Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 26. Oktober 2021         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,     

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

KESB Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Platzierung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. B.___ (geboren am [...] Januar 2020) und C.___ (geboren am [...] November 2020) sind die Kinder von D.___ und A.___.

 

2. Gestützt auf eine Meldung der Sozialberatung Neonatologie Inselspital Bern vom 2. Dezember 2020, wonach die familiäre Situation sehr schwierig sei, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 7. Dezember 2020 ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und beauftragte die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (nachfolgend SDOL) zur Abklärung der Situation.

 

3. Die Kindseltern wurden anlässlich eines Hausbesuchs am 4. Februar 2021 über die bisherigen Abklärungen informiert, und es wurde ihnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen (Eintritt Mutter-Kind-Haus, Errichtung Beistandschaft für die beiden Kinder) gewährt.

 

4. Am 8. Februar 2021 ging bei der KESB Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des Inselspitals betreffend C.___ ein. Diese sei am 5. Februar 2021 für einen Impftermin ins Kinderspital gekommen. Im Patientenzimmer sei durch eine andere Person beobachtet worden, wie die Kindsmutter ihre weinende Tochter angeschrien, geschüttelt und geschlagen habe. Es seien sofort diverse medizinische Untersuchungen gemacht worden. Trotz Schütteltrauma sei C.___ unverletzt geblieben. In der Folge sei entschieden worden, Mutter und Kind nicht zu entlassen, sondern die Interaktion übers Wochenende aktiv zu beobachten. Die Rückmeldungen der Pflege von Freitagabend bis Montagvormittag hätten ergeben, dass die Kindsmutter C.___ massiv vernachlässige. Diese müsse immer wieder angeleitet und aufgefordert werden, sich adäquat um C.___ zu kümmern. Die Kindsmutter nehme C.___ sehr grob auf, halte den Kopf nicht, sei sehr verlangsamt, brauche mehr als zehn Minuten, um einen Schoppen zu machen und könne Rückmeldungen der Pflege nicht aufnehmen. Sie habe C.___ wiederholt einen kalten Schoppen aus dem Kühlschrank geben wollen. Die Pflegefachpersonen hätten sie mehrmals auffordern müssen, den Schoppen warm zu machen. Des Weiteren habe die Kindsmutter C.___ in eiskaltem Wasser gebadet. Auf entsprechende Nachfrage habe diese keine Auskunft darüber geben können, wie sie C.___ zu Hause bade. Die Kindsmutter sei auch mehrmals aufgefordert worden, eine Wickelunterlage auf den Wickeltisch zu legen, was sie nicht gemacht habe. Wenn C.___ erbreche, wechsle sie die Kleider nicht. Wenn sie dazu aufgefordert werde, wechsle die Kindsmutter nur die Hose und halte es nicht für notwendig, den nassen Body auch zu wechseln. Wenn C.___ weine, reagiere die Kindsmutter nicht. Sie wirke hilflos, überfordert, genervt und gestresst. Die Kindsmutter gehe liebevoller, vorsichtiger und adäquater mit C.___ um, wenn sie sich beobachtet fühle; ansonsten sei sie sehr grob. Es werde vermutet, dass die Kindsmutter kognitive Defizite habe und deshalb die einfachsten Anweisungen nicht selbständig umsetzen könne (Schoppen wärmen etc.). Aufgrund der erfolgten Beobachtungen könne klar bestätigt werden, dass C.___ sehr gefährdet sei und von der Kindsmutter massiv vernachlässigt werde.

 

5. Mit superprovisorischem Entscheid vom 8. Februar 2021 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.___ entzogen und die Platzierung im Aeschbacherhuus Münsingen angeordnet.

 

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und gestützt auf den Abklärungsbericht der SDOL vom 9. Februar 2021 bestätigte die KESB Region Solothurn am 12. Februar 2021 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Des Weitern wurde für C.___ und B.___ je eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet.

 

7. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 12. März 2021 wurde den Kindseltern auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn B.___ entzogen und dieser mit sofortiger Wirkung im Lilith, Zentrum für Frauen und Kinder, platziert. Die ambulanten Unterstützungsmassnahmen, insbesondere die intensive sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF), zur Sicherstellung des Kindeswohls würden nicht mehr ausreichen. Die Ressourcen des Kindsvaters würden nicht ausreichen, um das Wohl und den Schutz von B.___ bei einem weiteren Verbleib zu Hause sicherzustellen. Eine weitere Überforderung der Kindsmutter, welche zu einer allfälligen Gewaltanwendung gegenüber B.___ führen könnte, sei zu vermeiden. Die Kindsmutter erklärte sich bereit, gemeinsam mit ihrem Sohn ins Lilith einzutreten.

 

8. Am 21. Juni 2021 reichte die Beiständin bei der KESB Region Solothurn einen Verlaufsbericht ein und beantragte, B.___ und C.___ seien spätestens per 1. August 2021 in einer Pflegefamilie unterzubringen, da weder die Ressourcen der Kindsmutter noch jene des Kindsvaters zur längerfristigen Sicherstellung des Kindeswohls ausreichen würden. Aus diesem Grund werde die Weiterführung der Platzierung im Lilith längerfristig als nicht zielführend erachtet. Da wahrscheinlich von einer langfristigen Unterbringung der Kinder ausgegangen werden müsse, erscheine die Platzierung in eine Pflegefamilie notwendig.

 

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die KESB Region Solothurn am 9. Juli 2021 folgenden Entscheid:

 

3.1  B.___ und C.___ werden spätestens per Ende Juli 2021 in eine Pflegefamilie der Fachstelle Kompass umplatziert; in der Zeit bis zur Umplatzierung erhalten die Pflegeeltern, B.___ und C.___ sowie die Kindseltern die Möglichkeit, sich persönlich kennenzulernen; die entsprechenden Termine werden von der Beistandsperson in Absprache mit der Koordinatorin der Fachstelle Kompass koordiniert.

3.2  Es wird folgende Regelung des persönlichen Verkehrs angeordnet:

       3.2.1  Die Kindseltern haben das Recht, ihre Kinder B.___ und C.___ zwei Mal monatlich, während ein bis zwei Stunden, im Rahmen begleiteter Besuche, an einem von der Fachstelle Kompass festgelegten Ort, zu treffen.

[…]

3.5  Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

10.1 Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 teilte die Beiständin der KESB Region Solothurn mit, dass beim Antrag vom 21. Juni 2021 an die KESB Region Solothurn die unterschiedlichen Ausgangslagen der beiden Kinder zu wenig beachtet worden seien. B.___ lebe seit der Geburt bei, respektive mit seiner Mutter im Lilith und diese würden eine sichere und stabile Beziehung aufweisen. Die Kindsmutter sei die erste Bindungsperson von B.___. Vor diesem Hintergrund solle die Ausdehnung der Übergangsphase mit den geplanten Übernachtungen von B.___ bei seiner Mutter im Lilith für B.___ eine Verabschiedungsphase darstellen. Auch seien die begleiteten Besuche auf wöchentliche Besuche à zwei Stunden auszudehnen.

 

10.2. Gestützt auf das Schreiben der Beiständin erliess die KESB Region Solothurn am 29. Juli 2021 folgenden Entscheid:

 

3.1  Ziffer 3.1 des Kammerentscheids der KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2021 wird gestützt auf § 22 Abs. 1 VRG widerrufen und lautet neu wie folgt:

 

       3.1.1  B.___ wird per 31. Juli 2021 und C.___ per 2. August 2021 in eine Pflegefamilie        der Fachstelle Kompass umplatziert. Der Kindsmutter wird eine Übergangsphase eingeräumt, in der die folgenden Kontakte inkl. Übernachtungen von B.___ im Lilith bei der Kindsmutter stattfinden: 3. auf 4. August 2021; 6. auf 7. August       2021; 10. auf 11. August 2021.

 

3.2  Ziffer 3.2 des Kammerentscheids der KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2021 wird

       gestützt auf § 22 Abs. 1 VRG widerrufen und lautet neu wie folgt:

 

       3.2.1  Die Kindseltern haben das Recht, ihre Kinder B.___ und C.___ wöchentlich,

                 während zwei Stunden, im Rahmen begleiteter Besuche, an einem von der

                 Fachstelle Kompass festgelegten Ort, zu treffen.

[…]

3.4  Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

11. Mit Eingabe vom 9. August 2021 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Juli 2021 ersatzlos aufzuheben und von der Fremdplatzierung von B.___ und C.___ in einer Pflegefamilie abzusehen.

2.    Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2021 aufzuheben.

3.    Die Beistandschaft sei anzuweisen, eine geeignete Tagesbetreuung durch eine Tagesfamilie oder einer Kindertagesstätte für B.___ und C.___ zu organisieren.

4.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive diese wiederzuerteilen.

5.    Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie der Unterzeichnende als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

 

12. Die Beiständin verzichtete mit Eingabe vom 20. August 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf die umfangreichen Akten, wobei sie die Entscheide der KESB Region Solothurn vollumfänglich stütze. Am 31. August 2021 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde.

 

13. Mit Verfügung vom 4. September 2021 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

 

14. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 Lohnabrechnungen der Monate August und September 2021 einreichen.

 

15. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist als Vater von C.___ und B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht um eine Parteibefragung des Beschwerdeführers. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

 

2.2 Eine öffentliche Verhandlung wurde im übrigen nicht beantragt. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht absolut. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).

 

3. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).

 

3.1.1 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, mit Blick auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 21. Juni 2021 lasse sich feststellen, dass die Kindsmutter in ihren Erziehungskompetenzen trotz intensiver Anleitung, Begleitung und Unterstützung durch die involvierten Fachpersonen nicht ausreichend habe gefördert werden können. Während des Aufenthalts von B.___ im Lilith respektive von C.___ im Aeschbacherhuus sei es mehrmals zu das Kindeswohl gefährdenden Situationen gekommen, welchen mit sofortiger Intervention seitens anwesender Fachpersonen habe begegnet werden müssen. Die Kindsmutter sei mit der Betreuung und Versorgung von B.___ immer wieder an ihre Grenzen gestossen, was die vorgesehene Umplatzierung von C.___ vom Aeschbacherhuus ins Lilith bis heute verunmöglicht habe. Ein zusätzlicher Fakt sei, dass die Kooperations- und Veränderungsbereitschaft des Kindsvaters in den letzten Monaten stark nachgelassen habe. Er habe wenig Interesse an der Entwicklung seiner Kinder gezeigt, diverse wichtige Termine nicht wahrgenommen und auch die Kindsmutter in dieser für beide Elternteile äusserst anspruchsvollen Situation nicht angemessen unterstützt. Weder die Ressourcen der Kindsmutter noch diejenigen des Kindsvaters würden ausreichen, um das Kindeswohl bei einer allfälligen Rückkehr nach Hause nachhaltig und längerfristig sicherstellen zu können. Zur Sicherstellung der gesamten Entwicklung von C.___ und B.___ stelle eine Umplatzierung in eine geeignete Pflegefamilie zurzeit eine sinnvolle, notwendige und verhältnismässige Kindesschutzmassnahme dar. Die begleiteten Besuche seien auf wöchentliche Besuche à zwei Stunden auszudehnen.

 

3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, Kindesschutzmassnahmen seien subsidiär und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgebotes anzuordnen. Mit der Anordnung der Fremdplatzierung von B.___ und C.___ in eine Pflegefamilie habe die Vorinstanz den Grundsatz der Subsidiarität sowie des Verhältnismässigkeitsgebots missachtet, indem sie dem Beschwerdeführer nicht ermögliche, im Sinne einer milderen Massnahme und unter Beachtung des Vorranges der Familie vor staatlichen Eingriffen für die Betreuung der Kinder aufzukommen. Die Behauptung der Vorinstanz, dass weder die Ressourcen der Kindsmutter noch jene des Beschwerdeführers ausreichen würden, langfristig das Kindeswohl sicherzustellen, werde vollumfänglich bestritten. Aus dem Verlaufsbericht vom 21. Juni 2021 gehe zweifellos hervor, dass die Kindsmutter erfolgreich diverse Betreuungstätigkeiten habe erlernen können und für eine geeignete Betreuung von B.___ sorgen könne. Es sei somit erstellt, dass der kurze Aufenthalt im Lilith bereits Erfolge bewirkt habe. Es sei anzunehmen, dass die Kindsmutter mit der nötigen Unterstützung in der Lage sein werde, für die beiden Kinder zu sorgen. Zudem handle die Vorinstanz willkürlich, wenn sie behaupte, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung einer Tagesbetreuung nicht für die beiden Kinder sorgen könne. Der Beschwerdeführer sei willens, die Betreuung von B.___ und C.___ zu übernehmen und habe dies an der letztmaligen Systemsitzung vom 18. Juni 2021 ausdrücklich angeboten. Weshalb die Vorinstanz im Entscheid vom 9. Juli 2021 festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer «mit seiner mangelnden Kooperation nicht als Ressource wahrgenommen» werde, sei unerklärlich. Konkret habe der Beschwerdeführer bereits seinen Arbeitgeber darüber informiert, dass er sein Pensum reduzieren oder, sofern notwendig, seine Arbeitsstelle aufgeben werde. Die Betreuung der beiden Kinder stehe für ihn an oberster Stelle und habe absolute Priorität. Der Arbeitgeber sei mit diesem Vorgehen einverstanden. Durch ein solches Vorgehen könne der Beschwerdeführer die bestmögliche Betreuung von B.___ und C.___ sicherstellen. An den Tagen, an welchen er arbeite, solle durch die Beiständin eine Tagesfamilie oder ein Aufenthalt in einer Kindertagesstätte organisiert werden. So befinde sich beispielsweise die Kindertagesstätte «E.__» unmittelbar in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers. Dadurch könne sichergestellt werden, dass die beiden Kinder stets von den Eltern zusammen oder einer entsprechenden Fachperson betreut würden. Der Beschwerdeführer sei ohne Weiteres geeignet und im Besitze der notwendigen Fähigkeiten, die Betreuungsaufgaben für B.___ und C.___ zur Hauptsache zu übernehmen. Nicht nur verfüge er über einen herzlichen und liebevollen Umgang mit ihnen, auch sei er in den Monaten der Fremdplatzierung seiner Kinder sowie der Abwesenheit der Kindsmutter selbst für die Erledigung des Haushaltes besorgt gewesen. Der Beschwerdeführer gehe einer Arbeitstätigkeit von 100 % nach, erscheine stets zuverlässig und halte sich an Termine und Vereinbarungen.

 

Unterstützend könne die Grossmutter mütterlicherseits bei der Betreuung der beiden Kinder helfen. Sie wohne unmittelbar in der Nähe des Wohnortes der Familie und sei bereits nach der Geburt von B.___ teilweise für dessen Betreuung zuständig gewesen. Entgegen den Ausführungen der Sozialen Dienste sei sie sehr wohl in der Lage, die Familie zu unterstützen. Als Beleg dafür gelte insbesondere die bereits durch die Grossmutter erfolgte Betreuung von B.___. Sodann gelte es zu beachten, dass es nichts zur Sache tue, dass die Grossmutter eine angebliche «konservative Haltung» habe, welche in Bezug auf das Kindswohl «nicht fördernd» sei. Die Erziehung der Kinder sei Sache der Inhaber der elterlichen Sorge, also des Beschwerdeführers und der Kindsmutter. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Beschwerdeführer suizidal sei. Am Tag der Systemsitzung vom 18. Juni 2021 sei er aufgrund der Mitteilung, dass die beiden Kinder bei einer Pflegefamilie fremdplatziert werden sollten, offensichtlich äusserst geschockt gewesen. Es habe sich daher nur um einen vorübergehenden Schwächeanfall gehandelt. Der Beschwerdeführer sei nicht suizidal und habe auch sonst keine psychischen Beschwerden. Zudem sei auch auf den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste vom 9. Februar 2021 zu verweisen, worin der Beschwerdeführer als gesund, arbeitsfähig, normal intelligent und ohne Beeinträchtigung beschrieben worden sei. Die Vorinstanz handle vorschnell und erneut willkürlich, wenn sie aufgrund einer einzigen Sitzung, bei der es wohl gemerkt um eine extreme Situation gegangen sei, davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer suizidal sei. Weitere Anzeichen für die Behauptung könne die Vorinstanz zu Recht nicht vorbringen.

 

Für C.___ und B.___ sei es im Hinblick auf das Kindeswohl von enormer Wichtigkeit, bei ihren Eltern aufzuwachsen. B.___ habe eine enge Bindung zur Kindsmutter. So sei es diese, welche ihn trösten könne und er freue sich jeweils, wenn er seine Mutter nach kurzer Abwesenheit sehe. Für B.___ wäre daher eine Betreuungslösung am besten, in welcher er in seiner Familie verbleiben könne und vom Beschwerdeführer zusammen mit der Kindsmutter oder der Tagesbetreuung betreut werde. Aufgrund der Frühgeburt von C.___ habe diese spezielle Bedürfnisse und benötige mehr Aufmerksamkeit. Dieser Tatsache sei sich der Beschwerdeführer bewusst und selbstverständlich bereit, C.___ an sämtliche Termine zu begleiten, welche zum Wohle ihrer Gesundheit notwendig seien. Aus den vorstehenden Ausführungen gehe hervor, dass mit Hilfe von Tagesbetreuungsangeboten und der Betreuung durch den Beschwerdeführer eine kindsgerechte Betreuung sichergestellt werden könne, ohne dass die beiden Kinder komplett aus ihrem familiären Umfeld gerissen würden. Die Platzierung in einer Pflegefamilie würde bedeuten, dass der Kontakt der Eltern mit den Kindern auf ein absolutes Minimum reduziert werden würde, was die Eltern-Kind-Beziehung nachhaltig beeinflusse. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in der Lage, die Kindsbetreuung zu übernehmen. Es sei anzunehmen, dass auch die Kindsmutter in Zukunft die Betreuung sicherstellen könne. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht längerfristig entzogen sein werde. Vielmehr müsse es das Ziel sämtlicher Beteiligten sein, dafür zu sorgen, dass die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder wieder zurückerlangen, respektive die Eltern bei der Betreuung zu unterstützen. Eine Kombination zwischen Betreuung durch den Kindsvater und einer Tagesbetreuung im jetzigen Zeitpunkt scheine die bestmögliche Lösung zu sein, um dieses Ziel zu erreichen.

 

3.2.1 Dem Abklärungsbericht der SDOL vom 9. Februar 2021 ist sinngemäss und im Wesentlichen zu entnehmen, mit Beginn der Abklärungen ab dem 8. Dezember 2020 sei sichergestellt worden, dass C.___ solange im Kinderspital verbleiben könne, bis das ambulante Hilfe-Setting zu Hause errichtet worden sei. Der Kindsvater sei zu diesem Zeitpunkt erwerbslos gewesen, die Familie sei deshalb von den SDOL sozialhilferechtlich unterstützt worden. Die Abklärungsperson sei von der involvierten Fachperson von focus jugend informiert worden, dass bei der Familie E.___ besorgniserregende Zustände in der Wohnung herrschten. Die Wohnung sei von Schimmel befallen, es werde kaum gelüftet und die Storen seien meistens unten. Ihre Beobachtungen bezüglich der Erziehungskompetenz der Kindsmutter liessen den Schluss zu, dass das Wohl beider Kinder ohne Unterstützung von Fachleuten gefährdet sein könnte. Beide Elternteile würden erhebliche Defizite beim Erledigen von administrativen wie auch finanziellen Anliegen aufweisen. Pro Infirmis habe der Kindsmutter bezüglich der Anmeldung für eine IV-Kinderrente für C.___ und die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen geholfen. Diese habe sich danach jedoch nie mehr gemeldet. Der Kindsvater sei ebenfalls auf Hilfe angewiesen. Es bestehe ein Durcheinander bei den Terminen und der Erledigung von administrativen Angelegenheiten. Die Kündigungsandrohung vom 29. Januar 2021 wegen Mietausständen wie auch das Auftauchen von unbezahlten Krankenkassenprämien würden zeigen, dass der Kindsvater mit der Gesamtsituation überfordert sei. Die Kindsmutter habe kognitive Einschränkungen im Sinne eines Geburtsgebrechens und leide zudem an Multipler Sklerose. Es sei zurzeit noch unklar, ob sie entsprechende Medikamente erhalte. Der Kindsvater habe keine Beeinträchtigungen, er sei gesund und arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand der beiden Kinder werde von den involvierten Fachpersonen als gut beschrieben. Beide Elternteile seien ohne Unterstützung von Drittpersonen nicht hinlänglich in der Lage, das Wohl beider Kinder selbständig sicherstellen zu können. Der Kindsvater weise zwar nicht dieselben Defizite wie die Kindsmutter auf, könne aber seine Frau nicht adäquat unterstützen. Eine Unterbringung der Kinder und der Mutter in eine geeignete Mutter-Kind-Institution werde von allen involvierten Personen dringend empfohlen. Nur mit dieser Massnahme bestehe die Möglichkeit, die Kompetenzen der Kindsmutter weiter zu beobachten und falls möglich zu fördern. Eine Einschätzung der Erziehungskompetenzen der Kindsmutter könne erst im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Mutter-Kind-Institution vorgenommen werden. Am 28. Januar 2021 hätten die Kindseltern aufgrund des Schimmels in ihrer Wohnung entschieden, im Sinne einer Notlösung zur Grossmutter mütterlicherseits zu ziehen. Diesen Entscheid hätten sie vor allem wegen der Kündigungsandrohung durch den aktuellen Vermieter gefällt. Einmal mehr verdeutliche dies die Überforderung der Kindseltern in der Gesamtsituation. Es werde die Errichtung einer Beistandschaft zur Begleitung und Koordination der Massnahmen sowie für die Beratung und Unterstützung der Kindseltern und der involvierten Fachpersonen empfohlen.

 

3.2.2 Der Verlaufsbericht vom 21. Juni 2021 hält fest, aufgrund der Notwendigkeit einer engen Begleitung von Mutter und Kind, habe das Lilith seine personellen Ressourcen von Anfang an so geplant, dass die Kindsmutter nahezu eine 24/7-Betreuung erhalten habe. Es habe zahlreiche Interventionen gegeben, bei denen das Betreuungspersonal nachts habe einschreiten müssen. Allen Interventionen habe die Tatsache zu Grunde gelegen, dass die Kindsmutter nicht adäquat auf die Bedürfnisse von B.___ habe eingehen können. Sie habe beispielsweise nicht erkannt, dass er noch nicht müde gewesen sei und habe ihn zum Schlafen gezwungen, ihn angeschrien, sei grob zu ihm gewesen usw. Tagsüber sei an Basis-Aufgaben wie Essen eingeben, Schoppen zubereiten, spazieren gehen etc. gearbeitet worden. Die Kindsmutter habe stets eng angeleitet werden müssen, habe die Anweisungen jedoch gut umsetzen können. Mehrmals pro Woche habe die Kindsmutter mit B.___ gemeinsam Zeit in der internen Kita verbracht mit dem Ziel, zu lernen, sich mit B.___ zu beschäftigen und ihn altersentsprechend zu fördern. Diese Aufgabe sei der Kindsmutter nur teilweise gelungen. An einigen Tagen habe sie die Anregungen des Kita-Personals gut umsetzen können, an anderen Tagen habe sie lethargisch und antriebslos zugeschaut. An der Systemsitzung vom 13. April 2021 seien die ersten Wochen nach dem Eintritt ausgewertet worden. Dabei sei die fehlende Kooperation des Kindsvaters ein grosses Thema gewesen. Obwohl eine Dolmetscherin gebucht und das Gespräch lange im Voraus angekündigt worden sei, sei der Kindsvater nicht zu diesem wichtigen Termin erschienen. In dieser Systemsitzung sei die Kindsmutter als durchaus motiviert und bemüht beschrieben worden, Vereinbarungen und Regeln seien von ihr zuverlässig eingehalten worden. Sobald sie jedoch auf die Kooperation und Hilfe des Kindsvaters angewiesen sei, hätten viele Aufgaben nicht umgesetzt werden können. Trotz mehrmaligem Hervorheben der Wichtigkeit in den Punkten Zuverlässigkeit und Kooperation sei es dem Kindsvater nicht gelungen, die an ihn gestellten Erwartungen zu erfüllen.

 

C.___ sei ein Kind, welches aufgrund ihrer täglichen Bauchkrämpfe viel Zuneigung und Zuwendung benötige. Bis heute werde sie fast in einem 1:1 Setting betreut. Sie habe sich bisher dennoch erfreulich entwickelt und es seien unterstützende Therapien wie Osteopathie und Physiotherapie in die Wege geleitet worden. Während der Besuche der Kindsmutter im Aeschbacherhuus sei sie jeweils eng angeleitet worden. Dennoch sei es zu einigen prekären Situationen gekommen, in denen die Kindsmutter beispielsweise den Kinderwagen ohne Intervention der Bezugsperson in Passanten oder eine Mauer gestossen hätte. In der direkten Interaktion mit C.___ sei die Kindsmutter liebevoll und geduldig, in anderen Situationen aber auch ungeduldig und grob oder anteilslos erlebt worden. Zweifellos bestehe laut Bezugspersonen im Aeschbacherhuus eine Bindung zwischen Mutter und Tochter. C.___ erkenne die Kindsmutter und habe sich mehrmals von ihr beruhigen lassen. Die Kindsmutter sei mit B.___ während der Berichtsperiode mindestens einmal, meistens zweimal pro Woche mit dem Fahrdienst des Lilith ins Aeschbacherhuus gereist. Zudem sei dem Kindsvater am Wochenende, jeweils am Freitag, die Gelegenheit geboten worden, C.___ nach der Arbeit alleine zu besuchen. Dieses Angebot habe er nie wahrgenommen. Jedes zweite Wochenende seien Besuche der Kindseltern gemeinsam mit B.___ vorgesehen gewesen. Von den insgesamt 12 vereinbarten Besuchen hätten lediglich sechs stattgefunden. Der Kindsvater habe jeweils kurzfristig abgesagt oder sei nicht zur vereinbarten Zeit erschienen, was für die Kindsmutter oft zermürbend gewesen sei. An den stattgefundenen Wochenendbesuchen hätten die Kindseltern den Besuch jeweils nach nur einer Stunde abgebrochen, obwohl zwei Stunden vorgesehen gewesen seien. Zudem sei beobachtet worden, dass sich der Kindsvater während der Besuche vorwiegend mit seinem Natel und weniger mit der Kindsmutter und seinen Kindern beschäftigt habe.

 

Bereits im April sei klargeworden, dass eine baldige Umplatzierung von C.___ ins Lilith nicht realistisch sei. Aufgrund der starken kognitiven Einschränkungen und allenfalls auch aufgrund ihrer MS-Erkrankung sei es der Kindsmutter bis heute nicht gelungen, die nötigen Ressourcen in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeiten zu mobilisieren. Zwar könne sie bei enger Anleitung gewisse Aufgaben erledigen, ihre Lernfähigkeit sei jedoch stark begrenzt. Die Kindsmutter verfüge bereits über ungenügende Ressourcen zur Betreuung von B.___, geschweige denn zusätzlich für C.___. Der Kindsvater werde mit seiner mangelnden Kooperation nicht als Ressource wahrgenommen. Auf eindrückliche Weise habe dieser an der Sitzung vom 18. Juni 2021 seine Not geschildert: Er wisse nicht, wie es weitergehen solle, wenn die Kinder platziert würden. Er wisse nicht, was er seiner Familie sagen solle. Wenn er ohne die Kinder in die Ferien fahre, würden ihn alle nach seiner Situation fragen. Bereits jetzt fühle er sich immer alleine, da alle nach seiner Ehefrau und Kinder fragen würden. Er müsse selber waschen, einkaufen und kochen. Jedoch mit keinem Satz, auch nicht nach mehrmaligem Nachfragen, habe der Kindsvater seine Not mit der Beziehung zu seinen Kindern in Verbindung gebracht. Aufgrund diffuser Suizidäusserungen des Kindsvaters sei dann vom professionellen Helfernetz beschlossen worden, zur Sicherheit der Kinder ab sofort und bis zur allfälligen Umplatzierung der Kinder keine unbegleiteten Besuche respektive Transportfahrten mehr stattfinden zu lassen.

 

3.3 Anhand der Akten und insbesondere des Abklärungsberichts der SDOL vom 9. Februar 2021 sowie des Verlaufsberichts vom 21. Juni 2021 ergibt sich klar, dass die seit Dezember 2020 installierten ambulanten Kindesschutzmassnahmen keine Verbesserung der Situation ergeben haben und insbesondere das Kindswohl weiterhin stark gefährdet ist. Dies trotz einer quasi vierfachen Massnahme, nämlich der administrativen und finanziellen Unterstützung der Familie, der Hebammenunterstützung, der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (30 Stunden pro Woche) und der Beistandschaft für beide Kinder (vgl. nebst dem Abklärungsbericht der SDOL vom 9. Februar 2021 auch das Protokoll der SDOL vom 25. Januar 2021). Die Kindsmutter ist mit der Betreuung und Erziehung weiterhin deutlich überfordert, obwohl sie sich bemüht, einen guten Willen zeigt und kleinere Fortschritte macht. Aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen – die Beschwerdeführerin leidet an einem Geburtsgebrechen, d.h. an einer mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsstörung in multiplen Funktionsbereichen, die letztlich auch zur IV-Berentung geführt haben (vgl. Abklärungsbericht SDOL vom 18. Juni 2021) – ist sie trotz umfangreicher Hilfestellung durch externe Personen nicht in der Lage, die Betreuung/Erziehung der Kinder sicherzustellen. Dies hat sich auch im Lilith gezeigt. Zwar konnte die Kindsmutter bei der Versorgung und Betreuung von B.___ mit enger professioneller Anleitung und Begleitung in einigen Teilbereichen Fortschritte erzielen; trotzdem kam es immer wieder – selbst in Anwesenheit von Fachpersonen – zu Situationen, in welchen die Kindsmutter die altersentsprechenden Entwicklungsbedürfnisse nicht erkannte und damit das Wohl von B.___ gefährdete (vgl. Protokolle der Systemsitzungen vom 13. April 2021 und 18. Juni 2021). Ähnlich verhielt es sich auch bei C.___. Die Kindsmutter nahm die Besuchstermine im Aeschbacherhuus zwar zuverlässig wahr, konnte ihre Erziehungskompetenzen aber auch hier nicht nachhaltig verbessern. Sie war trotz enger Anleitung und Begleitung oft nicht in der Lage, auf die Entwicklungsbedürfnisse der zu früh geborenen Tochter angemessen einzugehen oder deren Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Protokolle der Systemsitzungen vom 13. April 2021 und 18. Juni 2021).

 

3.4 Dass der Beschwerdeführer einen herzlichen und liebevollen Umgang mit seinen beiden Kindern pflegt, wird nicht in Abrede gestellt. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung jedoch zu Recht festgehalten, dass die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers vorliegend eine zentrale Rolle spielen. Eine Rückplatzierung der Kinder nach Hause wäre aus Sicht des Kindeswohls durchaus denkbar gewesen wäre, wenn man gesehen hätte und darauf hätte vertrauen können, dass der Beschwerdeführer mit den involvierten Fachpersonen kooperiert, zuverlässig und verbindlich gewesen wäre, stets zur Verfügung gestanden und die Kindsmutter ihren Einschränkungen entsprechend unterstützt hätte. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Platzierung der beiden Kinder in die Pflegefamilie indes nachweislich nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer nahm die zahlreichen Möglichkeiten, seine Kinder allein oder zusammen mit der Kindsmutter zu besuchen, nicht wie vorgesehen wahr. Das Besuchsrecht wurde teilweise bereits nach einer Stunde abgebrochen, obwohl zwei Stunden vorgesehen waren. Auch erschien der Beschwerdeführer nicht zur wichtigen Systemsitzung vom 13. April 2021, obwohl der Termin frühzeitig angekündigt und seinetwegen eine Dolmetscherin organisiert worden war. Daraufhin wurde den Kindseltern am 23. April 2021 ein Schreiben mit den an sie gerichteten Erwartungen abgegeben, welches für den Beschwerdeführer übersetzt wurde. Trotzdem gelang es dem Beschwerdeführer nicht, diese Anforderungen zu erfüllen (vgl. Protokolle der Systemsitzungen vom 13. April 2021 und 18. Juni 2021 sowie den Abklärungsbericht der SDOL vom 9. Februar 2021). Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den Ausführungen der SDOL sei die Grossmutter mütterlicherseits sehr wohl in der Lage die Familie zu unterstützen, da sie bereits nach der Geburt von B.___ teilweise für dessen Betreuung zuständig gewesen sei. Diese Aussage wird nicht weiter substantiiert oder belegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen der SDOL als Fachbehörde betreffend die Grossmutter mütterlicherseits nicht zutreffen sollen. Gemäss Bericht vom 9. Februar 2021 wird sie nicht als Ressource wahrgenommen, weil sie teilweise selber hilfsbedürftig ist (die Grossmutter wurde von den involvierten Personen als kognitiv eingeschränkt wahrgenommen). Die wahrnehmbaren Spannungen zwischen der Kindsmutter und ihrer Mutter bergen zudem unvorhersehbare (ungewollte) Dynamiken. Es ist grundsätzlich mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass die Erziehung der Kinder Sache der Inhaber der elterlichen Sorge ist. Dies gilt jedoch nur solange, als das Kindeswohl gewährt wird, was vorliegend nachweislich nicht der Fall ist.

 

3.5 Aufgrund all dieser Erwägungen ist erstellt, dass weder die Ressourcen der Kindsmutter noch diejenigen des Kindsvaters zurzeit ausreichen, um das Kindswohl bei einer Rückkehr der beiden Kinder nach Hause sicherzustellen. Die Vorinstanz hat C.___ und B.___ somit zu Recht in eine Pflegefamilie platziert. Eine mildere Massnahme, wie die beantragte Kombination zwischen Betreuung durch den Beschwerdeführer und Tagesbetreuung, ist nicht zielführend, nachdem bereits verschiedene Massnahmen nicht die erwünschte Wirkung gezeigt haben. Die Platzierung ist demnach auch verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

4.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

 

4.2 Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. In Anbetracht der Sachlage waren jedoch dem Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu bezahlen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser