notfalldienst zu bezahlen (Dispositivziffer 1).

 

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokatin Andrea Gysin, am 10. November 2020 Beschwerde an das Departement des Innern (Ddl) und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Notfalldienstkommission. Eventualiter sei die festgesetzte Ersatzabgabe von CHF 7'500.00 (100 %) angemessen zu kürzen und zwar um mindestens 50 % auf einen Betrag von höchstens CHF 2'000.00; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Ddl mit Entscheid vom 24. Juni 2021 Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids auf und verpflichtete den Beschwerdeführer ab und mit dem Jahr 2020 eine jährliche Ersatzabgabe von CHF 4'500.00 zu bezahlen. Verfahrenskosten wurden keine festgesetzt. Der Antrag um Bezahlung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen.

 

4. Am 4. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Advokatin Andrea Gysin, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1. Es seien der Entscheid vom 24. Juni 2021 des Departements des Innern des Kantons Solothurn sowie die Verfügung (recte: Entscheid) vom 23. Oktober 2020 der Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn aufzuheben und der Beschwerdeführer von einer Ersatzabgabe vollständig zu befreien.

 

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen.

 

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST und Auslagen.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2021 beantragte das Ddl mit Verweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

6. Am 30. August 2021 verlangte auch die Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

 

7. Der Beschwerdeführer nahm am 26. Oktober 2021 nochmals Stellung.

 

8. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde gegen den Entscheid des Ddl ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet erhoben worden (§§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde befugt.

 

1.2 § 68 Abs. 3 VRG bestimmt als weitere Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Das Verwaltungsgericht soll nicht über Begehren befinden, die vorinstanzlich (noch) nicht beurteilt wurden.

 

Vor dem Departement des Innern liess der Beschwerdeführer in seinem Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Notfalldienstkommission vom 23. Oktober 2020 sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangen. Eventualiter sei die festgesetzte Ersatzabgabe in der Höhe von CHF 7'500.00 (100 %) angemessen, um mindestens 50 % und auf höchstens CHF 2'000.00, zu kürzen (vgl. Beschwerdeschrift vom 10. November 2020 und ergänzende Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2021 an das DdI). Es ging dem Beschwerdeführer im Wesentlichen nur um eine Herabsetzung des geforderten Betrags. Die Pflicht zur Leistung der Ersatzabgabe an sich war nicht bestritten. In seiner Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht formulierte der Beschwerdeführer das Verlangte neu und beantragt – neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids – die vollständige Befreiung von der Ersatzabgabe. Dieses neu formulierte Begehren weicht vom ursprünglich Verlangten ab und erweist sich damit nach § 68 Abs. 3 VRG als unzulässig.

 

1.3 Die Anwendung des Rechts bzw. die Rechtsfolge des Nichteintretens steht indes wie alle Regeln unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 137 III 617 E. 6.2 f). Daraus folgt, dass eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens ausnahmsweise nicht zu behaften ist, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung und der Umstände des zu beurteilenden Falls ohne weiteres ermitteln lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.4.3).

 

1.4 Im vorinstanzlichen Verfahren begründete der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag primär mit der fehlenden Möglichkeit, auf die ältere Version des Reglements der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn (GAeSO) über den ärztlichen Notfalldienst im Kanton Solothurn (nachfolgend Notfalldienst­reglement genannt), welches bis zum 31. Mai 2021 gültig gewesen und für die vorliegende Beurteilung massgebend sei, auf der Homepage der GAeSO zugreifen zu können (vgl. Beschwerdeschrift vom 10. November 2020). Infolgedessen könne nicht eruiert werden, ob beim Beschwerdeführer ein Ersatzabgabe-Befreiungsgrund vorliege, welcher ihn von der Bezahlung einer Ersatzabgabe befreie. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner ergänzenden Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2021 an das DdI nahm der Beschwerdeführer keinen Bezug mehr zum Vorliegen eines allfälligen Ersatzabgabe-Befreiungsgrunds. Er liess lediglich noch mitteilen, dass sein Arbeitspensum im Kanton Solothurn 50 % betrage und nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die festgesetzte Ersatzabgabe im Kanton Solothurn höher sei als in anderen Kantonen. Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vertritt er nun die Auffassung, für die Erhe­bung einer Ersatzabgabe mangle es an einer gesetzlichen Grundlage. Im Wesentlichen macht er geltend, erst in § 19 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV, BGS 811.12), welcher seit 1. Juni 2021 in Kraft sei, sei das Notfalldienst­reglement der GAeSO in der Fassung vom 4. Juni 2020 für verbindlich erklärt worden. Eine rückwirkende Anwendung des Reglements komme aber nicht in Frage. Auch die ältere Version des Notfalldienstreglements, welche von der GAeSO am 20. November 2014 verabschiedet worden sei, komme nicht zur Anwendung. Dieses sei auf der Homepage der GAeSO nicht publiziert worden. Erst auf Nachfrage hin habe er die ältere Version des Notfalldienstreglements erhalten. Digital habe er auf dieses Reglement nicht zugreifen können. Folglich habe für die Erhebung einer Ersatzabgabe im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage bestanden. Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung einer Ersatzabgabe zu befreien.

 

1.5 Sein von einer Rechtsanwältin neu formuliertes Begehren im Verwaltungsgerichtsverfahren kann vor diesem Hintergrund nicht als unglücklich formuliert oder als Versehen betrachtet werden. Es handelt sich um eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands. Auf die Beschwerde kann bereits aus formellen Gründen nicht eingetreten werden.

 

2.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten worden wäre, erwiese sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als unbegründet:

 

2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerdeschrift zunächst eine fehlende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der zur Diskussion stehenden Ersatzabgabe (vgl. Rz. 10 [S. 4] der Beschwerdeschrift). Konkret macht er geltend, in der Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz fehle in der Version, die bis zum 31. Mai 2021 gültig gewesen und für die vorliegende Beurteilung massgebend sei, eine Verbindlichkeitserklärung des Notfalldienstreglements der GAeSO durch den Regierungsrat. Für die Erhebung der Ersatzabgabe bestehe somit keine gesetzliche Grundlage. Erst mit Inkrafttreten von § 19 Abs. 4 GesV am 1. Juni 2021 sei das Notfalldienstreglement in der Fassung vom 4. Juni 2020 für verbindlich erklärt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer das ältere Reglement auf der Homepage der GAeSO zum Zeitpunkt, als die Ersatzabgabe festgesetzt worden sei, nicht abrufen können. Erst auf entsprechende Nachfrage habe er das ältere Reglement erhalten. Aus diesem Grund könne das Notfalldienstreglement nicht als Rechtsgrundlage für die Ersatzabgabe gelten.

 

2.3 Die formell-gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der Notfalldienstpflicht befreiten Ärztinnen und Ärzte befindet sich in § 20 Abs. 2 lit. e Gesundheitsgesetz (GesG, BGS 811.11). Diese Bestimmung, welche sich an die in Art. 40 lit. g Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) enthaltene Vorschrift zur Mitwirkung in Notfalldiensten im Rahmen der Ausübung eines Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung anlehnt, lautet, soweit vorliegend von Bedeutung, wie folgt:

 

Die kantonalen Berufsorganisationen der Ärzte und Ärztinnen sorgen mittels entsprechender Reglemente, die vom Regierungsrat in einer Verordnung als verbindlich erklärt werden, für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes. Sie können die hierfür notwendigen Personendaten erheben. Sie (die Berufsorganisationen) sind insbesondere zuständig für die Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der Notfalldienstpflicht befreiten Personen; diese beträgt CHF 300.00 bis CHF 1'000.00 Franken pro Notfalldienst und maximal CHF 15'000.00 pro Jahr. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der von den Angehörigen der Berufsgruppe jährlich zu leistenden Notfalldienste (vgl. § 20 Abs. 2 lit. e GesG).

 

2.4 Gemäss § 19 Abs. 1 GesV können die einzelnen Notfalldienste in Einheiten eingeteilt und nach Dauer, Tages- oder Nachtzeit, Wochentag und weiteren Kriterien angemessen gewichtet werden. Die Einnahmen aus der Ersatzabgabe sind zweckgebunden und müssen für die Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet werden. Dies beinhaltet auch die Kosten für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Organisation des Notfalldienstes (Abs. 2). Das Notfalldienstreglement der GAeSO in der Fassung vom 4. Juni 2020 wird für verbindlich erklärt (Abs. 4, in Kraft seit 1. Juni 2021).

 

2.5 Der beanstandete Entscheid der kantonalen Notfalldienstkommission datiert vom 23. Oktober 2020. Auf der Homepage der GAeSO ist ein aktuelles Notfalldienstreglement mit zwei unterschiedlichen Inkraftsetzungsdaten publiziert: Auf der ersten Seite wird vermerkt, das Reglement trete per 1. Juli 2020 in Kraft und unter Art. 32 des Reglements wird eine «rückwirkende» Inkraftsetzung per 1. Februar 2021 statuiert. Die ältere Version des Notfalldienstreglements wurde per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Sowohl die alte als auch die neue Version des Notfalldienstreglements unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Inhalte indessen kaum. Beide Reglemente umschreiben im Wesentlichen die Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten, die Organisation des kantonalen Notfalldienstes, die Notfalldienstpflicht, dessen Art und Umfang, die Befreiung von der Ersatzabgabe, sowie das Verfahren. Das zur Anwendung gelangende Reglement dient damit der kantonsweit rechtsgleichen Umsetzung und Organisation des Notfalldienstes und der Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der Notfalldienstpflicht befreiten Ärztinnen und Ärzte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt den Reglementen aber keine Gesetzeskraft zu. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Ersatzabgabe von den von der Notfalldienstpflicht befreiten Ärztinnen und Ärzte befindet sich, wie unter Ziff.II/E. 2.3 hiervor dargelegt, in § 20 Abs. 2 lit. e Gesundheitsgesetz. Dass weder die alte noch die neue Version des Notfalldienstreglements am 23. Oktober 2020 – als die GAeSO die umstrittene Ersatzabgabe festgesetzt hatte – durch den Verordnungsgeber für verbindlich erklärt worden war, vermag nichts daran zu ändern.

 

2.6 Und auch soweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte Publikation des älteren Notfalldienstreglements (in Kraft ab 1. Januar 2015) auf der Homepage der GAeSO kritisiert, ist er nicht zu hören (vgl. Rz. 13 [S. 4] der Beschwerdeschrift). Amtliche Publikationen von kantonalen Behörden erfolgen durch das kantonale Amtsblatt, die amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn (GS), die bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS) oder durch ausserordentliche Bekanntmachungen (vgl. § 1 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane [PuG, BGS 111.31]). Dass das ältere, nicht für verbindlich erklärte Notfalldienstreglement im Sinne von § 1 PuG in einem öffentlichen Publikationsorgan hätte publiziert werden müssen, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht geltend. Und eine Rechtsgrundlage, welche bestimmen würde, dass der Zugriff auf das fragliche Reglement in digitaler Form gewährleistet werden müsse, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Woraus der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf digitale Publikation ableitet, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Die GAeSO als kantonaler Berufsverband der Ärztinnen und Ärzte täte indessen gut daran, seine Reglemente (auch) in digitaler Form zur Verfügung zu stellen und diese nicht mit widersprüchlichen Inkraftsetzungsdaten zu versehen. Immerhin wirbt der Berufsverband auf seiner Homepage mit der Interessenvertretung von doch 550 diplomierten Ärztinnen und Ärzten im Kanton Solothurn und deren Unterstützung im beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Bereich (vgl. https://www.gaeso.ch/, zuletzt besucht am 28. Januar 2022). Dass der Beschwerdeführer das damals geltende Notfalldienstreglement erst auf entsprechende Nachfrage von der GAeSO erhalten hat, mag aus seiner Sicht zwar unangenehm erscheinen, ist für die hier zur Diskussion stehende Beurteilung aber nicht von Relevanz. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

 

3.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV).

 

3.2 Konkret macht er geltend, in § 20 Abs. 2 lit. e GesG werde die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Ersatzabgabe nicht rechtsgenüglich umschrieben. Delegiere der Gesetzgeber Kompetenzen zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe, müsse er in einer formell-gesetzlichen Grundlage zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selber bestimmen. Entsprechend müsse die Höhe der Abgabe in hinreichend bestimmter Weise aus dem formellen Gesetz hervorgehen. § 20 Abs. 2 lit. e GesG gebe zwar einen Rahmen vor (pro Notfalldienst CHF 300.00 bis CHF 1'000.00 und maximal CHF 15'000.00 pro Jahr), allein daraus lasse sich aber die zu bezahlende Abgabe nicht hinreichend bestimmen. Mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage sei die GAeSO nicht befugt, die Höhe der Ersatzabgabe in ihrem Notfalldienstreglement festzusetzen und anzuwenden (vgl. Rz. 22 [S. 6] der Beschwerdeschrift).

 

3.3 Nach Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten diese Anforderungen nicht nur für Steuern, sondern für alle Arten von Abgaben mit Ausnahme von geringen Kanzleigebühren (BGE 143 I 220, E. 5.1; 143 I 227, E. 4.2). Der Ausdruck «im Gesetz selbst» meint das formelle Gesetz; delegiert dieses die Zuständigkeit zur Festlegung einer Abgabe an die Exekutive, muss es zumindest in den Grundzügen die genannten Elemente festlegen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein über­mässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 143 I 220, E. 5.1.1; 143 I 227, E. 4.2; 136 I 142, E. 3.1). Die Rechtsprechung hat diese Anforderungen bei gewissen Arten von Kausalabgaben ge­lockert: Die Anforderungen an die Bemessung der Abgabe (nicht aber an das Abgabe­subjekt und -objekt) dürfen dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenz­prinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 I 227, E. 4.2.1; 140 I 176, E. 5.2; 135 I 130, E. 7.2).

 

3.4 Neben Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) kennt das schweizerische Recht mit den Ersatzabgaben einen dritten Typ von Kausalabgaben. Diese erfüllen eine Ausgleichsfunktion für die Befreiung von einer Realleistungspflicht. Sie unterstehen dem Äquivalenz-, hingegen nicht dem Kostendeckungsprinzip, denn der Grund für die Abgabepflicht liegt nicht in allfälligen Mehrkosten des Staates, sondern der Gleichbehandlung der Naturalleistungspflichtigen. Die Bemessung der Ersatzabgaben bedarf in den Grundzügen einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Sie hat sich an den Kosten zu orientieren, die der Pflichtige aufgrund der Pflichtbefreiung einspart (Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 432).

 

3.5 Wie unter Ziffer II./E. 2.3 hiervor dargelegt, befindet sich die formell-gesetzliche Grundlage für die Erhebung der umstrittenen Ersatzabgabe in § 20 GesG. Gemäss § 20 Abs. 1 GesG sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen verpflichtet, sich persönlich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen und diesen einwandfrei zu gewährleisten. Für die im Kanton Solothurn niedergelassenen und von der Notfalldienstpflicht befreiten Ärztinnen und Ärzte beträgt die Ersatzabgabe zwischen CHF 300.00 und CHF 1'000.00 pro Notfalldienst, maximal CHF 15'000.00 pro Jahr. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der von den Angehörigen der Berufsgruppe jährlich zu leistenden Notfalldienste (§ 20 Abs. 2 lit. e GesG). Das kantonale Gesundheitsgesetz nennt damit sowohl das Abgabesubjekt als auch das Abgabeobjekt unmissverständlich. Es ist zwar richtig, dass sich der Gesetzgeber nicht zur konkreten Bemessung der Abgabe äussert. Diesbezüglich sind die Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage jedoch herabgesetzt, da eine Überprüfung der Abgabe anhand des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips möglich ist. Dieses konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV); es bestimmt, dass eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176, E. 5.2 mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Betroffenen verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; zum Ganzen BGE 141 V 509, E. 7.1.2 mit Hinweisen). Dass das abgaberechtliche Äquivalenzprinzip bei der Festsetzung der Ersatzabgabe im vorliegenden Fall – im Umfang von 60 % von der ursprünglichen Ersatzabgabe – verletzt worden wäre, ist aber ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

 

4. Zusammenfassend erwiese sich die Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten wäre, als unbegründet und wäre abzuweisen.

 

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Trutmann