Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Beschwerdegegner
betreffend persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___, geboren [...] Mai 2014. Das Kind steht unter der elterlichen Sorge der Mutter.
2. Am 3. Juli 2015 gelangte der Kindsvater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn. Im Rahmen einer Gefährdungsmeldung brachte er vor, zu seiner Tochter seit zehn Monaten keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Sie werde ihm von der Kindsmutter vorenthalten. Die KESB Region Solothurn liess darauf von den Sozialen Diensten der Stadt Solothurn einen Abklärungsbericht erstellen.
3. Mit Entscheid vom 21. April 2016 räumte die KESB Region Solothurn gestützt auf den Abklärungsbericht dem Kindsvater das Recht ein, seine Tochter pro Monat anlässlich begleiteter Besuchssonntage der Fachstelle Kompass zu treffen, die ersten vier Besuchssonntage von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Bei positivem Verlauf dieser vier Besuchssonntage habe die Beiständin die Erweiterung der Dauer der begleiteten Besuchssonntage auf einen ganzen Tag (11:00 Uhr bis 17:00 Uhr) in die Wege zu leiten. Ausserdem errichtete die KESB Region Solothurn mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).
4. Die von der Kindsmutter dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 5. September 2016 ab (vgl. VWBES.2016.185). Mit Urteil vom 12. April 2017 bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_756/2016).
5. Mit Schreiben vom 20. März 2019 reichte die Beistandsperson ihren periodischen Bericht für die Zeit vom 21. April 2016 bis 31. März 2019 bei der KESB Region Solothurn ein und stellte unter anderem den Antrag auf Neuregelung des persönlichen Verkehrs sowie auf Aufhebung der Beistandschaft. Die Kindsmutter sei trotz bestehender Massnahme und zusätzlicher behördlicher Weisung nicht zur Zusammenarbeit bereit. Ein Informationsaustausch könne nicht stattfinden, da diese keine Informationen erteile. Bis anhin hätten lediglich zwei begleitete Kontakte zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter stattgefunden. Die Tätigkeit als Beiständin habe sich einzig darauf beschränkt, Monat für Monat die Anmeldung für den begleiteten Besuchssonntag zu machen und Monat für Monat die Gründe für die Absage seitens der Kindsmutter zur Kenntnis zu nehmen. Die seit September 2018 zwischen den Eltern getroffenen Absprachen für die monatlichen gemeinsamen Kurzausflüge seien ohne ihr Zutun erfolgt. Über Ort und Zeitpunkt der Kontakte habe die Mutter den Vater jeweils schriftlich informiert. Die Beistandsperson empfahl folgende zukünftige Besuchsregelung:
- ab sofort alle 14 Tage am Sonntag während vier Stunden;
- ab Kindergarteneintritt im August 2019 alle 14 Tage am Sonntag während acht Stunden;
- ab August 2020 einmal monatlich von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr und einmal alternierend am Sonntag während acht Stunden;
- ab Schuleintritt im August 2021 alle 14 Tage von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr;
- ab August 2022 alle 14 Tage von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zudem zwei Wochen Ferien pro Jahr (Samstag bis Sonntag). Die Ferien müssen vom Vater spätestens zwei Monate im Voraus angemeldet werden.
6. Gestützt auf die Anträge der Beiständin eröffnete die KESB Region Solothurn am 9. April 2019 ein Verfahren betreffend die Prüfung des periodischen Berichtes, der Neuregelung des persönlichen Verkehrs und der Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 9. August 2019 wurde das Verfahren sistiert und die Kindseltern gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB aufgefordert, eine lösungsorientierte Beratung zu besuchen. Das Zentrum für Begutachtung und Therapie (zebt) reichte am 18. November 2020 der KESB Region Solothurn den Bericht über die von ihr durchgeführte lösungsorientierte Beratung ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beratung erfolglos habe abgebrochen werden müssen, da diese nicht zielführend gewesen sei. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 hob die KESB Region Solothurn die Sistierung des Verfahrens betreffend die Prüfung der Neuregelung des persönlichen Verkehrs und der Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen auf.
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die KESB Region Solothurn am 10. Juni 2021 folgenden Entscheid:
3.1 Die für C.___ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben und damit endet von Gesetzes wegen auch das Amt der Beistandsperson.
[…]
3.6 Das Besuchsrecht des Kindsvaters wird per sofort wie folgt neu geregelt:
3.6.1 Der Kindsvater hat das Recht, C.___ unbegleitet auf Besuch zu nehmen:
- Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für die Dauer von sechs
Monaten alle zwei Wochen jeweils am Sonntag für die Dauer von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr;
- Nach sechs Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für die Dauer von zehn Monaten alle zwei Wochen jeweils am Sonntag für die Dauer von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
- Nach 16 Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheides alle zwei Wochen jeweils von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.
[…]
8. Dagegen liess die Kindsmutter A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen, mit Schreiben vom 14. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3.6 der Verfügung der KESB Region Solothurn vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Dem Kindsvater sei der persönliche Verkehr mit seiner Tochter C.___ zu untersagen.
3. Eventuell sei ein Gutachten über den Kindsvater insbesondere über dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern und die von ihm ausgehende Gefahr für C.___ zu erstellen und gestützt auf dieses Gutachten der persönliche Verkehr des Kindsvaters mit der Tochter C.___ zu untersagen.
4. Subeventuell sei die Verfügung der KESB Region Solothurn vom 10. Juni 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
9. Die KESB Region Solothurn schloss am 5. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
10. Der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, liess mit Stellungnahme vom 27. August 2021 folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei und es sei das in Ziffer 3.6 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 10. Juni 2021 festgelegte Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber der Tochter C.___ zu bestätigen.
2. Der Eventualantrag auf Begutachtung des Kindsvaters, insbesondere die Abklärung seiner Fähigkeiten im Umgang mit Kindern, sei abzuweisen und es sei das in Ziffer 3.6 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 10. Juni 2021 festgelegte Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber der Tochter C.___ zu bestätigen.
3. Es sei dem Kindsvater die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
11. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin Bemerkungen zu den Stellungnahmen der KESB Region Solothurn und des Kindsvaters einreichen.
12. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Beide Parteien ersuchen um Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Der Kindsvater konnte sich ebenfalls eingehend zur eingereichten Beschwerde äussern. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Die Anträge sind deshalb abzuweisen.
2.2. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Die Beschwerdeführerin sowie der Kindsvater haben keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).
3. Das Bundesgericht fasst die Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen (Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404, E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.3.2).
3.1 Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob Gründe für einen Ausschluss des dem nicht sorge- und obhutsberechtigten Kindsvaters grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf angemessenen persönlichen Verkehr gegeben sind.
3.2 Die Vorinstanz erwog betreffend Besuchsrecht, gemäss Rückmeldung aus den begleiteten Besuchssonntagen habe der Kindsvater gut auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen können. Er habe sich interessiert und präsent gegenüber seiner Tochter gezeigt. Er habe sich dem Kind nicht aufgedrängt, sondern habe ihr seine Gesellschaft angeboten und sei darauf eingegangen, wenn C.___ es zugelassen habe. C.___ habe sich dabei offenbar wohl gefühlt und habe sich immer wieder auf die fantasievollen und kreativen Spielangebote des Vaters eingelassen. Bereits beim zweiten Besuchssonntag habe das Mädchen die Aufmerksamkeit des Vaters aktiv gesucht. Der KESB würden damit zwei fachliche, neutrale Rückmeldungen vorliegen, welche die elterlichen Fähigkeiten des Kindsvaters und sein Umgang mit C.___ positiv beschreiben würden. Weitergehende neutrale, fachliche Rückmeldungen habe die Kindsmutter mit der Verhinderung zusätzlicher begleiteter Kontakte im Tagesheim [...] bewusst verhindert. Dieser Umstand könne und dürfe nicht zulasten des Kindsvaters ausgelegt werden. Die nach wie vor vorgebrachten Aussagen der Kindsmutter, wonach der Kindsvater für C.___ eine Gefahr darstellen würde, hätten sich gemäss den hiervor zitierten Rückmeldungen des Tagesheims [...] in keiner Weise bestätigt.
Dem Bericht vom 18. November 2020 von lic. phil. D.___ sei zu entnehmen, dass die Kindseltern in der Beratung gemeinsam entschieden hätten, Regeln zu erarbeiten, damit die Beschwerdeführerin Begegnungen zum Kindsvater zulassen könnte. Gemäss den Ausführungen habe sich der Kindsvater hierbei auch zunehmend kooperativ gezeigt und provokatives Verhalten seinerseits eingestellt. Dieser habe Bereitschaft gezeigt, alle Auflagen zu akzeptieren und Sicherheit zu vermitteln, um mit C.___ in Kontakt treten zu dürfen. Trotz dieser Zugeständnisse habe die Beschwerdeführerin keine Kontakte zulassen können und habe weiterhin die Arbeit des Kindsvaters an eigenen Themen gefordert, ohne eine Festlegung oder Operationalisierung von Zielen bzw. der Möglichkeit von Veränderungen zu überprüfen. Gestützt auf die Ausführungen von lic. phil. D.___ sei der Einwand der Kindsmutter betreffend vorgängige Definition von Umgangsregeln offensichtlich als unbegründet zurückzuweisen, da im Rahmen der Beratung Regeln erarbeitet worden seien und der Kindsvater diese auch angenommen habe.
Die von der Kindsmutter vorgetragenen pauschalen und «veralteten» Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater vermöchten keine konkrete Gefahr des Kindeswohls zu begründen und stellten damit keinen Grund mehr für die Notwendigkeit einer Kontaktbegleitung dar. Die weiteren Ziele der angeordneten Begleitung, bestehend in der Schaffung einer Vertrauensbasis unter den Eltern, hätten vorliegend offensichtlich nicht erreicht werden können, zumal die Kindsmutter, ausgenommen die beiden Termine am 5. November 2017 und 3. Dezember 2017, sämtliche Besuchstermine im Tagesheim [...] verweigert habe. In Bezug auf die Schaffung einer Vertrauensbasis unter den Eltern habe sich die angeordnete Kontaktbegleitung damit als ungeeignete Massnahme herausgestellt. Damit sei die Eignung und auch die Notwendigkeit dieser Kindesschutzmassnahme, bestehend in der Begleitung der Kontakte, zur Erzielung eines angemessenen Kontaktes zwischen C.___ und dem Kindsvater zu verneinen. Als Folge davon sei die angeordnete Begleitung der Kontakte aufzuheben. Die Einwände der Kindsmutter, wonach der Kindsvater für C.___ eine Gefahr darstellen würde und zuerst Regeln erarbeitet werden müssten, seien mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen als unbegründet abzuweisen. Die derzeit bestehende Besuchszeit von einmal im Monat für die Dauer von zweieinhalb Stunden sei lediglich für den Einstieg bei einem Kleinkind als angemessen einzustufen und stelle keinesfalls eine dauerhafte kindsgerechte Kontaktregelung dar, zumal C.___ heute bereits sieben Jahre alt sei. Eine Veränderung der Verhältnisse sei folglich zu bejahen, da für die siebenjährige C.___ ein schrittweiser Aufbau der Kontakte zu ihrem Vater dem Kindswohl entspreche. Die KESB Region Solothurn komme somit zum Schluss, dass eine neue Regelung des persönlichen Verkehrs im Sinne des Antrages der Beistandsperson und des Kindsvaters indiziert sei. Auf die Einräumung eines Ferienrechts sei derzeit zu verzichten, zumal dies vom Kindsvater auch nicht beantragt worden sei.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die KESB Region Solothurn verkenne sowohl die Gefahr, die vom Kindsvater ausgehe als auch seine damit einhergehende Unfähigkeit im Umgang mit Kindern. Der Kindsvater habe C.___ wie auch die Beschwerdeführerin bei den vergangenen Treffen mehrfach verbal angegriffen und anderweitig respektlos behandelt. Er habe beispielsweise C.___ mit Übernamen benannt, die ihr nicht gefallen hätten. Als C.___ ihn darauf aufmerksam gemacht habe, habe er sie lediglich belächelt und in keiner Hinsicht ernst genommen. Dieses Verhalten habe C.___ sehr verletzt. Auch physische Schmerzen habe C.___ bereits durch den Kindsvater erfahren müssen. Dieser habe C.___ beispielsweise anlässlich diverser Treffen gegen ihren Willen derart unsanft aufgehoben, dass sie sogar habe schreien müssen. C.___ habe dem Kindsvater daraufhin gesagt, dass er ihr Schmerzen zugefügt habe. Auch in solchen und weiteren Fällen habe der Kindsvater die Aussagen von C.___ nicht ernst genommen, sondern habe ihr sogar die Schuld für ihre Schmerzen zugewiesen (zum Beispiel C.___ müsse halt mehr trainieren). Der Kindsvater habe bereits in der Vergangenheit mehrmals unter Beweis gestellt, dass er zu psychischer und physischer Gewaltanwendung fähig und bereit sei. Gegenüber der Beschwerdeführerin habe sich der Kindsvater während und nach der Beziehung äusserst aggressiv verhalten. So habe er gegenüber der Beschwerdeführerin während der Beziehung und Schwangerschaft enorme physische und psychische Gewalt angewendet. Er habe weder der Beschwerdeführerin noch C.___ gegenüber Respekt gezollt. Überdies habe er die Beschwerdeführerin verbal erniedrigt, ihr mit dem Tod gedroht und sie vergewaltigt. Die Polizei sei dahingehend informiert worden, habe jedoch zum Zeitpunkt der Meldung nicht viel unternehmen können. Nach der Trennung habe der Kindsvater der Beschwerdeführerin und dem Kind nachgestellt, habe sie verfolgt und kontrolliert. Gegenüber C.___ habe sich der Kindsvater immer sehr rücksichts- und verantwortungslos verhalten. Folgende Vorfälle, kurz nach C.___ Geburt, würden dieses Verhalten bestätigen: Unnötiges Vollbremsen des Personenwagens bei 50 km/h mit C.___ als Mitinsassin, Schütteln von C.___, unbeaufsichtigtes Liegenlassen von C.___ auf dem Wickeltisch, ungeschütztes Betreten mit C.___ in ein Bienenhaus, ungeschützter Aufenthalt mit C.___ in der prallen Sonne oder in einer sehr lauten Garage (Maschinenlärm), Weglaufen mit C.___, Stehen mit C.___ am Rand eines Abgrundes, C.___ am Schlaf hindern etc. Es seien keine Hinweise ersichtlich, die bestätigen könnten, dass sich das Verhalten des Kindsvaters positiv verändert habe. Das gewalttätige Verhalten des Kindsvaters korrespondiere mit seiner Persönlichkeit und werde sich dementsprechend ohne professionelle Hilfe nicht ändern. Der Kindsvater verfüge über herausragende Manipulationsfähigkeiten. Einen besonderen Einfluss übe er dabei auf Drittpersonen aus, die dann insbesondere in vorliegender Angelegenheit zu seinen Gunsten agieren würden, wie dies der Fall bei den Betreuerinnen an den Besuchstagen im [...] gewesen sei. Auch die Beiständin habe zunehmend für den Kindsvater Partei ergriffen und zu seinen Gunsten agiert. Auch in dieser Konstellation könne eine Einflussnahme durch den Kindsvater nicht ausgeschlossen werden, zumal die Beiständin eine direkte Nachbarin der Rechtsanwältin des Kindsvaters sei. Während der Beratung mit lic. phil. D.___ hätten die zwingend erforderlichen Umgangsregeln für den Kindsvater nicht richtig festgelegt werden können. Auch habe diese das Gefährdungspotenzial des Kindsvaters gegenüber C.___ nicht ernst genug genommen.
Der Kindsvater sei nicht nur unfähig im Umgang mit Kindern, C.___ sei im Umfeld des Kindsvaters in Gefahr um Leib und Leben. Bisher sei dieses Gefährdungspotenzial von den Fachpersonen und von der KESB Region Solothurn nicht angemessen berücksichtigt worden, weshalb die entsprechenden Massnahmen ungeeignet gewesen seien, den Schutz von C.___ vollständig zu gewährleisten. Mit dem unbegleiteten Besuchsrecht des Kindsvaters würde die Situation nun verheerend verschärft indem regelmässig Situationen geschaffen würden, in denen C.___ den potentiellen Gewaltanwendungen des Kindsvaters schutzlos ausgeliefert wäre. Die KESB Region Solothurn stütze sich auf ihre vergangenen Entscheide und auf Berichte und Rückmeldungen der Beistandsperson. Diese würden sich mit diversen Fragen rund um die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, jedoch werde in keinem einzigen Punkt auf die für C.___ schädlichen Einwirkungen durch den Kindsvater eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Problembereiche des Kindsvaters bezüglich dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern oder Gewaltbereitschaft würden weder thematisiert, noch seien die Fragen bisher begutachtet worden. Die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Tatsachen bereits mehrfach im Rahmen des Verfahrens vor der KESB Region Solothurn in das Verfahren eingebracht. Diese habe die Vorwürfe jedoch nicht weiter begutachten lassen, noch sei sie in ihrer Verfügung darauf eingegangen. Sie stütze ihre Erkenntnis demnach auf Berichte und Rückmeldungen, welche über die entscheidenden Fragen im Zusammenhang mit der Fähigkeit des Kindsvaters im Umgang mit Kindern keine vollständigen Erkenntnisse ergeben könnten. Demzufolge habe die KESB Region Solothurn ihr Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten betätigt und damit ihr Ermessen missbraucht. Aus diesem Grund sei Ziffer 3.6. des Entscheides der KESB aufzuheben und dem Kindsvater der persönliche Verkehr zu seiner Tochter C.___ zu untersagen.
3.4 Der Kindsvater hielt im Wesentlichen fest, von ihm gehe weder eine Gefahr aus, noch sei er unfähig, mit Kindern, insbesondere seiner Tochter, umzugehen. Dass er nur wenig Gelegenheiten gehabt habe, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, sei nicht ihm, sondern der Beschwerdeführerin und Kindsmutter anzulasten, die einen Kontakt zwischen Vater und Tochter strikt verweigere. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den Kindsvater würden jeder Grundlage entbehren und würden bestritten. An den Besuchssonntagen in der Kindertagesstätte [...] hätten ihm die Betreuerinnen einen sorgfältigen und einfühlsamen Umgang mit C.___ attestiert. Der Kindsvater habe C.___ insbesondere nie so hochgehoben, dass sie vor Schmerzen habe schreien müssen. Dieser, wie auch die weiteren Vorfälle, seien frei erfunden. Aber selbst wenn der Kindsvater C.___ Übernamen gegeben haben sollte, die ihr nicht gefallen hätten, oder sie im falschen Moment hochgehoben haben sollte, könne darin sicher weder ein verbaler noch ein physischer Angriff gesehen werden. Beide Vorwürfe würden jedoch zeigen, wie wenig es brauche, damit die Beschwerdeführerin dem Kindsvater jeden Umgang mit C.___ verbieten wolle. Anstatt ihm die Möglichkeit zu geben, C.___ kennen zu lernen und sich auf die Tochter, ihre Art, ihre Bedürfnisse einzustellen, genüge der leiseste Eindruck eines Missfallens als Grund für ein absolutes Kontaktverbot. Die aufgeführten Vorfälle (Vollbremsung, Schütteln, unbeaufsichtigtes Liegenlassen auf dem Wickeltisch, Besuch im Bienenhaus, ungeschützter Aufenthalt in der Sonne, mit C.___ auf dem Arm am Abgrund stehen) seien bereits im Rahmen des ersten Verfahrens abgehandelt worden, weshalb darauf nicht mehr einzugehen sei. Der Vorwurf, dass der Kindsvater der Beschwerdeführerin mit dem Tod gedroht und sie vergewaltigt haben soll, werde mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen. Offensichtlich schrecke die Beschwerdeführerin nicht einmal davor zurück, den Kindsvater wider besseres Wissen selbst schwerwiegender Straftaten zu beschuldigen, um ihr eigennütziges Ziel zu erreichen, ihn als Vater aus dem Leben von C.___ fernzuhalten.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Teilnahme von C.___ an den begleiteten Besuchssonntagen verweigert habe, sei es ab September 2018 zu sechs bis acht Treffen zu dritt, d.h. zwischen ihr, C.___ und dem Kindsvater gekommen. Diese Treffen habe die Beschwerdeführerin angeboten; der Kindsvater habe sich trotz grosser Bedenken darauf eingelassen, weil diese Treffen die einzige Möglichkeit gewesen seien, C.___ kennen zu lernen. Allein die Durchführung dieser Treffen belege, dass vom Kindsvater keine Gefahr ausgehe. Wäre der Kindsvater so bedrohlich und gewalttätig wie behauptet, würde die Beschwerdeführerin sicher Treffen in einem geschützten Rahmen den Vorzug geben. Offenbar habe die Beschwerdeführerin jedoch das Risiko, dass das Verhalten des Kindsvaters von Dritten abgeklärt (und für positiv und kindeswohlverträglich befunden) werde, für die Verfolgung ihres Ziels als grösser erachtet, als direkte Treffen mit ihm. Damit widerlege sie die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch ihr eigenes Verhalten. Die Unterstellungen und Vorwürfe gegen die involvierten Begleit- und Fachpersonen würden jeder Grundlage entbehren. Es gebe keinen Grund, nicht auf die Rückmeldungen der Betreuungspersonen von Kompass zu den Besuchssonntagen, den Bericht der Beiständin sowie denjenigen von lic. phil. D.___, aber auch die eigenen Feststellungen der KESB Region Solothurn abzustellen. Danach sei beim Kindsvater kein Gefährdungs- und noch viel weniger ein Bedrohungspotenzial festzustellen; im Gegenteil gebe es keinerlei Anzeichen dafür, dass er nicht in der Lage sein sollte, sich bei Kontakten mit C.___ angemessen um sie zu kümmern, auf ihre Bedürfnisse einzugehen und mit ihr eine Beziehung aufzubauen. Anzunehmen sei, dass er anders mit C.___ umgehe, anders spreche, die Mahlzeiten anders zubereite etc., als es die Beschwerdeführerin mache. Dies allein stelle jedoch keine Gefahr für ihre Entwicklung dar, vielmehr solle C.___ genau dies erleben und kennenlernen können. Dass keine weiteren Beobachtungen von Fachpersonen zum Umgang des Kindsvaters mit C.___ vorlägen, habe die Beschwerdeführerin zu vertreten, da sie genau diese Beobachtungen und Abklärungen verhindert habe, indem sie keine Begegnungen zwischen C.___ und dem Kindsvater zugelassen habe. Damit stehe es ihr auch nicht zu, allfällige ungenügende Abklärungen zu beanstanden.
4.1 Dem Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 30. März 2019 ist zu entnehmen, dass seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2017 das behördlich angeordnete begleitete Besuchsrecht lediglich zweimal, d.h. am 5. November 2017 und 3. Dezember 2017, habe stattfinden können. Die Kindsmutter habe sich konsequent und systematisch der behördlich verfügten Besuchsregelung widersetzt. Eine Zusammenarbeit mit der Beiständin habe nicht stattgefunden. Die Kindsmutter habe erwartet, dass die schriftliche Kommunikation über ihren Anwalt zu laufen habe. Über ihre direkte Vereinbarung mit dem Kindsvater habe sie die Beiständin jedoch selbst in Kenntnis gesetzt. Wiederholt gestellte Fragen zur Einschulung und gesundheitlichen Situation der Tochter seien von der Kindsmutter mit keiner Silbe beantwortet worden. Zur persönlichen Entwicklung von C.___ könnten keine Angaben gemacht werden, da die Mutter dazu keine Informationen erteilt habe. Die Rückmeldungen aus den zwei erfolgten Besuchsnachmittagen im Tagesheim würden ein offenes und unauffällig entwickeltes Kind beschreiben. Wie aus dem ganzen Verfahren zur Regelung der Besuchskontakte hervorgehe, sei die Kindsmutter nicht bereit, das Kind aus ihrer höchstpersönlichen Überwachung und Kontrolle zu geben. Dabei gehe es nicht nur um eine gänzlich fehlende Bindungstoleranz gegenüber dem Vater von C.___, sondern auch um das offensichtliche Bedürfnis der Mutter, die Inhalte der Besuchskontakte ausschliesslich selber zu kontrollieren. Es stelle sich hier die Frage, ob sich dieses übermässige Kontrollverlangen der Kindsmutter auch in anderen Lebensbereichen von C.___ negativ auf die psychische Entwicklung des Kindes auswirken werde. Ausser den im Verfahren zur Regelung der Besuchskontakte wiederholten Anschuldigungen der Kindsmutter an den Kindsvater würden keinerlei objektivierbaren Gründe vorliegen, die begleitete respektive kontrollierte Besuchskontakte rechtfertigen würden. Da selbst durch Dritte begleitete Besuchskontakte von der Mutter in den letzten Monaten konsequent vereitelt worden seien, gebe es keinen Grund, weiter daran festzuhalten.
4.2 Im Beratungsbericht des zebt vom 18. November 2020 wurde festgehalten, dass in einem ersten Teil gemeinsam mit den Eltern versucht worden sei, ein Problem- und Lösungsverständnis zu erarbeiten. Da sich die Dynamik als belastend und ungünstig herausgestellt habe und die Kindsmutter anfangs nicht genug habe geschützt werden können, sei im weiteren Verlauf im Einverständnis beider Eltern auf Pendelmeditation gewechselt worden. Die Dynamik habe eine Tendenz des Kindsvaters gezeigt, die Kindsmutter lächerlich zu machen und auf der anderen Seite die Tendenz der Kindsmutter zu stark kontrollierendem und vermeidendem Verhalten. Die Kindsmutter habe eine beharrliche Weigerung gezeigt, Kontakte zwischen dem Kindsvater und C.___ zuzulassen, aus Angst davor, dass C.___ verletzt werden könnte. Gemeinsam sei entschieden worden, Regeln zu erarbeiten, damit die Kindsmutter Begegnungen zum Kindsvater zulassen könnte. Der Kindsvater habe sich zunehmend kooperativ gezeigt und habe provokatives Verhalten seinerseits eingeräumt. Es sei gelungen, zu vermitteln, dass die Kindsmutter mit Angst und Rückzug auf dieses Verhalten reagiert habe. Der Kindsvater habe Bereitschaft gezeigt, alle Auflagen zu akzeptieren und Sicherheit zu vermitteln, um mit C.___ in Kontakt treten zu dürfen. Trotz dieser Zugeständnisse habe die Kindsmutter keine Kontakte zulassen können und habe weiterhin die Arbeit des Kindsvaters an eigenen Themen gefordert, dies ohne eine Festlegung oder Operationalisierung von Zielen bzw. der Möglichkeit von Veränderungen zu überprüfen. Zu einem Treffen des Kindsvaters mit C.___, auch unter Aufsicht der Referentin oder der Kindsmutter selbst, sei es über den Beratungsverlauf hinweg nicht gekommen. Da die beschriebene Dynamik nicht habe aufgelöst werden können, sei mit beiden Eltern ein Abschluss vereinbart worden. Interaktionsbeobachtungen zwischen Kindsvater und C.___ bzw. auch Kindsmutter und C.___ würden als wichtige Instrumente erachtet, um die Vorwürfe bzw. Ängste der Kindsmutter zu evaluieren. Die Weigerung der Kindsmutter, eine Begegnung zwischen C.___ und dem Kindsvater unter Beobachtung der Referentin oder einer anderen Fachperson zuzulassen, mit der Begründung bestehender Gefahr für C.___, weise auf ein hohes Kontrollbedürfnis der Kindsmutter hin, welches einer genauen Abklärung bedürfe.
5.1 Die zwischen den Kindseltern bestehende Konfliktsituation besteht schon seit Jahren. Das Verwaltungsgericht hat damals in seinem Entscheid vom 5. September 2016 (vgl. VWBES.2016.185 E. 5.1) festgehalten, dass gestützt auf den Bericht der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn vom 9. Oktober 2015 kein Grund bestehe, den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter gänzlich zu unterbinden und damit eine völlige Entfremdung in Kauf zu nehmen. Der Kindsvater bestreite respektive relativiere die von der Kindsmutter erhobenen Vorwürfe. Es sei davon auszugehen, dass C.___ heute trotz der zwischen ihren Eltern bestehenden Spannungen in der Lage sei, ihrem Vater im Rahmen von Besuchen persönlich zu begegnen und zu diesem eine Beziehung aufzubauen, ohne dass dadurch ihr Wohl gefährdet werde. Das begleitete Besuchsrecht trage den Bedenken und Ängsten der Kindsmutter Rechnung. Dabei handle es sich um ein bewährtes und wirksames Mittel, um einer möglichen Gefährdung zu begegnen. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. April 2017 den Entscheid des Verwaltungsgerichts geschützt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_756/2016).
5.2 Seit diesen beiden Urteilen hat sich die Situation jedoch nicht wesentlich verändert, ausser dass C.___ zwischenzeitlich fast siebeneinhalb Jahre alt ist. Die Konfliktsituation zwischen den Kindseltern besteht nach wie vor. Die Beschwerdeführerin stellt die gleichen Rechtsbegehren wie damals in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2016 und begründet diese grösstenteils auch gleich. Die wiederholt vorgebrachten Vorfälle aus der Zeit des Zusammenlebens der Kindseltern (Vollbremsung, Schütteln, unbeaufsichtigtes Liegenlassen auf dem Wickeltisch, Besuch im Bienenhaus, ungeschützter Aufenthalt in der Sonne, am Abgrund stehen, lärmige Garage etc.) sowie nach der Trennung derselben (mit dem Tod gedroht, verfolgt und kontrolliert etc.) wurden bereits im Rahmen des Verfahrens im Jahre 2016 berücksichtig und behandelt, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf einzugehen ist. Bezüglich der seither von der Kindsmutter aus den von ihr begleiteten Besuchskontakten gegen den Kindsvater erhobenen Vorwürfe (Übernamen C.___, unsanftes Aufheben von C.___) ist festzuhalten, dass diese einerseits nicht als kindswohlgefährdendes Verhalten zu qualifizieren und andererseits nicht durch Beobachtungen von neutralen, unabhängigen Personen bestätigt sind. Bei der geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch den Kindsvater handelt es sich um ein angebliches Vier-Augen-Delikt, welches keineswegs substantiiert wurde und nicht ohne weitere objektiven Beweise, Indizien oder ein Strafverfahren unbesehen angenommen werden kann.
Aus den Berichten und den Akten geht klar hervor, dass sich die Kindsmutter seit Jahren vehement den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter C.___ widersetzt. Bis auf zwei begleitete Kontakte am 5. November 2017 und 3. Dezember 2017 im Tagesheim, an welchen nota bene die Kindsmutter ebenfalls anwesend war (danach waren weitere begleitete Kontakte ohne die Beschwerdeführerin im Tagesheim geplant, welche allesamt von der Beschwerdeführerin abgesagt wurden, vgl. Rechenschaftsbericht vom 20. März 2019), liess sie keine weiteren begleitete Kontakte zu, obwohl diese Kontaktform bei den von der Kindsmutter geschilderten angeblichen Umständen praxis- und erfahrungsgemäss die Sicherstellung des Kindswohls gewährleistet hätte. Weitergehende neutrale, fachliche Rückmeldungen hat die Beschwerdeführerin mit der Verhinderung zusätzlicher begleiteter Kontakte im Tagesheim bewusst verhindert. Dieser Umstand kann und darf nicht zulasten des Kindsvaters ausgelegt werden. Die bisher involvierten Fachpersonen (Beiständin, Tagesheim, zebt) haben beim Kindsvater weder eine mögliche Gefahr für das Kindswohl noch Defizite in dessen Erziehungsfähigkeit feststellen können. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach gleich sämtliche der involvierten Fachpersonen unqualifiziert, beeinflusst und parteiisch gewesen seien, muss als offensichtlich unglaubwürdig und falsch eingestuft werden. Den Akten lassen sich diesbezüglich auf jeden Fall keinerlei objektivierbare Gründe entnehmen. Im Gegenteil: im Beratungsbericht des zebt vom 18. November 2020 wurde z.B. auch das anfangs nicht korrekte Verhalten des Kindsvaters gegenüber der Beschwerdeführerin erwähnt (vgl. Erwägung 4.2 hiervor), was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Psychotherapeutin des zebt parteiisch oder durch den Kindsvater manipuliert gewesen wäre. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann demnach auf die Rückmeldungen der Fachpersonen abgestellt werden.
Zusammengefasst liegt bei der gegebenen Ausgangslage keine Gefährdung des Kindeswohls bei C.___ durch den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater vor, weshalb der beantragte gänzliche Ausschluss des persönlichen Verkehrs nicht mit Bundesrecht vereinbar ist. Das von der KESB Region Solothurn stufenweise verfügte Besuchsrecht erging somit zu Recht und ist der Situation entsprechend angemessen. Ein Ermessensmissbrauch seitens der KESB Region Solothurn liegt nicht vor.
5.3 Abschliessend ist die Beschwerdeführerin erneut daran zu erinnern (vgl. VWBES.2016.185 E. 5.4), dass es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen, und ein Kind ist nicht nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich seien, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst sei. Es sei eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.2.1).
6.1 Im Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin, wie bereits im Verfahren im Jahre 2016, es sei ein Gutachten über den Kindsvater, insbesondere über dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern und die von ihm ausgehende Gefahr für C.___, zu erstellen und gestützt auf dieses Gutachten der persönliche Verkehr zu untersagen.
6.2 Der besuchsberechtigte Elternteil braucht nicht die strengen Voraussetzungen der Erziehungsfähigkeit zu erfüllen, sondern nur die milderen der Umgangsfähigkeit, was heisst, dass er zumindest die kindlichen Bedürfnisse nach Sicherheit, emotionaler Zuwendung, Anerkennung und Orientierung befriedigen soll (vgl. Harry Dettenborn/Eginhard Walter, Familienrechtspsychologie, München 2002, S. 189). Aufgrund der umfangreichen Akten liegt dem Vater offenbar viel am Kontakt mit seiner Tochter. Hinweise darauf, dass er im Rahmen des Besuchsrechts nicht in der Lage sein sollte, die vorgenannten Grundvoraussetzungen eines Umgangs mit Kleinkindern zu gewährleisten, bestehen keine. Hätten die Fachpersonen Zweifel diesbezüglich, hätten sie dies in den jeweiligen Berichten festgehalten. Wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 2.1 hiervor), sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Entsprechend ist der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen.
6.3 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass es erstaunt und zudem seltsam anmutet, dass die Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang der beantragten gutachterlichen Abklärung des Kindsvaters bereits den Antrag auf Untersagung des persönlichen Verkehrs stellt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin liegt die Vermutung nahe, dass sie auch bei einem positiven Entscheid des Gutachtens an einem Kontaktverbot des Kindsvaters festhalten würde. All dies lässt mittlerweile Zweifel an ihrer eigenen Erziehungsfähigkeit aufkommen.
7. Im Subeventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, sollte die strittige Angelegenheit nicht spruchreif sein. Die Vorinstanz hat die Angelegenheit genügend abgeklärt und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese nicht spruchreif sein sollte. Folglich ist auch der Subeventualantrag abzuweisen.
8.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Als unterlegene Partei ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu bezahlen.
8.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin dem Kindsvater eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin des Kindsvaters hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Mit dem Obsiegen ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Die Rechtsvertreterin des Kindsvaters, Rechtsanwältin Claudia Heusi, reichte am 16. September 2021 eine Kostennote zu den Akten, in welcher sie ein Honorar von CHF 2'588.60 (9.67 Stunden à CHF 240.00 zuzüglich Auslagen CHF 82.70 und MwSt. CHF 185.10) verlangt. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Die an den Kindsvater zu entrichtende Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich somit auf CHF 2'588.60 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat an B.___ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'588.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser