Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 22. Februar 2022            

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Abweisung der Gesuche um Wiederaushändigung des Führerausweises und um Sistierung des Administrativverfahrens


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 1993, von Kosovo, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde der Führerausweis auf Probe wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse, mit Unfallfolge, begangen am 19. Dezember 2011) mit Verfügung vom 21. Februar 2012 für die Dauer von einem Monat entzogen. Die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert.

 

2. Am 10. April 2016 überschritt der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um netto 22 km/h, weshalb ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK genannt) namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend BJD genannt) den Führerausweis, abermals wegen einer mittelschweren Widerhandlung, mit Verfügung vom 31. Mai 2016 für die Dauer von einem Monat entzog.

 

3. Am 7. Oktober 2016 überschritt der Beschwerdeführer die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 25 km/h. Demzufolge wurde ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c SVG der Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten entzogen.

 

4. Mit Verfügung vom 2. April 2020 entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. Weil der Beschwerdeführer in der Folge geltend machte, den Kurs «KURVE – Warnungsentzug» besuchen zu wollen, wurde die Entzugsdauer mit Verfügung vom 29. Mai 2020 vorläufig um einen Monat verkürzt. Gleichzeitig teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass die Bestätigung über den erfolgreichen Kursbesuch innert Frist einzureichen sei, andernfalls ohne vorgängige Mahnung die restliche Entzugsdauer vollzogen würde. Nachdem der Beschwerdeführer keine Bestätigung eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2021 der Vollzug der restlichen Entzugsdauer (ein Monat) angeordnet. Diese Verfügung blieb unangefochten.

 

5.1 Am 24. Juni 2021 nahm die Kantonspolizei Zürich dem Beschwerdeführer den Führerausweis in Urdorf ab, nachdem der bei ihm durchgeführte Atemalkoholtest eine Atemalkoholkonzentration von 0,68 mg/l und die darauffolgende beweissichere Atemprobe ein Resultat von 0,70 mg/l ergaben. Der Beschwerdeführer verzichtete unterschriftlich auf die Durchführung einer Blutprobe.

 

5.2 Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 hielt die MFK namens des BJD fest, die restliche Entzugsdauer (s. dazu E. I./4. hiervor) habe aufgrund der durch die Kantonspolizei Zürich erfolgten Abnahme des Führerausweises am 24. Juni 2021 begonnen und dauere bis am 23. Juli 2021. Gleichzeitig teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis ab dem 24. Juli 2021 für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe am 24. Juni 2021, um 00:26 Uhr, in Urdorf, eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration begangen.

 

5.3 Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, um umgehende Wiederaushändigung des am 24. Juni 2021 durch die Kantonspolizei Zürich abgenommenen Führerausweises sowie um Sistierung des Administrativverfahrens. Der «angebliche Vorwurf» werde vehement bestritten, es handle sich um haltlose Anschuldigungen.

 

5.4 Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 wies die MFK die Gesuche um vorläufige Wiederaushändigung des durch die Kantonspolizei Zürich abgenommenen Führerausweises und um Sistierung des Administrativverfahrens ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Polizeirapport, welcher am 9. Juli 2021 eingegangen sei, sei der Beschwerdeführer wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.70 mg/l, Missachtens der Auflage 01 «Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschalen», ohne Unfallfolge, begangen am 24. Juni 2021, angezeigt worden. Es handle sich dabei um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er eine Blutprobe verlangen könne, habe darauf indes verzichtet. Zudem habe er die ihm vorgeworfenen Tatbestände unterschriftlich anerkannt. Aufgrund des Vorfalls vom 24. Juni 2021 und seines Fahrleumunds bestehe der Verdacht auf mangelnde Fahreignung in verkehrspsychologischer Hinsicht (Charakter), weshalb die besagten Gesuche abzuweisen seien. Des Weiteren teilte die MFK dem Beschwerdeführer neuerlich mit, es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis vorsorglich zu entziehen.

 

6.1 Hiergegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 26. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1.      Es sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 13. Juli 2021 aufzuheben und der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer umgehend wieder auszuhändigen und das Administrativverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des nämlichen Strafverfahrens zu sistieren.

2.      Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.      Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

6.2 Am 14. September 2021 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine ergänzende Begründung zur Beschwerde vom 26. Juli 2021 ein. Er führte aus, mit der angefochtenen Verfügung werde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufrechterhalten, stellte sich aber auch auf den Standpunkt, die MFK habe dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Unrecht vorsorglich entzogen. Auf jeden Fall trinke der Beschwerdeführer weder regelmässig Alkohol, noch sei er anderweitig suchtgefährdet, noch bestünden auch nur ansatzweise ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei noch nie in fahrunfähigem Zustand angetroffen worden und es bestünden keine Charaktermerkmale des Beschwerdeführers, die darauf hindeuten würden, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellen würde. Alleine aufgrund des angeblichen Vorfalls vom 24. Juni 2021 könne der Ausweis nicht vorsorglich entzogen werden. Es gelte vielmehr, erst das Strafverfahren abzuwarten, seien dort doch noch zahlreiche Fragen zu klären. Es fehle nach dem Gesagten an den Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Abgesehen davon würde der Entzug den Beschwerdeführer als Inhaber einer Einmann-Aktiengesellschaft, für den die Mobilität bzw. ein Fahrzeug aufgrund kurzfristiger Termine unabdingbar sei, umso härter treffen, womit der vorsorgliche Entzug auch unverhältnismässig sei. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend.

 

6.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 24. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werde mit der angefochtenen Verfügung nicht ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises aufrechterhalten, sondern das Gesuch um Wiederaushändigung des Führerausweises abgewiesen. Wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründe, dass für den Führerausweisentzug wegen charakterlicher Nichteignung die Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend sei, so verkenne er die Tragweite von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. Der Beschwerdeführer gelte von Gesetzes wegen als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen. Weshalb das Strafverfahren abgewartet werden sollte, sei ohnehin nicht einsehbar, habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die Polizei doch zugegeben, sich angetrunken und nicht sehr fit gefühlt zu haben. Ausserdem habe er Alkoholkonsum eingeräumt, die Atemalkoholmessung anerkannt und auf die Blutprobe verzichtet. Die strafprozessuale Unschuldsvermutung stehe dem administrativmassnahmenrechtlichen vorsorglichen Sicherungsentzug nicht entgegen.

 

6.4 Mit Verfügung vom 28. September 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um ein Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug handelt, sondern, dass das Gesuch um vorläufige Wiederaushändigung des durch die Polizei abgenommenen Führerausweises abgewiesen wurde. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde nicht dazu führen, dass das abgewiesene Gesuch für die Dauer des Verfahrens gutgeheissen würde.

 

6.5 Mit Replik vom 6. Dezember 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.

 

7. Für die weiteren Parteistandpunkte und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden.

 

1.2 Die Verweigerung der (vorläufigen) Wiederaushändigung des Führerausweises schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2021 einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.3 Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

 

2. Gegenstand von Beschwerden können nur konkrete Einzelverfügungen sein. Vorliegend bildet unbestrittenermassen die Verfügung der MFK vom 13. Juli 2021 Anfechtungsgegenstand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde mit dieser Verfügung der Führerausweis weder vorsorglich entzogen, noch wurde ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises aufrechterhalten. Vielmehr wurden mit der angefochtenen Verfügung die Gesuche des Beschwerdeführers um vorläufige Wiederaushändigung des durch die Kantonspolizei Zürich abgenommenen Führerausweises und um Sistierung des Administrativverfahrens abgewiesen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug an sich wurde – im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs – zwar in Aussicht gestellt, aber (noch) nicht verfügt. Demzufolge unterliegt vorliegend lediglich die Verweigerung der Wiederaushändigung des Führerausweises der Überprüfung. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Abnahme durch die Polizei bzw. deren Verhalten ebenfalls nicht Gegenstand der Beschwerde ist.

 

3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vorab eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Er moniert, die Vorinstanz habe die angeblich charakterlichen Gründe bzw. die mutmasslich schlechte Prognose nicht dargelegt. Sie habe zwar den Ausweis entzogen, aber keine entsprechende Begründung geliefert. Insofern könne sich der Beschwerdeführer auch nicht dazu äussern, worin nun seine angebliche charakterliche Schwäche liegen sollte. Die Vorinstanz sei damit in Willkür verfallen. Sie führe lediglich pauschal aus, es bestehe der Verdacht auf eine mangelnde Fahreignung in verkehrspsychologischer Hinsicht.

 

3.1 Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).

 

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).

 

3.3 Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021. Die Vorinstanz ging in dieser ausdrücklich auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2021 ein und würdigte – in der gebotenen Kürze – die entsprechenden Vorbringen. Auch wenn die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2021 festhält, der Hinweis in der angefochtenen Verfügung, es bestehe der Verdacht auf mangelnde Fahreignung, sei unzutreffend gewesen, zumal der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen gelte, ändert dies nichts daran, dass für den Beschwerdeführer aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich war, dass die Vorinstanz ihren Entscheid einerseits auf den belasteten fahrerischen Leumund des Beschwerdeführers und andererseits auf den Vorfall vom 24. Juni 2021 stützte, wobei sie letzteren als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht und innert Rechtsmittelfrist anzufechten. Gegenteiliges ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen, die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

 

4. Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Wiederaushändigung des Führerausweises und die Sistierung des Administrativverfahrens zu Recht verweigert wurden.

 

4.1.1 Nach Art. 54 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) kann die Polizei einem Motorfahrzeugführer auf der Stelle den Führerausweis abnehmen, wenn sich dieser durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen hat. Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG).

 

Mit der zeitlichen Vorgabe «unverzüglich» unterstreicht das Gesetz die Bedeutung des Beschleunigungsgebotes. Die «Abnahme» des Ausweises soll (als superprovisorische Massnahme) nicht über längere Zeit bestehen bleiben. Der Beschleunigung des Verfahrens dient vorab die Möglichkeit des vorsorglichen Ausweisentzuges. Einen solchen Entscheid wird man von der Entzugsbehörde innert weniger Tage erwarten dürfen (Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 54 N 199 f.). Die superprovisorische polizeiliche Ausweisabnahme darf nicht über längere Zeit bestehen bleiben. Sofern nicht unverzüglich ein (vorsorglicher oder ordentlicher) Entzug verfügt wird, sind die abgenommenen Führerausweise dem Berechtigten zurückzugeben. Geschieht dies nicht, kann der Betroffene die Abnahme anfechten. Zulässig wäre freilich (alternativ oder kumulativ) auch eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die untätige Administrativbehörde (Christof Riedo, a.a.O., Art. 54 N 210 f.; vgl. zum Ganzen auch Bernhard Waldmann/Simone Henseler: Die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei (AA. 54 SVG) in recht 2016, S. 57, Ziffer 2, betreffend Verfahren und Wirkung zu Art. 54 Abs. 5 SVG).

 

4.1.2 Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt, begeht eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Als qualifiziert gilt nach Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 2 lit. b Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft.

 

4.1.3 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.

 

Bei der Frage, ob ein befristeter Ausweisentzug (Warnungsentzug) oder ein Entzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) anzuordnen ist, hat sich die Behörde an den Bemessungskriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG zu orientieren. Keine Rolle spielen darf dabei die Frage, ob die betroffene Person in charakterlicher Hinsicht noch fahrgeeignet ist, d.h. ob sie noch Gewähr bietet, sich künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges an die Strassenverkehrsvorschriften zu halten. Wenn die Behörde in Anwendung der Bemessungskriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG zum Schluss kommt, dass hinreichende Gründe für einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit vorliegen, gilt vielmehr kraft Gesetz die unwiderlegbare Vermutung, dass die betroffene Person aus charakterlichen Gründen nicht fahrgeeignet ist. Die Prognose über die Fahreignung ergibt sich in diesen Fällen folglich aus dem Gesetz und ist von den Behörden im Einzelfall nicht vorzunehmen (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16c N 58; BGE 139 II 95 E. 3.4.2).

 

4.2.1 Die beweissichere Atemprobe vom 24. Juni 2021 durch die Kantonspolizei Zürich ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,7 mg Alkohol pro Liter Atemluft (s. dazu E. I./5.1 hiervor), wobei der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Blutprobe verzichtete. Entsprechend hat er sein Fahrzeug in diesem Zusammenhang in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration gelenkt, womit eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG vorliegt.

 

4.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis jedenfalls dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (vgl. dazu E. I./1. ff.). Eine Ausnahme im Sinne von Satz 2 von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG kommt mit Blick auf die Akten bzw. angesichts der Einträge im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) nicht in Betracht, was auch gar nicht geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer gilt vor diesem Hintergrund – wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – von Gesetzes wegen als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen.

 

4.2.3 Die Polizei nahm dem Beschwerdeführer den Führerausweis am 24. Juni 2021 in Urdorf ab; die Abnahme an sich wurde seitens des Beschwerdeführers nicht angefochten. Nur wenige Tage später teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit, es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis – nach dem Vollzug der restlichen Entzugsdauer bis zum 23. Juli 2021 – ab dem 24. Juli 2021 für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen, was die MFK mit der schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vom 24. Juni 2021 begründete. Dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2021, mithin noch während der Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, um Wiederaushändigung des Führerausweises (und um Sistierung des Administrativverfahrens) ersuchte, obgleich zu diesem Zeitpunkt so oder anders noch die restliche Entzugsdauer vollzogen wurde, worauf sich die MFK aus nachvollziehbaren Gründen veranlasst sah, die fraglichen Gesuche abzuweisen, zumal nach Ablauf der Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine anfechtbare Verfügung über den vorsorglichen Entzug des Führerausweises ab dem 24. Juli 2021 erlassen werden sollte, kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Bezug auf den vorgesehenen vorsorglichen Entzug vorab das rechtliche Gehör gewährte. Und schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegend nicht ersichtlich ist, was indes auch gar nicht gerügt bzw. geltend gemacht wurde.

 

4.2.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Entzug zielen an der Sache vorbei, da der fragliche Führerausweis mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2021 – wie bereits ausgeführt – (noch) gar nicht vorsorglich entzogen wurde, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

 

4.3.1 Die strafprozessuale Unschuldsvermutung steht dem administrativmassnahmenrechtlichen (vorsorglichen) Sicherungsentzug nicht entgegen. Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug hat polizeilichen und keinen strafenden Charakter. Die besonderen Minimalgarantien für strafrechtliche Anklagen von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und insbesondere die Unschuldsvermutung finden keine Anwendung. Weder die polizeiliche Abnahme noch der (vorsorgliche) Sicherungsentzug führen zu einer unzulässigen Vorverurteilung des Betroffenen (Bernhard Waldmann, Simon Henseler a.a.O. S. 61, mit Hinweisen). Der Abschluss des hängigen separaten Strafverfahrens muss nicht abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c; Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2).

 

4.3.2 Die Verweigerung der vorläufigen Wiederaushändigung des Führerausweises führt nach dem Gesagten zu keiner unzulässigen Vorverurteilung des Beschwerdeführers, der im Wissen um das Resultat der beweissicheren Atemprobe vom 24. Juni 2021 auf die Durchführung einer Blutprobe verzichtet hat und aufgrund seiner Widerhandlungen in den vorangegangenen zehn Jahren und wegen des Vorfalls vom 24. Juni 2021 von Gesetzes wegen als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen gilt. Auch die Abweisung des Gesuchs um Sistierung des Administrativverfahrens ist demzufolge nicht zu beanstanden.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad