Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. August 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nachdem der Labortest bezüglich Covid-19 für A.___ positiv ausgefallen war, verfügte der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, am 9. August 2021, A.___ habe ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 16. August 2021, in Isolation zu verbleiben. Die Isolation werde in der Regel beendet, wenn die betroffene Person 48 Stunden symptomfrei sei und mindestens zehn Tage verstrichen seien. Die Frist könne sich entsprechend verlängern.
2. Mit Beschwerde vom 12. August 2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung oder Unterbrechung der Isolation. Ihre Tochter sei seit Samstag im Kinderspital in Biel und es gehe ihr sehr schlecht. Sie müsse dringend zu ihr. Sie sandte ein Bild der intubierten Tochter.
3. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag beantragte der Rechtsdienst des Departements des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, führte aber aus, sofern das Spital und der Kanton Bern einverstanden wären, wäre man bereit, den Isolationsort der Beschwerdeführerin von ihrem Wohnort ins Kinderspital zu verschieben.
4. Die Beschwerdeführerin teilte am selben Abend mit, sie habe beim Spital nachgefragt, die Verschiebung sei nicht möglich.
II.
1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.
2.2 Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.
3.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die zur Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 9. August 2021 rechtmässig ist.
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von zehn Tagen an. Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs. 2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:
- am Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;
- sofern die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).
3.3 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die Isolation frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.
3.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an Covid-19 erkrankt ist. Zur Unterbrechung der Infektionskette ist die Isolation der Beschwerdeführerin während mindestens zehn Tagen seit Symptombeginn erforderlich. Diese dürfte lediglich für die Durchführung eines Covid-Tests oder für einen dringenden Arztbesuch unterbrochen werden. Auch wenn die Situation der Beschwerdeführerin höchst verständlich ist, kann die Isolation für den Besuch der Tochter im Spital nicht aufgehoben oder unterbrochen werden, da nicht riskiert werden kann, dass die erkrankte Beschwerdeführerin im Spital oder auf dem Weg dorthin weitere Personen mit dem Virus infiziert.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann