Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. August 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Iris Monteil,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Baukommission der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Velounterstand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 9. September 2019 reichten A.___ und B.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt) bei der Baukommission der Stadt Solothurn (nachfolgend Baukommission genannt) ein Baugesuch mit Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstandes für die Erstellung eines Velounterstandes ein.
2. Die Baukommission bewilligte das Bauvorhaben mit Entscheid vom 12. November 2019 nicht und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der bereits erstellte Velounterstand vollständig im Strassenabstand befinde. Ausserordentliche Verhältnisse zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung lägen keine vor. Der Velounterstand könne aufgrund der Grundstückgrösse ohne Weiteres ausserhalb des Baulinienbereichs erstellt werden. Der Velounterstand sei zudem mit Einzelfundamenten in Beton erstellt worden, womit es sich nicht um eine leicht entfernbare Baute handle. Die Verschiebung des Baukörpers bedeute auch keine unverhältnismässige Härte, da höchstens eine grössere Distanz zum Hauseingang entstehe.
3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, am 28. November 2019 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD genannt) und beantragten die Aufhebung des abschlägigen Bauentscheids und die Erteilung der Baubewilligung für den Velounterstand unter Gewährung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes.
4. Nachdem die Beschwerdeführer am 13. Mai 2020 geltend gemacht hatten, am [...]weg stünden weitere Bauten im Baulinienabstand, ersuchte das BJD die Baukommission um Stellungnahme.
5. Die Baukommission äusserte sich mit Schreiben vom 16. Juni 2020 zu ihrer Praxis.
6. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies das BJD die Beschwerde ab und setzte den Beschwerdeführern Frist zur vollständigen Entfernung des Velounterstandes bis 31. März 2021.
7. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 28. Dezember 2020, vertreten durch Rechtsanwältin Iris Monteil, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung der Entscheide des BJD und der Baukommission sowie um Erteilung der Baubewilligung mit Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
8. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Am 6. Januar 2021 beantragte der Rechtsdienst des Stadt Solothurn die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete auf eine Stellungnahme.
10. Das BJD beantragte am 12. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer und nahm kurz zur Beschwerde Stellung.
11. Die Beschwerdeführer liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Da das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren als zweite Instanz urteilt, ist die Rüge der Unangemessenheit nicht zulässig (vgl. § 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).
2.1 Gemäss § 3 Abs. 1 KBV ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Baulinien bezeichnen gemäss § 40 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) den Mindestabstand der Bauten von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober- und unterirdischen Leitungen, Wäldern, Hecken sowie Bauzonengrenzen. Sie können auch genügende Gebäudeabstände sichern. Mit der hier interessierenden Strassenbaulinie wird optisch verdeutlicht, was in § 46 Abs. 1 KBV als Grundsatz festgehalten wird: Sofern durch Nutzungspläne (Baulinien) nichts anderes bestimmt ist, müssen Bauten bei Kantonsstrassen einen Abstand von 6 m und bei den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m einhalten. Diese Vorschriften gelten auch für unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, Umbauten und den Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude. Im Baulinienbereich besteht demnach grundsätzlich ein Bauverbot (vgl. Urteil 1E.2/2007 des Bundesgerichts vom 11. Januar 2008 E. 2.2). § 41 PBG hält dies ausdrücklich fest: Demnach darf Land, das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Bauten bestimmt ist oder innerhalb der Baulinie liegt, nicht mehr überbaut werden. Die Bauverordnung kann Ausnahmen vorsehen.
2.2 Die vorliegende Baute befindet sich vollständig innerhalb des Bauabstandes. Daran ändert auch der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umstand nichts, dass zwischen der Strasse und der Baute noch ein breites Trottoir liegt. Gemäss § 46 Abs. 2 KBV gilt als Strassengrenze die äusserste Linie des öffentlichen Grundes gemäss Nutzungsplan, soweit der öffentliche Grund zum Bau von Strassen, Trottoirs, Radfahrerstreifen und anderen Verkehrsanlagen benötigt wird.
3. Gemäss § 52 i.V.m. § 67 KBV kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden.
4. Die Vorinstanz hielt fest, es würde für die Beschwerdeführer selbst dann keine unverhältnismässige Härte darstellen, wenn sie keinen Velounterstand erstellen dürften, umso weniger, wenn dieser an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden könne. Es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da weder identische Sachverhalte noch eine rechtswidrige Praxis der Vorinstanz vorliege. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei verhältnismässig.
5.1 Die Beschwerdeführer bringen als erstes vor, sie hätten keine Gelegenheit erhalten, sich zur Stellungnahme der Baukommission vom 16. Juni 2020 zu äussern, und rügen damit indirekt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern bzw. ihrem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 26. Juni 2020 zugestellt. Bis zum Entscheid vom 16. Dezember 2020 hatten sie somit fast ein halbes Jahr Zeit, um sich zu äussern, womit keine Gehörsverletzung vorliegt.
5.2 Die Beschwerdeführer verweisen weiter darauf, dass sich auf den benachbarten Grundstücken im Strassenabstand Gartenmauern und Hecken befänden, die höher seien als ihr Velounterstand. Auch daraus können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, enthält doch die KBV in § 49 eine eigene Regelung für Einfriedungen und Stützmauern, und erlaubt diese – unter bestimmten Voraussetzungen – damit im Strassenabstand explizit.
5.3 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, bei ihrem Velounterstand handle es sich um eine Kleinbaute, welche keine verkehrsgefährdende Sichtbehinderung darstelle. Auch werde dadurch keine bauliche Gestaltung oder geplante Anlage beeinträchtigt. Es bestehe somit kein öffentliches Interesse an einem anderen Standort.
Auch dieses Argument geht fehl. Nach dem Gesetz darf Land, das innerhalb der Baulinie liegt, nicht überbaut werden (§ 41 Abs. 1 PBG). Gesetze sind anzuwenden und gelten auch für die Beschwerdeführer, ob dies für sie Sinn ergibt oder nicht. Baulinien sind nicht nur für die Freihaltung des Strassenraums im Interesse des öffentlichen Verkehrs, sondern auch für die Sicherung des Zutritts von Licht und Luft sowie die Gewährleistung wohnhygienischer Verhältnisse von wesentlicher Bedeutung (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 246). Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und wenn die Einhaltung der Vorschriften für die Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Härte darstellen würden und weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden (§ 52 i.V.m. § 67 KBV). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
5.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, in ihrem Fall würden ausserordentliche Verhältnisse vorliegen. Es stelle eine Rechtsverletzung dar und sei willkürlich, wenn keine Interessensabwägung vorgenommen werde. In anderen durchaus vergleichbaren Fällen sei offenbar eine solche Interessenabwägung vorgenommen worden. Es stelle nicht nur einen Komfortverlust, sondern eine unverhältnismässige Härte dar, wenn der Velounterstand an einer anderen Stelle als nahe beim Eingang platziert werden müsse. In der Liegenschaft wohnten mehrere Personen, die das Fahrrad als Hauptverkehrsmittel benützten. Ausserdem sei eine Bewohnerin für längere Distanzen auf einen Rollator angewiesen. Die Fussweg- und Veloerschliessung erfolge über den vor der Hauseingangstür liegenden Vorplatz. Die Aufstellung des Unterstandes direkt bei der Haustür dränge sich auch im Hinblick auf widrige Wetterverhältnisse auf. Eine zweckmässige und sinnvolle Positionierung sei an anderer Stelle auf dem Grundstück kaum oder nicht möglich. Auf der Westseite des Gebäudes müsste der Velounterstand in den Garten gestellt werden, was die Zugänglichkeit stark erschweren und zudem erhebliche bauliche Änderungen und Vorkehren notwendig machen würde (Abbruch einer Mauer, Fundierung, Beseitigung eines Teils der Grünfläche, Befestigung der Zutrittsfläche, etc.). Auf der Ostseite liege der Autoparkplatz. Auf diesem könne der Velounterstand nicht aufgestellt werden, da sonst die vorgeschriebene Anzahl und Grösse an Autoparkplätzen nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Kiesbelag des Parkplatzes sei zudem mit dem Rollator nicht gut begehbar. Der danebenliegende Garten sei mit einem Zaun abgegrenzt, da sich dort die Spielgeräte der Kinder der Hausbewohner befänden. Die privaten Interessen am heutigen Standort seien damit sehr gross und die aufgezeigten Gründe stellten aufgrund des mangelnden öffentlichen Interesses eine unverhältnismässige Härte dar.
Wie bereits unter Erwägung 5.3 aufgezeigt, ist keine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn keine ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen. Dies ist in § 67 KBV explizit so festgehalten und stellt weder eine Rechtsverletzung noch Willkür dar.
Das Grundstück der Beschwerdeführer hat eine stattliche Grösse von 3'016 m2 und ist nur zu einem kleinen Teil bebaut. Es ist den Beschwerdeführern deshalb ohne Weiteres möglich, den Velounterstand an einem anderen Ort auf ihrem Grundstück zu platzieren. Auch wenn der jetzige Standort für die Beschwerdeführer praktisch sein mag, so stellt eine Verschiebung doch keine unverhältnismässige Härte dar. Wer auf einen Rollator angewiesen ist, wird diesen ohnehin meist in die Wohnung nehmen und nicht draussen abstellen. Da der Platz vor dem Haus genügend gross ist, wäre es gar möglich, den Velounterstand hinter die Baulinie näher ans Haus heranzurücken. Andernfalls ist auch eine Verschiebung in den östlichen Garten ohne grosse bauliche Massnahmen möglich.
5.5 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass sie keinen Augenschein durchgeführt und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Durch einen Augenschein hätten die beschränkten Aufstellungsmöglichkeiten und Sachzwänge festgestellt werden können. Auch hätte aufgezeigt werden können, dass es sich um eine Kleinbaute handle, welche auf eine Art und Weise mit dem Boden verbunden sei, dass sie sehr einfach entfernt werden könne. Dies durch Lösung der Schrauben, mit denen die Stützen des Velounterstandes auf kleinen Einzelfundamenten im Boden aufgeschraubt seien.
Bezüglich der Verankerung des Unterstandes ist es in der Tat so, dass die Stadt mit Schreiben vom 16. Juni 2020 zu ihrer Praxis geäussert hat, bei Kleinbauten – worunter auch der Velounterstand mit 7,9 m2 und einer Höhe von 2,15 m zu zählen ist – gelte eine weniger restriktive Praxis. Entscheidendes Kriterium bilde hier die Art und Weise, wie diese Kleinbaute mit dem Erdboden verbunden sei. Kleinbauten werde die erforderliche Ausnahme in vereinfachter Form erteilt, wenn diese ohne Verankerung bzw. einzig mittels weniger Schrauben auf einem Plattenboden befestigt würden. Der Grund der vereinfachten Bewilligungserteilung liege mit anderen Worten im Umstand, dass sich solch simpel befestigte Kleinbauten bei einem allfälligen Ausbau der Strasse ohne grossen Aufwand entfernen liessen. Auf diese Art bewilligt würden beispielsweise gedeckte Veloständer, überdachte Containerplätze, Geräteschuppen etc.; Kleinbauten, welche mit Betonfundamenten im Boden verankert würden, werde die Ausnahmebewilligung mit Revers hingegen nur dann erteilt, wenn die Baute nicht ohne weiteres hinter der Baulinie hätte erstellt werden können. Bei diesen Einzelfallentscheiden werde stets der Erschliessungsplan konsultiert und die örtliche Situation mit in die Beurteilung einbezogen. Massgeblich ist somit die Verankerung des Velounterstandes im Boden. Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, der Unterstand könne durch Lösung der Schrauben, mit denen er auf Einzelfundamenten im Boden verschraubt sei, einfach entfernt werden, was auch der Architekt zum Baugesuch am 3. September 2019 ausführte. Massgeblich sind jedoch die Betonelemente im Boden, welche auch dem entsprechenden Plan (siehe Plan 1:50 vom 27. August 2019) entnommen werden können. Im Fall einer Beanspruchung des Baulinienabstandes durch die Behörden müssten genau diese Betonelemente entfernt werden. Aufgrund der in den Boden eingelassenen Betonelemente gilt der Velounterstand nicht als leicht wieder zu entfernende Baute (so im Ergebnis auch die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage nach der Verhältnismässigkeit). Wie erwähnt könnte diese auch an einem anderen Ort auf dem Grundstück, ausserhalb des Strassenabstandes erstellt werden, womit kein Grund für eine Ausnahme vorliegt.
Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt habe, indem sie keinen Augenschein vor Ort vorgenommen und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Situation lässt sich den Plänen und Fotos in den Akten mühelos entnehmen.
5.6 Die Beschwerdeführer führen weiter aus, sie würden sich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen, sondern auf eine Gleichbehandlung im Recht, indem die Behörden vergleichbare Sachverhalte gleich zu bewerten hätten. Vorliegend seien vergleichbare sehr hohe private Interessen willkürlich sehr unterschiedlich bewertet worden. Dies gelte insbesondere für den Autounterstand auf GB Nr. [...]. Diese Baute sei nicht einfach wieder entfernbar. In jenem Fall seien die privaten Interessen höher gewichtet worden und den Grundeigentümern eine unverhältnismässige Härte zugestanden worden. Bei ihrem Velounterstand heisse es, es wäre selbst dann keine unverhältnismässige Härte, wenn sie gar keinen solchen erstellen könnten, und bei den anderen, die ihr Grundstück in vier kleinere aufgeteilt hätten, sei es nun eine Härte, wenn der Autounterstand sonst nirgends mehr Platz habe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es eine unverhältnismässige Härte sein soll, wenn Autos nicht vollständig überdeckt auf einem Parkplatz stünden, während ihnen nicht zugestanden werde, hindernisfreien Zugang zu den Velos, Kinderanhängern und zum Rollator zu haben.
Die Beschwerdeführer verkennen, dass es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Der Umstand, dass das Grundstück GB Nr. [...] vor Jahren von einem grösseren Grundstück abparzelliert worden sein soll, tut vorliegend nichts zur Sache. Massgebend ist der heutige Zustand, wobei das Grundstück Nr. [...] lediglich einen Bruchteil der Grösse desjenigen der Beschwerdeführer aufweist. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 führte der Rechtsdienst der Stadt aus, die Ausnahmebewilligung sei in jenem Fall mit der fehlenden Möglichkeit, den Autounterstand auf dem Grundstück ausserhalb der Baulinie aufzustellen, begründet worden. Zudem liege in jenem Fall ein übergrosser Abstand von 10 m von der Baulinie zum [...]weg vor. Selbst nach Errichtung des Carports werde weiterhin ein Abstand von 4 m zum [...]weg eingehalten. Jener Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich von demjenigen der Beschwerdeführer und ist durch die fehlende Möglichkeit eines alternativen Standortes begründet. Wie erwähnt, wäre es den Beschwerdeführern ohne grossen Komfortverlust möglich, den Velounterstand hinter die Baulinie zu verschieben.
5.7 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bringen die Beschwerdeführer letztlich vor, es sei unverhältnismässig von ihnen zu verlangen, den Velounterstand inkl. den Einzelfundamenten zu entfernen. Es bestehe keinerlei öffentliches Interesse und sie seien auch nicht bösgläubig gewesen bei der vorzeitigen Erstellung. Sie hätten die Umstände seriös abgeklärt und seien zur Auffassung gelangt, dass die Ausnahmebewilligung aufgrund der ausserordentlich hohen privaten Interessen erteilt würde.
Eine so nicht bewilligte und auch nachträglich nicht bewilligungsfähige Baute muss grundsätzlich beseitigt werden. Eine Beseitigung hat allerdings verhältnismässig zu sein. Ist die Bauherrschaft bösgläubig, so spielen deren finanzielle Interessen nur eine untergeordnete Rolle. Die mit der Wiederherstellung verbundenen Nachteile sind nicht oder nur in verringertem Masse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2016 vom 1. September 2016; BGE 132 II 21 E. 6.4). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss der Abbruch einer Baute geeignet und erforderlich sein, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, und das öffentliche Interesse am Rückbau muss die entgegenstehenden privaten Interessen des Bauherrn überwiegen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hängt von der Wichtigkeit der verletzten Bauvorschriften und dem Ausmass der Gesetzesverletzung ab. Ein Rückbau erweist sich als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Auf privater Seite sind in erster Linie wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen, insbesondere die Investitionskosten sowie die Rückbaukosten. War die Bauherrschaft nicht gutgläubig, muss sie in Kauf nehmen, dass die Behörden schon aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz von Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 594 f., mit Hinweisen).
Das Stadtbauamt hatte den Beschwerdeführern bereits vor Erstellung der Baute mit Schreiben vom 28. Juni 2019 mitgeteilt, dass der vorgesehene Velounterstand innerhalb des Strassenabstandes einer Ausnahmebewilligung bedürfe, welche nur beim Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen, wenn die Einhaltung der Vorschriften eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde und weder öffentliche noch private Interessen verletzt würden, erteilt werden könne. Auch wenn die Beschwerdeführer Abklärungen vorgenommen haben, konnten sie nicht gutgläubig davon ausgehen, dass ihnen eine Ausnahmebewilligung dann auch erteilt würde.
Eine Ausnahmebewilligung dient dazu, die gesetzliche Regel im konkreten Einzelfall zu verfeinern, um rechtlich nicht gewollte Härten und offensichtlich nicht gewollte Wirkungen einer Norm zu vermeiden. Würde der Ausnahmetatbestand weit ausgelegt, würden die baurechtlichen Normen ihres Sinns beraubt. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sind daher Ausnahmen nur mit Zurückhaltung zu gewähren.
Da es den Beschwerdeführern wie aufgezeigt ohne Weiteres möglich ist, die Baute ausserhalb der Baulinie zu verschieben, überwiegen die öffentlichen Interessen zum Schutz der baulichen Ordnung die privaten Interessen der Beschwerdeführer bei weitem.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für die vollständige Entfernung des Velounterstandes inklusive Fundamente ist neu Frist zu setzen bis 31. Oktober 2021.
7. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist keine geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für die vollständige Entfernung des Velounterstandes inklusive Fundamente wird neu Frist gesetzt bis 31. Oktober 2021.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann