Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 6. Dezember 2021            

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Trutmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___    vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, Stampfli Rechtsanwälte,

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Olten-Gösgen, 

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

 

betreffend     Aufenthaltsbestimmungsrecht / Besuchsrecht


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. C.___, geb. [...] 2020, ist die Tochter von A.___ und B.___. Auf Ersuchen der Kindseltern errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) OIten-Gösgen noch vor der Geburt C.___s beziehungsweise mit Entscheid vom 26. August 2020 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

 

2. Am 27. September 2020 wurde A.___ per fürsorgerische Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Windisch eingewiesen. C.___ wurde in der Neonatologie des Kinderspitals Aarau zurückbehalten. Mit vorsorglichem Entscheid vom 29. September 2020 entzog die KESB Olten-Gösgen den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht. C.___ wurde mit superprovisorischem Entscheid vom 1. Oktober 2020 in der Pflegefamilie […] in […] untergebracht.

 

3. Mit Entscheid vom 20. November 2020 ordnete die KESB Olten-Gösgen eine Kindsvertretung an. Als Kindsvertreter wurde Rechtsanwalt Timur Acemoglu eingesetzt.

 

4. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 ordnete die KESB Olten-Gösgen ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern an.

 

5. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 bestätigte die KESB Olten-Gösgen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie […] vorsorglich. Den Eltern wurde das Recht erteilt, C.___ mindestens zweimal wöchentlich zu sehen.

 

6. Am 7. April 2021 verfügte die KESB Olten-Gösgen rückwirkend auf den 1. März 2021 die Durchführung des Besuchsrechts der Eltern in der Pflegefamilie an mindestens 1 ½ Tagen pro Woche.

 

7. Nach Eingang des Gutachtens am 29. April 2021 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Olten-Gösgen am 10. Juni 2021 folgenden Entscheid:

 

3.1.  Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber den Eltern von C.___ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB wird (definitiv) aufrechterhalten. Das Kind wird weiterhin bei der Pflegefamilie der Fachstelle [...], untergebracht.

3.2.  Die Eltern haben das Recht, ihre Tochter an 2 Halbtagen / Woche zu sehen. Die Besuche finden jeweils in der Pflegefamilie statt und werden begleitet. Alle 14 Tage wird der Besuch an einem der beiden Halbtage in der Wohnung der Eltern durchgeführt.

3.3.  Die Beiständin wird beauftragt, die Unterbringung und das Besuchsrecht zu begleiten und der KESB Olten-Gösgen spätestens per 15.  Januar 2022 einen Verlaufsbericht einzureichen.

3.4.  Der Antrag um Wechsel der Beistandsperson wird in einem separaten Verfahren behandelt.

3.5.  Dem Vertreter der Kindeseltern wird eine Frist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt bis 24. Juni 2021.

3.6.  Der Verfahrensbeistand wird gebeten, seine Honorarnote bis am 24. Juni 2021 einzureichen.

3.7.  Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid ist vollstreckbar.

3.8.  Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

8.1 Gegen diesen Entscheid wandten sich die Kindseltern (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Ziffer 3.1 des Entscheids vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ nicht zu entziehen beziehungsweise (wieder) zu erteilen.

Eventuell sei Ziffer 3.1 des Entscheids vom 10. Juni 2021 aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ auf die Grossmutter väterlicherseits zu übertragen beziehungsweise die Sache sei zur Abklärung der Möglichkeit einer innerfamiliären Unterbringung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Subeventuell sei den Beschwerdeführern das Recht zu erteilen, C.___ an 4 Tagen pro Woche anlässlich von Besuchen in der Pflegefamilie zu sehen. Mindestens alle 14 Tage sei der Besuch an einem der Halbtage in der Wohnung der Eltern durchzuführen.

2.      Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.      Den Beschwerdeführern sei für das hiesige Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts zu gewähren.

4.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

8.2 Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 beantragte der Kindsvertreter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Besuchsregelung in Dispositivziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids sowie die vorsorgliche Anwendung der Besuchsregelung gemäss Dispositivziffer 2.1 und 2.2 des Entscheids der KESB Olten-Gösgen vom 7. April 2021 für die Dauer des Verfahrens.

 

8.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2021 beantragte die KESB Olten-Gösgen die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

8.4 Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde der Beschwerde hinsichtlich Dispositivziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung wieder erteilt und festgestellt, dass das Besuchsrecht demnach für die Dauer des Verfahrens während 1 ½ Tagen pro Woche fortbestehe.

 

8.5 Mit Stellungnahme vom 3. August 2021 beantragte die Beiständin mit Verweis auf das Gutachten die Abweisung der Beschwerde.

8.6 Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdeführer mangels Vollständigkeit der Eingabe abgewiesen.

 

8.7 Am 30. August 2021 beantragte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, was folgt:

 

1.      Ziffer 3.1 des Entscheids vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben.

2.      Es seien im Hinblick auf eine Rückplatzierung von C.___ zu ihren Eltern die notwendigen und angezeigten Massnahmen der Familienbegleitung abzuklären und einzuleiten.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung und Einleitung der Massnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.      Ziffer 3.2 des Entscheids vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben und es seien die Ziffern 2.1 und 2.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. April 2021 weiterhin für anwendbar zu erklären.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

8.8 Mit Eingabe vom 9. September 2021 teilte C.___s Beiständin mit, dass die Kindsmutter erneut schwanger sei und im Frühjahr 2022 ihr drittes Kind erwarte. Die erneute Schwangerschaft und die daraus resultierende Betreuung und Pflege eines Kleinkindes und eines Neugeborenen stelle für die Kindseltern eine noch grössere Herausforderung dar als bis anhin. Zwei Kleinkinder und eine ältere Halbschwester würden eine enorme Präsenz und Aufmerksamkeit der Eltern erfordern, welcher die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beiständin nicht gewachsen seien.

 

8.9 Mit Stellungnahme vom 20. September 2021 liess sich die KESB Olten-Gösgen erneut vernehmen.

 

8.10 Mit Eingaben vom 21. September und 1. Oktober 2021 liessen sich auch die Beschwerdeführer nochmals vernehmen.

 

9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]) Die Beschwerdeführer sind als Eltern von C.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Anlass zur Beschwerde gibt der (definitive) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___.

2.2 Die KESB Olten-Gösgen erwog, nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2010 sei bei der Kindsmutter eine schwere Form einer schizo-affektiven Erkrankung ausgebrochen. Das erste Kind der Beschwerdeführerin wachse bei Pflegeeltern auf. Kurz nach der Geburt des zweiten Kindes im September 2020 habe die Kindsmutter infolge einer postpartalen Dekompensation mit fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Windisch eingewiesen werden müssen. Da die Kindsmutter die Betreuung des Kindes nicht länger habe gewährleisten können und der Kindsvater damit überfordert gewesen wäre, sei den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ entzogen und das Kind in der Pflegefamilie […] untergebracht worden. Nach ersten Abklärungen, der Einsetzung eines Verfahrensbeistandes für C.___ und nach Anhörung der Kindseltern sei die Fremdplatzierung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen bestätigt und ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern in Auftrag gegeben worden. In ihrem Gutachten vom 29. April 2021 seien die Gutachter zum Ergebnis gelangt, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer chronischen psychischen Erkrankung in ihrer Responsivität (Bereitschaft, auf kindliche Signale einzugehen) und weiteren Bereichen der Erziehungsfähigkeit deutlich reduziert sei. Bei der Kindsmutter bestehe ein hohes Risiko, bei Überlastung und Überforderung erneut mit Krankheitsepisoden zu reagieren. Während akuten Krankheitsepisoden bestehe bei der Kindsmutter keine Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit. Beim Kindsvater bestehe aufgrund einer perinatalen Schädigung ein tiefes intellektuelles Gesamtniveau in allen Bereichen, welches ihm verunmögliche, völlig autonom zu leben und eine reguläre Ausbildung zu absolvieren. Aufgrund seines tiefen kognitiven Gesamtniveaus sei der Kindsvater in vielen Bereichen wie der Versorgung, Pflege, Feinfühligkeit, Kommunikationsfähigkeit, im Alltagsmanagement sowie in der Förderungsfähigkeit seines Kindes erheblich beeinträchtigt und auf die engmaschige Unterstützung von anderen Personen angewiesen. Die Empfehlungen der Gutachter zur weiteren Platzierung in der Pflegefamilie […] seien nachvollziehbar und schlüssig. Infolgedessen sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ definitiv zu entziehen.

 

2.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, es treffe zu, dass die Beschwerdeführer aufgrund einer Dekompensation der Kindsmutter nach der Geburt C.___s im Herbst 2020 während einiger Wochen nicht der Lage gewesen seien, die Obhut über das Neugeborene wahrzunehmen oder diese an jemanden zu delegieren. Der damalige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe die Behandlung in der psychiatrischen Klinik Königsfelden erfordert. Anfang Dezember 2020 sei die Beschwerdeführerin indessen wieder aus der Klinik entlassen worden. Die grossen Mengen an Medikamenten, mit der die Beschwerdeführerin aus der Klinik entlassen worden sei, hätten seither in Absprache und Zusammenarbeit mit ihrer Psychiaterin massiv verringert werden können. Sie leide daher heute kaum mehr unter den ermüdenden Nebenwirkungen der medikamentösen Behandlung. Der Beschwerdeführer seinerseits sei durch den Klinikeintritt seiner Ehefrau emotional beansprucht worden. Er sei ohne die ansonsten vorhandene Unterstützung seiner Frau und aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, die Betreuung von C.___ alleine zu übernehmen.

 

Im Gutachten vom 29. April 2021, mit welchem die Vorinstanz den definitiven Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts begründe, werde die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer in verschiedenen Bereichen als eingeschränkt beurteilt. Aus den Berichten [...], sowie dem Bericht von C.___s Beiständin vom 10. Mai 2021, könne aber entnommen werden, dass die Kindseltern sehr engagiert und motiviert seien, sich um C.___ zu kümmern. Zwischen der Mutter und dem Kind habe eine gute und tragfähige Beziehung aufgebaut werden können und die Beschwerdeführer hätten schrittweise Verantwortung für ihre Tochter übernommen. Krankheitsbedingt würden die Beschwer­deführer Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit aufweisen. Die Beschwerdeführer hätten jedoch nie Gelegenheit erhalten, ihre Erziehungsfähigkeit unter Ein­bindung ihres familiären Netzes unter Beweis zu stellen. Noch vor der Geburt C.___s seien die involvierten Fachpersonen überzeugt gewesen, dass die Betreuung von C.___ durch die Beschwerdeführer sichergestellt werden könne. Die gutachterlichen Erkenntnisse stünden dazu in einem starken, kaum nachvollziehbaren Kontrast. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden könne. Dabei sei insbesondere der Freiheit der privaten Lebensgestaltung Vorrang zu gewähren. Die vorsorgliche Platzierung C.___s im Herbst 2020 habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als die Beschwerdeführerin aufgrund der Einweisung in die psychiatrische Klinik ausserstande gewesen sei, sich selber um C.___ zu kümmern. Die Beschwerdeführer hätten aber rasch und bei der ersten Gelegenheit kommuniziert, dass sie eine innerfamiliäre Platzierung des Kindes wünschten beziehungsweise ihre Herkunftsfamilie in die Betreuung eingebunden werden sollte. Vorliegend sei keine akute Kindswohlgefährdung eingetreten. Die Voraussetzungen eines definitiven Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien somit nicht erfüllt.

 

2.4 Mit Stellungnahme vom 3. August 2021 liess sich [...], C.___s Beiständin, vernehmen und zusammenfassend ausführen: Vor der Geburt des Kindes habe sie der Kindsmutter zugetraut, dass sie die Betreuung und Pflege für einen Säugling gewährleisten könne. Leider habe eine postpartale Dekompensation bei der Kindsmutter nach der Geburt C.___s zum (vorläufigen) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts geführt. Beide Elternteile wünschten, zusammen mit C.___ in der Wohnung in […] wohnen zu bleiben. Aus ihren Beobachtungen der letzten Monate in der Herkunftsfamilie und den Interaktionen zwischen den Kindseltern und C.___ während der Familienbesuche sei ersichtlich, dass die Eltern mit C.___ überfordert seien. Die Eltern benötigten zu ihrer Sicherheit stets eine kompetente Person an ihrer Seite, um aufkommende Erziehungs-, Pflege- und Betreuungsfragen Antworten zu bekommen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Wohle des Kindes sei ihrer Ansicht nach mit Verweis auf das Gutachten vom 29. April 2021 gerechtfertigt und notwendig.

 

2.5 Der Kindsvertreter bringt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2021 vor, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei «ultima ratio» und nur dann zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden könne. Es handle sich dabei um einen schweren Eingriff in das Familien- und Privatleben, welcher nur angeordnet werden dürfe, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben seien, oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Vorinstanz stütze sich im Wesentlichen auf das Gutachten vom 29. April 2021. Den Beschwerdeführern sei dahingehend zuzustimmen, dass die Einschätzung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführer gänzlich nicht in der Lage seien, C.___ ohne 1 zu 1 Begleitung zu betreuen, nicht nachvollziehbar sei. Einerseits stelle die Gutachterin in ihrem Gutachten fest, dass in der von ihr beobachteten Interaktionssequenz zwischen den Kindseltern und C.___ «der Umgang mit Füttern, Wickeln, Kleidchen an- und abziehen schon recht sicher wirkt» (Gutachten S. 43 ff.). Andererseits werde bei der Kindsmutter eine gewisse Passivität, eine verminderte Responsivität und Feinfühligkeit sowie eine verringerte Belastbarkeit festgestellt. Nach der Wahrnehmung der Gutachterin reagiere die Kindsmutter teils mimisch und verbal wenig auf ihr Kind und gewisse Dinge habe sie nur auf Anleitung der Pflegemutter beachtet (z.B. Vergessen der Mitnahme des Nuggis auf den Spaziergang bis zum Hinweis durch die Pflegemutter). Keiner dieser Gründe würde die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter aber dermassen erheblich ausschliessen, dass eine Betreuung ihrer Tochter (allenfalls mit angemessener ambulanter Unterstützung) ausgeschlossen wäre. Zudem sei diesbezüglich das Medikamentensetting der Kindsmutter unberücksichtigt geblieben (vgl. Bericht von Dr. med. [...] vom 23. Juni 2021, Beschwerdeurkunde 3). Soweit sich die Gutachterin auf die Erkrankung der Kindsmutter und das «Vulnerabilitäts-Stress-Modell» berufe (vgl. Gutachten S. 50), müsse dem entgegengehalten werden, dass dies zur Folge hätte, dass allen Erkrankten mit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis grundsätzlich ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ihrer Kinder drohen würde, wovon wohl nicht ernsthaft die Rede sein könne. Zusammengefasst liessen die im Gutachten festgestellten elternspezifischen Einschränkungen der Kindsmutter den Schluss nicht zu, dass bei einer Betreuung des Kindes durch die Kindseltern eine Gefährdung des Kindes in der Art vorliegen würde, dass dieser ausschliesslich mit einem dauernden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und nicht mit Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden könnten. Es könne auch nicht darum gehen, ob die Eltern oder die Pflegefamilie dem Kind die im Gutachten aufgezählten «wichtigsten Elemente in der Betreuung» besser angedeihen liessen. Das Kind stehe unter dem Aufenthaltsbestimmungsrecht seiner Eltern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entzug nicht vorlägen. Dies sei nicht nur ein Recht zu Gunsten der Eltern, sondern auch zu Gunsten des Kindes. Dazu fehle im angefochtenen Entscheid jegliche Auseinandersetzung, sowohl rechtlicher als auch medizinischer Art.

 

2.6 Zur Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer lässt sich dem Gutachten vom 29. April 2021 im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Bei der Kindsmutter sei im Jahr 2010 eine schwere Form einer schizo-affektiven Störung ausgebrochen, welche sie bis heute in ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten beeinträchtige. Neben einer Erkrankung im schizophrenen Formkreis leide die Kindsmutter an einer leichten Intelligenzminderung, welche Auswirkungen auf ihre kognitiven Fähigkeiten wie das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit und die Planung etc. habe. Bei der Kindsmutter seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Krankheitsepisoden zu erwarten. Das Vulnerabilitäts-Stress-Modell gehe davon aus, dass bei Betroffenen einerseits eine genetische Prädisposition oder Vulnerabilität vorhanden sei und dass andererseits psychosoziale Faktoren, welche sowohl negative wie auch positive Erlebnisse Krankheitsepisoden auslösen könnten. Während akuten Krankheits-Episoden sei die Kindsmutter während mehrerer Wochen nicht fähig, sich um C.___ zu kümmern. Es sei aber auch zu betonen, dass die Kindsmutter in den vergangenen 10 Jahren einen Reifeprozess durchlaufen habe und durchaus Fortschritte habe erlangen können. Sie habe es geschafft, seit 7 Jahren eine stabile Beziehung zu ihrem Ehemann zu führen. Zudem habe sie seit mehreren Jahren eine gute Krankheits- und Behandlungseinsicht und sei zuverlässig in der Einnahme der erforderlichen Medikamentation. Durch ihren Wunsch, C.___ selber gross zu ziehen, sei die Kindsmutter zudem motiviert, Hilfe in Anspruch zu nehmen und an sich selbst zu arbeiten. Die Eheleute hätten so bereits vor der Geburt C.___s eine Beistandschaft für das Kind errichten lassen. Ferner würden sich viele private aber auch professionelle Hilfen für die Familie einsetzen (vgl. Gutachten S. 50). Bei der Kindsmutter bestünden aufgrund ihrer psychischen Erkrankung Einschränkungen in der Responsivität, der Feinfühligkeit, in der verbalen und nonverbalen Kommunikationsfähigkeit sowie in der Versorgung eines Kindes und im Management des Alltages. Beim Kindsvater bestehe eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung in allen kognitiven Bereichen. Er sei in seiner Lebensbewältigung auf gewisse Unterstützung von seinem sozialen Umfeld und der Hilfe seiner Beiständin angewiesen (vgl. Gutachten S. 53 ff.). Beim Kindsvater bestünde aufgrund seines tiefen kognitiven Gesamtniveaus Einschränkungen in fast allen Bereichen: in der Versorgung, Pflege, Feinfühligkeit, Kommunikationsfähigkeit, im Alltagsmanagement sowie in der Förderfähigkeit.

 

Beide Elternteile seien auf eine engmaschige professionelle Begleitung und Betreuung im Umgang mit ihrer Tochter angewiesen, damit das Kindeswohl gewährleistet werden könne. Die Kindseltern benötigten zum aktuellen Zeitpunkt praktisch dauernd eine 1 zu 1 Begleitung im Umgang mit ihrer Tochter. Dies sei mit einer Familienunterstützung nicht machbar. Ein wesentlicher Faktor werde zudem der weitere Krankheitsverlauf der schizo-affektiven Erkrankung der Kindsmutter sein. Eine weitere Dekompensation sei möglichst zu verhindern. In diesem Sinne und zum Wohle des Kindes solle das Ziel verfolgt werden, dass die Kindsmutter eine möglichst konstante Beziehung zu ihrer Tochter aufbauen könne. Es solle nicht zwingend das Ziel sein, dass sie möglichst viel Betreuungsanteile von C.___ selber übernehmen könne. Das Risiko sei gross, dass sie sich dabei überfordere und einen Rückfall erlebe.

 

2.7.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Wegnahme bzw. der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist indessen nur zulässig, wenn «der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017), was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender vor stationären Massnahmen unterstreicht (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 N 3).

 

2.7.2 Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (BGE 90 II 471); ebenso wenig, dass das Kind schon Schaden genommen hat, sondern nur, dass der Schaden ohne Obhutsentzug einzutreten droht (Breitschmid, a.a.O., N 4). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3).

 

2.8.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer direkt nach der Geburt C.___s durch die Hospitalisierung der Kindsmutter nicht in der Lage waren, sich um das Neugeborene zu kümmern, was zum vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur Platzierung C.___s in der Pflegefamilie […] per 1. Oktober 2020 führte. Ersichtlich ist aber, dass sowohl die Vorinstanz als auch C.___s Beistandsperson noch vor der Geburt des Kindes die Auffassung vertraten, C.___ wachse bei ihren Eltern auf. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführer erst mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 Gelegenheit erhielten, C.___ zu besuchen. Den Kindseltern wurde damals ein zweitägiges Besuchsrecht pro Woche gewährt. Die Besuche fanden aber offenbar nur während einem halben Tag pro Woche bei den Pflegeeltern statt und waren aufgrund der Covid-19-Pandemie für mehrere Wochen nur «an der frischen Luft» möglich (vgl. Entscheid vom 2. Februar 2021). Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilten die Kindseltern der Kindesschutzbehörde mit, Ziel sei es, dass C.___ möglichst bald bei ihnen wohnen könne. Vor diesem Hintergrund würden sie die Unterstützung der Pflegefamilie sowie die angebotenen Besuchszeiten jeweils gerne und motiviert wahrnehmen. Mit Schreiben vom 1. April 2021 nahm der Kindsvertreter Stellung. Er machte geltend, die Eltern hätten ein Anrecht darauf, C.___ nach Möglichkeit einmal bei sich und einmal bei den Pflegeeltern zu sehen. C.___s Beiständin begründe nicht, weshalb Besuche ausschliesslich bei den Pflegeeltern stattfänden. Ebenso sei die Feststellung der Beiständin, wonach die Eltern «nach wie vor eine engmaschige Begleitung in der Betreuung ihrer gemeinsamen Tochter» benötigten, in keiner Weise konkret ausgeführt oder dokumentiert. Mit Entscheid vom 7. April 2021 ermöglichte die Vorinstanz den Kindseltern – ohne nachvollziehbaren Anlass – nur noch Besuche bei den Pflegeeltern. Das Besuchsrecht wurde rückwirkend per 1. März 2021 auf anderthalb Tage pro Woche festgesetzt.

 

2.8.2 Gemäss Gutachten vom 29. April 2021 dauerte die Begutachtung der Kindseltern von Ende Januar bis Anfang April 2021. Nach Angaben der Gutachterin wurden die Beschwerdeführer lediglich einmal bei C.___s Pflegeeltern besucht (23. März 2021). Diesbezüglich hielt die Gutachterin fest, in der beobachteten Interaktionssequenz zeige die Kindsmutter einen liebevollen und zärtlichen Umgang mit C.___. C.___ wirke interessiert an ihr. Der Umgang mit Füttern, Wickeln, Kleidchen an- und abziehen wirke schon recht sicher. Defizite bestünden beim verbalen Ausdruck. Die Mutter spreche kaum mit dem Kind (vgl. Gutachten S. 44).

 

2.8.3 Wie der Kindsvertreter zur Recht moniert, lassen die im fraglichen Gutachten festgestellten elternspezifischen Einschränkungen der Kindsmutter (vgl. Gutachten S. 51 f.) den Schluss nicht zu, dass bei einer Betreuung des Kindes durch die Kindseltern eine Gefährdung des Kindes in der Art vorliegen würde, dass dieser ausschliesslich mit einem dauernden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und nicht mit Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden könnte. Hinzu kommt, dass die Krankengeschichte der Kindseltern offensichtlich nicht ausreicht, um ihnen in pauschaler Weise eine Erziehungsfähigkeit abzusprechen und dass sich die Gutachter in ihrem Gutachten mit keinem Wort über eine allfällige Kindswohlgefährdung aussprechen, welche bei einer Rückplatzierung zu den Kindseltern zu erwarten wäre und der nicht anders begegnet werden könnte, als mit einem dauerhaften Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Daniel Rosch/Andrea Hauri in: Daniel Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, Rz. 1076). Offenkundig gewährte die KESB Olten-Gösgen den Beschwerdeführern vorliegend (noch) keine Gelegenheit, ihre Fähigkeiten, C.___ unter Einbindung von Fachpersonen wie z.B. einer Familienbegleitung im Rahmen eines ausgedehnten Besuchsrechts über einen aussagekräftigen Zeitraum zu betreuen unter Beweis zu stellen. Dass C.___ bei ihren Pflegeeltern gut aufgehoben scheint, vermag am grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführer auf Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge jedenfalls nichts zu ändern. Die gutachterlichen Empfehlungen von lic. phil. [...] und Dr. med. [...] in ihrem Gutachten vom 29. April 2021 erweisen sich vor diesem Hintergrund als zum vornherein ungeeignet, den Entzug der Obhut zu begründen. Die Voraussetzungen für einen definitiven Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB liegen somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids ist somit aufzuheben.  

 

3.1 Neben der Aufhebung von Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids verlangen die Beschwerdeführer die Wiedererteilung des vorsorglich entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.___.

 

3.2 Im Idealfall – wo die Ursachen behebbar sind – ist die Kindesschutzmassnahme bei einer Fremdplatzierung auf Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse gerichtet. Die Eltern sollen diesfalls in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet werden, was eine Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Kind erfordert, gegebenenfalls verbunden mit Beratung oder fürsorgerischer Intervention bzw. Veranlassung von geeigneten therapeutischen Massnahmen mit dem Zweck, die objektiven Fähigkeiten der Eltern und ihre Überzeugung, die Betreuung persönlich erbringen zu können, nach Möglichkeit zu stärken (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 11).

 

3.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass sich der psychische Zustand der Kindsmutter seit ihrer Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Königsfelden am 3. Dezember 2020 verbesserte und stabilisierte (vgl. Bericht von Dr. [...], Oberärztin in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in Olten, Verlaufsbericht von [...] vom 2. Mai 2021; Verlaufsbericht von […] vom 10. Mai 2021; Gutachten S. 33 mit weiteren Hinweisen). Die Ursache, die vor über einem Jahr zum vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts führte, ist damit entfallen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die anzuordnende Kindesschutzmassnahme somit grundsätzlich auf die Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse zu richten. Abklärungen, welche (besuchs-)begleitenden Massnahmen möglich und angezeigt sind, fanden aber – wie vom Kindsvertreter zu Recht bemerkt – bis anhin von der Vorinstanz nicht statt. Der Kindsvertreter beantragt infolgedessen, es sei der Beiständin des Kindes, eventuell einer anderen beizuziehenden Fachperson, den Auftrag zu erteilen, ein entsprechendes begleitendes Setting zu organisieren beziehungsweise vorzuschlagen. Dabei seien sämtliche möglichen und verfügbaren Ressourcen (Beistände, sozialpädagogische Begleitung, Spitex sowie die Verwandtschaft der Kindseltern) zu nutzen. Dem Verlangten ist vollumfänglich stattzugeben. Was das Besuchsrecht der Beschwerdeführer anbelangt, wurde dies – in nicht nachvollziehbarer Weise – auf zwei Halbtage pro Woche reduziert. Die Beschwerdeführer beantragen subeventualiter die Ausweitung des Besuchsrechts auf vier Tage. Davon ist momentan noch abzusehen, würde dies doch zu grosser Unruhe sowohl in der Pflegefamilie selber als auch bei C.___ führen. Mit dem vom Kindsvertreter vorgeschlagenen Setting, das durch die Beiständin in Rücksprache mit der KESB umgehend zu organisieren ist, wird eine solche Besuchsregelung hinfällig. Bis dahin sollen aber das Besuchsrecht, wie es in der prozessleitenden Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2021 angeordnet wurde, weiterhin mindestens anderthalb Tage pro Woche betragen. Nach Möglichkeit soll ein Besuch C.___s pro Woche bei den Beschwerdeführern daheim stattfinden (vgl. die Verfügung der KESB vom 18. Dezember 2020). Das Besuchsrecht soll mit Rücksicht auf die Bedürfnisse von C.___ weiter ausgebaut werden. Die Beiständin kann diesen Ausbau nach Rücksprache mit der Pflegeplatzorganisation und den Eltern organisieren (vgl. Verfügung der KESB vom 7. April 2021, Dispo-Ziff. 2.2). Ob die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer eine Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen, wird sich nach der Fortführung des Verfahrens durch die Vorinstanz, der Installation eines professionellen Settings, gemäss der Forderung des Kindsvertreters, und nach einer weiteren Einbindung des Kindes in den Alltag der Eltern und umgekehrt zeigen.

 

4. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift mehr oder etwas anderes verlangen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

 

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise begründet. Dispositivziffern 3.1 und 3.2 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens zurückzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend bleibt bis zu einem definitiven Entscheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der vorsorgliche Entzug gemäss Dispositivziffer 3.1 des Entscheids vom 18. Dezember 2020 in Kraft. 

 

6.1 Die Beschwerdeführer sind mit der Hälfte ihres Hauptbegehrens und mit ihrem Subeventualbegehren durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes bilden Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG BGS 124.11 i.V.m Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Mit Kostennote vom 13. September 2021 macht der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, einen Aufwand von CHF 1'717.25 (8.58 Stunden à CHF 180.00 plus Auslagen von CHF 49.50 und MWST von CHF 123.35) geltend, was zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Der Kindsvertreter ist folglich mit CHF 1'717.25 zu entschädigen.  

 

6.2 Das Gericht setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 160 Abs. 1 GT). Rechtsanwalt Adrian Keller macht in seiner Honorarnote vom 8. September 2021 einen Aufwand von 9.60 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist antragsgemäss mit einem Stundenansatz von 180.00 zu vergüten. Dazu kommen noch die Auslagen in der Höhe von CHF 146.90 und MWST von CHF 144.35. Mit ergänzender Honorarnote vom 21. September 2021 macht Rechtsanwalt Adrian Keller CHF 215.95 geltend (inkl. Auslagen und MWST). Auch dieser zusätzliche Aufwand erscheint in Anbetracht der zahlreichen und umfassenden Eingaben der Verfahrensbeteiligten angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern die beantragte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'235.20 zuzusprechen, welche durch den Staat Solothurn zu bezahlen ist.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 10. Juni 2021 aufgehoben.

2.    Die Angelegenheit wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Das Besuchsrecht von A.___ und B.___ beträgt weiterhin anderthalb Tage pro Woche. Nach Möglichkeit soll ein Besuch C.___s pro Woche bei A.___ und B.___ daheim stattfinden.

Das Besuchsrecht soll mit Rücksicht auf die Bedürfnisse C.___s weiter ausgebaut werden. Die Beiständin soll diesen Ausbau nach Rücksprache mit der Pflegeplatzorganisation und A.___ und B.___ organisieren.

4.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

5.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

6.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Kindsvertreters von CHF 1'717.25.

7.    Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'235.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Trutmann