Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, Stampfli Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 6. Juli 2021 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein das Gesuch von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann ab.
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, am 19. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3.1 des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Wirkung ab 29. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
3. Die KESB beantragte am 10. August 2021 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen.
4. Mit Eingabe vom 26. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach und bat um rasche Beurteilung, da das Verfahren vor der KESB fortgesetzt werde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zum einen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht bedürftig sei und einen monatlichen Überschuss von CHF 1'029.00 aufweise, da die Kosten für die Bezahlung einer Privatschule nicht berücksichtigt werden könnten. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin für den Vollzug der genehmigten Vereinbarung über das Besuchs- und Ferienrecht auf keine anwaltliche Verbeiständung angewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, dem Verwaltungsgericht sei die Causa seit Jahren aus zahlreichen Verfahren bestens bekannt. Nachdem der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die Kinder am 19. Juni 2020 angehört habe, wobei diese Kontakt zum Vater gewünscht hätten, sei in einer sehr intensiven, mehrstündigen Vergleichsverhandlung vor dem Präsidenten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Vereinbarung zum Kontaktrecht ausgearbeitet und im Nachgang unterzeichnet worden. Die Regelung sei mit Entscheid der KESB vom 21. Juli 2020 genehmigt und das Kontaktrecht in der Folge umgesetzt worden. B.___ habe dann schon rasch zum Ausdruck gebracht, dass er das Kontaktrecht nicht wie vereinbart ausüben wolle. C.___ habe die Kontakte anfänglich wie vorgesehen wahrgenommen. Nach den gemachten Erfahrungen habe jedoch auch sie Widerwillen gezeigt. Als Grund hätten die Kinder gegenüber der Mutter und der Beiständin angegeben, der Vater bedränge sie regelmässig mit unangenehmen Fragen. Die Beiständin habe an den Vater appelliert, dies zu unterlassen und habe in ihrem Rechenschaftsbericht für die Periode des Jahres 2020 eine Anpassung des Besuchsrechts beantragt. Der Kindsvater habe in der Folge am 24. März 2021 bei der KESB ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und verlangt, dass die Kindsmutter unter Strafandrohung angewiesen werde, dem Vater die Kinder gemäss dem Entscheid vom 21. Juli 2020 herauszugeben. Die KESB habe diesen Antrag mit Entscheid vom 1. Juni 2021 abgewiesen. Noch offen sei die Frage, wie das Kontaktrecht in Zukunft geregelt werden solle. Noch nicht entschieden worden sei zudem über die von der KESB geäusserte Absicht, die Kindseltern zur Teilnahme an einer kindesorientierten Mediation zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin habe am 31. März 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht.
Dem Verwaltungsgericht sei die Komplexität des Verfahrens bestens bekannt. Jeder Laie würde sich durch die Flut der vom Kindsvater und seiner Anwältin produzierten Texte erschlagen fühlen. Die Beschwerdeführerin sei durch die seit sieben Jahren vom Kindsvater immer wieder angestossenen zahlreichen Verfahren, welche bis zum Bundesgericht weitergezogen worden seien, stark belastet. Müsste sie diese Verfahren ohne rechtlichen Beistand selbst führen, wäre sie schlicht überfordert. Zu beachten sei weiter, dass auch der Kindsvater anwaltlich vertreten sei. Es gehe vorliegend nicht einzig um den Vollzug eines bereits geregelten Kontaktrechts, sondern um die Frage, ob den Kindern der Kontakt zu ihrem Vater weiterhin zumutbar sei. Es sei allen Beteiligten bewusst, welch grossen Druck der Kindsvater ausübe. Es sei für Eltern und Kinder wichtig, Kontakt zueinander haben zu können. Kinder hätten jedoch auch Anrecht auf Schutz, wenn sie unter diesem Kontakt leiden würden. Indem die KESB vorbringe, das vorliegende Verfahren greife nicht in schwerwiegender Weise in die Interessen der Kindsmutter ein, verkenne sie die Situation vollends. Der Kindsmutter wie auch der Beiständin gehe es um den Schutz der Kinder. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung wäre allenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Kinder eine eigene Rechtsvertretung hätten, was aber nicht der Fall sei. Auch für deren Finanzierung müsste aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geprüft werden. Bezüglich der Frage einer allfälligen Mediation sei die Kindsmutter und ihre psychische Gesundheit in schwerwiegender Weise direkt betroffen. Die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im vorliegenden Fall geboten.
In Bezug auf die finanzielle Bedürftigkeit wurde ausgeführt, die KESB argumentiere, dass die Kosten für den Besuch einer Privatschule nur dann im Notbedarf der Eltern zu berücksichtigen seien, wenn dies aus pädagogischen oder gesundheitlichen Gründen indiziert sei. Die KESB behaupte, diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, was nicht korrekt sei. Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege seien die effektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend. Es sei belegt, dass der Beschwerdeführerin monatliche Schulkosten von CHF 1'076.00 entstünden, und es bestehe keine Möglichkeit, diese per sofort einzusparen. Damit entstehe mit den durch die KESB verwendeten Zahlen eine Unterdeckung von CHF 47.00. Den Kindern sei es nicht zumutbar, die Rudolf-Steiner-Schule in [...], die sie seit jeher besuchten, auf das nächste Schuljahr hin zu verlassen. Dies wäre dem Kindeswohl abträglich. Die Rudolf-Steiner-Schule sei den Kindern eine Stütze und vermittle ihnen gerade in der anspruchsvollen Situation mit ihrem Vater Sicherheit und Geborgenheit. Ein Schulwechsel würde die Kinder entwurzeln. Das Kindeswohl gebiete es, dass die Kinder weiterhin die Rudolf-Steiner-Schule in [...] besuchen könnten. Die Kosten für den Schulbesuch seien daher nicht nur aktuell, sondern auch für die Zukunft im Bedarf der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der Aufwand der bisherigen Verfahren sei immens gewesen und es sei zu erwarten, dass es weiterhin zu hohen Verfahrens- und Anwaltskosten kommen werde, welche die Beschwerdeführerin selbst dann nicht bezahlen könnte, wenn die Kinder die Schule wechseln würden. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb zu bejahen. Im Übrigen habe die KESB die Einnahmen der Beschwerdeführerin etwas zu hoch bemessen, da der Zuschlag für Fachtelefon Ärzte nicht jeden Monat anfalle. Die verfügbaren Mittel pro Monat betrügen somit CHF 6'714.40 und nicht, wie durch die KESB angenommen, CHF 6'750.00. Beim Bedarf seien zudem die Termine bei Frau [...] von ca. CHF 140.00 pro Monat nicht berücksichtigt worden. Diese Kosten entstünden für die psychotherapeutische Unterstützung von B.___, zur Unterstützung bei der Verarbeitung seines Loyalitätskonflikts. Insgesamt resultiere somit eine monatliche Unterdeckung von CHF 222.60. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes Erspartes sowie eine Erbschaft für Anwalts- und Gerichtskosten verbraucht und würde sich sehr wünschen, dass die Prozessflut ein Ende nehmen würde.
5. Zum Gegenstand des Verfahrens, für welches die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, ergibt sich Folgendes: Die Kindseltern hatten anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2020 eine Regelung über die Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater ausgearbeitet, wonach insbesondere zweiwöchentliche Besuche sowie drei Wochen Ferien im Jahr stattfinden sollten und die Kinder ihren Vater jederzeit anrufen könnten. Gemäss Angaben in den Akten besuchte B.___ (geb. am [...] 2008) seinen Vater jedoch nur einmal im August und einmal im September 2020 und weigerte sich in der Folge, an den Kontakten teilzunehmen. C.___ (geb. am [...] 2012) nahm die Besuche bis Ende Januar 2021 regelmässig wahr, danach aber auch nicht mehr. Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte der Kindsvater am 24. März 2021 bei der KESB darum, dass die Kindsmutter unter Strafandrohung anzuweisen sei, ihm die Kinder herauszugeben. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge am 31. März 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über welches vorliegend zu befinden ist.
Die Beiständin empfahl mit Rechenschaftsbericht vom 25. März 2021, B.___ solle aufgrund seines Alters selbst entscheiden können, wann er den Vater besuchen wolle. Am 26. März 2021 hörte die Beiständin die beiden Kinder an. Dabei gab B.___ sinngemäss und im Wesentlichen an, er könne den Vater jederzeit treffen oder anrufen, wenn er dies wolle. Manchmal treffe er ihn beim Goetheanum. Er verbringe zwar gerne Zeit mit dem Vater, doch wolle er nicht, dass dieser ihm so viele Fragen stelle und dass er immer so viel reden müsse. Er wolle nicht in die Ferien zum Vater. Auch C.___ gab an, gerne Zeit mit dem Vater zu verbringen. Es sei aber manchmal schwer und mache sie traurig. Sie müsse viele Fragen beantworten, wisse aber nicht wie. Das wolle sie nicht mehr. Sie wolle nicht zum Papa in die Ferien. Die Beiständin solle ihm sagen, dass sie sich wünsche, dass er keine Fragen mehr stelle. Fragen, wie es ihr in der Schule gehe, dürfe er aber schon. Mit Schreiben vom 7. April 2021 führte die Beiständin aus, sie spreche sich dezidiert gegen eine Strafandrohung gegen die Kindsmutter aus. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass diese die Kinder daran hindere, zum Vater zu gehen.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 stellte die Beschwerdeführerin diverse Anträge, wie das vereinbarte Kontaktrecht abzuändern sei. Insbesondere solle es den Kindern überlassen werden, wann sie Zeit mit dem Vater verbringen wollten. Diese dürften den Vater jederzeit anrufen, umgekehrt aber nicht. Dem Kindsvater sei unter Strafandrohung zu verbieten, die Kinder bei der Schule abzupassen, die Kinder anzusprechen, ob sie das Kontaktrecht wahrnehmen wollten bzw. warum sie dieses nicht wahrnehmen wollten, sowie sich in Sichtweite ihrer Wohnung aufzuhalten. Auch bezüglich diesen Rechtsbegehren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 wies die KESB den Antrag des Kindsvaters ab, wonach die Beschwerdeführerin unter Strafandrohung anzuweisen sei, ihm die Kinder herauszugeben. Weiter wurde in Erwägung gezogen, die Kindseltern zur Teilnahme an einer kinderorientierten Mediation zu verpflichten, wozu ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die Parteien erhielten zudem Gelegenheit, zu den Anträgen vom 7. Mai 2021 Stellung zu nehmen. Über den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wurde sodann nach Einforderung weiterer Unterlagen mit separatem Entscheid vom 6. Juli 2021 befunden und dieser abgewiesen.
Die Beiständin beantragte mit Zwischenbericht vom 23. Juli 2021, die Beistandschaft sei sofort aufzuheben. Aufgrund des Alters und der vorhandenen Kompetenzen sollten B.___ und C.___ selbstständig entscheiden, wann sie den Vater besuchen wollten. Es sei Herr Dr. [...] vom «Institut für Kindsvertretung» als Kinderanwalt einzusetzen. Den Parteien wurde diesbezüglich Frist zur Stellungnahme bis 30. September 2021 gesetzt.
6.1 Als Erstes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren, wonach sie unter Strafandrohung hätte angewiesen werden sollen, die Kinder herauszugeben, obsiegt hat. Die neuen Anträge vom 7. Mai 2021 werden durch die Ausführungen der Beiständin gestützt und sind daher weder aussichtslos noch mutwillig, was auch von der Vorinstanz nicht behauptet wird.
6.2.1 Bezüglich Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist es tatsächlich so, wie von der Vorinstanz ausgeführt, dass die Kosten einer Privat- oder Sonderschule nur zu berücksichtigen sind, wenn einem Kind aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen an einer staatlichen Schule die adäquate Förderung nicht vermittelt werden kann (vgl. Alfred Bühler in: Dr. Andreas Güngerich et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 N 192). Das Bundesgericht hielt in einem betreibungsrechtlichen Fall fest, es stehe den Schuldnern frei, ihre Kinder an einer entgeltlichen Privatschule beschulen zu lassen. Bei der Berechnung des Existenzminimums sei allerdings der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. In jenem Fall wurden aber die Auslagen für die Schule bis zum Ende des Schuljahres zugestanden (vgl. BGE 119 III 70 E. 3b S. 73, Urteil des Bundesgerichts 7B.155/2002 vom 6. November 2002 E. 4.2-4.4).
Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Kinder in der Rudolf-Steiner-Schule verwurzelt sind und es für sie eine Härte bedeuten würde, wenn sie diese verlassen und auf eine öffentliche Schule wechseln müssten, liegen auch unter Berücksichtigung der herausfordernden Situation mit dem Kindsvater keine pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründe vor, die es rechtfertigen würden, die Kosten für den Besuch einer Privatschule in das Existenzminimum der Beschwerdeführerin einzurechnen. Diese können lediglich bis zum Ende des Semesters angerechnet werden.
6.2.2 Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin ist die Berechnung der Vorinstanz im Weiteren dahingehend abzuändern, dass die Einnahmen um CHF 36.00 zu reduzieren und die Ausgaben um CHF 132.00 für die Therapie von B.___ zu erhöhen sind.
6.2.3 Entsprechend den weiter nicht zu beanstandenden Berechnungen der Vorinstanz resultiert somit ein Einkommen von CHF 6'714.00. Die Auslagen betragen bis Februar 2022 CHF 6'929.00, womit eine Unterdeckung von CHF 215.00 besteht und die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat.
6.2.4 Ab März 2022 können die Kosten für den Besuch der Privatschule der Kinder von CHF 1'076.00 pro Monat nicht mehr berücksichtigt werden, womit sich ein Überschuss von monatlich CHF 861.00 bzw. jährlich CHF 10'332.00 ergibt. Ab diesem Zeitpunkt kann die unentgeltliche Rechtspflege nur noch für Kosten gewährt werden, welche diesen Betrag übersteigen.
6.3 Letztlich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung angewiesen ist.
6.3.1 Eine anwaltliche Vertretung ist bei Verfahren mit Offizialmaxime oder Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich nur dann geboten, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht oder wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich selbst gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265).
Nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Verfahren, wo es einzig um die Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts geht, nicht gewährt, da es den Eltern obliegt, eine Einigung zu erzielen (so unter anderem entschieden in VWBES.2021.119, Verfügung vom 15. April 2021, VWBES.2019.153, Verfügung vom 16. Mai 2019, VWBES.2019.133, Verfügung vom 3. Mai 2019; VWBES.2019.91, Verfügung vom 8. März 2019; VWBES.2018.367, Verfügung vom 23. November 2018). Anderes kann gelten, wenn Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden.
6.3.2 Vorliegend mangelt es nicht an der Einigung der Kindseltern. Diese haben bereits eine solche erzielt, die nun aber offenbar nicht den Interessen der Kinder entspricht und entsprechend nicht umsetzbar ist.
Über den Antrag des Kindsvaters, wonach die Beschwerdeführerin unter Strafandrohung anzuweisen sei, ihm die Kinder herauszugeben, hat die Vorinstanz bereits entschieden, wobei die Beschwerdeführerin obsiegt hat.
Im Raum stehen nun die Anträge der Beiständin auf Aufhebung der Beistandschaft, Einsetzung eines Kindsvertreters und Abänderung des Besuchsrechts, indem die Kinder selbst entscheiden sollen, wann sie ihren Vater besuchen wollen (was auch die Beschwerdeführerin selbst beantragt hat). Weiter sieht die KESB die allfällige Anordnung einer kindsorientierten Mediation für beide Kindseltern vor. Die Beschwerdeführerin ist zwar als Inhaberin der elterlichen Sorge unmittelbar durch diese Themen betroffen, doch stellen diese keine besonders starken Eingriffe dar, für welche sie auf eine rechtliche Verbeiständung angewiesen wäre. Dies muss umso mehr gelten, falls für die Kinder eine Vertretung eingesetzt würde. Auch der Umstand, dass der Kindsvater durch eine Rechtsanwältin vertreten ist, ändert nichts an dieser Beurteilung. Würden die Verfahren an höhere Instanzen weitergezogen oder das Verfahren vor der KESB ausgedehnt, müsste neu über die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschieden werden.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 3.1 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2021 ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bis Februar 2022 zu gewähren ist, soweit das Verfahren vor der KESB nicht ohnehin kostenlos ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind, CHF 600.00 zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerin hat auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Wie gezeigt, ist die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt bedürftig und das teilweise Obsiegen zeigt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos war. Der Beschwerdeführerin ist daher für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, womit die Kosten durch den Staat zu tragen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9. Weiter hat die Beschwerdeführerin auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beantragt. Die Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfordert rechtliche Kenntnisse und ist für einen Laien nicht ohne Weiteres überblickbar, weshalb auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen ist.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 19. Juli 2021 einen Aufwand von 5.94 Stunden sowie Auslagen von CHF 14.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend, welche zu genehmigen sind. Zufolge Obsiegens im Umfang von ¼ ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 371.70 (Ansatz: CHF 230.00/h) auszurichten. Für den restlichen Aufwand ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten, welche auf CHF 875.20 (Ansatz: CHF 180.00/h) festzusetzen ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 222.75 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 3.1 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird insoweit abgeändert, dass A.___ für die Zeit bis Ende Februar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, soweit das Verfahren nicht ohnehin kostenlos ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. A.___ wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann bewilligt.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 600.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 371.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5. Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 875.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, im Umfang von CHF 222.75 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann