Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion Unteres Niederamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1994, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde vom 1. Oktober 2019 bis 30. April 2020 von der Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) mit Sozialhilfe unterstützt. Am 26. Mai 2020 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2019 eine ganze Invalidenversicherungsrente zu.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin die SRUN aufforderte, ihr die IV-Rente von Oktober 2019 bis April 2020 zurückzuerstatten, teilte ihr die SRUN am 4. Dezember 2020 mit, ihr Klientenkonto sei trotz der Einnahme der IV-Rente vom Oktober 2019 bis April 2020 noch im Minus, weshalb sie die IV-Rente für diesen Zeitraum nicht zurückerstatten dürfe. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 stellte die SRUN der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde bis am 15. Januar 2021 eine anfechtbare Verfügung betreffend Verrechnung der IV-Leistungen erhalten.
3. Mit dem als «Rechtsverweigerung Sozialregion Unteres Niederamt […]» betitelten Schreiben vom 23. Februar 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und machte darin sinngemäss und im Wesentlichen geltend, in den Akten seien unterschiedliche Verrechnungszeiträume und unterschiedliche Beträge der verrechneten Leistungen ersichtlich, welche zu ihren Gunsten korrigiert bzw. dargelegt werden müssten. Sie habe aufgrund grober Fehler mehrmals um eine anfechtbare Verfügung gebeten, aber bis heute nichts erhalten.
4. Nachdem die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Departement des Innern (DdI) überwiesen wurde, erliess das DdI am 17. Juni 2021 folgenden Entscheid:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass eine Rechtsverweigerung stattgefunden hat und das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden ist.
2. Zufolge Verrechnung von IV-Leistungen hat A.___ einen Anspruch auf CHF 689.25 gegenüber der SRUN.
3. Es wird festgestellt, dass die Vergütung der Verrechnung durch die SRUN bereits erfolgt ist.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und führte aus, die SRUN habe den Betrag von CHF 689.25 ausbezahlt. Jedoch seien ihr am 8. Juni 2021 weitere CHF 165.90 und am 9. Juni CHF 265.00 von der SRUN überwiesen worden. Des Weiteren habe sie im Gespräch mit der Krankenversicherung erfahren, dass kürzlich eine Rechnung an die SRUN geschickt worden sei. Es sei betreffend das Jahr 2019 noch ein Betrag in der Höhe von CHF 213.30 ausstehend. Sie habe am 7. Juli 2020 eine Kopie des Widerrufes der Abtretungserklärung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn geschickt. Diese sei damit nicht berechtigt gewesen, der SRUN den Betrag in der Höhe von CHF 6'783.75 im März 2021 zu überweisen. Weiter hätte der Monat April nicht verrechnet werden dürfen und die Rente von Oktober 2019 bis Dezember 2019 stehe ihr auf jeden Fall zu.
6. Mit Schreiben vom 11. Juli 2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut in der Sache.
7. Das DdI und die SRUN schlossen am 15. bzw. 21. Juli 2021 jeweils auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
2. Fraglich ist jedoch, welches Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerin am vorliegenden Verfahren hat. Nach § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
3. Auch im Rechtsverzögerungsverfahren muss die beschwerdeführende Person ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben. An einem solchen fehlt es insbesondere dann, wenn die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet. Ergeht der Entscheid nach Erhebung der Beschwerde, aber vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, wird die Sache gegenstandslos und ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-4401/2017 vom 6. Februar 2018, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 373 E. 1; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage Zürich 2016, Art. 46a N 6). Dies gilt auch für die vorliegende Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung durch die SRUN.
4. Die Beschwerdeführerin gelangte am 23. Februar 2021 an das DdI und rügte, ein Entscheid betreffend Verrechnung sei bis heute nicht erfolgt und in den Akten würden verschiedene Beträge genannt. Mit Schreiben vom 3. März 2021 teilte die SRUN der Beschwerdeführerin mit, sie hätten die Verrechnung für die Monate Oktober 2019 bis April 2020 der IV-Leistungen überprüft. Die Verrechnung sei der untenstehenden Tabelle und dem beiliegenden Klientenkontoauszug zu entnehmen. Am 28. Mai 2020 seien von der IV CHF 10'665.00 an die SRUN überwiesen worden. CHF 2'370.00 (2x CHF 1'185.00) seien am 23. Juli 2020 an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Sie hätten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Überschuss von CHF 689.25 habe. Dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich überwiesen, wie aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervorgeht und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. Juni 2021 bestätigt.
5. Die Vorinstanz stellte mit Entscheid vom 17. Juni 2021 fest, dass eine Rechtsverweigerung stattgefunden hat und die aus der Verrechnung resultierende Vergütung in der Höhe von CHF 689.25 bereits erfolgt ist. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die erfolgte Verrechnung bzw. die Zahlung über CHF 689.25 sei nicht korrekt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. April 2020 einen weitergehenden Leistungsanspruch hat, d.h. einen Anspruch über jene Zahlungen hinaus, welche die Sozialhilfebehörde erbracht hat, war nicht explizit Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Rechtsverweigerung und kann somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan, inwiefern die von der Sozialbehörde zwischenzeitlich vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte Verrechnung in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht nicht rechtens sein soll. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher. Für sämtliche Belange, die nicht Gegenstand des Rechtsverweigerungsverfahrens waren, hat die Beschwerdeführerin erneut zuerst an die SRUN zu gelangen.
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die zur Verrechnung gebrachten IV-Leistungen hätten nicht an die Sozialhilfebehörde ausbezahlt werden dürfen, da sie der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn am 7. Juli 2020 den Widerruf der Abtretungserklärung zur Kenntnis gebracht habe. Die Voraussetzungen der erfolgten Überweisung der Nachzahlung an die Sozialbehörde sind hier nicht zu prüfen. Die Zulässigkeit der Drittauszahlung wäre im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist für diese Überprüfung jedenfalls nicht zuständig.
7. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman