Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 6. Mai 2021 stellte die A.___ GmbH, vertreten durch [...], beim Volkswirtschaftsdepartement, Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags.
2. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 gewährte das Volkswirtschaftsdepartement der A.___ GmbH einen Härtefallbeitrag von CHF 30'700.00.
3. Gegen diese Verfügung erhob die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...] und [...], Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihr insgesamt eine Härtefallentschädigung von CHF 90'689.20 (Umsatz 2018/2019 x Fixkostenquote von 30,2 % x 40 %) auszurichten, die ausstehenden CHF 59'989.20 seien nachzuzahlen. Sie hätten während der behördlichen Schliessung ihres Betriebs Take-Away angeboten, um offene Kreditoren und laufende Fixkosten bezahlen zu können. Privat hätten sie auf Lohnzahlungen verzichten müssen. Mit E-Mail vom 2. März 2021 habe Regierungsrätin Brigit Wyss bestätigt, dass für Unternehmen, welche betrieblich geschlossen worden seien und Take-Away anbieten würden, der gleiche Entschädigungsansatz wie für alle Gastronomiebetriebe angewendet werde. Sie dürften nicht benachteiligt werden gegenüber Betrieben, die kein Take-Away angeboten hätten. Bei sämtlichen Gastronomiebetrieben in der Region sei eine prozentuale Entschädigung von ca. 12 % angewendet worden, was auch ihnen zustehe.
4. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hätten mehrfach geändert und die Vollzugspraxis habe entsprechend mehrfach angepasst werden müssen. Anfänglich habe es in den Erläuterungen des Bundes geheissen, von Schliessungen betroffene Unternehmen müssten den Umsatzrückgang nicht nachweisen, wonach die Vollzugsbehörde automatisch von einem Umsatzrückgang von 40 % ausgegangen sei. Basierend auf dieser Praxis sei die E-Mail von Brigit Wyss verfasst worden. In den Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-Härtefallverordnung vom 31. März 2021 heisse es dann, Belege zum Umsatz müssten vorliegen, da sie zur Berechnung der Unterstützung benötigt würden. Auf Nachfrage habe das SECO ausgeführt, Unternehmen, die während 40 Tagen behördlich geschlossen gewesen seien, seien nur von der Pflicht befreit nachzuweisen, dass sie einen Umsatzrückgang von über 40 % erlitten hätten. Wenn der Kanton dem Bund aber Unterstützungen an diese Unternehmen verrechnen wolle, müsse er auch hier über Belege zum Umsatz des Unternehmens verfügen. Der Kanton benötige diese zur Berechnung der zu leistenden Unterstützung. Entsprechend sei die Praxis am 23. April 2021 geändert worden, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich der Bund nicht an den dem Kanton entstandenen Kosten und Verlusten aus seinen Härtefallmassnahmen beteilige. Seither werde der effektive Umsatzrückgang herangezogen und nicht mehr pauschal von 40 % ausgegangen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei erst am 6. Mai 2021 gestellt worden. Die Berechnung ihres Härtefallbeitrags sei unter Berücksichtigung eines Umsatzrückganges von 13,3 % korrekt berechnet worden.
5. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ist eine rechtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auch in schwierigen Zeiten erforderlich (vgl. Urteil 2D_32/2020 des Bundesgerichts vom 24. März 2021 E. 1.6.3), weshalb mit der Revision der Härtefallverordnung-SO vom 25. Mai 2021 der Rechtsweg ans Verwaltungsgericht eröffnet wurde. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung im Sinn von § 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) umfassend zu prüfen. Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der Härtefallverordnung-SO kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallmassnahmen; dies ändert nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu beurteilen hat. Obschon das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung, ist in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und – soweit diese der Billigkeit entspricht – von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c).
2.1 Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Damit sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Artikel 12, dass der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen kann, sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang an der Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt beispielsweise bezüglich Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, lediglich grobe Richtlinien vor, Einzelheiten werden in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262) geregelt (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März 2021, Ziffer 1; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 31. August 2021).
2.2 Hauptzweck der Verordnung ist es zu definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt. Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der Gesetzgeber in Artikel 12 des Covid-19-Gesetz eine neue Finanzierungsstruktur eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung. Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März 2021, Ziffer 2).
2.3 Der Bund sieht in Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung drei Formen von Härtefallmassnahmen vor, für deren Kosten und Verluste der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nehmen kann, nämlich rückzahlbare Darlehen (lit. a), Bürgschaften oder Garantien (lit. b) und nicht rückzahlbare Beiträge (lit. c).
2.4 Vorliegend geht es um einen nicht rückzahlbaren Beitrag. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken. Dass sie anspruchsberechtigt ist, ist unbestritten, und ihr wurde auch bereits ein Beitrag von CHF 30'700.00 ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin verlangt jedoch eine grössere Summe.
3.1 Ein Härtefall liegt laut Art. 12 Abs. 1bis des Covid-19-Gesetzes grundsätzlich erst dann vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten (Abs. 1bis). Abs. 5 von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes hält jedoch fest, dass der Bundesrat für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen mussten oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt wurden, die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Artikel lockern kann.
Mit Art. 5b der eidgenössischen Covid-19-Härtefallverordnung hat der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen entsprechend gelockert. Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen mussten, entfallen demnach bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen Franken die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 und 1bis sowie 5a. Demnach müssen diese Unternehmen nicht belegen, dass sie die Massnahmen, die zum Schutz ihrer Liquidität und ihrer Kapitalbasis nötig sind, ergriffen haben (Art. 4 Abs. 1 lit. b). Nach Art. 5 Abs. 1 und 1bis müssen die Unternehmen gegenüber dem Kanton auch nicht mehr belegen, dass ihre Umsätze 2020 oder in einer späteren Periode von 12 Monaten im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegen. Ebenso muss nicht mehr bestätigt werden, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.
Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung definiert Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als 70 % zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert. In den Art. 8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung wird definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5 (durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert. Wie die Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind, regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss den unter Erwägung 2.1 erwähnten Erläuterungen die Kantone zuständig.
3.2 Der Kanton Solothurn hat für die Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als Notverordnung erlassen. Gemäss § 3 Abs. 1 der Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4 Härtefallverordnung-SO). Als Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz 3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.
3.3 Es liegt somit im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.4 Die Vorinstanz hat die Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird. Nach Art. 5 der eidgenössischen Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen, was die Vorinstanz auch getan hat. Um Rechtsgleichheit zwischen den einzelnen berechtigten Branchen zu wahren, benützt die Vorinstanz eine in einem Merkblatt je nach Branche vordefinierte Fixkostenquote, die bei Gastronomiebetrieben 30.2 % beträgt (Merkblatt zur Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle Standortförderung vom 6. Mai 2021, S. 2). Diesen Fixkostenanteil hat sie denn auch hier verwendet. Bei einem unbestrittenen Umsatzrückgang von 13,3 % ergab sich dabei ein Beitrag von CHF 30'700.00, was nicht zu beanstanden ist.
3.5 Zwar trifft es zu, dass die zuständige Regierungsrätin mit E-Mail vom 2. März 2021 ausführte, bei behördlich geschlossenen Unternehmen werde mit einem Umsatzrückgang von pauschal 40 % gerechnet. Ein Beleg für den Umsatzrückgang müsse nicht erbracht werden. Inzwischen wurde diese Praxis jedoch geändert.
3.5.1 Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Einen ernsthaften sachlichen Grund für eine Praxisänderung kann unter anderem die genauere oder vollständigere Kenntnis des gesetzgeberischen Willens darstellen (BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303).
3.5.2 Die von der Regierungsrätin aufgezeigte Praxis war angelehnt an die damals geltende Regelung auf Bundesebene. Bis zum 23. April 2021 ging man bei zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 behördlich geschlossenen Betrieben von einer pauschalen Umsatzeinbusse von 40% aus. Belege waren dazu nicht erforderlich. Solche Betriebe wurden durch den Bund unterstützt, ohne dass Unternehmen den Umsatzrückgang nachweisen mussten. Dies sollte den Kantonen nicht nur finanzielle Sicherheit bieten, sondern auch zu einer deutlichen Erleichterung im Vollzug führen (Erläuterungen zu den Änderungen der Covid-19-Härtefallverordnung vom 13. Januar 2021). In den erwähnten Erläuterungen wurde ab dem 31. März 2021 zu Art. 5b die gewichtige Ergänzung vorgenommen: «Belege zum Umsatz müssen auch hier vorliegen, da sie zur Berechnung der Unterstützung benötigt werden» (a.a.O., zu Art. 5b S. 8). Die Vorinstanz gelangte daraufhin ans Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, welches mit E-Mail vom 22. April 2021 sinngemäss ausführte, Unternehmen, die während 40 Tagen behördlich geschlossen gewesen seien, seien nur von der Pflicht befreit, einen Umsatzrückgang von über 40 % nachweisen zu müssen. Wenn der Kanton dem Bund aber Unterstützungen an diese Unternehmen verrechnen wolle, müsse er auch über Belege zum Umsatz des Unternehmens verfügen. Der Kanton benötige diese zur Berechnung der zu leistenden Unterstützung. Gemäss den Erläuterungen zu Art. 8 - Art. 8d der Härtefallverordnung sollten die Beiträge so bemessen werden, dass sie höchstens die ungedeckten Fixkosten deckten. Zusammengefasst müsse das Unternehmen Zahlen zum Umsatz vorlegen, müsse aber nicht selbst aktiv berechnen, ob sein Umsatzrückgang über 40% betrage.
Die Vorinstanz hat also ihre Praxis aufgrund einer Präzisierung in den Erläuterungen zu den Bundesvorschriften angepasst, um dem Kanton den Bundesbeitrag zu sichern. Dies ist nicht zu beanstanden, solange diese neue Praxis rechtsgleich angewandt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme.
Die Vorinstanz hat somit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, weshalb der errechnete Härtefallbeitrag nicht zu beanstanden ist.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann