Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Mai 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Olten-Gösgen,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Regelung persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 23. Dezember 2020 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) den persönlichen Verkehr zwischen A.___ und seinem Sohn C.___ (geboren 2014) neu in dem Umfang, dass der Kindsvater berechtigt sei, seinem Sohn via die Beiständin Sprachnachrichten und Videobotschaften zukommen zu lassen und gegebenenfalls via die Beiständin Sprachnachrichten und Videobotschaften von seinem Sohn zu empfangen. Die Beiständin wurde beauftragt, den Austausch zu organisieren.
2. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2021 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien ordentliche aufbauende Besuche zwischen Vater und Sohn anzuordnen:
- in den ersten 2 Monaten ein 14-tägliches Besuchsrecht am Samstag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr, mit Übergaben durch eine neutrale Person;
- im dritten und vierten Monat seien die Besuche von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr auszudehnen;
- ab dem 5. Monat sei ein praxisübliches Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, anzuordnen.
2. Eventuell sei ein kinderpsychologisches Gutachten für C.___, geb. [...] 2014, anzuordnen.
3. Eventuell sei der Entscheid an die KESB zurückzuweisen zur neuen Entscheidung.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2021 schloss die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 verzichtete die Kindsmutter B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, auf eine Stellungnahme.
5. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwalt Armend Maleta als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
6. Mit Replik vom 27. April 2021 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; § 130 Abs. 1 EG ZGB [BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer geht jedenfalls teilweise von einem anderen Sachverhalt aus als die Vorinstanz. Damit ist nachfolgend zunächst die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu überprüfen (§ 67bis Abs. 1 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Umstritten ist letztlich, welche Verantwortung der Beschwerdeführer an den Schwierigkeiten bei der Gewährleistung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn C.___ trägt.
2.1 Die Vorinstanz hielt im Sinne eines Beweisergebnisses fest, dass es im Prozess des Beziehungsaufbaus immer wieder zu längeren Unterbrüchen gekommen sei. Diese hätten das Kind verunsichert und frustriert. Sie hätten es verunmöglicht, die positiven Erfahrungen, welche das Kind in den Begegnungen mit dem Beschwerdeführer habe machen können, zu festigen, und es sei in seiner Beziehung zum Vater immer wieder enttäuscht worden. Dies hindere auch das Vertrauen der Kindsmutter in den Kindsvater, was dann wiederum das Kind wahrnehme.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Kontakt mit seinem Sohn habe im Jahr 2019 einen sehr guten Lauf genommen. Als die Mutter bemerkt habe, dass es nur noch zwei Termine gegeben habe, habe diese mit haltlosen Behauptungen, wonach C.___ verbal und physisch aggressiv sei, interveniert. Die Mutter versuche, die Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn zu verunmöglichen.
2.3 Den Akten lässt sich folgender Verlauf des Besuchsrechts entnehmen: Der Beschwerdeführer zeigte die Kindsmutter, mit welcher er bis dahin noch mit dem gemeinsamen Sohn C.___ in [...] zusammengelebt hatte, am 3. November 2016 bei der KESB an (AS 1/42 f.). Nach durchgeführtem Verfahren teilte die KESB mit Entscheid vom 24. November 2016 die elterliche Obhut über C.___ einstweilen der Kindsmutter zu und räumte dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht am Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr ein. Es wurde festgehalten, dass die vom Vater gegen die Mutter erhobene Kritik an deren Erziehungsfähigkeit nicht einfach unbesehen übernommen werden könne und derzeit keine Gründe ersichtlich seien, welche eine Obhutszuteilung an die Kindsmutter ausschliessen würden (AS 1/69 ff.). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde von der KESB eine Abklärung betreffend C.___ bei der Sozialregion Untergäu (SRU) in Auftrag gegeben (AS 1/77 ff.). Die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Verleumdung und übler Nachrede datiert vom 28. November 2016. Darin wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe der Kindsmutter gedroht («Ich mach dich kaputt (psychisch), bis du in eine Irrenanstalt gehst / Ich werde dafür sorgen, dass ich mit allen Mitteln das Kind wegnehmen werde»). Im Weiteren habe der Beschuldigte nicht wahrheitsgetreue Aussagen bei Drittpersonen gemacht (AS 1/81 ff.).
Im Abklärungsbericht der Stiftung [...] z.H. der SRU vom 7. März 2017 betreffend C.___ wurde empfohlen, die Besuche beim Kindsvater auf zwei Samstage pro Monat zu beschränken. Der Kindsvater misstraue der Kindsmutter sehr, auch was ihre Erziehungsfähigkeit angehe. Es bestehe die Gefahr, dass C.___ in einen Loyalitätskonflikt gerate (AS 1/90 f.). Entsprechend beschränkte die KESB mit Entscheid vom 12. April 2017 das Besuchsrecht auf die Samstage in den geraden Kalenderwochen von 9:00 Uhr – 17:00 Uhr. Für das Kind wurde eine Beistandschaft angeordnet (AS 1/107 ff.). Am 10. Juli 2017 beantragte die Beiständin die umgehende Sistierung des Besuchsrechts. Bisher seien die Besuche von C.___ bei seinem Vater bis auf eine Ausnahme immer belastend gewesen, sowohl für das Kind wie auch für die Kindsmutter. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an die Besuchszeiten, hole und bringe C.___ zeitlich, wie es ihm gerade passe. Die Rückmeldungen der Kindsmutter zum Wohlbefinden von C.___ nach den Wochenenden bei seinem Vater seien sehr negativ (aggressives Verhalten, Schlafstörungen, diffuse Ängste, in die Hosen machen, sexualisiertes Verhalten). Das geschilderte Verhalten werde von der Beiständin als besorgniserregend empfunden (AS 1/119). Mit Entscheid der KESB vom 13. Juli 2017 wurde das Besuchsrecht in der Folge einstweilen ausgesetzt und die Beiständin beauftragt, mit den Eltern die Besuchsregelung zu klären und der KESB Bericht zu erstatten (AS 1/123 f.). Mit Schreiben vom 18. September 2017 beantragte die Beiständin, zwei Mal pro Monat je zwei Stunden begleitete Besuche im [...] zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ durchzuführen. Es habe festgestellt werden können, dass C.___ ohne Besuche beim Vater nicht mehr aggressiv reagiere, nicht mehr in die Hose mache, verständlicher spreche und grundsätzlich ausgeglichener sei. Der Kontakt müsse deshalb sorgfältig wieder aufgebaut werden (AS 1/127 ff.). Mit Entscheid der KESB vom 2. November 2017 wurde angeordnet, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ 14-täglich für 2 Stunden begleitet durchzuführen sei (AS 1/135 ff.).
Dem Beistandschaftsbericht vom 25. Januar 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ersten zwei begleiteten Besuche im [...] wahrgenommen, die nächsten beiden Termine jedoch sehr kurzfristig abgesagt habe. Gemäss den Rückmeldungen der Kindsmutter zeige C.___ nach den Besuchen ein sehr auffälliges, weil aggressives Verhalten, welches sich wieder lege, wenn kein Kontakt stattfinde. Das Kind befinde sich offensichtlich in einem grossen Loyalitätskonflikt zwischen seinen Eltern. Auf die Besuche mit dem Vater reagiere er sehr stark. Bis jetzt habe noch kein guter Umgang hiermit gefunden werden können. Dies erfordere eine psychologische Prüfung (AS 1/151). Die Besuche selbst verliefen gemäss den diesbezüglichen Protokollen des [...] unauffällig. Namentlich wurde festgehalten, der Beschwerdeführer spreche kindgerecht und ruhig und gehe angemessen auf die Bedürfnisse des Kindes ein (AS 1/157 f.). Mit Schreiben vom 17. März 2018 informierte der Beschwerdeführer, dass er sich mit der Mutter geeinigt habe, seinen Sohn alle 2 Wochen mit Übernachtung zu betreuen. Nach zwei Wochenenden sei der Kontakt wieder abgebrochen (AS 1/164). Mit Entscheid der KESB vom 17. Mai 2018 wurde das am 12. April 2017 festgelegte Besuchsrecht (in den geraden Kalenderwochen am Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr) bestätigt. Die Unverbindlichkeit des Vaters rechtfertige nicht, dass die Behörde weiterhin begleitete Besuche anordne. Umso mehr, als die Rückmeldungen der beiden durchgeführten begleiteten Besuche durchwegs positiv ausgefallen seien und C.___ im Beisein des Vaters zufrieden und entspannt gewirkt habe. Die Eltern müssten sich zunehmend bewusst werden, dass ihre Haltung den Sohn beeinflusse und diesen in Loyalitätskonflikte bringe (AS 1/179 ff.).
Im Schreiben des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu an die KESB vom 11. Februar 2019 wurde festgehalten, dass seit einem Jahr keine persönlichen Kontakte zwischen dem Kindsvater und C.___ stattgefunden hätten. Es wurde empfohlen, ein begleitetes Besuchsrecht von zweimal zwei Stunden pro Monat aufzugleisen (AS 2/4). Mit Entscheid der KESB vom 13. November 2019 wurde rückwirkend ab Juli 2019 ein begleitetes Besuchsrecht für sechs Besuche angeordnet (AS 2/38 ff.). Die Berichte hierzu sind unauffällig (AS 2/31-34). Aus dem Bericht der Familienbegleitung durch die [...] GmbH vom 25. Mai 2020 ergibt sich, dass das begleitete Besuchsrecht mit dem Beschwerdeführer positiv verlaufen sei. Seit dem 4. März 2020 habe keine Kooperation mit dem Beschwerdeführer mehr stattgefunden. C.___ habe seitdem keinen Kontakt zu seinem Vater mehr (AS 2/55 ff.).
Mit Schreiben vom 27. August 2020 formulierte die SRU Vorschläge für einen kontinuierlichen Aufbau des Besuchsrechts, jeweils 14-täglich samstags von 9:00-14:00 Uhr, evtl. mit Möglichkeit zum Ausbau, und ersuchte die KESB um Zustimmung (AS 2/69 ff.). Anschliessend wurden ohne Einbezug der KESB Termine vereinbart, wovon der Beschwerdeführer einen verpasste und einen absagen musste, weil er in die Ferien fuhr (vgl. Mail [...] vom 15. September 2020, AS 2/77). Dem Protokoll der Besuchsrechtsbegleitung vom 17. Oktober 2020 lässt sich entnehmen, dass dieses grundsätzlich erfreulich verlief. C.___ äusserte zwar zunächst diverse Vorwürfe gegen seinen Vater («Mami hat gesagt, Du wolltest sie töten!», «Mami hat gesagt, wenn Du etwas sagst, soll ich nicht zuhören.»), konnte sich aber anschliessend gut auf diesen einlassen. Auch der Umgang des Vaters mit dem Sohn war jederzeit korrekt. Die Fachperson hielt fest, dass sich C.___ in einem schweren «Loyalitätskampf» befinde. Bei den vorherigen Besuchen sei der Vater von der Fachperson klar darauf hingewiesen worden, dass das Kind auf einen klaren Rhythmus und Verbindlichkeit in der Ausübung des Besuchsrechtes mit dem Vater angewiesen sei. Nur dann könne sich das Kind orientieren und längerfristig zu seinem Vater Vertrauen aufbauen. Dies sei in der letzten Begleitperiode vom Vater leider nicht gewährleistet gewesen. Für das Kind und das Familiensystem habe dies weitreichende Folgen. C.___ sei nach dem letzten Besuchsrecht, welches der Vater nicht wahrgenommen habe, zutiefst enttäuscht gewesen und habe wie verloren gewirkt. Dies werfe auch die Kindsmutter zurück. Dies habe ebenfalls Auswirkungen auf C.___, der diese Spannungen wahrnehme und auch in Worte fassen könne, welche ihn ungemein belasten und irritieren müssten. Demgegenüber stehe ein Vater, der, wenn er endlich anwesend sei, vom Kind nicht als Bedrohung erlebt und sogar gemocht werde. In dieser Not und Diffusität befinde sich das Kind. Die Verbindlichkeit der Einhaltung des Besuchsrechts sei von grosser Wichtigkeit (AS 2/93 ff.). Aus dem Protokoll der Besuchsrechtsbegleitung vom 14. November 2020 ergibt sich ein wesentlich schwierigerer Verlauf als noch beim letzten Mal. C.___ äusserte diverse Vorwürfe gegenüber seinem Vater und konnte nur mit Mühe zum Kontakt motiviert werden. Die Fachperson hielt deshalb fest, dass «beide Eltern auf unterschiedliche Weise dazu bei[tragen], dass das BR nicht konstruktiv und für das Kind angemessen durchgeführt werden kann. C.___ braucht aber Verbindlichkeit und Sicherheit, auf verschiedenen Ebenen, damit er endlich zur Ruhe kommt und Orientierung erhält» (AS 2/119 ff.).
2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Grund für die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts in erster Linie im Konflikt zwischen den Kindseltern liegt. Der Beschwerdeführer zeigte seine Partnerin bei der KESB an und warf ihr mangelnde Erziehungsfähigkeit vor. Anschliessend erstatteten beide Kindseltern Strafanzeige gegen den jeweils anderen. Betreffend den Beschwerdeführer ist eine Strafanzeige der Polizei wegen Drohung und Verleumdung aktenkundig. Ein eventueller Abschluss der Strafverfahren ist in den Akten nicht dokumentiert. Der Elternkonflikt wirkt sich stark auf das Kind aus. Die Eltern versuchen, das Kind zur Parteinahme zu bewegen. Anders lässt sich nicht erklären, dass das Kind anlässlich des begleiteten Besuchsrechts vom 17. Oktober 2020 erklärte, die Mutter habe ihm gesagt, es solle dem Kindsvater nicht zuhören. Die Kindsmutter sagte dem Kind offenbar überdies, der Beschwerdeführer habe sie töten wollen. Ein entsprechendes Strafverfahren war jedoch nie ein Thema. Es lässt sich damit festhalten, dass sich der Konflikt der Eltern stark auf das Kind auswirkt und jedenfalls teilweise auch auf dessen Rücken geführt wird.
2.5 Ausgangspunkt für die Einschränkung des Besuchsrechts war der von der Kindsmutter im Jahr 2017 behauptete Umstand, das Kind zeige nach den Besuchen beim Vater ein auffälliges Verhalten (aggressives Verhalten, Schlafstörungen, diffuse Ängste, in die Hosen machen, sexualisiertes Verhalten). In der Folge wurden begleitete Besuche angeordnet. Im Rahmen sämtlicher begleiteter Besuche zeigte sich ein korrekter Umgang des Kindsvaters mit seinem Sohn. Entsprechend wurden die begleiteten Besuche von der KESB auch wieder aufgehoben und das ordentliche Besuchsrecht bestätigt. Dann zeigt sich im Jahr 2018 eine zeitliche Lücke, in der das Besuchsrecht nicht ausgeübt wurde. Im Jahr 2019 wurden wiederum begleitete Besuche ohne Auffälligkeiten durchgeführt. Im Frühjahr 2020 gab es wieder eine Unterbrechung, wobei die begleiteten Besuche im Sommer 2020 wieder aufgenommen wurden; zwei Termine verpasste der Beschwerdeführer. Nach den Protokollen war der Umgang des Kindsvaters mit seinem Sohn korrekt. Die Gründe für die Unterbrechungen des Besuchsrechts gehen aus den Akten nicht klar hervor. Die Verantwortung hierfür kann damit nicht einseitig dem Beschwerdeführer zugeschoben werden.
2.6 Nach dem letzten begleiteten Besuchsrecht brachte die Kindsmutter am 16. November 2020 wiederum vor, das Kind zeige seitdem ein aggressives Verhalten und habe bereits zweimal eingenässt (AS 2/124). Die Behauptungen sind nicht belegt. Überdies ist es ausgeschlossen, dass der Grund hierfür im Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Besuchsrechts liegt, war dieses doch jederzeit korrekt, wie sich den Protokollen entnehmen lässt. Der Umgang des Beschwerdeführers im Rahmen des Besuchsrechts kann damit nicht zur Rechtfertigung von Einschränkungen desselben dienen.
2.7 In der Gesamtschau zeigt sich, dass die – unbestrittenermassen bestehenden – Schwierigkeiten in der Gewährleistung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ganz überwiegend dem elterlichen Konflikt geschuldet sind. Es gab immer wieder Unterbrechungen; die Verantwortung hierfür liegt jedoch nicht eindeutig nur beim Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer teilweise Termine verpasst hat, ist zwar ärgerlich, für sich alleine aber nicht entscheidend. An den diversen begleiteten Besuchen konnte kein negativer Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn festgestellt werden. Die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes können – soweit sie denn nicht blosse Behauptungen der Kindsmutter darstellen – jedenfalls zum Teil mit dem Loyalitätskonflikt erklärt werden.
3. Zu prüfen ist nun, ob die vorstehend geschilderten Umstände eine Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers rechtfertigen. Die Vorinstanz regelte den persönlichen Verkehr in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer einzig noch berechtigt ist, seinem Sohn via die Beiständin Sprachnachrichten und Videobotschaften zukommen zu lassen und gegebenenfalls via die Beiständin Sprachnachrichten und Videobotschaften von seinem Sohn zu empfangen.
3.1 Das Bundesgericht fasst die Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen (Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404, E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1; Urteil 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.3.2).
3.2 Der angefochtene Entscheid hat eine massive Einschränkung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers zur Folge, wird doch im Normalfall von einem Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat ausgegangen. Dem Beschwerdeführer wäre der Kontakt nur noch indirekt über Videobotschaften möglich. Hierfür sind triftige Gründe erforderlich. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
3.3 Der Grund für die Schwierigkeiten bei der Gewährleistung des Besuchsrechts liegt vor allem im elterlichen Konflikt. Dies allein rechtfertigt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Einschränkung des Besuchsrechts, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (grundlegend BGE 130 III 585, E. 2.2.1). Aus den Protokollen der begleiteten Besuche geht hervor, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn jederzeit korrekt und fürsorglich war. Zwar befindet sich der Sohn in einem Loyalitätskonflikt. Sobald er sich jedoch auf den Vater einlassen konnte, war der Umgang herzlich und unbeschwert. Es kann also festgehalten werden, dass das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Kind grundsätzlich – unabhängig vom latenten Loyalitätskonflikt – gut ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Vater ist nicht ersichtlich. Es gibt keinen Anlass, anzunehmen, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes – welche notabene auch nach den unauffällig verlaufenen begleiteten Besuchen aufgetreten sein sollen – auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen sind. Was die teilweise Nachlässigkeit des Beschwerdeführers angeht, so genügt diese für sich allein nicht zur Einschränkung des Besuchsrechts. Dies hat im Übrigen im Ergebnis auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 17. Mai 2018 festgehalten, indem sie ausführte, die Unverbindlichkeit des Beschwerdeführers genüge nicht zur weiteren Aufrechterhaltung von begleiteten Besuchen (AS 1/179 ff.). Wenn aber der Beschwerdeführer eine solide Beziehung zu seinem Kind aufbauen will, hat er eine minimale Verbindlichkeit zu gewährleisten. Es geht nicht an, dass der Beschwerdeführer die Besuchstermine nicht regelmässig wahrnimmt. Das Kind weiss dann nicht, ob es seine Schuld ist, dass der Vater nicht kommt. Dennoch rechtfertigt der schwelende Konflikt zwischen den Eltern keine derartige Einschränkung des persönlichen Verkehrs.
3.4 Die Eltern sind damit aufgerufen, ihre Handlungen verstärkt am Kindeswohl auszurichten und das Notwendige zur Gewährleistung eines vernünftigen persönlichen Verkehrs vorzukehren. Es dürfte unbestritten sein, dass der Kontakt zum Vater für die Entwicklung von C.___ wichtig ist. Das Bundesgericht hält dazu fest: «Es wäre unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst ist (Bräm, Das Besuchsrecht geschiedener Eltern, in: AJP 1994 S. 902). Den obhutsberechtigten Elternteil trifft die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten» (BGE 130 III 585, E. 2.2.1). Indes hat der Besuchsberechtigte die festgelegten Termine auch einzuhalten, wenn er das Besuchsrecht so einfordert.
4. Die Beschwerde erweist sich als begründet; sie ist gutzuheissen. Weitere begleitete Besuche erscheinen nicht zielführend, liegt doch das Problem nicht im Verhalten bzw. der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge – welche sich als praxisüblich erweisen und im Übrigen auch mit den Vorschlägen der Sozialregion Untergäu vom 27. August 2020 (AS 2/70) übereinstimmen – können zum Urteil erhoben werden. Dabei hat sich der Beschwerdeführer bewusst zu sein, dass Unverbindlichkeiten seinerseits zu einer Einschränkung des Besuchsrechts führen können, fühlt sich C.___ doch durch solches Verhalten verunsichert.
5.1 Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu je zur Hälfte, d.h. CHF 400.00, der Beschwerdegegnerin B.___ und dem Staat Solothurn aufzuerlegen (§ 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2 B.___ ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 2'964.55 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und je zur Hälfte, d.h. CHF 1'482.25, der Beschwerdegegnerin B.___ und dem Staat Solothurn mit CHF 1'482.30 aufzuerlegen .
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3.1 des Entscheids der KESB Olten-Gösgen vom 23. Dezember 2020 aufgehoben.
2. Der persönliche Verkehr zwischen A.___ und seinem Sohn C.___ wird ab Juni 2021 wie folgt geregelt:
- in den Monaten Juni und Juli 2021 jeweils am 1. und 3. Samstag des Monats von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr, mit Übergaben durch eine neutrale Person; bei positivem Verlauf:
- in den Monaten August und September 2021 jeweils am 1. und 3. Samstag des Monats von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr;
- ab Oktober 2021 jeweils am 1. und 3. Wochenende des Monats von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden je zur Hälfte, d.h. CHF 400.00, der Beschwerdegegnerin B.___ und dem Staat Solothurn auferlegt.
4. A.___ erhält eine Parteientschädigung von CHF 2'964.55 (inkl. Auslagen und MWST). Diese ist hälftig von B.___ mit CHF 1'482.25 und vom Staat Solothurn CHF 1'482.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_489/2021 vom 6. April 2022 bestätigt.