Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 3. August 2021   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Trutmann  

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Isolation


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ machte am 26. Juli 2021 einen COVID-19 Schnelltest, der positiv ausgefallen ist. Am 27. Juli 2021 hat er einen Antigen-Schnelltest durchführen lassen, der ebenfalls positiv ausgefallen ist.

 

2. Gestützt darauf verfügte der Kantonsärztliche Dienst am 28. Juli 2021, dass sich A.___ für die Dauer von insgesamt 10 Tagen beziehungsweise bis und mit 6. August 2021 in Isolation zu begeben habe.

 

3. Mit E-Mail-Nachricht vom 30. Juli 2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 28. Juli 2021. Zur Begründung brachte er vor, auf Empfehlung des Contact Tracing habe er am 28. Juli 2021 einen PCR-Test machen lassen. Dieser sei am 29. Juli 2021 negativ ausgefallen. Er bitte deshalb um umgehende Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.

 

5. Mit E-Mail-Nachricht vom 2. August 2021 nahm A.___ erneut Stellung. Im Wesentlichen machte er geltend, gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) «Covid-19: Übersicht über die Testtypen» werde bei vier Testtypen zusätzlich ein PCR-Test zur Bestätigung des vorangegangenen Testergebnisses benötigt. Dies werde grundsätzlich auch beim Antigen-Schnelltest verlangt, ausser die betroffene Person habe Symptome oder Kontakt zu einem Covid-19-Fall gehabt. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm zwar vor. Dennoch habe er auf Empfehlung zusätzlich einen PCR-Test machen lassen. Das PCR-Testergebnis sei negativ ausgefallen. Die Verlässlichkeit des PCR-Tests sei im Vergleich zu den anderen Tests höher. Das Testergebnis des Antigen-Schnelltests, welches positiv ausgefallen sei, sei somit ungenau. Vor diesem Hintergrund bitte er darum, die angeordnete Isolation umgehend aufzuheben.

 

II.

 

1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.

 

2.2 Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.

 

3.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die zur Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 28. Juli 2021 rechtmässig ist.

 

3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige kantonale Behörde bei Personen, die an Co­vid- 19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von 10 Tagen an. Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs. 2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:

 

-           am Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;

-           sofern die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).

 

3.3 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die Isolation frühestens nach 10 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.

 

3.4 Zur Frage, welche Testtypen zur Bestätigung einer Coronavirus-Erkrankung validiert sind und welcher Testtyp keiner Bestätigung durch einen PCR-Test bedarf, wenn das Testergebnis positiv ausgefallen ist, schweigt der Gesetzgeber. Einzig in Bezug auf die Kontaktquarantäne äussert sich der Verordnungsgeber zum Mindeststandard eines Tests. Demnach ist neben der Zustimmung der kantonalen Behörde entweder eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 oder ein Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss «diagnostischem Standard» notwendig, um eine Kontaktquarantäne frühzeitig beenden zu können in (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Auf der Homepage des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) unter dem Titel «Fachinformationen über die Covid-19-Testung» (vgl. https://www.bag.admin.ch/ bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/information-fuer-die-aerzteschaft/covid-testung.html#-551779426, zuletzt besucht am 3. August 2021), erklärt das Bundesamt für Gesundheit seine Teststrategie und gibt Empfehlungen zu den einzelnen Testtypen ab beziehungsweise erklärt, unter welchen Voraussetzungen die unterschiedlichen Testtypen angewendet werden sollten.

 

3.5 Unter dem Titel «Diagnostischer Standard» führt das Bundesamt auf seiner Homepage aus, die Ergebnisse aus Studien zur Überprüfung von Schnelltests würden zeigen, dass Ag-Schnelltests infizierte Personen mit Symptomen in den ersten vier Tagen der Symptomatik zuverlässig erkennen könnten. Schnelltests, welche die Kriterien des «diagnostischen Standards» erfüllen würden, würden eine Sensibilität von mind. 85% und eine Spezifität von mind. 99% aufweisen. Aufgrund der erreichten Leistungsparameter sei deren Einsatz für das Testen in allen drei Pfeilern der Teststrategie des Bundes empfohlen. Zur Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen nach einem Antigen-Schnelltest Nasen-Rachen-Raum ein PCR-Test zur Bestätigung des Testresultats durchgeführt werden soll, findet sich – soweit ersichtlich – lediglich eine Tabelle mit dem Titel «Covid-19: Übersicht über die Testtypen» datiert vom 23. April 2021. Darin empfiehlt das BAG nach einem Antigen-Schnelltest Nasen-Rachen-Raum eine Bestätigung des Testresultats durch einen PCR-Test, ausser die getestete Person weise Symptome auf oder hätte Kontakt zu einem Covid-Fall gehabt.

 

3.6 Das kantonale Departement des Innern führt auf seiner Homepage unter dem Titel «Testarten und Kosten» aus (vgl. https://corona.so.ch/bevoelkerung/testen/testarten-und-kosten/, zuletzt besucht am 3. August 2021), in der Schweiz seien derzeit verschiedene Testarten im Einsatz: PCR-Tests, Antigen-Schnelltests, gepoolte Speichel-PCR-Tests (präventive, repetitive Tests; z.B. in Unternehmen) und kostenlose Selbsttests für genesene oder geimpfte Personen. Auf seiner Homepage findet sich an oberster Stelle ein Merkblatt mit dem Titel «Corona-Tests im Vergleich». Das Merkblatt datiert vom 2. August 2021. Daraus geht hervor, dass bei einem positiven Antigen-Schnelltest Nasen-Rachen-Raum zusätzlich ein PCR-Test zur Bestätigung des Resultats notwendig sei und zwar unabhängig davon, ob die getestete Person zuvor Kontakt mit einem Covid-19-Fall hatte oder selber Symptome aufweise. Die Verlässlichkeit des PCR-Tests wird als «sehr hoch» bezeichnet, diejenige des Antigen-Schnelltests Nasen-Rachen-Raum als «hoch».

 

4.1 Vorliegend gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Contact Tracing an, sein Sohn sei am 21. April (recte: Juli) 2021 positiv getestet worden. Ab dem 22. Juli 2021 habe er sich deswegen in Quarantäne begeben. Am 23. Juli 2021 habe er die entsprechende Quarantäneverfügung erhalten. Da er und seine Frau bereits vollständig geimpft seien, sei die Quarantäne am 24. Juli 2021 wieder aufgehoben worden. Am 26. Juli 2021 habe er an einem leichten Schnupfen gelitten, weshalb er einen Schnelltest gemacht habe. Dieses Testergebnis sei positiv ausgefallen. Die Krankheitssymptome seien bereits nach kurzer Zeit wieder verschwunden. Am 27. Juli 2021 habe er einen Antigen-Schnelltest Nasen-Rachen-Raum durchführen lassen. Auch dieses Testergebnis sei positiv ausgefallen. Auf Empfehlung des Contact Tracing habe er am 28. Juli 2021 einen PRC-Test gemacht. Dieser sei negativ ausgefallen.

 

4.2 Nach dem Gesagten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer an die Vorgaben des Contact Tracing Teams gehalten und den – gemäss Merkblatt des Departements (vgl. Ziff. II, E. 3.6 hiervor) – notwendigen PCR-Test gemacht hat. Das Bundesamt für Gesundheit bewirbt den PCR-Test an verschiedenen Stellen als Goldstandard zum Nachweis von COVID-19. Der PCR-Test weise virale Bestandteile nach und ermögliche die Diagnose einer akuten Infektion mit SARS Cov2 zu stellen. In der Regel falle die PCR 1-2 Tage vor Symptombeginn und in den 2-3 Wochen danach positiv aus (vgl. Merkblatt des BAG mit dem Titel «Covid-19: Symptom- und fallorientierte Testung» vom 12. Mai 2021). Wie in E. 3.6 ausgeführt, nennt auch das DdI die Verlässlichkeit des PCR-Tests als «sehr hoch». In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2021 vertritt das Departement die Auffassung, ein Antigen-Schnelltest sei ebenso zuverlässig wie ein PCR-Test. Damit widerspricht es in seinem gleichentags online publizierten Merkblatt «Corona-Tests im Vergleich» (vgl. Ziff. II, E. 3.6 hiervor), wonach nach einem positiven Antigen-Schnelltest zusätzlich ein PCR-Test zur Bestätigung der Ansteckung verlangt wird. Darauf ist es zu behaften. Das hier massgebliche PCR-Testergebnis ist negativ ausgefallen, weshalb die Voraussetzungen einer Isolation nicht (mehr) vorliegen.

 

4.3 Dass der PCR-Test neben der Bestätigung eines Testergebnisses darüber hinaus auch noch zum Zweck der Sequenzierung dienen soll, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unerheblich und vermag am Beurteilungsergebnis nichts zu ändern.

 

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet: sie ist gutzuheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2021 beziehungsweise die angeordnete Isolation ist per sofort aufzuheben.  

 

6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von der Staatskasse zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Isolationsverfügung des Departements des Innern vom 28. Juli 2021 aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Trutmann