Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Juli 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Baukommission der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn,
3. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Neubau Hauptsitz B.___ Solothurn
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 16. März 2021 erteilte die Baukommission der Stadt Solothurn der B.___ die Baubewilligung für den Neubau ihres Hauptsitzes auf GB Nr. [...] in Solothurn. Auf eine gegen dieses Bauvorhaben erhobene Einsprache von A.___ trat sie mangels Legitimation nicht ein bzw. verwies diese auf den Zivilweg, sofern zivilrechtliche Angelegenheiten betreffend.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 24. März 2021 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD). Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Baukommission und die Abweisung des Baugesuchs. Darüber hinaus verlangte er eine «Rückzonung» der Parzelle Nr. [...] in die Landwirtschaftszone und sinngemäss ein Bauverbot auf dem fraglichen Grundstück. Eventualiter sei der B.___ die Betriebsbewilligung für die Stadt Solothurn zu entziehen.
3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 wies das BJD die Beschwerde von A.___ ab, auferlegte diesem die Verfahrenskosten von CHF 800.00 und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die B.___.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 3. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
5. Das Verwaltungsgericht holte die Akten ein, verzichtete aber auf Vernehmlassungen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen wurde. Er setzt sich jedoch in keiner Weise mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander, weshalb fraglich ist, ob auf seine Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Dies kann bei dieser Laienbeschwerde offenbleiben, da sie ohnehin abzuweisen ist.
2. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe lediglich Einwände zum Bauvorhaben vor, darunter teilweise dieselben wie bereits im Einspracheverfahren. Mit dem eigentlichen Nichteintretensentschied der Vorinstanz setze er sich nicht auseinander. Da es sich um eine Laienbeschwerde handle, sei dennoch darauf einzutreten. Der Beschwerdeführer wohne tatsächlich in weiter Entfernung vom Bauvorhaben. Er mache keine Ausführungen zu seiner Legitimation und es seien auch keine Gründe ersichtlich, die seine Legitimation begründen würden. Die Baukommission sei daher zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten.
3. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht auf die Begründung des BJD. Er verweist auf seine früheren Eingaben im Verfahren und führt aus, kein Mensch brauche diesen Neubau. Weiter macht er geltend, in der Baupublikation fehlten der Eigentümer von GB Nr. [...], nämlich die [...], sowie die Baurechtsnummer. Es stehe auch nicht, wie lange das Baurecht gelte. Nach seiner Ansicht verletze dieser Bau viele Gesetze. Wenn der Bau nicht zonenkonform sei, sei er illegal. In diesem Jahr sei das Waldgesetz verschärft worden. Leider werde das strenge Raumplanungsgesetz, wie viele andere, missbraucht. Der Sinn des Raumplanungsgesetzes sei es, Raum zu schaffen und nicht Raum zu vernichten. Auf Solothurn bezogen wären dies die Altstadt und der Hauptbahnhof und nicht der «Pizzarand». Um eine Person während eines Jahres mit Kartoffeln ernähren zu können, bräuchte es 21 m2 fruchtbares Land. Bezüglich des Zonenplanes sei eine Einsprache von ihm hängig. Als Fazit führte der Beschwerdeführer aus, nach dem strengen Raumplanungsgesetz von 2013 sei dieser Neubau nicht mehr möglich. Wegen der Fruchtfolgeflächen sei auch die Aussenparkierung nicht mehr möglich. Die Baubewilligung sei deshalb abzulehnen. Der Neubau sei strikte und explizit vollumfänglich abzulehnen. Bei Grundbuch Solothurn Nr. [...] habe eine Rückzonung zu erfolgen und zwar in die Landwirtschaftszone. Das Grundstück Solothurn Nr. [...] dürfe nicht überbaut werden. Der B.___ sei auf Stadtboden Solothurn die Betriebsbewilligung zu entziehen, Stichwort Bratwurststand in der Altstadt. Die Rechnung der Rechtsanwältin der B.___ sei zu annullieren oder abzulehnen, die B.___ und die [...] hätten selber eigene Rechtsanwälte.
4.1 Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) kann jedermann, der durch ein Baugesuch besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der Baubehörde Einsprache erheben. Das kantonale Recht hat die Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
4.2 Zur Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen und SOG 2013 Nr. 21).
4.3 Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird oder sich in einem Umkreis von bis zu 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor allem in den Fällen bejaht, in denen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.3 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Praxiskommentar RPG; Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 RPG N 66 ff.).
4.4 Das Grundstück des Beschwerdeführers, GB Solothurn Nr. [...], liegt mit einer Entfernung von rund 650 Metern weit ausserhalb des üblichen Einspracheperimeters. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die ihn trotz der grossen Entfernung zur Einsprache berechtigen würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht weitgehend allgemeine, nicht eigene schutzwürdige Interessen geltend und äussert grundsätzliche Bedenken gegen das Bauvorhaben. Dazu ist er nach § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht legitimiert. Der Bau ist im Übrigen in der Gewerbezone ohne Wohnen soweit ersichtlich zonenkonform, und die Bauausschreibung erfolgte korrekt. Eine Umzonung steht nicht zur Diskussion, und es bestehen auch keine Gründe, der B.___ die Betriebsbewilligung zu entziehen, was ohnehin nicht im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen hätte. Die Baukommission ist deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat.
5. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei beanstandet, ist dieser Vorwurf unbegründet. Nach § 39 VRG können im Beschwerdeverfahren vor dem Departement Parteientschädigungen zugesprochen werden. Die B.___ ist keine Behörde, der in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen oder auferlegt wird. Sie ist eine private Gegenpartei, die bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. § 37 Abs. 2 VRG i.V.m. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die festgelegte Höhe ergibt ebenfalls keinen Anlass zu Bemerkungen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die inklusive Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_486/2021 vom 7. Oktober 2021 nicht ein.