Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) ist seit dem 29. November 2019 im Besitz eines Führerausweises auf Probe der Kategorien B, B1, F, G und M. Zudem ist er seit dem 16. November 2020 Lernfahrer der Kategorie A (Motorrad).
2. Am 16. Mai 2021, ca. 22:00 Uhr, stellte die Kantonspolizei Aargau mittels einer Nachfahrmessung auf der Autobahn A3 über eine Distanz von 2’083 m fest, dass der Beschwerdeführer in einem Personenwagen bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h, bei nasser Fahrbahn und dementsprechend eingeschränkter Sicht, mit 163 km/h unterwegs war, was zu einer beanzeigten Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h führte.
3. Am 15. Juni 2021 nahm die Kantonspolizei Aargau dem Beschwerdeführer sowohl den Führerausweis auf Probe als auch den Lernfahrausweis der Kategorie A vorläufig ab, weil sie anlässlich einer Patrouillenfahrt auf der A3 um 19:15 Uhr festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer mit dem Motorrad die Patrouille mit ca. 160 km/h bei signalisierten 100 km/h überholt hatte. Auf der A1 beschleunigte der Beschwerdeführer immer wieder übermässig. Er wurde durch die Patrouille schliesslich aufgrund der hohen Geschwindigkeit mit besonderen Warnvorrichtungen angehalten. Gemäss Abnahmeformular zweifelte der rapportierende Beamte an der charakterlichen Fahreignung. Zudem hielt er fest, das L-Schild sei nicht resp. nicht leserlich montiert gewesen. Der Beschwerdeführer befand sich auf einer Fahrt von seinem Wohnort nach Zürich. Den Führerausweis auf Probe führte er nicht mit sich.
4. Am 18. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK), Abteilung Administrativmassnahmen (in der Folge Beschwerdegegnerin) aufgefordert, den Führerausweis auf Probe (FAP) umgehend einzusenden. Die Rechtschutzversicherung des Beschwerdeführers stellte daraufhin am 25. Juni 2021 ein Sistierungsgesuch für das Administrativverfahren und ersuchte um umgehende Retournierung des Lernfahrausweises (LFA) der Kat. A und insbesondere des FAP der Kat. B.
5. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um vorläufige Wiederaushändigung des durch die Polizei abgenommenen Führerausweises und LFA der Kat. A sowie das Sistierungsgesuch ab und gewährte das rechtliche Gehör betreffend vorsorglichen Entzug der beiden Ausweise.
6. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 erhob Rechtsanwalt Daniel Altermatt namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge:
1. Es sei die Verfügung vom 25. Juni 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis sowie den Lernfahrausweis der Kategorie A umgehend wieder auszuhändigen.
2. Es sei die Sistierung des Administrativverfahrens anzuordnen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens betreffend der Vorfälle vom 16. Mai 2021 und 15. Juni 2021.
3. Verfahrensantrag: Es sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Führerausweis sowie den Lernfahrausweis der Kategorie A umgehend auszuhändigen. Ebenso sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens betreffend der Vorfälle vom 16. Mai 2021 und 15. Juni 2021 zu sistieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Ebenfalls mit Schreiben vom 8. Juli 2021 gelangte der Rechtsvertreter an die Beschwerdegegnerin und beantragte, es sei von einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie des Lernfahrausweises abzusehen und es sei der rechtskräftige Entscheid der Strafverfolgungsbehörden abzuwarten.
7. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 entzog die Beschwerdegegnerin aus Gründen der Verkehrssicherheit (Verdacht auf mangelnde Fahreignung in verkehrspsychologischer Hinsicht [Charakter]) dem Beschwerdeführer den FAP und den LFA Kat. A vorsorglich, worauf der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2021 aufgefordert wurde, bis am 16. August 2021 mitzuteilen, ob er (auch) gegen die Verfügung vom 12. Juli 2021 Beschwerde erheben will.
8. Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer daraufhin folgende Anträge:
1. Es sei die Verfügung vom 12. Juli 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe und den Lernfahrausweis der Kategorie A unverzüglich zurückzugeben.
2. Es sei die Sistierung des Administrativverfahrens anzuordnen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens betreffend der Vorfälle vom 16. Mai 2021 und 15. Juni 2021.
3. Verfahrensantrag: Es sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Führerausweis sowie den Lernfahrausweis der Kategorie A umgehend auszuhändigen. Ebenso sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens betreffend der Vorfälle vom 16. Mai 2021 und 15. Juni 2021 zu sistieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite die ihm vorgeworfenen Verfehlungen. Es lägen keine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen vor. Bezüglich des Vorfalls vom 15. Juni 2021 existiere noch nicht einmal ein Polizeirapport. Allenfalls läge eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG vor, wofür dem Beschwerdeführer der Führerausweis für einen Monat zu entziehen wäre. Ein Sicherungsentzug sei jedoch nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die beiden Führerausweise wieder auszuhändigen und das Administrativverfahren zu sistieren.
9. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 wurden die Gesuche um superprovisorische Wiedererteilung des Führerausweises (im Sinne der Erteilung der aufschiebenden Wirkung) und Sistierung des Administrativverfahrens abgewiesen.
10. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Nach Art. 15a Abs. 4 SVG verfalle der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führe. In diesem Fall stehe der Verfall des Ausweises aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Debatte, weshalb – wie im Falle eines anstehenden Sicherungsentzugs – die Abnahme grundsätzlich umgehend und vorsorglich zu erfolgen habe. Beim Vorfall vom 16. Mai 2021 habe der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten. Und beim Vorfall vom 15. Juni 2021 seien anhand des Abnahmeformulars genügend Anhaltspunkte vorhanden, um die Ausweise vorsorglich zu entziehen. Weil es sich um die zweite zu einem Entzug des Führerausweises führende Widerhandlung handle, bringe dies die Annullierung des Führerausweises auf Probe mit sich, was wiederum zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen als in verkehrspsychologischer Hinsicht ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen gelte.
11. Am 14. September 2021 reichte die Beschwerdegegnerin den Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau zum Vorfall vom 15. Juni 2021 ein, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 56 km/h überschritten haben soll. Der Beschwerdeführer teilte am 4. Oktober 2021 mit, es lägen keine Beweise vor, dass es sich bei dem auf den Bildern ersichtlichen Motorradfahrer um ihn handle, und beantragte erneut, ihm den vorsorglich entzogenen Ausweis auszuhändigen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SVG).
2.2 Seit dem 1. Dezember 2005 wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt 3 Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird dem Inhaber des Führerausweises auf Probe (FAP) der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Abs. 3). Nach Abs. 4 verfällt der FAP mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt.
2.3 Zum Verfall des FAP nach Art. 15 a Abs. 4 SVG kann bereits eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16 a SVG genügen. Nicht massgebend ist sodann, ob die Entzugsverfügung für die erste Widerhandlung bereits in Rechtskraft erwachsen oder gar vollzogen ist. Es genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Fall des Führerausweises auf Probe eine blosse Wiederholung (Jürg Bickel in: Niggli / Probst / Waldmann [Hrsg], Strassenverkehrsgesetz, BK, Art. 15 aN 44 f.).
2.4 Führerausweise werden nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Anwendung der Art. 16 ff. SVG je nach Schwere und Häufigkeit für bestimmte Zeit, in besonders schwerwiegenden Fällen auch auf unbestimmte Zeit entzogen. Nach Art. 16d SVG erfolgt ein Entzug auf unbestimmte Zeit, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) und / oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Ein solcher Sicherungsentzug dient der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und ist gegebenenfalls auch unabhängig von einer Widerhandlung zu verfügen. Bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass einem Lenker die Fahreignung abgeht, wenn er während der Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge haben. In diesem Fall verfällt der Ausweis von Gesetzes wegen und der Lenker erhält nach Ablauf der Sperrfrist einen Lernfahrausweis nur dann, wenn er durch ein positives verkehrspsychologisches Gutachten seine Fahreignung nachweist (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).
2.5 Erweckt eine Widerhandlung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, ist der Ausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit nach Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) umgehend vorsorglich zu entziehen. Eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr kann erst verantwortet werden, wenn die Zweifel an der Fahreignung beseitigt sind. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird deshalb Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung gewährt. In diesen Fällen bleibt der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen. Erweckt die Widerhandlung dagegen keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Lenkers und steht damit ein Warnungsentzug zur Diskussion, so wird in der Regel das Strafverfahren abgewartet, bevor das Warnungsentzugsverfahren weitergeführt wird. Der Ausweis wird dem Lenker bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss belassen und der Entzug im Anschluss daran vollstreckt. Begeht der Inhaber eines Führerausweises auf Probe während der Probezeit eine zweite Widerhandlung, die mit einem Ausweisentzug zu ahnden ist, so steht der Verfall des Ausweises aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Debatte, weshalb ihm der Ausweis – wie im Falle eines anstehenden Sicherungsentzuges – grundsätzlich umgehend vorsorglich abzunehmen ist. Davon geht offensichtlich auch der Gesetzgeber aus, da er den Fristenlauf der minimalen einjährigen Sperrfrist nach Art. 15a Abs. 5 SVG ausdrücklich mit dem Zeitpunkt der Widerhandlung beginnen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013, E. 2.2 und 2.3).
3. Im vorliegenden Fall stellt sich deshalb konkret die Frage, ob die vom Beschwerdeführer begangenen Verkehrswiderhandlungen ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken lassen. Dies ist zweifellos der Fall. Der Beschwerdeführer hat innert Monatsfrist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn – einmal mit einem Auto, das andere Mal mit einem Motorrad – massiv überschritten. Beim ersten Vorfall am 16. Mai 2021 fuhr er nachts über eine Strecke von ca. 2 km mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 163 km/h, was zufolge der Nachfahrmessung (und der entsprechenden Toleranz) zu einer beanzeigten Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h führte. Zwar herrschte schwacher Fahrzeugverkehr, doch kommt erschwerend dazu, dass es regnete, die Fahrbahn (naturgemäss) nicht beleuchtet war und die Sicht dementsprechend eingeschränkt. Dies ist – über diese lange Strecke – eine massive Verkehrsregelverletzung, unabhängig davon wie sie im Lichte von Art. 16 a - c SVG als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung eingestuft werden wird. Gemäss Polizeirapport vom 16. Mai 2021 anerkannte der Beschwerdeführer den Tatbestand. Gemäss Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2021 habe er bloss anerkannt, den Tempomat auf 135 km/h festgesetzt zu haben (vgl. Beweissatz [BS] 12) und gemäss Beschwerde vom 19. Juli 2021 wird der Sachverhalt generell bestritten (BS 4). Beim zweiten Vorfall am 15. Juni 2021 überholte der Beschwerdeführer mit ca. 160 km/h bei signalisierten 100 km/h auf der Autobahn A3 eine Polizeipatrouille. Mit der Weg-Zeit-Analyse wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 56 km/h ermittelt. Die Patrouille nahm die Verfolgung auf und konnte nach der Verzweigung – nun auf der A1 – feststellen, wie der Beschwerdeführer bei regem Verkehr immer wieder übermässig beschleunigte und teilweise an Fahrzeugen rechts vorbeifuhr. Dieses Verhalten ist noch gefährlicher als ein konstantes Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, werden doch immer wieder neue und weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar mit beiden Warnvorrichtungen (Blaulicht und Martinshorn) angehalten werden musste, lässt auf eine massive Verkehrswiderhandlung schliessen. Diese führte schliesslich auch zur vorläufigen Abnahme der beiden Führerausweise durch die Polizei. In der Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2021 bestritt der Beschwerdeführer den Vorfall mangels vorliegender Beweise (BS 11), anlässlich seiner Einvernahme am 30. August 2021 sagte er aus, sein Tacho habe 145 km/h angezeigt und in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 bestreitet er, dass es sich bei dem auf den Bildern bzw. Video der Verkehrsüberwachungskamera ersichtlichen Motorradfahrer, der gemäss Auswertung der Kantonspolizei Aargau die Geschwindigkeit um 56 km/h überschritten haben soll, um ihn handelt.
Welche Geschwindigkeit schlussendlich Basis der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls vom 15. Juni 2021 bilden wird, kann offenbleiben. Fest steht, dass der Beschwerdeführer mit seinen Verkehrswiderhandlungen, insbesondere am 15. Juni 2021, massiv gegen die Verkehrsregeln verstossen und damit sich selbst und eine Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Es besteht eine starke Vermutung, dass er charakterlich nicht in der Lage ist, im Strassenverkehr auf andere Menschen genügend Rücksicht zu nehmen; die Fahreignung ist zumindest fraglich. Es wäre bei dieser Sachlage nicht zu verantworten, dem Beschwerdeführer die beiden Ausweise zu belassen und das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in Betracht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann