Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 5. August 2021  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Isolation


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Nachdem ein Labortest bezüglich Covid-19 vom 1. August 2021 für A.___ positiv ausgefallen war, verfügte der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, am 2. August 2021, A.___ habe ab sofort für die Dauer von 10 vollen Tagen, d.h. bis und mit am 11. August 2021, in Isolation zu verbleiben.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 2. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Isolationsverfügung. Sie habe bereits vor einem Monat Corona gehabt, dies jedoch ohne Symptome. Sie habe sich damals nicht testen lassen. Sie habe dann am 21. Juli 2021 einen Antikörpertest machen lassen, der tatsächlich positiv ausgefallen sei. Um in die Ferien fliegen zu können, habe sie nun einen PCR-Test machen müssen, der dann noch immer positiv angezeigt habe. Sie sehe nicht ein, weshalb sie jetzt nochmal für zehn Tage in Isolation gehen sollte, wenn sie bereits seit einem Monat genesen sei. Sowohl ihr Hausarzt als auch die Angestellten im Covid-Testzenter hätten ihr bestätigt, dass ein Test aufgrund der hohen Anzahl an Antikörper im Blut auch nach der Genesung noch positiv angezeigt werden könne.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde und begründet dies mit den Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

 

4. Am 4. August 2021 wurde durch das Verwaltungsgericht Dr. Sc. Biol. B.___, FAMH Spezialistin Labormedizin vom [...] kontaktiert, welche den Antikörpertest vom 21. Juli 2021 validiert hat, und um Erklärung gebeten, was das Ergebnis von «92.5» des Antikörpertests zu bedeuten habe. Dr. B.___ erklärte dabei, dieser Wert zeige auf, dass die Person das Virus sicher schon gehabt habe. Auf den Hinweis, dass Frau A.___ nun einen positiven PCR-Test habe, gab Dr. B.___ zuerst an, der PCR-Test sei stärker zu gewichten als die Serologie. Es könne sein, dass Frau A.___ sich nun auch noch mit einer Variante des Virus infiziert habe. Man müsse aber den CT-Wert beachten. Wenn dieser nahe bei 40 sei, spreche dies dafür, dass es sich um eine alte Infektion handle, wobei die Infektion nur noch schwach nachweisbar sei. Auf die Angabe, dass der CT-Wert 38 betrage, erklärte Dr. B.___, dass es sich somit bestimmt um die alte Infektion handle. Schlussendlich müsse aber der Kantonsarzt entscheiden, ob die Person in Isolation verbleiben müsse.

 

5. Das Departement des Innern liess sich am 5. August 2021 erneut vernehmen und darauf hinweisen, dass ein serologischer Test nicht ausreiche für den Nachweis einer durchgemachten Infektion. Dieser sage nichts darüber aus, wann die mögliche Infektion stattgefunden hätte. Es sei möglich, dass sich die Beschwerdeführerin erneut, eventuell mit einer Virusvariante infiziert habe. Auf den CT-Wert des PCR-Tests könne nicht allein abgestellt werden. Es sei vorliegend eine Sequenzierung zur Varianten-Bestimmung eingeleitet worden.

 

6. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.

 

 

II.

 

1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.

 

2.2 Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.

 

3.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die zur Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 2. August 2021 rechtmässig ist.

 

3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von zehn Tagen an. Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs. 2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:

 

-           am Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;

-           sofern die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).

 

3.3 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die Isolation frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.

 

3.4 Nach diesen Bestimmungen hätte die Beschwerdeführerin klar für zehn Tage seit Testung in Isolation zu verbleiben. Sie bringt jedoch vor, sich bereits vor einem Monat mit dem Virus infiziert zu haben, was der am 21. Juli 2021 durchgeführte Antikörpertest aufzeige. Dass der PCR-Test vom 1. August 2021 positiv ausgefallen sei, liege an der vor einem Monat stattgefundenen Infektion. Sie sehe nicht ein, weshalb sie sich im jetzigen Zeitpunkt nochmal für zehn Tage in Isolation begeben sollte.

 

3.4.1 Diese Sichtweise ist nachvollziehbar und auch die Labormedizinerin, welche den Antikörpertest vom 21. Juli 2021 validiert hat, erachtet es als naheliegend, dass die positive Testung auf die bereits zurückliegende Infektion zurückzuführen sei, insbesondere nachdem der CT-Wert des PCR-Tests einen Wert aufweise, der nur auf eine geringe Virenlast hinweise.

 

3.4.2 Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, sondern es ist den offiziellen Empfehlungen des BAG zu folgen. Das BAG hat am 27. Januar 2021 ein Merkblatt «COVID-19: Empfehlungen zur Diagnose im ambulanten Bereich» herausgegeben. Darin wird ausgeführt, mit serologischen Tests liessen sich spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Virus im Blut nachweisen, was darauf hindeute, dass die getestete Person infiziert worden sei und als Reaktion darauf spezifische Antikörper entwickelt habe. In der Regel seien Antikörper vom Typ IgG ab 15 Tagen nach Symptombeginn im Blut nachweisbar. Es sei noch nicht bekannt, ob es sich bei den nachgewiesenen Antikörpern um Marker einer schützenden Immunität handle. Für Aussagen bezüglich Fragen zur Immunität und ausserhalb von Studien würden serologische Tests zum aktuellen Zeitpunkt nicht empfohlen. Für Aussagen über die Prävalenz durchgemachter Infektionen auf Ebene Gesamtpopulation und epidemiologische Fragestellungen seien serologische Tests im Rahmen von Studien sehr wichtig. Für Aussagen bezüglich individueller Fragestellungen im ambulanten Bereich und ausserhalb von Studien könnten serologische Tests zum aktuellen Zeitpunkt nicht empfohlen werden. Insbesondere sei eine positive Serologie nicht mit Immunität, respektive einem Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 gleichzusetzen. Eine positive Serologie (IgG) bedeute lediglich, dass eine Antikörperantwort auf eine Exposition mit dem Virus möglicherweise stattgefunden habe. Es bedeute keinen Schutz vor einer Ansteckung mit dem neuen Coronavirus. Serologische Tests könnten in Ausnahmefällen für individuelle Fragestellungen im Rahmen des Contact Tracing durch die zuständige kantonale Stelle hilfreich sein. Beispielsweise könne bei einer im Rahmen des Contact Tracing identifizierten Kontaktperson mit vorgängiger COVID-19-kompatibler Symptomatik in den letzten drei Monaten (aber damals keiner Durchführung einer PCR) bei einer positiven Serologie auf die Quarantäne verzichtet werden. In diesen sehr spezifischen Situationen sei die Vortestwahrscheinlichkeit erhöht und damit erhöhten sich auch der positiv prädiktive Wert und die Aussagekraft der Serologie.

 

3.4.3 Da es vorliegend nicht um eine Kontaktquarantäne, sondern um eine Isolation der Beschwerdeführerin geht, kommt diese Ausnahme nicht zum Tragen. Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin nicht zu beweisen vermag, dass sie bereits vor einem Monat am Corona-Virus erkrankt sein soll. Sie hat sich damals nicht testen lassen und es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie von einer Erkrankung zu jenem Zeitpunkt ausgeht, wenn sie angibt, an keinen Symptomen gelitten zu haben. Auch wenn Antikörper im Blut der Beschwerdeführerin nachweisbar sind, sagt dies nichts darüber aus, wie lange eine mögliche Infektion zurückliegt, und es bedeutet insbesondere nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nun nicht (erneut) mit dem Coronavirus bzw. mit einer neuen Variante davon infiziert haben könnte. Es ist nicht nachgewiesen, dass ein positiver Antikörpertest zu einem Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus führen würde. Es ist deshalb durchaus möglich, dass sich die Beschwerdeführerin erneut mit dem Virus bzw. mit einer Variante davon infiziert hat. Fakt ist, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell mittels PCR-Test virale Bestandteile des Coronavirus (nicht Antikörper) nachgewiesen wurden und die Beschwerdeführerin möglicherweise weiterhin ansteckend ist. Sie hat deshalb während zehn Tagen in Isolation zu verbleiben.

 

4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

3.    Die Eingabe des Departements des Innern vom 5. August 2021 geht zur Kenntnis an A.___.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann