Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 16. November 2021                         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___,  vertreten durch Martin Gärtl, Rechtsanwalt,    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     bedingte Entlassung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 Mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts vom 11. November 2001 wurde A.___ (geb. 1978) wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen vollendeten Mordversuchs, versuchten qualifizierten Raubes, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes schuldig gesprochen und zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt. Vollzugsbegleitend wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.

 

1.2 Rechnerischer Strafbeginn war der 14. Januar 2000, eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wäre damit frühestens per 21. Januar 2015 möglich gewesen. Das Strafende ist bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe offen.

 

1.3 Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Lenzburg vom 11. Februar 2005 wurde A.___ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen und zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

 

2.1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wies das Amt für Justizvollzug den Antrag auf Verlegung in ein offeneres Setting ab und beauftragte einen geeigneten Gutachter mit der Neubegutachtung von A.___. Gleichentags wies das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) das Gesuch um bedingte Entlassung auf den 21. Januar 2015 ab und hielt fest, vor Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne. Im Weiteren wurde die Weiterführung der mit Urteil des Kriminalgerichts angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme angeordnet und dem Amtsgericht Olten-Gösgen im Namen der Vollzugsbehörde die Verlängerung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB um fünf Jahre beantragt.

 

2.2 Die gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2015 ab.

 

2.3 Am 1. Dezember 2015 erging das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK Zürich genannt). Diesem kann zusammenfassend entnommen werden, dass bei A.___ keine psychische Störung bestehe. Die Diagnosen des früheren Gutachtens aus dem Jahr 2010 könnten nicht bestätigt werden. Die früheren diagnostischen Einschätzungen hätten zu stark auf die Situation im näheren zeitlichen Umfeld der Anlassdelikte fokussiert und die Längsschnittentwicklung der Persönlichkeit von A.___ zu wenig berücksichtigt.

 

3.1 Am 29. Januar 2016 beantragte A.___ erneut die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.

 

3.2 Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern empfahl am 16. März 2016, A.___ keine Vollzugsöffnungen zu gewähren.

 

3.3 Die Bewährungshilfe empfahl mit Stellungnahme vom 18. April 2016 zur Vorbereitung der künftigen Entlassung eine vorgängige schrittweise Vollzugslockerung.

 

3.4 Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 verweigerte das DdI A.___ weiterhin die bedingte Entlassung und hielt fest, vor Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne.

 

3.5 Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 30. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August 2016 ab.

 

4. Mit Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 wurde die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts vom 11. November 2001 zur Behandlung von A.___ angeordnete ambulante Massnahme nicht verlängert. Das Gericht stellte fest, dass die ambulante Massnahme in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB infolge eingetretenen Erfolges aufzuheben sei. Am 3. Juni 2016 hob das DdI die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts vom 11. November 2001 angeordnete Massnahme per 23. März 2016 auf.

 

5. Am 13. Januar 2017 ersuchte A.___ abermals um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB, welche das DdI mit Verfügung vom 3. Mai 2017 erneut verweigerte. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2017 ab. Das Verwaltungsgericht hielt dabei fest, A.___ habe sich noch nicht in den schrittweisen Vollzugslockerungen bzw. -öffnungen bewähren können. Es sei demnach abzuwarten, wie er mit grösseren Freiheiten umgehen werde. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nach wie vor nicht ausreichend beurteilt werden, ob sich A.___ im Rahmen einer bedingten Entlassung werde bewähren können. Die weitere Vollzugsplanung sei darauf ausgerichtet, A.___ mit Hilfe von unterstützenden Massnahmen in die Gesellschaft zurückzuführen.

 

6. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 bewilligte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, A.___ durch Vollzugspersonal begleitete Ausgänge.

 

7. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 bewilligte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, A.___ Ausgänge und Beziehungsurlaube in Begleitung von Vertrauenspersonen.

 

8. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigerte das DdI A.___ mit Verfügung vom 4. Juli 2018 weiterhin.

 

9. Per 10. Dezember 2018 wurde A.___ – nach fast 19 Jahren geschlossenem Strafvollzug, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn – in den offenen Strafvollzug in die JVA Wauwilermoos versetzt, nachdem das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, ihm mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 den Übertritt aus dem geschlossenen in den offenen Strafvollzug bewilligt hatte. Gleichzeitig wurden A.___ mit besagter Verfügung unbegleitete Ausgänge von max. 5 Stunden sowie – in beschränktem Umfang – Beziehungs- und Sachurlaube bewilligt.

 

10. In ihrer Beurteilung vom 8. Mai 2019 hielt die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend KoFako genannt) fest, aufgrund der Abnahme der deliktfördernden Symptomatik, der festgestellten Nachreifung sowie des insgesamt positiven Vollzugsverlaufs erachte sie die Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen bis hin zu einer bedingten Entlassung gemäss der von der Vollzugsbehörde dargelegten Vollzugsplanung (unbegleitete Beziehungsurlaube à 48 Stunden, mindestens 3x erfolgreich absolviert; unbegleitete Beziehungsurlaube im vollen Umfang gemäss konkordatlichen Richtlinien, mindestens 3x erfolgreich absolviert; Arbeitsexternat oder Wohnexternat für mindestens 6 Monate; Wohn- und Arbeitsexternat für mindestens 6 Monate; bei günstigem Verlauf bedingte Entlassung, allenfalls unter Anordnung von Bewährungshilfe) aus legalprognostischer Sicht für möglich, sofern die vorangegangenen Vollzugsöffnungen problemlos verlaufen seien und sich A.___ weiterhin bewähre.

 

11. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 verweigerte das DdI A.___ die bedingte Entlassung erneut. Dabei hielt es fest, vor einer bedingten Entlassung seien schrittweise weitere Vollzugsöffnungen zu gewähren.

 

12. Am 4. Juli 2019 bewilligte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, Beziehungsurlaube in vollem Umfang gemäss der konkordatlichen Richtlinie (SSED 09.0).

 

13. Am 29. Januar 2020 verfügte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, A.___ unter Auflagen in die Vollzugsstufe Arbeitsexternat (nachfolgend AEX genannt) zu versetzen. Demzufolge wohnte A.___ ab dem 7. Februar 2020 im Wohnheim Lindenfeld. Nachdem er zuerst über das RAV in der OLTECH arbeiten konnte, fand er bereits am 2. März 2020 über ein Temporärbüro eine Arbeitsstelle im Verteilzentrum der Post in Oftringen.

 

14. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 verweigerte das DdI A.___ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin und hielt abermals fest, vor einer bedingten Entlassung seien schrittweise weitere Vollzugsöffnungen zu gewähren.

 

15. Am 27. August 2020 bewilligte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, A.___ die beantragte Vollzugsstufe Wohn- und Arbeitsexternat (nachfolgend WAEX genannt) unter Auflagen per 1. September 2020. Die Vollzugsbehörde hielt in diesem Zusammenhang fest, in einer Gesamtwürdigung könne der nächste Lockerungsschritt im Rahmen eines WAEX unter Auflagen bewilligt werden. Seit Anfang September 2020 wohnt A.___ dementsprechend alleine in einer von ihm gemieteten 3 ½-Zimmer-Wohnung in Olten.

 

16.1 Am 25. Januar 2021 erging das Gutachten von Prof. Dr. med. [...] der PUK Zürich. Diesem kann zusammenfassend entnommen werden, dass bei A.___ weder eine psychiatrische Diagnose vorliege, noch eine psychische Störung bestehe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht würde bei A.___ im aktuellen Setting eine niedrige Rückfallwahrscheinlichkeit für allgemeine Delinquenz und für Gewaltdelikte bestehen. Das Gleiche gelte während einer bedingten Entlassung. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gebe es keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine bedingte Entlassung.

 

16.2 Am 8. März 2021 fand die Vollzugskoordinationssitzung (nachfolgend VKS genannt) Nr. 9 statt. Dem entsprechenden Protokoll kann entnommen werden, dass gemäss Vollzugsbehörde in einem nächsten Schritt nun die bedingte Entlassung angestrebt werde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass eine erneute Fallvorlage an die KoFako aktuell nicht vorgesehen sei, jedoch bei legalprognostischen oder diagnostischen Unsicherheiten auf jeden Fall möglich wäre.

 

16.3 Dem Bericht des Amtes für Justizvollzug, Abteilung Bewährungshilfe, vom 16. März 2021 kann zusammenfassend entnommen werden, dass A.___ in seiner Mietwohnung in Olten lebe und in Oftringen arbeite. Es habe bislang während des WAEX keine Probleme oder Auffälligkeiten gegeben. Die Bewährungshilfe empfehle die bedingte Entlassung.

 

16.4 Am 10. April 2021 erging der Therapiebericht des forensischen Psychotherapeuten [...], welcher ausführt, gestützt auf die Erfahrungen im bisherigen Behandlungsverlauf würden sich keine Hinweise oder Erkenntnisse ergeben, die die günstigen gutachterlichen Einschätzungen infrage stellen könnten. Er gehe derzeit ebenfalls von einer niedrigen Rückfallgefahr aus. Es gebe aus seiner Sicht derzeit keine Erfahrungen oder kritischen Auffälligkeiten, welche weitere Vollzugsschritte infrage stellen könnten.

 

16.5 Nach Einschätzung der Vollzugsbehörde kann bei A.___ insgesamt von einem positiven Vollzugsverhalten gesprochen werden. Dieser habe insbesondere in den letzten Jahren unter Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen die gesamte Vollzugsprogression erfolgreich durchlaufen können. Wie zuvor bereits im AEX, habe er sich nun auch in der letzten Vollzugsstufe WAEX bewährt. Die Persönlichkeitsentwicklung würde heute deutlich günstiger ausfallen als zum Zeitpunkt der Tatbegehung und es dürfe davon ausgegangen werden, dass A.___ über ein langfristig wirksames Risikomanagement verfüge, welches sich nachhaltig auf der Verhaltens- und Handlungsebene zeige. Die Prognose falle bei einer bedingten Entlassung insgesamt günstig aus. A.___ solle nun die Chance erhalten, sich in Freiheit unter flankierenden, stützenden und kontrollierenden Massnahmen zu beweisen. Dem DdI werde die bedingte Entlassung unter Auflagen per 1. Juli 2021 empfohlen.

 

16.6 Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 verweigerte das DdI, entgegen der Empfehlung der Vollzugsbehörde, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung wiederum. Die Ausführungen der Vollzugsbehörde seien zwar grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig. So sprächen das gezeigte Vollzugsverhalten, die persönliche Entwicklung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse nicht gegen eine bedingte Entlassung. Auch die Legalprognose und die differenzialprognostische Beurteilung der Vollzugsbehörde seien grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der umfassenderen Unterstützungsmöglichkeiten im WAEX bei einem ungünstigen Vollzugsverlauf brächte dessen Weiterführung zusammen mit einem längeren Beobachtungszeitraum nach Ansicht des DdI jedoch eine deutlich höhere Handlungssicherheit. Zudem sei fraglich, ob es vorliegend nicht einer erneuten Beurteilung durch die KoFako bedürfe. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei geeignet, die bislang positive Legalprognose in einem längeren Beobachtungszeitraum angemessen zu unterstützen, und auch erforderlich, um die angemessene Handlungssicherheit für die nächste Vollzugslockerung zu geben.

 

17.1 Hiergegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, am 14. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Weiterführung der bestehenden Therapie beim aktuellen Therapeuten [...] und unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

2.      Eventualiter sie die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung der nachfolgenden Auflagen, welche den Empfehlungen der Vollzugsbehörde entsprechen, bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen:

·          Der Beschwerdeführer hat in einer eigenen Wohnung zu wohnen, aktuell befindet sich diese am [...] in [...]. Die Abteilung Bewährungshilfe führt im Rahmen der Probezeit die Wohnbegleitung durch. In den ersten drei Monaten ist das Setting wie zuletzt weiterzuführen. Danach kann bei Bedarf die Frequenz der Wohnungsbesuche in Rücksprache mit der Vollzugsbehörde angepasst werden.

·          Der Beschwerdeführer muss eine Arbeitsstruktur nachweisen können. Aktuell arbeitet er über ein Temporärbüro bei der [...] AG in [...]. Bei Verlust der Arbeitsstelle hat eine aktive Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zur umgehenden Etablierung einer Tagesstruktur mittels neuer Arbeitsstelle oder Beschäftigung zu erfolgen.

·          Ein allfälliger Wohn- und/oder Arbeitsplatzwechsel darf nur im Einverständnis des Therapeuten, der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde erfolgen.

·          Der Beschwerdeführer hat die ambulante psychotherapeutische Behandlung zu Beginn beim aktuellen Therapeuten [...] fortzusetzen. Der Therapeut entscheidet über die Form der Durchführung, wie Art, Ort und Frequenz. Nach einer Stabilisierungsphase kann geprüft werden, ob die Einzeltherapie weitergeführt werden soll und ob ein Therapeutenwechsel stattfinden kann. Die Vollzugsbehörde entscheidet unter Einbezug der Empfehlung des Therapeuten.

·          Zur zusätzlichen Unterstützung wird Bewährungshilfe angeordnet. Sobald die Hausbesuche durch die Bewährungshilfe mengenmässig reduziert werden, finden die Gespräche bei der Bewährungshilfe alternierend zu den Hausbesuchen statt.

·          Es gilt eine durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers zum Krankheitsverlauf insbesondere gegenüber dem Therapeuten, der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde.

·          Es gilt eine durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers zum sozialen Empfangsraum insbesondere gegenüber dem Therapeuten, der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde.

·          Es gilt eine durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers über die Finanzen gegenüber der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde. Anlässlich jedes Bewährungshilfegesprächs muss der Beschwerdeführer sein Budget (Ausgaben/Einnahmen) mittels aktuellen Kontoauszugs vorweisen und allfällige Schulden gegenüber der Bewährungshilfe deklarieren.

·          Es gilt ein umfassendes Verbot im Umgang mit Waffen (Erwerb, Besitz, Tragen, Verwendung etc.) für den Beschwerdeführer. Er wird diesbezüglich zur Mitwirkung angehalten, indem er bei den Hausbesuchen Einblick in die Wohnung, deren Nebenräume und allfällige Fahrzeuge gewährt.

·          Es erfolgen Abstinenzkontrollen mittels Haaranalyse ca. alle sechs Monate. Diese werden durch die Vollzugsbehörde initiiert. Auf Anordnung der Vollzugsbehörde sind jederzeit zusätzliche Kontrollen durch geeignete Mittel möglich. Die Vollzugsbehörde übernimmt subsidiär die Kosten für die Abstinenzkontrollen unter Prüfung einer späteren Rückforderung mittels beschwerdefähiger Verfügung.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

 

Der Beschwerdeführer führte aus, ihm werde durch alle beteiligten Personen eine positive Legalprognose attestiert und die involvierten Fachpersonen würden sich alle für eine bedingte Entlassung aussprechen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Handlungssicherheit für die nächste Vollzugslockerung durch die Verschiebung der bedingten Entlassung um ein Jahr gestärkt werden sollte. Die gesetzlich verankerten Sicherungsmechanismen (Probezeit und Bewährungshilfe) würden genügen, um die notwendige Sicherheit zu garantieren. Eine weitere Beurteilung durch die KoFako erscheine nicht notwendig; legalprognostische oder diagnostische Unsicherheiten bestünden vorliegend keine. Es seien alle bisherigen Vollzugsöffnungen problemlos verlaufen und durch die Anordnung von Auflagen während der Probezeit würde sich am bereits heute bestehenden Setting faktisch nichts ändern.

 

17.2 Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Martin Gärtl als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

 

17.3 Das DdI schloss mit Stellungnahme vom 5. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende Ausführungen.

 

17.4 Mit Replik vom 17. August 2021 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

 

18. Am 21. September 2021 erfolgte durch das Amt für Justizvollzug, Straf- und
Massnahmenvollzug, im Hinblick auf die nächste Prüfung der bedingten Entlassung die Anmeldung zur Fallvorlage an die KoFako. Die entsprechende Sitzung war für den 27. Oktober 2021 anberaumt, die Beurteilung liegt derzeit noch nicht vor.

 

19. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Da eine erneute KoFako-Empfehlung durch die Vollzugsbehörde explizit im Hinblick auf die nächste (bzw. nächstjährige) Prüfung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers eingeholt wird (s. dazu E. I/18 hiervor), muss die entsprechende Empfehlung im vorliegenden Verfahren nicht abgewartet werden, bzw. kann ohne diese entschieden werden.

 

3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Ist die Freiheitsstrafe lebenslänglich, ist eine Entlassung nach Art. 86 Abs. 5 StGB frühestens nach 15 (bzw. 10) Jahren möglich.

 

3.2.1 Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1).

 

3.2.2 Die bedingte Entlassung ist auch auf lebenslängliche Freiheitsstrafen anwendbar (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StGB) Die Auffassung, wonach die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe nicht als Regel, sondern als Ausnahme zu verstehen sei (so die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998; BBl 1998 2031), wird in der Lehre mit dem Hinweis darauf kritisiert, dass die besagte Behauptung im Gesetz keine Grundlage fände (so ausdrücklich Stefan Trechsel/Peter Aebersold, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, 2021, Art. 86 N 11). Ausgeschlossen ist die bedingte Entlassung in den Fällen, in denen zusätzlich eine Verwahrung angeordnet wurde (Stefan Trechsel/Peter Aebersold, a.a.O.).

 

3.3 Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Zudem ist zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern. Im umgekehrten Fall (doppelt positive Legalprognose) ist sie dagegen zu gewähren (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

 

4. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in Kraft gestandenen Version der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 15 Jahren im Strafvollzug und ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt, wobei er am 30. Juni 2021 auf eine Anhörung und eine Stellungnahme verzichtete. Es liegen ein Bericht der Bewährungshilfe vom 16. März 2021 und des forensischen Psychotherapeuten vom 10. April 2021 vor.

 

5. Fraglich ist hingegen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug.

 

5.1.1 Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

 

5.1.2 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 m.w.H.).

 

5.1.3 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

 

5.2.1 Gemäss Gutachten von Prof. Dr. med. [...] der PUK Zürich vom 25. Januar 2021 liegt beim Beschwerdeführer auch zum jetzigen Zeitpunkt keine psychiatrische Diagnose vor. Eine Persönlichkeitsstörung würde ein tiefgreifendes Muster im Wahrnehmen, Fühlen, Denken oder Handeln voraussetzen, das in vielen Situationen in einem unflexiblen, unangemessenen und unzweckmässigen Verhalten resultiere. Bei A.___ sei ein solches Störungsmuster auch im Vollzugsverlauf seit der letzten Begutachtung im Jahr 2015 nicht festzustellen. Es bestehe auch keine andere psychische Störung. Der Beschwerdeführer habe zwei chronische körperliche Erkrankungen, nämlich eine Epilepsie und eine chronische Form von Blutkrebs. Beiden komme indes keine Deliktsrelevanz zu.

 

Im aktuellen Setting würde beim Beschwerdeführer aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine niedrige Rückfallwahrscheinlichkeit für allgemeine Delinquenz und für Gewaltdelikte bestehen. Das Gleiche gelte während einer bedingten Entlassung. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gebe es keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine bedingte Entlassung. Ein deliktpräventiver sozialer Empfangsraum sei im Rahmen der bisherigen Vollzugslockerungen bereits aufgebaut und erfolgreich erprobt worden. Der Beschwerdeführer sei absprachefähig und zeige keine Vorbehalte gegen Unterstützungs- oder Kontrollmassnahmen. Ein möglicher Risikofaktor wäre der Verlust der Arbeitsstelle, sofern es dem Beschwerdeführer nicht gelänge, eine neue Anstellung zu finden. Sinnvoll sei eine Fortführung der regelmässigen Besuche durch die Bewährungshilfe, wie sie bereits jetzt im Wohn- und Arbeitsexternat stattfänden, um problematische Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und unterstützend auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Zudem solle die stützende psychotherapeutische Begleitung fortgeführt werden, wobei die Terminfrequenz nicht engmaschig gestaltet werden müsse.

 

5.2.2 Die Bewährungshilfe hat in ihrem Bericht vom 16. März 2021 zusammenfassend und im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer lebe nun definitiv in seiner Mietwohnung in Olten, wo er sich entsprechend eingerichtet habe und von der Bewährungshilfe alle zwei Wochen besucht werde. Er arbeite seit rund einem Jahr bei der [...] AG in [...] und sei trotz des sehr kleinen Lohnes und der anspruchsvollen Arbeitsbedingungen dankbar, nach der langen Zeit im Strafvollzug eine Arbeit bekommen zu haben. Entsprechend sei es ihm wichtig, alles daran zu setzen, die Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Seine Arbeit werde geschätzt und er habe grundsätzlich Chancen auf eine Festanstellung, was indes noch nicht abschliessend entschieden sei. Der Beschwerdeführer regle seine finanziellen Angelegenheiten selbständig und pflege eine enge Beziehung zu seiner Schwester und seinen Kindern. Bislang habe es während des WAEX keine Probleme oder Auffälligkeiten gegeben, vielmehr verlaufe dieses bis anhin vorbildlich. Die Bewährungshilfe empfehle deshalb die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Es sei sinnvoll, wenn dieser weiterhin mit der Bewährungshilfe zusammenarbeite, welche in diversen sozialen Belangen Unterstützung anbiete. Sinnvoll erscheine der Bewährungshilfe auch die Fortsetzung einer psychotherapeutischen Begleitung.

 

5.2.3 Dem Therapiebericht des forensischen Psychotherapeuten [...] vom 10. April 2021 kann zusammengefasst entnommen werden, dass sich auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer im bisherigen Behandlungsverlauf keine Hinweise oder Erkenntnisse ergeben würden, die die günstigen gutachterlichen Einschätzungen infrage stellen könnten. Er gehe als Therapeut derzeit in einer klinischen Einschätzung von einer niedrigen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte und für eine weitere allgemeine Delinquenz aus. Der Beschwerdeführer habe über den gesamten bisherigen Behandlungszeitraum keine gewaltaffinen Verhaltensweisen oder entsprechende Werthaltungen auf der Einstellungsebene gezeigt. Es könne aus Sicht des Therapeuten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, insbesondere seit den gewährten Vollzugslockerungen, ein zwar eher bescheidenes, aber angepasstes Leben führe, seine existenzielle Situation zu verbessern versuche und soweit realistische Pläne für die Zeit nach seiner bedingten Entlassung habe. Der Therapeut hält fest, dass es aus seiner Sicht auf der Basis der verfügbaren Informationen bezüglich des Beschwerdeführers derzeit keine Erfahrungen oder kritischen Auffälligkeiten gebe, welche weitere Vollzugsschritte infrage stellen könnten. Ein weiteres stützend/begleitendes Behandlungssetting im bisherigen Rahmen sei sinnvoll.

 

5.2.4 Wie das DdI in seiner Verfügung vom 2. Juli 2021 ausführt, könne nach Einschätzung der Vollzugsbehörde beim Beschwerdeführer insgesamt von einem positiven Vollzugsverhalten gesprochen werden. Insbesondere in den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer unter Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen die gesamte Vollzugsprogression erfolgreich durchlaufen können. Wie zuvor bereits im AEX, habe er sich in den vergangenen rund 9 Monaten nun auch in der letzten Vollzugsstufe WAEX bewährt und es sei zu keinen Lockerungsversagen gekommen, was günstig zu werten sei. Die Persönlichkeitsentwicklung würde heute deutlich günstiger ausfallen als zum Zeitpunkt der Tatbegehung, sie sei entsprechend günstig zu werten.

 

Aus legalprognostischer Sicht lasse sich festhalten, dass die Einschätzung der KoFako vom 8. Mai 2019, wonach die Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen bis hin zu einer bedingten Entlassung gemäss der dargelegten Vollzugsplanung für möglich gehalten werde, sofern die vorangegangenen Vollzugsöffnungen problemlos verlaufen seien, nach erfolgreicher Absolvierung der Stufe WAEX nicht gegen eine bedingte Entlassung spreche. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gebe es gemäss Gutachten vom 25. Januar 2021 keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine bedingte Entlassung. Der Beschwerdeführer habe sich in verschiedenen Übungsfeldern bewährt und es dürfe davon ausgegangen werden, dass er über ein langfristig wirksames Risikomanagement verfüge, welches sich nachhaltig auf der Verhaltens- und Handlungsebene zeige. Differenzialprognostisch ergebe sich, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass sich ein etwaiges Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer ausreichend durch die auf der Persönlichkeitsebene erfolgte Nachreifung, das etablierte Risikomanagement und flankierende Massnahmen im Rahmen einer bedingten Entlassung senken lasse. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich mit dem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe im Rahmen der Weiterführung der Vollzugsstufe WAEX die Legalprognose verbessern würde.

 

Die bedingte Entlassung stelle nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden dürfe und in welcher der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen solle, was eben nur in Freiheit möglich sei. Dieser spezialpräventive Zweck treffe auch beim Beschwerdeführer zu, weshalb dieser nun die Chance erhalten solle, sich in Freiheit unter flankierenden, stützenden und kontrollierenden Massnahmen zu beweisen. Die Gewährung der bedingten Entlassung sei durch sämtliche involvierten Fachpersonen (Bewährungshilfe, KoFako, Gutachter sowie Therapeut) breit abgestützt und ausführlich begründet. Vor diesem Hintergrund werde dem DdI die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unter Auflagen per 1. Juli 2021 empfohlen.

 

Die bisherigen Auflagen hätten sich nach Ansicht der Vollzugsbehörde bewährt. Zur Erhöhung der Handlungssicherheit seien dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung folgende Auflagen zu machen:

 

·           Er hat in einer eigenen Wohnung zu wohnen, aktuell befindet sich diese am [...] in [...]. Die Abteilung Bewährungshilfe führt im Rahmen der Probezeit die Wohnbegleitung durch. In den ersten drei Monaten ist das Setting wie zuletzt weiterzuführen. Danach kann bei Bedarf die Frequenz der Wohnungsbesuche in Rücksprache mit der Vollzugsbehörde angepasst werden.

 

·           Er muss eine Arbeitsstruktur nachweisen können. Aktuell arbeitet er über ein Temporärbüro bei der [...] AG in [...]. Bei Verlust der Arbeitsstelle hat eine aktive Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zur umgehenden Etablierung einer Tagesstruktur mittels neuer Arbeitsstelle oder Beschäftigung zu erfolgen.

 

·           Ein allfälliger Wohn- und/oder Arbeitsplatzwechsel darf nur im Einverständnis des Therapeuten, der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde erfolgen.

 

·           Er hat die ambulante psychotherapeutische Behandlung zu Beginn beim aktuellen Therapeuten [...] fortzusetzen. Der Therapeut entscheidet über die Form der Durchführung, wie Art, Ort und Frequenz. Nach einer Stabilisierungsphase kann geprüft werden, ob die Einzeltherapie weitergeführt werden soll und ob ein Therapeutenwechsel stattfinden kann. Die Vollzugsbehörde entscheidet unter Einbezug der Empfehlung des Therapeuten.

 

·           Zur zusätzlichen Unterstützung wird Bewährungshilfe angeordnet. Sobald die Hausbesuche durch die Bewährungshilfe mengenmässig reduziert werden, finden die Gespräche bei der Bewährungshilfe alternierend zu den Hausbesuchen statt.

 

·           Es gilt eine durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers zum Krankheitsverlauf insbesondere gegenüber dem Therapeuten, der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde.

 

·           Es gilt eine durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers zum sozialen Empfangsraum insbesondere gegenüber dem Therapeuten, der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde.

 

·           Es gilt eine durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers über die Finanzen gegenüber der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde. Anlässlich jedes Bewährungshilfegesprächs muss der Beschwerdeführer sein Budget (Ausgaben/Einnahmen) mittels aktuellen Kontoauszugs vorweisen und allfällige Schulden gegenüber der Bewährungshilfe deklarieren.

 

·           Es gilt ein umfassendes Verbot im Umgang mit Waffen (Erwerb, Besitz, Tragen, Verwendung etc.) für den Beschwerdeführer. Er wird diesbezüglich zur Mitwirkung angehalten, indem er bei den Hausbesuchen Einblick in die Wohnung, deren Nebenräume und allfällige Fahrzeuge gewährt.

 

·           Es erfolgen Abstinenzkontrollen mittels Haaranalyse ca. alle sechs Monate. Diese werden durch die Vollzugsbehörde initiiert. Auf Anordnung der Vollzugsbehörde sind jederzeit zusätzliche Kontrollen durch geeignete Mittel möglich. Die Vollzugsbehörde übernimmt subsidiär die Kosten für die Abstinenzkontrollen unter Prüfung einer späteren Rückforderung mittels beschwerdefähiger Verfügung.

 

Die Vollzugsbehörde halte in einer Gesamtwürdigung fest, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers insgesamt günstig ausfalle. Es lägen keine Gründe vor, von der Regel der bedingten Entlassung abzuweichen. Bewährungshilfe und Weisungen seien während der Probezeit weiterhin aufrecht zu erhalten. Dem Beschwerdeführer sei eine Probezeit von fünf Jahren aufzuerlegen, was der gesetzlichen Höchstdauer entspreche.

 

5.3.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 2. Juli 2021, entgegen der Empfehlung der Vollzugsbehörde. Zur Begründung führte das DdI zusammenfassend und im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Vollzugsbehörde seien grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig. So sei beim Beschwerdeführer heute nicht mehr von derselben Täterpersönlichkeit wie bei der Begehung des Anlassdelikts auszugehen und die involvierten Fachpersonen attestierten ihm weitgehende, legalprognostisch relevante Fortschritte. Die Weiterführung der Therapie und die vorgesehene Anbindung an die Abteilung Bewährungshilfe ermögliche nach einer bedingten Entlassung eine adäquate weitere Begleitung. Das gezeigte Vollzugsverhalten, die persönliche Entwicklung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse seien angemessen zu würdigen und sprächen grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Die Legalprognose sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch die differenzialprognostische Beurteilung der Vollzugsbehörde sei vor dem Hintergrund, dass die empfohlenen Massnahmen kaum vom aktuellen Setting abweichen würden, grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Aufgrund der umfassenderen Unterstützungsmöglichkeiten im Wohn- und Arbeitsexternat bei einem ungünstigen Vollzugsverlauf, brächte nach Ansicht des DdI die Weiterführung des WAEX zusammen mit einem längeren Beobachtungszeitraum nach rund achtzehnjährigem Freiheitsentzug und im Hinblick auf die nächstjährige Prüfung der bedingten Entlassung jedoch eine deutlich höhere Handlungssicherheit.

 

Zudem müsse gemäss konkordatlichem Prüfschema für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung im ordentlichen Verwahrungsvollzug vom 20. März 2020 (SSED 09.1), welches ebenfalls für Eingewiesene gelte, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, eine Empfehlung der KoFako zum konkret zu prüfenden Ausgang/Urlaub eingeholt werden. Diese Bestimmung könne so verstanden werden, dass grössere Vollzugslockerungsschritte bei vorgesehener Gewährung erst recht einer Beurteilung zugeführt werden müssten. Die Beurteilung der KoFako aus dem Jahr 2019 erscheine infolgedessen nicht mehr aktuell genug. Im Hinblick auf die nächste Prüfung der bedingten Entlassung werde deshalb eine aktuelle KoFako-Empfehlung einzuholen sein.

 

Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei zum jetzigen Zeitpunkt geeignet, die bislang positive Legalprognose in einem längeren Beobachtungszeitraum angemessen zu unterstützen. Um die angemessene Handlungssicherheit für die nächste Vollzugslockerung zu geben, erscheine die Verweigerung der bedingten Entlassung vor dem Hintergrund der Anlasstat auch erforderlich. Bei dieser Ausgangslage könne der Empfehlung der Vollzugsbehörde nicht gefolgt werden und die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug sei zu verweigern.

 

5.3.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner mit Beschwerde vom 14. Juli 2021 erhobenen Rechtsbegehren hiergegen geltend, die involvierten Fachpersonen würden sich alle für eine bedingte Entlassung aussprechen und dies ausführlich begründen. Dem Beschwerdeführer werde durch alle beteiligten Personen eine positive (Legal-)Prognose für sein künftiges Wohlverhalten attestiert. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Handlungssicherheit für die nächste Vollzugslockerung durch die Verschiebung der bedingten Entlassung um ein Jahr gestärkt werden sollte. Die gesetzlich verankerten Sicherungsmechanismen (Probezeit und Bewährungshilfe) würden vorliegend genügen, um in Bezug auf den Beschwerdeführer die notwendige Sicherheit zu garantieren. So seien die involvierten Fachpersonen bei Problemen nach wie vor schnell zur Stelle und könnten die allenfalls notwendigen Schritte einleiten. Eine weitere Beurteilung durch die KoFako erscheine nicht notwendig, zumal im Protokoll der VKS vom 8. März 2021 festgehalten worden sei, dass eine solche aktuell nicht vorgesehen sei. Legalprognostische oder diagnostische Unsicherheiten bestünden vorliegend nicht. Den Ausführungen der involvierten Fachpersonen sei zu entnehmen, dass alle bisherigen Vollzugsöffnungen ohne Probleme verlaufen seien, womit nach Einschätzung der KoFako aus dem Jahr 2019 einer bedingten Entlassung nichts im Wege stehe. Durch die Anordnung von Auflagen während der Probezeit würde sich faktisch nichts am bereits heute bestehenden Setting ändern, weshalb die notwendige Handlungssicherheit ohne Weiteres bestehe.

 

5.3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2021 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 2. Juli 2021 aus, die grammatikalische und auch die systematische Auslegung von Art. 86 StGB stünden der undifferenzierten Anwendung der zur bedingten Entlassung aus zeitlich begrenzten Strafen entwickelten höchstrichterlichen Praxis auf die bedingte Entlassung aus lebenslänglichen Freiheitsstrafen entgegen. Die in Art. 86 Abs. 1 StGB stipulierte Regel werde in Art. 86 Abs. 5 StGB zur Möglichkeit. Zudem werde gemäss Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend den Vollzug des AEX und des WAEX vom 3. November 2017 (SSED 10.0) ab einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren grundsätzlich eine Übergangsphase von 24 Monaten (AEX und WAEX jeweils 12 Monate) vorgesehen. Habe der Vollzugsverlauf bislang für eine beförderliche Vollzugsöffnung gesprochen, sei nun im Rahmen der vorletzten, sensiblen Vollzugsstufe besonders auf den weiteren Verlauf zu achten. Schliesslich könne Ziff. III/2.2/B des Prüfschemas für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung im ordentlichen Verwahrungsvollzug vom 20. März 2020 (SSED 09.1) nach dem Grundsatz «a minori ad maius» so verstanden werden, dass mindestens grössere Vollzugslockerungsschritte wie gerade eine bedingte Entlassung allenfalls auch ohne relevante legalprognostische Unsicherheiten einer erneuten Beurteilung zugeführt werden müssen. Es sei deshalb vor der bedingten Entlassung eine aktuelle KoFako-Empfehlung einzuholen.

 

5.3.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Eingabe vom 17. August 2021 entgegen, das Ziel, ihn über einen längeren Beobachtungszeitpunkt durch die Vollzugsbehörde und die involvierten Fachpersonen in der prosozialen Gestaltung seines Umfeldes adäquat zu unterstützen, könne durch die Aussprache der vorgeschriebenen Probezeit auch bei einer bedingten Entlassung erfüllt werden. So stelle die erwähnte Probezeit zusammen mit der zu verordnenden Bewährungshilfe einen Beobachtungszeitraum und die Möglichkeit des schnellen Intervenierens durch die Behörden sicher. Dieses System werde durch Auflagen weiter verstärkt. Diese Sicherheitsmechanismen reichten im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der durchgehend positiven Legalprognose aus, um eine bedingte Entlassung aussprechen zu können. Hinsichtlich der angeblichen Notwendigkeit einer KoFako-Beurteilung sei anzumerken, dass eine solche aufgrund des Versäumens vonseiten der Behörden nicht durchgeführt worden sei. Wenn schon hätte die Behörde eine solche Beurteilung von sich aus anordnen müssen. Das Nichtvorliegen habe die Behörde zu verschulden und könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Abgesehen davon rühre die angebliche Notwendigkeit einer solchen Beurteilung aus einer Interpretation der Vorinstanz selbst her und werde in keiner Weise durch andere Quellen untermauert.

 

5.4 Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (Art. 86 StGB).

 

5.4.1 Die Vorinstanz anerkennt, dass sowohl das gezeigte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als auch dessen Legalprognose positiv sind. So hielt die Vorinstanz – wie bereits ausgeführt – in der angefochtenen Verfügung denn auch fest, die (positive) Legalprognose sei nicht zu beanstanden und das Vollzugsverhalten, die persönliche Entwicklung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse sprächen grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung.

 

5.4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich in der letzten Progressionsstufe vor einer bedingten Entlassung. Aus den Akten ergibt sich klar, dass dem Beschwerdeführer durch die involvierten Fachpersonen ein korrektes und folglich positives Vollzugsverhalten attestiert wird. Er konnte sich während der schrittweisen Vollzugsöffnungen stets bewähren und die gesamte Vollzugsprogression erfolgreich durchlaufen. Dies gilt insbesondere auch für das AEX und das WAEX, welche die letzten Stufen des progressiven Vollzugs vor der Entlassung darstellen. Obgleich die Vollzugsstufen AEX und WAEX angesichts der umfassenden Veränderungen des Vollzugsregimes für den Beschwerdeführer grosse Schritte in der Vollzugsprogression darstellten und viele neue Freiheiten, Herausforderungen und auch Risikosituationen mit sich brachten, kam es zu keinen Lockerungsversagen. Im Gegenteil hat sich der Beschwerdeführer im AEX (während rund sieben Monaten) wie auch im WAEX (über einen Zeitraum von mittlerweile 14 Monaten) bewährt. Er hat gezeigt, dass er mit grösseren Freiheiten umzugehen weiss. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen.

 

5.4.3 Hinsichtlich der Legalprognose, welcher im Zusammenhang mit der Frage nach einer bedingten Entlassung entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu E. II/5.1 hiervor), ist gestützt auf die Akten festzuhalten, dass diese vorliegend insgesamt günstig ausfällt. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen verurteilten Gewaltverbrecher, der sich in der Vergangenheit in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben) vergangen hat, was zu berücksichtigen ist. Nichtsdestotrotz wird ihm durch die involvierten Fachpersonen ausnahmslos eine positive Legalprognose attestiert. Der Gutachter Prof. Dr. med. [...] (Gutachten vom 25. Januar 2021) und der forensische Psychotherapeut [...] (Therapiebericht vom 10. April 2021) gehen für den Fall einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers übereinstimmend von einer niedrigen Rückfallgefahr für allgemeine Delinquenz und für Gewaltdelikte aus. Beide weisen darauf hin, dass es aus ihrer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine bedingte Entlassung gebe. Letztere wird ausdrücklich auch von der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde empfohlen. Und angesichts der durchweg problemlos verlaufenen Vollzugsöffnungen spricht auch die Einschätzung der KoFako aus dem Jahr 2019 nicht gegen eine bedingte Entlassung.

 

Der Beschwerdeführer hat sich in verschiedenen Übungsfeldern bewährt. Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sind weder dargetan noch ersichtlich.

 

5.4.4.1 Die Vorinstanz hat zu wenig berücksichtigt, dass sich die (gute) Legalprognose mit dem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe im Rahmen der Weiterführung der Vollzugsstufe WAEX kaum weiter verbessern lässt, bzw. dass sich differenzialprognostisch das Risiko eines Rückfalls durch einen weiteren Strafvollzug in Form des WAEX kaum weiter senken lässt. Die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten ist vorliegend bei einer bedingten Entlassung nicht höher einzuschätzen als bei einer Weiterführung der Vollzugsstufe WAEX. Da die bedingte Entlassung die Regel bildet, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf, ist es unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung erneut zu verweigern. Es sind insgesamt keine genügend wichtigen Gründe ersichtlich, die es erlauben würden, von der Regel abzuweichen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung erneut zu verweigern.

 

5.4.4.2 Wenn die Vorinstanz für den Fall eines ungünstigen Vollzugsverlaufs von umfassenderen Unterstützungsmöglichkeiten im WAEX spricht, was ihrer Ansicht nach zusammen mit einem längeren Beobachtungszeitraum eine deutlich höhere Handlungssicherheit brächte, die erforderlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die empfohlenen Massnahmen kaum vom aktuellen Setting, welches mit grossen Freiheiten verbunden ist, abweichen. So werden die direkten und regelmässigen Besuche bzw. Kontrollen vor Ort bereits heute von der Bewährungshilfe ausgeübt, was fortgeführt werden kann. Dasselbe gilt für die psychotherapeutische Behandlung beim aktuellen Therapeuten, mit deren Fortsetzung sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt hat. In Verbindung mit der gesetzlich vorgesehenen Probezeit (Art. 87 StGB) wird durch die zu verordnende Bewährungshilfe und die regelmässigen Wohnungsbesuche sowie durch die Weiterführung der aktuellen Therapie die Möglichkeit des schnellen Intervenierens durch die zuständigen Behörden über einen längeren Beobachtungszeitraum hinweg sichergestellt, womit die nötige Handlungssicherheit gewährt wird. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer bereits heute eine durchgehend positive Legalprognose gestellt wird, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern für den Fall eines ungünstigen Vollzugsverlaufs die Weiterführung des WAEX demgegenüber umfassendere – und notwendige – Unterstützungsmöglichkeiten böte. Entsprechend erweist sich die Verweigerung der bedingten Entlassung auch aus diesem Grund als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig.

 

Daran würde im Übrigen nichts ändern, würde die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe nicht als Regel, sondern bloss als Ausnahme verstanden.

 

5.4.4.3 Dem Beschwerdeführer werden genügend Ressourcen attestiert, um mit allfälligen Rückschlägen konstruktiv umgehen zu können. Zudem wurde ein deliktpräventiver sozialer Empfangsraum im Rahmen der bisherigen Vollzugslockerungen bereits aufgebaut und erfolgreich erprobt. Dem möglichen Risikofaktor durch einen allfälligen Arbeitsplatzverlust kann mit der Fortführung der regelmässigen Besuche durch die Bewährungshilfe, mit entsprechenden Auflagen (insbesondere Nachweis einer Arbeitsstruktur und aktive Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zur umgehenden Etablierung einer Tagesstruktur bei Verlust der Arbeitsstelle) und mit der Fortführung der psychotherapeutischen Begleitung begegnet werden. Dass die Weiterführung der Therapie und die vorgesehene Anbindung an die Bewährungshilfe nach einer bedingten Entlassung eine adäquate weitere Begleitung ermöglicht, anerkannte auch die Vorinstanz.

 

5.4.4.4 Die Dauer der Externate ist nicht zu beanstanden. Wie das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, in seiner Verfügung vom 27. August 2020 ausführte, war die weitere Vollzugsplanung gemäss VKS vom 23. Mai 2019 beim Beschwerdeführer auf einen Wechsel ins WAEX nach lediglich einem halben Jahr im AEX sowie auf die Vorbereitung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ausgerichtet. Dies darf nun nicht im Nachhinein dem Beschwerdeführer, der sich über alle Vollzugsöffnungen hinweg stets bewährte, zum Nachteil gereichen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit rund 14 Monaten im WAEX befindet.

 

5.4.4.5 Ob eine bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe tatsächlich allenfalls auch ohne relevante legalprognostische Unsicherheiten einer (aktuellen) Beurteilung der KoFako zugeführt werden müsste, ist zweifelhaft, zumal dafür eine (formell-)gesetzliche Grundlage fehlt und abgesehen davon das fragliche Prüfschema (SSED 09.1) ausdrücklich im Zusammenhang mit der Prüfung von Ausgang und Urlaub erstellt wurde. Letztlich kann diese Frage aber offengelassen werden. Bei entsprechender Auslegung wäre die zuständige Behörde nämlich so oder anders gehalten gewesen, eine Beurteilung durch die KoFako rechtzeitig anzuordnen, nachdem die involvierten Fachpersonen die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unter Auflagen unisono empfohlen und dies auch sehr ausführlich begründet hatten. Dass dies seitens der Behörde – im Wissen um die Empfehlungen durch die Fachpersonen – unterlassen wurde, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, bzw. darf diesem nun nicht zum Nachteil gereichen.

 

5.4.4.6 Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt die bedingte Entlassung, und es ist angesichts der positiven Legalprognose nicht anzunehmen, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Der Beschwerdeführer soll nach dem Gesagten nun die Chance erhalten, sich in Freiheit unter flankierenden, stützenden und kontrollierenden Massnahmen zu beweisen.

 

Die Erteilung von Weisungen wird von den involvierten Fachpersonen – wie auch die Anordnung von Bewährungshilfe – als wichtiger protektiver Faktor gesehen. Die bisherigen Auflagen haben sich bewährt, erscheinen allesamt geeignet sowie erforderlich und werden – eventualiter – auch vom Beschwerdeführer selbst beantragt. Sie sind demzufolge zur Gewährung der nötigen Handlungssicherheit für die Dauer der Probezeit beizubehalten. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers möglicherweise seit dem positiven Bericht der Vollzugsbehörde verändert hat und die Weisungen deshalb angepasst werden müssen. Ebenso darf bei der Festlegung der Probezeit dem (obsiegenden) Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er Beschwerde erhoben hat.

 

6.1. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die angefochtene Verfügung des DdI vom 2. Juli 2021 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung von Auflagen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die Probezeit beträgt fünf Jahre.

 

6.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2'137.10 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die angefochtene Verfügung des DdI vom
2. Juli 2021 wird aufgehoben.

2.    Die Sache wird an das DdI zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5.4.4.6).

3.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'137.10 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman