Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 4. Oktober 2021    

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Einwohnergemeinde B.___,     

2.    C.___   

3.    D.___   

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

betreffend     Wahlbeschwerde


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Einwohnergemeinde B.___ publizierte am 20. August 2021 mit öffentlichem Anschlag unter der Überschrift «Mutation im Gemeinderat/Nachnomination und stille Wahl», dass gemäss § 127 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) ein unterzeichneter Wahrvorschlag für die Nachnomination einer Gemeinderätin eingereicht worden sei. Gemäss § 127 Abs. 3 GpR gelte somit die Vorgeschlagene als gewählt. Für die Amtsperiode 2021-2025 werde somit D.___ als Gemeinderätin der Einwohnergemeinde B.___ als gewählt erklärt.

 

2. Am 23. August 2021 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aus B.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Anordnungen der Gemeindeverwalterin und eventuell auch des Gemeinderates in Sachen D.___ und C.___ seien wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, die Proporzwahl von zwei Gemeinderäten im amtlichen Publikationsorgan der Einwohnergemeinde auszuschreiben. Da in der Einwohnergemeinde B.___ gar keine erschöpfte Wahlliste vorhanden sei, könne auch keine Nachnomination stattfinden. Die Wahlfeststellung der Gemeindeverwalterin sei deshalb falsch und D.___ könne nicht Gemeinderätin sein. Auf der Website der Einwohnergemeinde werde im Ressort Sport, Freizeit und Kultur C.___ als Ressortverantwortliche aufgeführt. Ein Wahlfeststellungsverfahren sei nie veröffentlicht worden. C.___ sei auf einer für die Gemeinderatswahl vom 25. April 2021 eingereichten Liste in stiller Wahl als viertes Ersatzmitglied gewählt worden. Bisher sei noch kein Vollmitglied der gleichen Liste zurückgetreten. Deshalb könne C.___ nicht Gemeinderätin sein. Vorliegend sei eine Liste mit nur fünf Voll- und vier Ersatzmitgliedern eingereicht worden. Andere Wahlvorschläge seien unterblieben. Mitglieder des Gemeinderates hätten eine solche Liste in Auftrag gegeben, weil sie der Ansicht (gewesen) seien, der Gemeinderat könne Interessenten, die sich bei einem allfälligen offenen Wahlgang der Konkurrenz nicht stellen wollten, so zum anbegehrten Amt verhelfen. Dabei hätten sie übersehen, dass im konkreten Fall nur die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl aus dem «Wahlgang» hervorgegangen seien. Die freien Sitze seien auszuschreiben und nach Proporzwahl zu besetzen.

 

3. Die zur Stellungnahme aufgeforderte Staatskanzlei des Kantons Solothurn führte in ihrer Eingabe vom 2. September 2021 im Wesentlichen aus, gemäss Auskunft der Gemeindeverwaltung von B.___ amte C.___ als Ersatzmitglied. Sie sei weder in den Gemeinderat nachgerückt noch habe je diese Absicht bestanden. Aufgrund der Vakanzen habe sich C.___ vorübergehend als Ersatzmitglied als Ansprechperson für das Ressort Sport, Freizeit und Kultur zur Verfügung gestellt. Daher werde sie auf der Website unter dem Ressort als Kontaktperson aufgeführt. Auf der Website würden der Bevölkerung diverse Informationen zur Verfügung gestellt. Eine Website sei jedoch kein ordentliches Publikationsorgan. Die in der Beschwerde gerügte Unregelmässigkeit der fehlenden Publikation des Wahlfeststellungsverfahrens sei somit gegenstandslos und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Eventualiter sei der Antrag betreffend fehlender Wahlfeststellung von C.___ abzuweisen. Bezüglich D.___ wird ausgeführt, mangels Demission eines gewählten Mitglieds des Gemeinderates könne kein Nachrücken und damit auch keine Nachnomination stattfinden. Die Publikation der stillen Wahl von D.___ sei nicht rechtmässig gewesen. Sofern dies noch nicht geschehen sei, sei die Gemeinde anzuweisen, die Publikation «Mutation im Gemeinderat, Nachnomination und stille Wahl von D.___» aufzuheben. Stattdessen könne der Gemeinderat D.___ gestützt auf § 115 Abs. 2 Gemeindegesetz (BGS 131.1) in den Gemeinderat berufen. Die Beschwerde sei demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden könne.

 

4. Die Einwohnergemeinde B.___ äusserte sich mit Eingabe vom 3. September 2021 und führte namentlich aus, der Gemeinderat werde D.___ an der nächsten Gemeinderatssitzung als Gemeinderätin berufen, wodurch die Nachnomination aufgehoben werde.

 

5. C.___ äusserte sich mit Eingabe vom 7. September 2021 (Posteingang) zur Beschwerde. D.___ liess sich nicht vernehmen.

 

6. An der Sitzung vom 9. September 2021 hob der Gemeinderat die Publikation «Mutation im Gemeinderat, Nachnomination und stille Wahl von D.___» auf und berief D.___ als Gemeinderätin (Protokoll des Gemeinderates vom 9. September 2021, abrufbar unter https://www.B.___.ch/505.html unter «Protokolle 2021»). Dieser Gemeinderatsbeschluss wurde mit Rechtsmittelbelehrung im «Azeiger» vom 16. September 2021 publiziert.

 

7. Der Beschwerdeführer nahm am 20. September 2021 nochmals Stellung und widerrief die in der Beschwerde verlangte Durchführung einer Nachwahl. Er beantragte, die jetzigen Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte wegen der vermeintlich stillen Wahl zu suspendieren. Er werde in dieser Sache beim Regierungsrat die Einsetzung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters beantragen sowie die Wahl von D.___ als Gemeinderätin durch sachlich unzuständige Personen anfechten.

 

 

II.

 

1. Nach § 16 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) ist in jeder Gemeinde ein Gemeinderat als Behörde zu bestellen, und zwar durch Urnenwahl (§ 54 Abs. 1 lit. a GG). Nach § 33 GG richtet sich das Verfahren der Urnenwahlen und -abstimmungen nach dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Gesetz über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) sieht in § 157 Abs. 1 vor, dass gegen kommunale Wahlen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann, und zwar gemäss § 157 Abs. 2 lit. c wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde). Daraus folgt, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz ist.

 

2. Anfechtungsobjekt einer Wahlbeschwerde ist nach § 158 GpR eine Verfügung des Wahlbüros. Bei stillen Wahlen tritt das Wahlbüro nach dem Gesetz gar nicht in Aktion, da der Wahlakt unterbleibt und die Eingabestelle – also die Gemeindeverwaltung (§ 34 Abs. 1 lit. c GpR) – das Zustandekommen einer stillen Wahl feststellt (§ 68 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 GpR). Die Feststellung der stillen Wahl und die Namen der Gewählten sind von der Eingabestelle zu veröffentlichen (§ 68 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 GpR, § 30 i.V. mit § 21 Verordnung über die politischen Rechte [VpR, BGS 113.112]). Diese Publikation tritt an die Stelle der Publikation von Wahlergebnis und Validierung bei durchgeführten Urnenwahlen nach § 121 GpR und ist daher mit Wahlbeschwerde anfechtbar.

 

3. Eine Wahlbeschwerde ist nach § 160 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen.

 

4. Angefochten ist vorliegend einerseits die (stille) Wahl von D.___ als Gemeinderätin bzw. die entsprechende Wahlfeststellung und andererseits die behauptete (stille) Wahl von C.___ als Gemeinderätin. Fraglich und zu prüfen ist, ob auf die einzelnen Begehren des Beschwerdeführers einzutreten ist.

 

4.1 C.___ wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der Publikation vom 20. August 2021 nicht als ordentliche Gemeinderätin, sondern als Ersatzmitglied des Gemeinderats gewählt. Die entsprechende Publikation im «Azeiger» erfolgte am 11. März 2021 (vgl. Beilage 5 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2021). Die Beschwerde vom 23. August 2021 erweist sich betreffend die Wahl von C.___ als verspätet, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

 

4.2 In Bezug auf die Wahl von D.___ als Gemeinderätin steht fest, dass der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 9. September 2021 die Publikation «Mutation im Gemeinderat, Nachnomination und stille Wahl von D.___» aufhob und D.___ gestützt auf § 115 Abs. 2 GG einstimmig als Gemeinderätin berief. Dieser Gemeinderatsbeschluss wurde im «Azeiger» vom 16. September 2021 mit Rechtsmittelbelehrung publiziert. Demnach erweist sich das beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren in diesem Punkt zufolge Wegfall des Anfechtungsobjekts als gegenstandslos.

 

4.3 Das mit Eingabe vom 20. August 2021 erstmals gestellte Begehren des Beschwerdeführers, die jetzigen «Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte» zu suspendieren, erfolgte verspätet, da Anträge in der Sache innerhalb der Beschwerdefrist zu stellen sind. Des Weiteren kann dieses Begehren nicht Gegenstand einer Wahlbeschwerde sein.

 

5. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. Da die Einwohnergemeinde B.___ die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat, hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 nur zur Hälfte, d.h. im Umfang von CHF 400.00 zu tragen. Die andere Hälfte wäre der Einwohnergemeinde B.___ zu auferlegen. Nach § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) werden den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, hier eine Ausnahme zu machen, weshalb die andere Hälfte vom Staat Solothurn zu tragen ist.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 sind je zur Hälfte vom Kanton Solothurn und A.___ zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Gottesman