Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Februar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 19. Mai 2021 in Interlaken.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 4. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien ihm während der Entzugsdauer Fahrten zur Arbeit und zur Therapie zu erlauben.
3. Mit Verfügung vom 6. August 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2021 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 8. September 2021 zu diesen Ausführungen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die Gefahr nach der bundesgerichtlichen Praxis anhand von schematischen Regeln zu beurteilen, sofern nicht besondere Umstände wie ungünstige Witterungs- und Sichtverhältnisse vorliegen. Im Standardfall liegt eine geringe Gefahr vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16-20 km/h, ausserorts und auf Autostrassen um 21-25 km/h sowie auf Autobahnen um 26-30 km/h überschritten wird (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16a N 7). Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht bestritten, dass er die innerorts vorgegebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16km/h überschritten hat; besondere Witterungs- oder Sichtverhältnisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, womit der Tatbestand von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG erfüllt ist.
2.2 Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).
3.1 Am 20. Februar 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer durch das Strassen- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern bereits eine Verwarnung ausgesprochen. Gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG musste ihm daher der Führerausweis aufgrund der erneuten Widerhandlung gegen das SVG vom 19. Mai 2021 für mindestens einen Monat entzogen werden.
Gegen diese Mindestentzugsdauer wehrt sich der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich, sondern nur gegen die seiner Auffassung nach konsequente und kompromisslose Durchsetzung unter seinen besonderen Bedingungen. Er sei seit über [...] Jahren querschnittgelähmt und auf sein Fahrzeug angewiesen. Trotz seines Pensionsalters und seiner Behinderung arbeite er an drei Tagen pro Woche in [...] als [...] einer [...] für [...]. Er wohne seit ca. Ende Juni 2021 in [...], allein und ohne private Kontakte in der näheren Umgebung. Der öffentliche Verkehr sei in dieser ländlichen Gemeinde sehr spärlich. Er ersuche daher darum, ihm während der Entzugsdauer zumindest die Fahrten zur Arbeit und zur Therapie zu bewilligen.
3.2 So verständlich das Ersuchen des Beschwerdeführers auch erscheint, darf die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG dennoch nicht unterschritten werden. Dies hat das Bundesgericht unlängst erneut bestätigt. Im Entscheid 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 hat es festgehalten, es möge zwar zutreffen, dass der Führerausweis für das berufliche Fortkommen des als Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig sei. Im Zusammenhang mit der Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren habe der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber explizit abgelehnt. Den Gerichten sei es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen. Die Vorinstanz habe daher die Mindestentzugsdauer auch nicht gestützt auf die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten dürfen.
Auch in Bezug auf behinderte Personen hat das Bundesgericht entschieden, die gesetzliche Mindestdauer dürfe nicht unterschritten werden; daran ändere nichts, dass die Mobilität aufgrund eines körperlichen Gebrechens eingeschränkt sei und die behinderte Person für die Ausübung ihres Berufs auf ein Auto angewiesen sei. Diesen besonderen persönlichen Verhältnissen könne das Verkehrsamt beim Vollzug Rechnung tragen, indem es allfällige Wünsche der betroffenen Person hinsichtlich des Beginns des Entzugs angemessen berücksichtige (Urteil 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.3). Im Entscheid 6A.38/2006 vom 7. September 2006 E. 3.2 hat das Bundesgericht hinsichtlich einer querschnittgelähmten Person festgestellt, die Folgen des Führerausweisentzugs seien hauptsächlich wirtschaftlicher Natur und bestünden in den Kosten für den Transport zum Arbeitsplatz; in diesem Punkt sei der behinderte Fahrer nicht stärker betroffen als ein anderer Fahrer, dem der Führerausweis entzogen worden sei und der aufgrund seiner persönlichen, geografischen und finanziellen Situation oder beispielsweise aufgrund seiner Arbeitszeiten auf Taxidienste angewiesen sei, weil er keine öffentlichen Verkehrsmittel oder ein anderes Fortbewegungsmittel benutzen könne (vgl. auch den Entscheid 1C_184/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1 ff., der ebenfalls eine Person mit Mobilitätseinschränkungen betrifft).
3.3 Gestützt auf diese Erwägungen hat die Vorinstanz das Ersuchen des Beschwerdeführers, welches einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gleichkommt, zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Ramseier