Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ befindet sich derzeit im Strafvollzug im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn wegen folgender Strafbefehle:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Mai 2019 wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, Busse von CHF 50.00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag (Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der Busse)
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. Juli 2019 wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, Busse von CHF 50.00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag (Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der Busse)
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 15. April 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, 4 Monate Freiheitsstrafe, Busse von CHF 100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag.
Im Schweizerischen Strafregister ist A.___ gemäss Auszug vom 12. Juli 2021 mit vier weiteren Vorstrafen verzeichnet. Zwei Strafuntersuchungen sind derzeit hängig und zwar bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie bei der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe.
2. Das ordentliche Strafende fällt auf den 12. September 2021, eine bedingte Entlassung ist frühestens am 10. August 2021 möglich.
3. A.___ stellte mit Schreiben vom 29. Juni 2021 schriftlich ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR ). Dieses Gesuch wies das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 28. Juli 2021 ab.
4. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der letztgenannten Verfügung und die Gewährung der bedingten Entlassung, da er sonst seine Anstellung verliere. Damit werde auch seine soziale Wiedereingliederung erschwert.
5. Das Amt für Justizvollzug schloss am 5. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 9. August 2021 nochmals.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die vorzeitige bedingte Entlassung verweigert wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3. Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).
4. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 23. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt und sowohl ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 29. Juni 2021 als auch die Stellungnahme der Abteilung Bewährungshilfe vom 8. Juli 2021 liegen vor.
5.1 Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
5.3 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6. Die Vorinstanz würdigte neben der Anhörung des Beschwerdeführers das Vorleben des Beschwerdeführers, den Vollzugsverlauf und den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe vom 8. Juli 2021. Am meisten Gewicht mass sie dem Vorleben des Beschwerdeführers bei und führte aus, dem Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens mit einer über Jahre dauernden Delinquenz in verschiedenen Deliktsbereichen und Bewährungsversagen eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich bisher weder durch die vielen Verurteilungen (zumindest in einem Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe) noch durch den Aufenthalt in verschiedenen Vollzugsinstitutionen von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten lassen. Zudem seien bereits wieder zwei neue Strafuntersuchungen gegen ihn hängig (es gelte die Unschuldsvermutung). Aus den Vollzugsakten der aargauischen Vollzugsbehörde gehe hervor, dass sich der Strafvollzug vom 3. Mai 2016 bis 31. Mai 2018 sehr schwierig gestaltet habe. So habe beispielsweise das Arbeitsexternat abgebrochen werden müssen und die bedingte Entlassung sei dem Beschwerdeführer damals verweigert worden. Während des aktuellen Vollzugs sei keine tiefgreifende Veränderung seiner Persönlichkeit auszumachen und er übernehme nur teilweise die Verantwortung für seine Delinquenz. Eine tiefergreifende Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz habe während des Strafvollzugs nicht stattgefunden. Sein Verhalten im Vollzug sei angepasst und spreche grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer geplante Entlassungssetting, das schon vor Strafantritt bestanden habe, geeignet sei, ihn von der Begehung von weiteren Straftaten abzuhalten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die Legalprognose mit der Anordnung von Bewährungshilfe oder anderen begleitenden Massnahmen verbessern lasse. Der Beschwerdeführer stehe zwar der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe positiv gegenüber. Aufgrund seiner Vorgeschichte erscheine es jedoch als zweifelhaft, dass er sich als absprachefähig erweisen und die Vereinbarungen mit der Bewährungshilfe einhalten werde und dass die Anordnung von Bewährungshilfe geeignet sei, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
7.1 Gemäss Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 29. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt am 12. Mai 2021 zwei Zellen gereinigt (am 4. Juni), arbeite ansonsten aber nicht. Der Beschwerdeführer sei sehr freundlich zum Personal und zu den anderen Gefangenen. Mitte Juni habe er in den Vollzugstrakt wechseln können, wo alle Zellen nachmittags drei Stunden geöffnet seien und die Gefangenen die Möglichkeit hätten zu telefonieren, spazieren und zu duschen. Der Beschwerdeführer habe sich gut in die Gruppe integriert, akzeptiere die Hausordnung und befolge die Anweisungen. Zellenordnung und Hygiene entsprächen den Erwartungen und würden selbständig eingehalten. Der Beschwerdeführer habe wöchentlich Besuch und telefoniere täglich. Die Freizeit verbringe er am Nachmittag in der Gruppe. Er sei seit sechs Wochen im UG. Während dieser Zeit sei sein Verhalten immer korrekt und freundlich gewesen.
7.2 Anders als die Vorinstanz schätzt die Bewährungshilfe die Lage ein. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 legt diese dar, der Beschwerdeführer befinde sich zum zweiten Mal im Strafvollzug und sei bisher mit fünf Einträgen im Strafregister verzeichnet. Für seine begangenen Straftaten übernehme er nur teilweise die Verantwortung. Er sei an dem Abend alkoholisiert gefahren, weil er erfahren habe, dass seine damalige Freundin ihm mit seinem Kollegen betrogen habe. Er habe Marihuana und ein Messer im Rucksack gehabt, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, dass das Messer illegal gewesen sei. Die Situation sei schwierig gewesen und er habe unüberlegt gehandelt. Während des Aufenthalts im Strafvollzug habe es keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Der Beschwerdeführer werde als freundlicher Insasse beschrieben. Er gebe an, sich und v.a. sein Konfliktverhalten in den letzten Jahren stark verändert zu haben. Er gehe Konflikten eher aus dem Weg oder versuche, sie verbal zu lösen. Deswegen sei es ihm auch gelungen, den Vollzug ohne Probleme mit anderen Insassen durchzuziehen. Das sei während seines ersten Vollzugs ein grosses Problem gewesen, weshalb er immer wieder die Anstalt habe wechseln müssen. Im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung möchte der Beschwerdeführer nach […] zurückkehren. Er habe eine Wohnung an der [...]strasse. Als er inhaftiert worden sei, sei er gerade mit dem Umzug beschäftigt gewesen und habe sich deshalb nicht anmelden können. Das werde er nach der Entlassung nachholen. Seine Freundin aus Ungarn sei im vierten Monat schwanger. Er wolle das Kind mit ihr zusammen grossziehen. Sie habe noch keinen legalen Aufenthaltsstatus. Er habe noch zwei Kinder mit einer anderen Frau, die aber schon älter seien. Nach der Entlassung könne er seine Arbeit bei der Firma [...] in Basel wieder aufnehmen, er habe einen Arbeitsvertrag.
Die Bewährungshilfe befürwortete die bedingte Entlassung auf den 10. August 2021. Zwar erscheine das Risiko für weitere Straftaten aufgrund der persönlichen Deliktsgeschichte erhöht zu sein. Die fehlende Verantwortungsübernahme spreche ebenfalls gegen eine bedingte Entlassung. Da aber ein weiterer Verbleib im Strafvollzug in Bezug auf die Deliktsarbeit nicht unterstützend wirke, empfehle die Bewährungshilfe, den Beschwerdeführer bedingt zu entlassen und ihn für die Dauer der Probezeit zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zu verpflichten. Aufgrund des Strafrests betrage die Probezeit ein Jahr. Um das Risiko für weitere Straftaten zu senken, müsse mit dem Beschwerdeführer am Thema Verantwortungsübernahme und Risikobewusstsein gearbeitet werden. Zudem solle er in seinen administrativen Angelegenheiten unterstützt werden. Er sei bereit, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten.
8.1 Ohne die Delikte, für die der Beschwerdeführer derzeit seine (Ersatz-)Strafen verbüsst, zu verharmlosen, kann doch festgehalten werden, dass es sich um keine schwerwiegenden Rechtsgutsverletzungen handelt. Sowohl der Bericht des UG Solothurn als auch die Stellungnahme der Bewährungshilfe sprechen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz stellt demgegenüber vor allem und in erster Linie auf dessen Vorleben ab. Im Strafregister findet sich eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Kulm vom 3. Mai 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00 und einer Busse von CHF 500.00, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 163 Tagen, dies wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), versuchten Betrugs, Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Urkundenfälschung (mehrfache Begehung), falscher Anschuldigung, Fahrens ohne Führerausweises oder trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung), Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; mehrfache Begehung), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne des SVG (mehrfache Begehung), Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des SVG, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Ein weiterer Eintrag beruht auf einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. Juni 2016 wegen Veruntreuung. Die Strafe lautete auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 10.00. Zuvor war der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 20. September 2012 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 60.00 (davon bedingt vollziehbar 60 Tage bei einer Probezeit von vier Jahren) verurteilt worden, dies wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des SVG und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Diese Strafe war vom Bezirksgericht Kulm widerrufen worden. Schliesslich zeugt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2019 von einer Verurteilung wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, falscher Anschuldigung (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung) und Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung). Dafür wurde eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00 und eine Busse von CHF 100.00 ausgesprochen sowie ein Tag Untersuchungshaft (Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Kulm).
8.2 Dieser Katalog an Straftaten zeigt, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von Strafen nicht hat beeindrucken lassen. Auch wenn die Vorinstanz auf die unterschiedlichen Deliktsarten hinweist, ziehen sich doch die Verfehlungen im Strassenverkehr wie ein roter Faden durch die Verurteilungen. Differenzialprognostisch lässt sich im vorliegenden Fall das Risiko eines Rückfalls durch die Vollverbüssung der Strafe nicht senken: Die Gefahr weiterer Straftaten ist bei einer bedingten Entlassung hier nicht höher einzuschätzen als bei einer Vollverbüssung der Strafe, beträgt doch der Strafrest nur noch einen Monat. Sinnvoller scheint das von der Bewährungshilfe aufgezeigte Vorgehen. Angezeigt wäre wohl auch eine verkehrspsychologische Begutachtung. Über Administrativmassnahmen nach SVG ist hier aber nicht zu befinden.
8.3 Nachdem die bedingte Entlassung die Regel bildet, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden kann, ist es unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung v.a. mit dem Vorleben und dem nicht rechtzeitig angetretenen Strafvollzug zu verweigern. Im jetzigen Vollzug verhält sich der Beschwerdeführer tadellos, weshalb sein Vollzugsverhalten von 2016 – 2018 nicht derart schwer gewichtet werden darf, wie dies die Vorinstanz getan hat. Im Gegenteil ist zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass er immerhin aus den Verfehlungen im Vollzug gelernt zu haben scheint und Konflikten nun aus dem Weg geht. Auch das Entlassungssetting ist nicht so schlecht, wie im angefochtenen Entscheid dargestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss den Akten in (noch) ungekündigter Anstellung in Basel (vgl. E-Mail vom 25. Mai 2021 mit Arbeitsvertrag im Anhang), und es ist nachvollziehbar, dass er um den Verlust der erst im Oktober 2020 angetretenen Stelle fürchtet. Beim Beschwerdeführer wurde gerichtlich keine Therapie angeordnet, und es handelt sich auch nicht um einen Massnahmenvollzug. Mit den Anforderungen, welche die Vorinstanz an die Gewährung der bedingten Entlassung stellt, verkommt letztere zum leeren Buchstaben.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 28. Juli 2021 des Departements des Innern ist aufzuheben und der Beschwerdeführer bedingt zu entlassen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur umgehenden Regelung der weiteren Betreuung durch die Bewährungshilfe. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Verfahrenskosten zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 28. Juli 2021 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das DdI zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug, verbunden mit der Organisation der Betreuung durch die Bewährungshilfe.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad