Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Covid-Zertifikat für Genesene
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 4. August 2021 stellte das Departement des Innern (DdI) auf Ersuchen von A.___ fest, dass sie keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats für Genesene habe. Kosten wurden keine erhoben.
2. Gegen das begründete Erkanntnis erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 13. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Begehren:
1. Es sei unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2021 die Anwendung von Art. 18 in Verbindung mit Anhang 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate zu versagen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin ein Covid-Zertifikat für Genesene ohne Beschränkung der Gültigkeitsdauer auszustellen.
3. Eventualiter sei Art. 19 in Verbindung mit Anhang 4 Covid-19-Verordnung Zertifikate die Anwendung zu versagen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
3. Mit Stellungnahme vom 31. August 2021 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.
4. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2021 verlangte das DdI die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.
5. Mit Eingabe vom 11. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
6. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des DdI ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
2.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber nur legitimiert, wer durch eine Verfügung besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2.2 Dieses schutzwürdige Interesse besteht primär im Umstand, einen Nachteil zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung ansonsten mit sich bringen würde. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern sie zumindest einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Verfügung ziehen würde (zu den Kriterien der materiellen Beschwer vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1741). Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, sie sei letzten Herbst an Covid-19 erkrankt und seither genesen. Da ihre Genesung länger als 6 Monate zurückliege, habe sie keinen Anspruch auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats für Genesene. Mangels Impfwilligkeit und trotz durchgemachter Covid-19-Erkrankung sei sie nach dem Willen des Gesetzgebers gegenwärtig verpflichtet, sich vor gesellschaftlichen Anlässen regelmässig testen zu lassen. Sie habe ein tatsächliches Interesse daran, im Falle ihrer Bereitschaft zur regelmässigen Vornahme von Tests, nicht immerwährend organisatorischen beziehungsweise finanziellen Aufwand betreiben zu müssen. Im Falle fehlender Bereitschaft zur Testung habe sie ferner ein tatsächliches Interesse daran, mangels Impfwilligkeit vom gesellschaftlichen Leben nicht ausgeschlossen zu werden. Inwiefern die Beschwerdeführerin einen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Feststellungsverfügung ziehen könnte, ist aber weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht. Bezeichnenderweise moniert die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsmitteleingaben auch nur die fehlende Möglichkeit, aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ein Covid-19-Zertifikat für Genesene zu erhalten. Über einen allfälligen Nachteil, der ihr aus dem unveränderten Bestehen der angefochtenen Verfügung erwachsen würde, äussert sie sich mit keinem Wort.
2.3 Neben der erforderlichen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand setzt die Beschwerdebefugnis sodann in der Regel eine formelle Beschwer voraus. Das bedeutet konkret, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben muss und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 1739 mit Verweis auf BGE 133 II 181 E. 3.2). Da die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. August 2021 dem Ersuchen der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprach – etwas anderes wird in den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin zumindest nicht geltend gemacht –, mangelt es vorliegend aber auch an einer formellen Beschwer. Auf die Beschwerde kann somit von vornherein nicht eingetreten werden.
3.1 Und auch aus folgenden Gründen könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: § 68 Abs. 3 VRG bestimmt als weitere Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Das Verwaltungsgericht soll nicht über Begehren befinden, die vorinstanzlich (noch) nicht beurteilt wurden.
3.2 Vor der Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführerin einzig um Erlass einer Verfügung, woraus hervorgehe, dass ihr kein Covid-19-Zertifikat für Genesene ausgestellt werde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Erlass einer anfechtbaren Verfügung erscheine ihr als einziger Weg, die Verordnung des Bundesrates auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen zu können (vgl. E-Mail-Nachrichten der Beschwerdeführerin vom 14. Juli und 2. August 2021). Diesem Begehren hat die Vorinstanz – soweit ersichtlich – entsprochen und mit Verfügung vom 4. August 2021 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats für Genesene hat. Diese Feststellungsverfügung wurde nur auf Gesuch hin erlassen. Es war folglich die gesuchstellende Beschwerdeführerin, die über die Einleitung und den Gegenstand des Verfahrens bestimmte (zur Dispositionsmaxime vgl. auch Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 1290). Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht kann demnach nur das Rechtsverhältnis sein, welches den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., 3024). Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vor Verwaltungsgericht neu verlangt, es sei Art. 18 in Verbindung mit Anhang 3 der bundesrätlichen Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate, SR 818.102.2) die Anwendung zu versagen und es sei ihr ein Covid-19-Zertifikat für Genesene auszustellen, eventualiter sei die Anwendung von Art. 19 in Verbindung mit Anhang 4 Covid-19-Verordnung Zertifikate zu versagen, weicht das vor Verwaltungsgericht Beantragte offensichtlich vom ursprünglich Verlangten ab, was sich als unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands erweist. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, es wäre überspitzt formalistisch, wenn sie bereits vor der Vorinstanz die Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats für Genesene hätte verlangen müssen, ist sie jedenfalls nicht zu hören (vgl. S. 2 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. September 2021). Auf die Beschwerde könnte folglich auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden.
4.1 Und schliesslich gäbe auch die Beschwerdebegründung Anlass dazu, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Eine Beschwerdeschrift hat sowohl Rechtsbegehren als auch deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten (§ 68 Abs. 1 VRG). Aus der Beschwerdebegründung hat im Einzelnen hervorzugehen, aus welchen Gründen der angefochtene Akt aufzuheben ist. Dies setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehungsweise der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 2875).
4.2 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Feststellungsverfügung im Wesentlichen mit der aktuellen Rechtslage. Demnach habe die thematisierte Gültigkeit des Covid-19-Zertifikats für Genesene für die Beschwerdeführerin am 11. November 2020 (elfter Tag nach dem PCR-Test) zu laufen begonnen und rund 180 Tage lang, das heisst bis zum 9. Mai 2021, angedauert. Die Beschwerdeführerin habe somit zum heutigen Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats für Genesene. In ihrer Beschwerdeschrift nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug zur Begründung der angefochtenen Verfügung. Vielmehr begnügt sie sich damit, dem Verwaltungsgericht diverse Auszüge aus wissenschaftlichen Arbeiten zu präsentieren und darauf hinzuweisen, dass eine überstandene Covid-19-Erkrankung – nach ihrer Auffassung – dazu berechtigt, ein Covid-19-Zertifikat für Genesene mit zeitlich unbeschränkter Gültigkeit zu erhalten. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch beziehungsweise unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet hätte oder der angefochtene Akt gar unangemessen wäre, lässt sich der Beschwerdebegründung aber schlicht nicht entnehmen; auch aus der unaufgeforderten Stellungnahme vom 31. August 2021 ist nichts dergleichen ersichtlich. Erst in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2021 nimmt die Beschwerdeführerin Bezug zu den Äusserungen der Vorinstanz. Diese beschränken sich aber im Wesentlichen auf die Aussagen des Departements in der Vernehmlassung und nicht auf die Begründung des angefochtenen Akts. Die Beschwerde erwiese sich vor diesem Hintergrund somit als offensichtlich unbegründet; es könnte auch aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden.
5. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_942/2021 vom 2. März 2022 aufgehoben.