Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
R.___, Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
2. Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach, 4143 Dornach,
3. Wohnbaugenossenschaft T.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller, notavis gmbh, Amthausstrasse 4, 4143 Dornach
Beschwerdegegner
betreffend aufschiebende Wirkung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 19. Januar 2017 erteilte die Bau-, Werk- und Planungskommission (BWPK) Dornach der Wohnbaugenossenschaft «T.___» die Baubewilligung Nr. 2016-0022 zum Neubau eines Wohngebäudes mit Nebennutzung, dem Neubau eines Mehrfamilienhauses, der Erstellung von Parkplätzen sowie zum Abbruch einer Garage und eines Schopfs. Am 28. Januar 2017 erhob R.___ dagegen Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Die Beschwerde wurde am 12. September 2017 gutgeheissen, und die Baubewilligung der BWPK wurde aufgehoben. Gegen den Entscheid des BJD erhob die Wohnbaugenossenschaft «T.___» am 21. September 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 11. Dezember 2018 gut. Die kommunale Baubewilligung wurde bestätigt. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob R.___ Beschwerde beim Bundesgericht. Diese wurde mit Urteil 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 28. Juli 2019 ersuchte R.___ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Das Revisionsgesuch wurde mit Urteil 1F_39/2019 vom 26. August 2019 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2. Am 12. April 2021 wurde eine Projektänderung publiziert. Es ging um den Einbau einer Abgasanlage und die Verschiebung von Fenstern auf GB Dornach Nrn. 128 und 3614. Die kommunale Baubehörde trat auf die von R.___ erhobene Einsprache am 4. Juni 2021 nicht ein und erteilte die Baubewilligung (Nr. 2021-0057). Sie begründete ihren Entscheid damit, die von R.___ vorgebrachten Punkte beträfen allesamt die bereits rechtskräftige Baubewilligung. Auf diese Punkte könne nicht mehr eingegangen werden. Die geplanten Änderungen seien zonenkonform, gesetzeskonform, mithin bewilligungsfähig.
3. Am 16. Juni 2021 erhob R.___ dagegen Verwaltungsbeschwerde an das BJD. Das Departement erliess am 6. August 2021 eine Zwischenverfügung: Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, und die Verfahrenskosten wurden zur Hauptsache geschlagen. Das Departement führte namentlich aus, die Prozessaussichten des Beschwerdeführers seien als gering einzuschätzen. Er bringe keine Argumente gegen die neue Bewilligung (Nr. 2021-0057) vor, sondern befasse sich mit der rechtskräftigen Bewilligung (Nr. 2016-0022). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung stelle für den Beschwerdeführer keinen schwerwiegenden Eingriff dar. Die Bauherrschaft baue aber auf eigenes Risiko.
4.1 Dagegen erhob R.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete, die Departementalverfügung sei aufzuheben. Zudem sei die Beseitigung des widerrechtlichen Zustands anzuordnen, und die Beschwerdegegnerin sei zu bestrafen. Das ursprüngliche Projekt sei gar nicht bewilligungsfähig gewesen. Die Massvorschriften seien nicht eingehalten worden. Man habe die Bewilligung zu Unrecht ausgestellt. Die Bauteile, die die Massvorschriften nicht einhielten, müssten beseitigt werden. Es habe nie eine rechtsgültige Baubewilligung vorgelegen.
4.2 Weiter stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandbegehren gegen die Richter Stöckli, Strasser und Vögeli. Das Begehren wurde damit begründet, die Richter hätten ihren Amtseid gebrochen, weil sie eine nicht rechtsgültige Baubewilligung geschützt hätten. Zudem warf der Beschwerdeführer Haftungsfragen auf.
5. Das Departement beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die kommunale Baubehörde liess wissen, sie habe in Anbetracht der Gerichtsentscheide gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden.
6. Der Vertreter der Bauherrschaft teilte mit, die strittigen Gebäude seien praktisch fertiggestellt und sollten in den kommenden Wochen zum Teil bezogen werden. Die Änderungen gegenüber den ursprünglichen Plänen könnten im Falle einer (unwahrscheinlichen) Gutheissung zurückgebaut werden.
II.
1. Angefochten ist eine Zwischenverfügung, mit welcher über einen Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung entschieden worden ist. Zwischenentscheide sind Hauptentscheiden gleichgestellt und anfechtbar, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Streitgegenstand beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen habe. Es geht nicht um die Baubewilligungen. Weder um die erste, rechtskräftige, die der Beschwerdeführer nach wie vor für falsch hält, noch um die zweite, vor Departement nun angefochtene.
2.1 Gemäss § 36 VRG kommt im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Abs. 1). Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid sofort in Kraft setzen (Abs. 2). Was als wichtiger Grund gelten kann, definiert das Gesetz nicht.
2.2 In Bauverfahren ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme. Wesentlich, mithin ein wichtiger Grund, kann zum Beispiel das Eindecken eines Dachs vor Wintereinbruch sein (so Ruth Herzog / Michel Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 2020, N 49 zu Art. 68 BE-VRPG). Vor diesem Hintergrund werden auch der Fenstereinbau und eine Abgasanlage als wichtige Gründe anerkannt werden können. Klare Prozessaussichten dürfen miteinbezogen werden. Es gilt zu verhindern, dass praktisch aussichtslose Beschwerden allein um der Verzögerung willen erhoben werden. Der Schwebezustand, der durch die anhängige Verwaltungsbeschwerde geschaffen wird, hat für den Beschwerdeführer keinen Nachteil. Für die Bauherrschaft dagegen, ist er kaum zumutbar (Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 28 zu § 25 ZH-VRG).
Es fragt sich zudem, worin das aktuelle praktische Interesse (an der aufschiebenden Wirkung) für den Beschwerdeführer noch bestehen soll, nachdem der Bau heute praktisch fertiggestellt ist.
3. Der Beschwerdeführer will die Besetzung des Verwaltungsgerichts, die am letzten Urteil mitgewirkt hat (Stöckli, Vögeli, Strasser), im Ausstand wissen. Er macht aber keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe nach § 92 f. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) geltend. Er suggeriert vielmehr bloss, Richter würden eine strafbare Handlung begehen, weil sie eine rechtskräftige Baubewilligung schützen, die nach seiner Auffassung nie hätte erteilt werden dürfen. Bei dieser Sachlage ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich materiell mit dem Ausstandsbegehren zu befassen. Pauschale Ausstandsgesuche sind unzulässig. Insbesondere bildet die Mitwirkung an einem früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund (Vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2C_605/2019; 6B_1386/2919; 2C_692/2019). Oberrichter Stöckli ist mittlerweile pensioniert. Ersatzrichter Vögeli wirkt in dieser Sache nicht mit, und es ist nicht anzunehmen, dass er sich je wieder mit der Wohnbaugenossenschaft «T.___» befassen wird. Ein Oberrichter Strasser existiert im Kanton Solothurn nicht. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtspräsidentin Scherrer Reber gemeint haben sollte, ist jedoch festzuhalten, dass auch für sie kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund besteht und sie nicht mitwirkt.
4. Haftungsfragen können im Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden. Für allfällige strafrechtliche Belange ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig.
5. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Er hat ferner der Bauherrschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die geltend gemachten CHF 1‘012.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen als angemessen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG).
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat der Wohnbaugenossenschaft T.___ eine Parteientschädigung von total CHF 1‘012.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Frank-Urs Müller Thomas Schaad
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_761/2021 nicht ein.