Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 27. Januar 2022        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 teilte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK genannt) A.___ mit, dass gegen ihn wegen eines Vorfalls vom 30. Dezember 2020 in Oensingen ein Administrativverfahren eingeleitet worden sei, wobei dieses sistiert sei, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Strafbehörde vorliege. Allfällige Einwendungen habe er deshalb bereits im Strafverfahren anzubringen.

 

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. April 2021 wurde A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV), begangen am 30. Dezember 2020, um ca. 10:30 Uhr, in Oensingen, zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt. A.___ erhob dagegen keine Einsprache, der besagte Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

 

3. Am 19. Mai 2021 gab die MFK dem Beschwerdeführer bekannt, es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Mangel an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren, mit Unfallfolge, begangen am 30. Dezember 2020, zu entziehen.

 

4. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2021 liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, vor der MFK geltend machen, er habe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Dezember 2020 keine Verkehrsregeln verletzt und eine Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht in Kauf genommen. Er beantragte, es sei von einer Administrativmassnahme abzusehen, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.

 

5. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 entzog die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Die MFK hielt dabei fest, beim Vorfall vom 30. Dezember 2020 handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Er sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. April 2021 in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG rechtskräftig zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt worden. Die zuständige Strafbehörde habe den Sachverhalt verbindlich festgestellt; im Wesentlichen sei dies damit begründet worden, dass er nicht wahrgenommen habe, dass sich auf der Beifahrerseite eine andere Person befunden habe, die ihm beim Manövrieren unaufgefordert habe behilflich sein wollen. In der Folge sei sein Lieferwagen mit dieser Person kollidiert, weshalb letztere zu Fall gekommen sei. Schliesslich sei die Person unter das Fahrzeug geraten, wobei das rechte Vorderrad des Lieferwagens über deren linkes Knie gefahren sei und sie einen Schienbeinbruch links erlitten habe. Aufgrund der Verletzung des Fussgängers könne nicht mehr von einer nur geringen Gefährdung ausgegangen werden. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer betrage einen Monat.

6.1 Hiergegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, am 8. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Die Verfügung der MFK, Administrativmassnahmen, vom 28. Juni 2021 sei aufzuheben.

2.      Das Administrativverfahren sei einzustellen.

3.      Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.

4.      Der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

6.2 Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

6.3 Mit Eingabe vom 16. August 2021 änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Beschwerde vom 8. Juli 2021 dahingehend ab, als er nunmehr beantragte, die Administrativbehörde sei anzuweisen, das Administrativverfahren einzustellen. In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer zusammenfassend und im Wesentlichen fest, die Aussagen des Geschädigten und des Beschwerdeführers gingen diametral auseinander, wobei davon auszugehen sei, dass die Version des Beschwerdeführers die richtige sei. Im Strafbefehl werde dem Beschwerdeführer bar jeder Plausibilität unterstellt, er sei dem Geschädigten über das Bein gefahren. Der Beschwerdeführer habe den Geschädigten, welcher sich nicht verletzt gefühlt habe, zur Kontrolle ins Ärztehaus nach Balsthal bringen und die Polizei benachrichtigen wollen. Beides habe der Geschädigte mit der Begründung abgelehnt, es sei ihm nichts passiert. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer den Unfall gleichentags auf dem Polizeiposten Balsthal persönlich gemeldet. Tags darauf habe sich der Geschädigte ins Kantonsspital Olten begeben, wo ein Bruch des linken Schienbeins festgestellt worden sei. Letzteres habe aber nicht der Beschwerdeführer zu verantworten. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Lieferwagen das Bein des Geschädigten überrollt, wäre dieser nach dem Unfall nicht aufgestanden bzw. ohne Beschwerden herumgelaufen. Der Unfall bzw. die Verletzung des Geschädigten sei auf unglückliche Umstände zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass der Geschädigte seinem Wendemanöver die volle Aufmerksamkeit zuwende und sich nicht selbst gefährde. Die Administrativbehörde hätte vom Sachverhalt, wie er im Strafbefehl beschrieben werde, wegen offenkundiger Unrichtigkeit abweichen müssen und in der Folge das Verfahren einstellen sollen.

 

6.4 In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2021 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende Ausführungen.

 

6.5 Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. Oktober 2021.

 

7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

Nicht eingetreten werden kann indes auf das Begehren des Beschwerdeführers, die Administrativbehörde sei anzuweisen, das Administrativverfahren einzustellen. Gegenstand von Beschwerden können nur konkrete Einzelverfügungen sein; vorliegend bildet einzig die Verfügung der MFK vom 28. Juni 2021 Anfechtungsgegenstand. Abgesehen davon kann das Administrativmassnahmeverfahren als solches gar nicht formell eingestellt werden.

 

2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-16c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

 

2.2 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

 

3.1 Nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (Urteile des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; je mit Hinweisen).

 

3.2.1 Wie bereits ausgeführt, hatte die MFK den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2021 darüber informiert, dass der zu beurteilende Vorfall vom 30. Dezember 2020 in Oensingen ein Strafverfahren wie auch ein Administrativverfahren nach sich ziehe, wobei seitens der Administrativbehörde zunächst die strafrechtliche Erledigung abgewartet werde (siehe E. I/1. hiervor). Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Einwendungen bereits im Strafverfahren und nicht erst im Administrativverfahren anzubringen sind, letzteres mithin in engem Konnex zum Strafverfahren steht.

 

3.2.2 Am 9. April 2021 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit erlassen. Der Beschwerdeführer wusste zu diesem Zeitpunkt, dass der fragliche Vorfall neben dem Strafverfahren ebenso ein Administrativverfahren nach sich zieht und die Verteidigungsrechte bereits im Rahmen des Strafverfahrens wahrzunehmen sind. Dies hat er unbestrittenermassen unterlassen.

 

3.3 Daraus ergibt sich Folgendes: Es darf grundsätzlich auf den im rechtskräftigen Strafbefehl vom 9. April 2021 festgehaltenen Sachverhalt abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu verantworten, dass er diesen Strafbefehl nicht angefochten hat.

 

3.4 Vom Strafbefehl beziehungsweise vom darin festgestellten Sachverhalt kann nur dann abgewichen werden, wenn neue Beweiserhebungen dies gebieten (siehe E. II/3.1 hiervor). Dem ist vorliegend nicht so. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch gar keine Verhandlung verlangte, obgleich er durch das Verwaltungsgericht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde. Es verbleibt somit kein Raum für eine eingehendere Überprüfung des Sachverhalts. Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt – freilich lediglich pauschal – von einer offenkundigen Unrichtigkeit spricht, ändert daran nichts, zumal eine solche weder substantiiert dargetan noch ersichtlich ist.

 

4. Die Vorinstanz qualifizierte den Vorfall vom 30. Dezember 2020 in Oensingen als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Der Beschwerdeführer macht geltend, nichts Falsches gemacht zu haben, weshalb keine (mittelschwere) Widerhandlung vorliege.

 

4.1.1 Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (vgl. E. II/2.1 hiervor). Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2; 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).

 

4.1.2 Eine mittelschwere Widerhandlung liegt in jedem Fall bei einer durch eine Verkehrsregelverletzung verschuldet hervorgerufenen mittelgrossen Gefahr (bzw. «mittelschweren Gefährdung») vor. Die mittelgrosse Gefahr liegt definitionsgemäss zwischen der geringen Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und der ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Eine präzise Umschreibung der verschiedenen Gefahrenstufen fällt schwer. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintreten, liegt eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16b SVG N 10, mit Hinweisen).

 

4.1.3 Eine mittelschwere Widerhandlung ist sodann im Fall eines mittelschweren Verschuldens gegeben, sofern durch eine Verkehrsregelverletzung eine Gefahr für Dritte hervorgerufen wurde. Ein mittelschweres Verschulden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und für einen durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte hätten gefährdet werden können. Ein mittelschweres Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn dem Fahrzeugführer mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (Rütsche/ Weber, a.a.O., N 12).

 

4.1.4 Aufgrund des Auffangcharakters von Art. 16b Abs. 1 lit. a ist der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung nicht nur dann erfüllt, wenn eine mittelgrosse Gefahr und ein mittelschweres Verschulden vorliegen. Vielmehr ist in allen Kombinationen von Gefährdung und Verschulden, die weder leichte noch schwere Widerhandlungen und auch keine besonders leichten Fälle im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG bzw. des Ordnungsbussenrechts darstellen, auf eine mittelschwere Widerhandlung zu schliessen.

 

4.2 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285).

 

4.3 Aufgrund der Feststellungen im Strafbefehl vom 9. April 2021, auf den hinsichtlich des Sachverhalts – wie bereits ausgeführt – abgestellt werden kann, muss als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020, um ca. 10:30 Uhr, in Oensingen, als Lenker des Lieferwagens Citroën, SO 132'963, auf dem Vorplatz der Liegenschaft Lehngasse 12 rückwärts in Richtung Lehngasse fuhr. Dabei nahm der Beschwerdeführer zufolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht wahr, dass sich auf der Beifahrerseite der Geschädigte befand, welcher ihm beim Manövrieren auf die Lehngasse unaufgefordert behilflich sein wollte. In der Folge kollidierte der Lieferwagen mit dem Geschädigten, weshalb dieser zu Fall kam. Schliesslich geriet der Geschädigte unter das Fahrzeug, wobei das rechte Vorderrad des Lieferwagens über das linke Knie des Geschädigten fuhr und dieser einen Schienbeinbruch links erlitt.

 

4.4 Wenn der Beschwerdeführer nun, nachdem er den Strafbefehl vom 9. April 2021 und damit auch die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) akzeptiert hatte, den erstellten Sachverhalt bestreitet und – unter anderem – behauptet, das Bein des Geschädigten hätte amputiert werden müssen, wäre es tatsächlich überrollt worden, und das Geschrei des Geschädigten sei eher auf dessen Sturz als auf das Überrollen des Beines, welches gar nie stattgefunden haben könne, zurückzuführen, so vermag dies weder zu überzeugen, noch ändert es etwas daran, dass betreffend den Sachverhalt auf den Strafbefehl abzustellen ist.

 

4.5 Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Gefährdung aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefährdung hervorgerufen, sondern die Verletzung einer anderen Person zumindest mitverursacht habe. Damit könne von einer nur geringen Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG keine Rede sein. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht mehr als leicht qualifiziert werden. So sei dem Polizeirapport zu entnehmen, dass der Lieferwagen des Beschwerdeführers mit der rechten Fahrzeugseite mit dem Fussgänger kollidiert sei, der dadurch zu Boden gefallen sei. Anschliessend müsse das rechte Vorderrad im Bereich des Knies gegen das linke Bein des Fussgängers gefahren sein. Der Widerstand des Beins habe offenbar ausgereicht, um den rückwärtsfahrenden Lieferwagen aufzuhalten. Darauf müsse der Lieferwagenlenker ein kleines Stück vorwärts und anschliessend erneut rückwärts gefahren sein. Dabei müsse das linke Bein des Fussgängers vom rechten Vorderrad überfahren worden sein. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, dessen Fahrzeug wie in der Beschwerde ausgeführt erst noch über eine Rückfahrkamera verfüge, die ein Bild aus der Vogelperspektive mit Weitwinkel auf das Display übertrage, bei einem Mass an Aufmerksamkeit, die von einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker verlangt werde, den Fussgänger nicht gesehen habe.

 

4.6 Den treffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten nicht bloss eine Gefahr hervorgerufen, sondern vielmehr die Verletzung des Geschädigten zumindest mitverursacht. Von einer nur geringen Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG kann vor diesem Hintergrund in der Tat keine Rede sein. Zur Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG würde demzufolge bereits ein leichtes Verschulden ausreichen, zumal – wie bereits dargelegt – in allen Kombinationen von Gefährdung und Verschulden, die weder leichte noch schwere Widerhandlungen darstellen, auf eine mittelschwere Widerhandlung zu schliessen ist (vgl. E. II/4.1.4 hiervor). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht eingestuft werden, da dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Geschädigten trotz der Rückfahrkamera inkl. Bild aus der Vogelperspektive (Weitwinkel) nicht bemerkt hatte, mehr als bloss eine leichte Unaufmerksamkeit vorzuwerfen ist.

 

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vorfall vom
30. Dezember 2020 in Oensingen nach dem Gesagten zu Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert hat. Die Mindestentzugsdauer beträgt vorliegend einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 


 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad