Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. April 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 8. September 2020 heirateten der in der Schweiz niedergelassene B.___ (geboren am [...] Oktober 1966) und A.___ (geboren am [...] August 1981) in [...], Serbien. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am 13. September 2020 in die Schweiz ein. Am 16. September 2020 ersuchte B.___ beim Migrationsamt (MISA) um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin, was das MISA am 14. Dezember 2020 bewilligte und ihr eine Einreiseermächtigung erteilte.
2. B.___ teilte dem MISA am 18. Januar 2021 mit, dass er Zweifel habe, ob der Eheschluss mit der Beschwerdeführerin rechtmässig erfolgt sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin nie den Willen gehabt, mit ihm eine Ehe zu führen. Sie habe ihn möglicherweise in der Absicht geheiratet, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Das MISA ersuchte daraufhin die Kantonspolizei Solothurn am 22. Januar 2021 bei B.___ und der Beschwerdeführerin Abklärungen betreffend den Verdacht auf Scheinehe durchzuführen und eine Wohnüberprüfung vorzunehmen. Der Vollzugsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 12. Februar 2021 ging am 3. März 2021 beim MISA ein.
3. Mit Mutationsmeldung vom 11. Februar 2021 teilte die Einwohnergemeinde […] dem MISA den Wegzug der Beschwerdeführerin sowie die Trennung von ihrem Ehemann per 31. Januar 2021 mit. Mit Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde […] vom 12. Februar 2021 wurde ihr Zuzug per 1. Februar 2021 mitgeteilt.
4. Die Beschwerdeführerin leitete am 5. Februar 2021 ein Eheschutzverfahren beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) am 24. Juni 2021 die Zusicherung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin und erteilte ihr keine Aufenthaltsbewilligung. Zudem wies es sie – unter Fristansetzung bis 30. September 2021 – aus der Schweiz weg. Es würden zahlreiche Indizien vorliegen, die einzig den Schluss zulassen würden, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit B.___ um eine Scheinehe handle und ihr bereits zu Beginn der Ehe der Ehewille gefehlt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich somit rechtsmissbräuchlich verhalten. Aber auch wenn sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hätte, sei ihr keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da die Ehegemeinschaft in der Schweiz nur rund vier Monate und damit weit weniger als die gesetzlich von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderten drei Jahre gedauert habe. Auch bestehe kein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG wegen wichtigen persönlichen Gründen, d.h. wegen häuslicher Gewalt.
6. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, mit Eingabe vom 8. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung des DdI. Sie ersuchte um Bewilligung des Familiennachzugs und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin stellt den Vorhalt, eine Scheinehe geführt zu haben, in Abrede. Es sei eine Liebesheirat gewesen. Die Familiengemeinschaft sei aufgrund von physischer sowie psychischer häuslicher Gewalt aufgelöst worden.
7. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Das MISA schloss namens des DdI am 29. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 21. Juni 2021, welche vom Ehemann der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2021 dem MISA eingereicht worden sei, sei zu entnehmen, dass das Zivilgericht aktuell davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin erst am 23. Dezember 2020 rechtskräftig von ihrem Ex-Ehemann C.___ geschieden worden sei. Die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit B.___ sei somit nicht rechtsgültig. Wäre dies dem MISA bekannt gewesen, wäre der Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin nicht bewilligt worden. Die Beschwerdeführerin habe demnach im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen. Auch im Rahmen des Widerrufsverfahrens habe sie ihr rechtskräftiges Scheidungsdatum weiterhin verschwiegen. In Ergänzung zu den Ausführungen in der Verfügung vom 24. Juni 2021 sei der Beschwerdeführerin die Zusicherung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung somit auch gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zu widerrufen. Sämtliche Ansprüche, die die Beschwerdeführerin aus ihrer Heirat und Ehe mit B.___ ableite, seien demnach ebenfalls hinfällig.
9. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
10. Das MISA reichte dem Verwaltungsgericht am 4. August 2021 eine Bestätigung des Amtsgerichts [...], Serbien betreffend Ehescheidungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ ein, welche B.___ am 3. August 2021 dem MISA abgegeben hatte.
11. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 20. August 2021 Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA einreichen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter anderem Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Die Ansprüche nach Art. 43 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
2.1 Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG).
Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2 Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Ob dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020, a.a.O. E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020, a.a.O. E. 4.3.3 mit Hinweisen).
2.3 Hat eine Person ihre (formell fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang weg eine Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine originäre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).
3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung noch nicht formell erteilt, sondern lediglich mit der Ermächtigung zur Visumserteilung zugesichert wurde (vgl. Aktum 126).
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat auch Indizien aufgezeigt, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, worauf nachfolgend einzugehen ist.
3.1.1 Die Vorinstanz hält fest, die Verdachtsmeldung des Ehemannes vom 18. Januar 2021 deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihn über ihre Absichten getäuscht habe und ihn nur geheiratet habe, um einen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Ehemann sie entgegen den Tatsachen beschuldigen sollte. Die Meldung der Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Solothurn sei erstmals am 19. Januar 2021 erfolgt. Der Ehemann habe seine Verdachtsmeldung dem MISA bereits am 18. Januar 2021 überbracht. Dass er sich damit für die Anzeige gegen ihn habe rächen wollen, sei folglich zeitlich ausgeschlossen.
3.1.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin machte in seiner Eingabe an das MISA vom 18. Januar 2021 geltend, die Beschwerdeführerin habe nie einen Ehewillen gehabt. Sie würde jegliche Intimitäten ablehnen und lebe aus dem Koffer. Zudem suche sie Kontakt zu anderen Männern, offenbar in Heiratsabsicht. Da diese Anschuldigungen für die Beschwerdeführerin weitreichende Folgen haben können, sind sie sorgfältig auf deren Wahrheitsgehalt zu prüfen, zumal auch ein Sachverhalt wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ans MISA vom 23. April 2021 schilderte und erneut in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht wiederholte, durchaus denkbar ist. Es ist zwar mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass das Schreiben des Ehemannes vor der polizeilichen Anzeige durch die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 beim MISA eingegangen ist und somit zeitlich nicht möglich ist, dass dieser sich für diese Anzeige habe rächen wollen. Es ist jedoch durchaus möglich, dass der Ehemann einer Strafanzeige aufgrund der sich zuspitzenden Situation im ehelichen Haushalt zuvorkommen wollte. Aus dem Umstand, dass keine Intimitäten mehr stattgefunden hätten, kann nicht per se abgeleitet werden, dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann um eine Scheinehe handelt. Es können auch andere Gründe, wie z.B. gesundheitliche vorliegen, oder es kann – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – der Alkoholkonsum des Ehemannes ausschlaggebend sein. Als Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin aus dem Koffer gelebt haben soll, legt der Ehemann Fotos ins Recht. Diese sind jedoch nicht datiert und können somit zeitlich nicht eingeordnet werden; sie können zu einem x-beliebigen Zeitpunkt und in einem ganz anderen Kontext aufgenommen worden sein, weshalb sie nicht aussagekräftig sind. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in Heiratsabsicht Kontakt zu anderen Männern gesucht haben soll, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Chatverlauf mit einem Mann namens D.___ wird sogleich in der nachfolgenden Erwägung eingegangen.
3.2.1 Weiter hält das MISA fest, es würden Chatprotokolle zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mann namens D.___ vorliegen. Aus den Nachrichten gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin eine intime Beziehung zu ihm unterhalten und ihm dabei verschwiegen habe, dass sie bereits verheiratet gewesen sei. Dies sei ebenfalls ein eindeutiger Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an der Ehewille gefehlt habe. Die Chatverläufe seien in der Stellungnahme lediglich bestritten worden, jedoch ohne Begründung, weshalb diese so nicht stattgefunden haben sollten. Aus dem Chat sei klar ersichtlich, dass es sich um die Beschwerdeführerin handle, die mit diesem D.___ gechattet habe, da auch ein gemeinsames Bild im Chat vorhanden sei, welches die Beschwerdeführerin gesendet habe. Inwiefern diese Chats aus der Luft gegriffen sein sollten, werde in keiner Weise dargelegt. Die aussereheliche Beziehung sei damit eindeutig nachgewiesen.
3.2.2 Aus den eingereichten Chatprotokollen (Aktum 132 f.) ist der zeitliche Ablauf respektive der Zeitrahmen, in welchen diese Chats stattgefunden haben sollen, nicht nachvollziehbar. Bis auf drei Chats ist nur die Zeit ersichtlich, jedoch nicht das Datum. Auch aus den datierten Chats vom 3. September 2020, 16. und 17. September 2020 kann das Zeitfenster nicht verbindlich festgestellt werden. Diese drei zusammenhangslosen Chats erwecken den Anschein, dass sie zwischen den anderen Chats eingefügt worden sind, zumal sie zeitlich und inhaltlich nicht zu den vorherigen und nachfolgenden Chats passen. Im Chat vom 3. September 2020, welcher nota bene noch vor der Hochzeit am 8. September 2020 stattfand, ging es zum Beispiel um eine gewisse E.___ und um Geld und steht somit nicht im Geringsten mit den vorgebrachten Vorwürfen in Verbindung. Zudem fand dieser Chat um 14:03 Uhr statt, wo hingegen die vorherigen und nachfolgenden Chats um 19 Uhr stattfanden. Auch ist der Chat vom 3. September 2020 nicht vollständig, d.h. teilweise abgeschnitten (bei der Zeit von 13:30 Uhr steht lediglich das Wort «min»). Da aus den vom Ehemann eingereichten Chatprotokollen das Zeitfenster nicht eruierbar ist, kann nicht nachgewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin zwischen Eheschluss und Auszug aus der ehelichen Wohnung eine aussereheliche Beziehung geführt haben soll. Aber auch wenn die Beschwerdeführerin während der Ehe eine intime Beziehung gehabt haben sollte, kann nicht per se darauf geschlossen werden, dass ihr von Anfang an der Ehewille gefehlt habe, ansonsten bei jedem Seitensprung während einer Ehe darauf geschlossen werden müsste, was nicht der Realität entspricht.
3.3.1 Als weiteres Indiz führt das MISA an, die Beschwerdeführerin habe in der ehelichen Wohnung aus dem Koffer gelebt und habe sich dort fast nie aufgehalten. Dies deute darauf hin, dass sie sich sofort nach ihrer Einreise nach einer anderen Wohnmöglichkeit umgesehen habe, um ihren Ehemann schnellstmöglich wieder verlassen zu können. Auch wenn ihre mögliche Abwesenheit durch die Arbeitszeiten teilweise erklärt werden könnten, so habe sich die Aussage des Ehemannes offensichtlich auf die Freizeit der Ehefrau bezogen. Der Koffer habe von der Polizei nicht mehr aufgefunden werden können. Dies sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits am 23. Januar 2021 einen Teil ihrer Sachen gepackt und aus der Wohnung mitgenommen habe, auch nicht verwunderlich.
3.3.2 Betreffend die Fotos des Koffers kann auf die Ausführungen in Erwägung 3.1.2 hiervor verwiesen werden. Aber auch wenn die Beschwerdeführerin aus dem Koffer gelebt haben sollte, kann nicht einfach daraus geschlossen werden, dass sie sofort nach ihrer Einreise in die Schweiz nach einer anderen Wohnmöglichkeit umgesehen hat, um ihren Ehemann schnellstmöglich wieder zu verlassen. Dies sind reine Mutmassungen, welche auf den Aussagen des Ehemannes beruhen. Es ist ebenso gut möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten zunehmenden häuslichen Gewalt vorsorglich den Koffer packte, um bei einem möglichen nächsten Vorfall vorbereitet zu sein, z.B. um bei einer Freundin zu übernachten, wie dies auch nach dem Vorfall vom 19. Januar 2021 der Fall gewesen ist (vgl. Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 26. Februar 2021, Aktum 296 ff. sowie Einvernahme vom 24. Januar 2021, Aktum 333 ff., Seite 4 Ziffer 7). Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie aus beruflichen Gründen sowie zum Erlernen der deutschen Sprache oft ausser Haus war (vgl. Aktum 464 ff.). Wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich die Aussage des Ehemannes offensichtlich auf die Freizeit der Ehefrau bezogen haben soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal diesbezüglich weder aus der Verdachtsmeldung vom 18. Januar 2021 (Aktum 138 ff.) noch aus der Aktennotiz vom 22. Januar 2021 (Aktum 141) dergleichen entnommen werden kann.
3.4.1 Der Beschwerdeführerin wird weiter vorgehalten, vor der Ehe mit B.___ in Italien mit C.___ verheiratet gewesen zu sein. Die Ehe sei im Mai 2020 geschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe die Ehe jedoch im Familiennachzugsverfahren verschwiegen. Dies deute ebenfalls darauf hin, dass sie durch die Heirat mit B.___ nur einen Aufenthalt in der Schweiz habe erwirken wollen. Es seien denn auch keine Beweggründe vorgebracht worden, weshalb die Ehe ansonsten nicht erwähnt worden sei und das Scheidungsurteil nicht gemäss den amtlichen Vorgaben eingereicht worden sei, dies trotz ausdrücklicher Nachfrage des MISA.
3.4.2 Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heirat respektive ihre Scheidung mit C.___ nicht erwähnte. Bereits im Familiennachzugsformular wurde aufgezeigt, welche Dokumente von der nachzuziehenden Person einzureichen ist (Kopien sämtlicher Scheidungsurteile mit amtlich beglaubigter Übersetzung, Aktum 17). Im Schreiben des MISA vom 25. September 2020 wurde zudem die Frage gestellt, ob die Ehefrau schon ein- oder mehrere Male verheiratet gewesen sei und wenn ja, das/die Scheidungsurteile mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung und Apostille einzureichen seien (vgl. Aktum 20, Frage 10). Auch wenn es seltsam anmutet, dass die Beschwerdeführerin respektive ihr Ehemann diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, ist dies noch nicht als starkes Indiz für eine Scheinehe zu werten.
3.5.1 Weiter bringt das MISA vor, die Beschwerdeführerin habe sich anscheinend bereits vor der Ehe mit B.___ in der Schweiz aufgehalten. Ihr Ehemann habe einen an die Beschwerdeführerin andressierten Brief eingereicht, der der Beschwerdeführerin an die [...]strasse [...] in [...] geschickt worden sei. Der Brief habe ihr nachweislich am 3. Mai 2019 am Postschalter in [...] zugestellt werden können. Dazu sei in der Stellungnahme nichts ausgeführt worden. Auch wenn die anderen Vorhalte des Ehemannes, wonach die Beschwerdeführerin bis im Spätsommer 2020 in der Wohnung ihres Ex-Ehemannes gelebt habe, nicht bewiesen werden könnten, habe sie sich dennoch offenkundig im Mai 2019 in der Schweiz aufgehalten und habe Post in [...] empfangen. Weshalb sie den früheren Aufenthalt in der Schweiz verschwiegen habe, sei nicht nachvollziehbar, wenn dieser nicht illegal gewesen sei. Die vom Ehemann gemachten Äusserungen, wonach er die Beschwerdeführerin in der Schweiz kennengelernt habe und nicht in Serbien, und dass die Beschwerdeführerin bereits einige Jahre in der Schweiz gelebt habe, würden sich letztlich nicht beweisen lassen. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Ehemann das MISA und das Zivilgericht belügen sollte, belaste er sich mit diesen Aussagen doch selbst, da er im Familiennachzugsverfahren dadurch falsche Angaben gemacht habe.
3.5.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren früheren Aufenthalt in der Schweiz – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht verschwiegen. Auf die Frage des MISA am 25. September 2020 (Aktum 20, Frage 8), ob die Beschwerdeführerin bereits früher als Besucherin oder eventuell unter einem anderen Aufenthaltstitel in der Schweiz gewesen sei, teilten die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann am 7. Oktober 2020 dem MISA mit, dass die Beschwerdeführerin schon früher einige Wochen in der Schweiz gewesen sei, um Freunde zu besuchen (vgl. Aktum 109). Hinweise dafür, dass der frühere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz illegal gewesen sein soll, lassen sich den Akten keine entnehmen. Daran vermögen auch die Umstände nichts zu ändern, dass sich keinerlei Hinweise zur Beschwerdeführerin im Dossier von F.___ finden liessen (vgl. Aktennotiz des MISA vom 25. Januar 2021, Aktum 144) und ihr im Jahre 2019 an der [...]strasse [...] in [...] ein Brief zugestellt worden ist (Aktum 230). Der Ehemann hat widersprüchliche Aussagen zum Ort des Kennenlernens gemacht. Im Familiennachzugsgesuch teilten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 mit, sich im Jahre 2019 in Serbien in einem Einkaufzentrum kennengelernt zu haben (Aktum 109). Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Aussage in der Einvernahme vom 24. Januar 2021 (vgl. Aktum 335, Frage 14). Der Ehemann hingegen sagte in der Einvernahme vom 26. Februar 2021 aus, die Beschwerdeführerin in der Schweiz kennen gelernt zu haben, als diese an der [...]strasse [...] bei einem Italiener namens F.___ gewohnt habe (Aktum 311, Frage 41). An welchem Ort das Kennenlernen schlussendlich stattgefunden hat, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden und muss offenbleiben. Beide Varianten sind möglich, zumal der Beschwerdeführer in derselben Strasse wohnt, wo die Beschwerdeführerin F.___ in der Schweiz besucht haben soll; er kann ihr dort begegnet sein.
3.6.1 Das MISA bringt als weiteres Indiz vor, im Familiennachzugsgesuch vom 16. September 2020 sei als Adresse der Beschwerdeführerin [...] in Serbien angegeben worden. Den Akten der Kantonspolizei Luzern betreffend Verkehrsunfall vom 17. Juli 2020 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Adresse [...], in Italien angegeben habe.
3.6.2 In der Tat wecken widersprüchliche Angaben zur Adresse der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel.
3.7.1 Der Beschwerdeführerin wird weiter vorgehalten, gemäss Angaben des Ehemannes habe sie bis Sommer 2020 eine Beziehung mit F.___ geführt. Zudem habe der Ehemann sie – entgegen den Angaben im Familiennachzugsverfahren – im Juli 2020 in der Schweiz kennengelernt. Da die Beschwerdeführerin dies bestreite, könne nicht festgestellt werden, welche Aussage zutreffe. Jedoch habe die Beschwerdeführerin nach Angaben in der Stellungnahme und nach Angaben von F.___ letzteren im Juli 2020 in der Schweiz besucht. Ihren Ehemann habe sie dagegen im August 2020 für drei Wochen besucht. Dass sie einen anderen Mann und nicht ihren Ehemann besucht habe, erscheine sehr verdächtig und sei ein weiteres Indiz für ihren fehlenden Ehewillen.
3.7.2 Zum Ort des Kennenlernens kann auf die vorherigen Ausführungen in Erwägung 3.5.2 verwiesen werden. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen lässt sich nicht beweisen, dass die Beschwerdeführerin vor der Heirat mit ihrem Ehemann eine Beziehung mit F.___ geführt hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin F.___ im Juli 2020 in der Schweiz besuchte, was durch die Aussagen desselben (Aktum 463) sowie den Akten der Kantonspolizei Luzern zum Verkehrsunfall vom 17. Juli 2020 (Aktum 150 ff.) untermauert wird. Auch wenn es etwas seltsam anmutet, dass die Beschwerdeführerin F.___ vor ihrem Ehemann im August 2020 besucht haben soll, ist dies noch nicht als starkes Indiz für einen fehlenden Ehewillen zu werten.
3.8.1 Weiter könne dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 12. Februar 2021 entnommen werden, dass am 28. Januar 2021 eine Kontrolle der ehelichen Wohnung erfolgt sei. Dabei habe der Ehemann angetroffen werden können, der angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei am 23. Januar 2021 zuletzt kurz in der Wohnung gewesen. Die Klingel sei nur mit dem Namen des Ehemannes beschriftet. Das Schlafzimmer mache den Anschein, dass es nur von einer Person, einer Frau, bewohnt werde. Diverse Kleidungsstücke hätten sich in Tragetaschen befunden. Der Ehemann habe offensichtlich auf dem Sofa genächtigt. In der ganzen Wohnung hätten keine Fotos oder andere Hinweise auf die kürzlich erfolgte Hochzeit festgestellt werden können. Zusammenfassend sei festgehalten worden, dass beide Ehegatten in der Wohnung wohnhaft gewesen seien, jedoch sei fragwürdig, ob das Zusammenleben wie in einer Ehe üblich verlaufe. Der Bericht bestätige die Angaben des Ehemannes, wonach sie in getrennten Zimmern geschlafen hätten und die Beschwerdeführerin sich meistens ausserhalb der Wohnung aufgehalten habe. Dass die Ehegatten nicht in einem Zimmer geschlafen hätten, sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich verhalten habe.
3.8.2 Von der Vorinstanz bleibt unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle am gemeinsamen Wohnsitz am 28. Januar 2021 schon seit Tagen nicht mehr dort wohnte und sich die Ehegatten bereits getrennt hatten. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Polizeikontrolle an, die Beschwerdeführerin sei letztmals am 23. Januar 2021 um 20:00 Uhr für ca. 15 Minuten in der Wohnung gewesen und habe einige Kleider mitgenommen. Seither habe er sie weder gesehen noch von ihr gehört. Bereits vor dem 23. Januar 2021 sei sie schon vier Tage weg gewesen (vgl. Vollzugsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 12. Februar 2021, Aktum 290). Eine praktisch identische Aussage machte der Beschwerdeführer anlässlich eines Schaltergesprächs beim MISA am 25. Januar 2021 (vgl. Aktennotiz des MISA vom 25. Januar 2021, Aktum 144). Der Beschwerdeführer teilte zudem mit, dass er die Trennung der Gemeinde noch nicht mitgeteilt habe und bei der Familienberatung einen Termin habe, um das weitere Vorgehen betreffend Trennung/Scheidung abzuklären (vgl. Aktennotizen des MISA vom 22. und 25. Januar 2021, Aktum 141 und 144). Zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle wohnte die Beschwerdeführerin nachweislich nicht mehr in der Wohnung und war von ihrem Ehemann bereits getrennt. Es erstaunt demnach nicht, wenn die Beschwerdeführerin in der ehelichen Wohnung nicht angetroffen werden konnte, sich diverse Kleidungsstücke in Tragtaschen befunden haben oder die Türklingel nur noch mit dem Namen des Ehemannes beschriftet war. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Ehemann zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle auf dem Sofa geschlafen haben soll, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 20. Januar 2021 nicht mehr in der ehelichen Wohnung schlief und von ihm getrennt war; dies wird vom Ehemann so auch nicht behauptet. Dass die Ehegatten nicht immer in einem Zimmer geschlafen haben sollen, mag durchaus stimmen. Daraus kann jedoch nicht pauschal ein eindeutiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Es ist gut möglich, dass die Beschwerdeführerin nach dem aktenkundigen Vorfall vom 19. Januar 2021 (vgl. Aktum 296 ff.) nicht mehr mit ihrem Ehemann im gleichen Bett schlafen wollte, was nachvollziehbar ist. Dass in der gemeinsamen Wohnung keine Fotos oder andere Hinweise auf die kürzlich erfolgte Hochzeit festgestellt werden konnten, ist nicht ungewöhnlich und noch kein Hinweis auf eine Scheinehe.
3.9 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne die Heirat mit dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit hätte, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Dies genügt jedoch nicht, um daraus auf eine Scheinehe zu schliessen. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass ein gewisser Widerspruch zu den Bemühungen der Beschwerdeführerin besteht, in der Schweiz bleiben zu können: Aufgrund der Ausbildung als Ärztin in Serbien hatte sie weder finanzielle noch berufliche Anreize für die Übersiedlung in die Schweiz. In Serbien wäre sie beruflich und finanziell bessergestellt, als hier in der Schweiz als Serviceangestellte.
3.10 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass, auch wenn gewisse Zweifel des MISA nicht von der Hand zu weisen sind, die Indizien insgesamt für den Nachweis einer Scheinehe nicht ausreichen. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben.
4.1 Das MISA wirft der Beschwerdeführerin des Weiterns vor, indem sie ihr rechtskräftiges Scheidungsdatum verschwiegen habe, habe sie im Bewilligungsverfahren sowie auch im Widerrufsverfahren falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen.
4.2 Alleine aus dem Umstand, dass die Zivilabteilung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung vom 21. Juni 2021 davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin erst am 23. Dezember 2020 rechtskräftig von ihrem Ehemann C.___ geschieden worden und somit die Eheschliessung mit B.___ nicht rechtsgültig sei, kann nicht einfach darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, zumal die Rechtskraft beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt umstritten ist und der Entscheid diesbezüglich noch aussteht. Von der Beschwerdeführerin als Laie kann nicht erwartet werden, dass sie den Unterschied zwischen Scheidungs- und Rechtskraftdatum kennt. Die Beschwerdeführerin hat zudem für die Heirat mit B.___ in Serbien alle notwendigen Dokumenten (inkl. Scheidungsurteil aus Italien vom 20. Mai 2020, vgl. Beilage 7 der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht vom 20. August 2021) eingereicht, welche vom Zivilstandamt der Gemeinde [...] geprüft und für korrekt befunden wurden. Die erneute Eheschliessung wurde gutgeheissen. Gestützt darauf kann weder von einem Verschweigen wesentlicher Tatsachen die Rede sein noch ist der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu unterstellen, falsche Aussagen gemacht zu haben.
5.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).
Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft in der Schweiz nur rund vier Monate gedauert hat. Aufgrund der kumulativen Voraussetzungen kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt. Demnach hat sie gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
5.2 Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach den Artikeln 42 und 43 besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft zudem weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).
5.2.1 Eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft soll für gewaltbetroffene nachgezogene Personen nach der Formel des Bundesgerichts keine ausländerrechtlichen Nachteile nach sich ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet werden kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine derartige Situation (Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Zürich 2019, Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1).
Die Anforderungen des Bundesgerichts an Intensität und Nachweis der häuslichen Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es deklaratorisch festhält, dass jede Form ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt bedeutet ausländerrechtlich systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer Intensität der Gewalterfahrung können zusätzliche private Interessen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten, so etwa der Verlust hier geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich zum Herkunftsland markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit Hinweisen).
5.2.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, a.a.O., E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201 sowie Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 Rz. 27).
5.3.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von häuslicher Gewalt im Wesentlichen damit, für wiederholte Gewalttätigkeiten würden letztlich nur die Aussagen der Beschwerdeführerin vorliegen, welche ihr Ehemann bestreite. Der in den Akten befindliche Bericht des Bürgerspitals vom 27. Januar 2021 beweise die häusliche Gewalt nicht, da er keine Traumafolgen umschreibe. Der Bericht der Hausarztpraxis in [...] vom 27. Januar 2021 sei dagegen aussagekräftiger, da die behandelnde Ärztin als Lokalbefund einen losen sowie defekten Zahn, eine leichte Schwellung über dem Jochbogen sowie ein Hämatom am linken Oberarm und ein minimes Hämatom am linken Oberschenkel festgestellt habe. Diese Verletzungen würden eindeutig auf eine Gewaltanwendung hindeuten. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall vom 23. Januar 2021 werde durch diesen Befund bestätigt. Für die weiteren behaupteten Vorfälle würden sich jedoch keine Beweise finden und sie würden teilweise den früheren Aussagen der Beschwerdeführerin widersprechen, wonach es am 19. Januar 2021 erstmals zu Gewalt durch den Ehemann gekommen sei. Das Strafverfahren gegen den Ehemann sei bis zum Ausgang des Eheschutzverfahrens sistiert worden. Auch dies deute nicht auf klare Beweise gegen den Ehemann hin. Aufgrund der Aktenlage sei zumindest von einem Vorfall häuslicher Gewalt am 23. Januar 2021 auszugehen. Eine solche Gewalthandlung solle vorliegend keinesfalls relativiert oder gerechtfertigt werden. Doch aufgrund der einmaligen nachgewiesenen Gewalt durch den Ehemann könne nicht von einer ehelichen Gewalt ausgegangen werden, die einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen vermöge. Doch auch wenn sich die Ereignisse gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin zugetragen hätten und ihr Ehemann sie insgesamt vier Mal geschlagen haben sollte, wäre die Beschwerdeführerin vorliegend nicht in relevantem Mass physischer oder psychischer Gewalt ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme vom 24. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Solothurn angegeben, dass es an vier Tagen in der Zeit vom 30. November 2020 bis 23. Januar 2021 zu Gewalt gekommen sei. Dabei habe der Ehemann die Beschwerdeführerin gegen den Arm, den Oberschenkel oder das Gesicht geschlagen. Am 23. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung verlassen. Durch den doch eher kurzen Zeitraum der angeblichen Gewalt von nicht einmal zwei Monaten und da es sich um einzelne Angriffe gehandelt haben soll, wäre ein Anspruch gestützt Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG auch in diesem Fall zu verneinen.
5.3.2 Diesen treffenden Erwägungen ist nichts Wesentliches beizufügen. Die häusliche Gewalt, die gemäss Rechtsprechung von einer gewissen Intensität sein muss, muss ursächlich für das Ehe-Aus sein. Vorliegend wurde die glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft erstmals am 23. Januar 2021 belegt (Aktum 296 ff., Polizeifotos vom 23. Januar 2021, Aktum 537 und Beilage Nr. 2 der Beschwerdeschrift; Bericht der Gemeinschaftspraxis [...] vom 27. Januar 2021, Aktum 461 f.; Bericht und Fotos Bürgerspital vom 27. Januar 2021, Aktum 532 ff. sowie Beschwerdebeilage Nr. 4). Auch wenn die dokumentierte einmalige häusliche Gewalt keinesfalls verharmlost und keine Frau gehalten werden soll, solche Misshandlungen hinzunehmen, vermag sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie mit Blick auf die gesamten Umstände (einige Ungereimtheiten zur Eheschliessung, sehr kurze Ehedauer von lediglich vier Monaten) keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Selbst wenn man von vier Übergriffen ausgehen würde, würden diese die (zugegebenermassen hohen) Anforderungen an häusliche Gewalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erfüllen.
Auch liegen keine privaten Interessen für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor (vgl. Erwägung 5.2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin lebt erst seit dem 13. September 2020 in der Schweiz. Zuvor lebte sie in ihrem Heimatland und zeitweise in Italien (Aktum 149; Beschwerde Seite 10, Ziffer 21). Den Akten sind keine verwandtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals angegeben, dass sie nur aufgrund der Ehe in die Schweiz übergesiedelt sei, da der Umzug ihr als Ärztin weder berufliche noch finanzielle Anreize geboten habe und sie in Serbien sehr erfolgreich gewesen sei (Schreiben vom 23. April 2021 ans MISA, Aktum 481, Ziffer 6; Schreiben vom 21. Mai 2021 ans MISA, Aktum 497, Ziffer 2). Die Beschwerdeführerin ist demnach in Serbien beruflich und finanziell bessergestellt, als hier in der Schweiz als Serviceangestellte, wo sie coronabedingt auch zeitweise auf Kurzarbeit ist. Angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und in Anbetracht ihrer sehr guten Ausbildung in Serbien ist es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, nach Serbien zurückzukehren.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils scheinen diesbezüglich angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin während zehn Jahren, sobald diese zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
6.2 Rechtsanwältin Nicole Allemann macht einen Aufwand von CHF 2'135.90 geltend (10.54 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 86.00, MWST 152.70), was angemessen erscheint. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des Departements des Innern vom 24. Juni 2021 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Nicole Allemann zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'135.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_388/2022 vom 6. März 2023 bestätigt.