Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber,
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Bau- und Planungskommission C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Reklame
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Im September 2019 reichten A.___ und B.___ bei der Bau- und Planungskommission C.___ ein Baugesuch für die Liegenschaft an der Hauptstrasse 19 ein. Thema waren eine Dachsanierung, Dachflächenfenster, eine Gartenmauer, ein Podest und eine Reklame. Die kommunale Baubehörde bewilligte das Vorhaben mit Ausnahme des Podestes am 2. Dezember 2019. Die Reklame an der Westfassade in der Grösse von 4.5 Meter Höhe und 2.25 Meter Breite und dem damaligen Sujet wurde vielleicht ebenfalls bewilligt. Jedenfalls trägt der Plan «Westfassade», Massstab 1:100, vom 23. September 2019, auf dem die Reklame abgebildet ist, einen Bewilligungsstempel der Bau- und Planungskommission vom 2. Dezember 2019.
2. Am 25. September 2020 verfügte die kommunale Baubehörde, die «ohne» Baubewilligung montierte Reklame an der Westfassade des Gebäudes sei umgehend zu entfernen. Sie setzte dazu eine Frist von drei Arbeitstagen.
Dagegen erhoben A.___ und B.___ am 1. Oktober 2020 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement. Sie beantragten, die Verfügung vom 25. September 2020 sei aufzuheben. Die Reklame an der Westfassade sei zu belassen.
3. Am 14. Oktober 2020 widerrief die kommunale Baubehörde die angefochtene Verfügung. Es seien zusätzliche Reklamen an der Südfassade angebracht worden, was die Gesamtsituation verändere. Gleichentags erliess sie die «Verfügung Nr. 2»: Sie verpflichtete A.___ und B.___, ein Baugesuch für die Reklamen an der West- und an der Südfassade des Gebäudes einzureichen.
4. Am 23. Oktober 2020 erhoben A.___ und B.___ Verwaltungsbeschwerde gegen die «Verfügung Nr. 2». Sie beantragten, die Verfügung Nr. 2 sei aufzuheben. Für die Reklame an der Westfassade sei auf ein neues Baugesuch zu verzichten. Die Reklamen an der Südfassade würden sie bis am 15. November 2020 demontieren.
In ihrer Vernehmlassung beantragte die kommunale Baubehörde die Abweisung der Beschwerde. Die Reklame laufe dem Zonenreglement zuwider.
5. Das Departement erwog am 8. Juli 2021 namentlich Folgendes:
Die Beschwerde vom 1. Oktober 2020 habe sich auf die Verfügung vom 25. September 2020 bezogen. Letztere sei widerrufen worden. Die erste Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben.
Die Beschwerde vom 23. Oktober 2020 beziehe sich auf die «Verfügung Nr. 2» der Baubehörde.
Die Beschwerdeführer brächten vor, die Reklame an der Westfassade sei am 2. Dezember 2019 bewilligt worden. Die tatsächlich angebrachte Reklame weiche zwar von der bewilligten ab, stimme jedoch in Lage und Grösse mit der Bewilligung überein. Die Reklame störe mit ihrer farblichen Gestaltung das Ortsbild nicht und entspreche den Zonenvorschriften.
Die kommunale Baubehörde vertrat den Standpunkt, die ursprünglich geplante Reklame an der Westfassade sei irrtümlicherweise bewilligt worden. Die Grösse und Auffälligkeit dieser Reklame widerspreche den Anforderungen an ein Gebäude, das in der «Kernzone Ortsbild» liege und als Kulturobjekt eingestuft worden sei. Gemäss § 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) könne die Behörde eine Verfügung widerrufen. Die Grösse der Reklame widerspreche den Anforderungen in der Kernzone. Im Mittelpunkt des Verfahrens stehe jedoch die Reklame an der Südfassade, welche nicht bewilligt worden sei.
Das Departement erwog, das kommunale Zonenreglement sehe zur «Kernzone Ortsbild» in § 10 Abs. 1 vor, für die Beurteilung von Baugesuchen sei das Ortsbildinventar beizuziehen. Zudem seien die Bauvorhaben nebst der Bau- und Planungskommission der kantonalen Denkmalpflege zu unterbreiten. Gemäss § 32 Abs. 4 des Zonenreglements sollten die erhaltenswerten Objekte in ihrer äusseren Erscheinung erhalten werden. Für die heute real existierende Reklame an der Westfassade sei ein Baugesuch einzureichen, das der Denkmalpflege zu unterbreiten sei.
Das ursprüngliche Motiv (an der Westfassade) könne wohl als bewilligt gelten. Der Frage einer allfälligen Nichtigkeit sei an dieser Stelle nicht weiter nachzugehen. Es gehe nicht an, eine erteilte Bewilligung - quasi nebenbei - im Rahmen der Vernehmlassung zu einer Beschwerde zu widerrufen.
Für die Reklamen an der Südfassade sei noch keine Bewilligung erteilt worden. Es sei ein Baugesuch erforderlich.
Das Departement schrieb die erste Beschwerde als gegenstandslos ab und wies die zweite Beschwerde ab. Es wurde eine Nachfrist angesetzt, um die Baugesuche einzureichen. Wenn die Reklamen an der Südfassade nicht mehr gewünscht seien, seien sie innert derselben Frist zu entfernen.
6.1 Am 23. August 2021 erhoben A.___ und B.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Departementalverfügung sei zu einem ungünstigen Zeitpunkt erlassen worden, nämlich während der Sommerferien. Die Verwaltung hätte davon ausgehen können, dass Personen in den Ferien weilen. Man habe auf die Verfügung unmöglich fristgerecht reagieren können. Man habe die Beschwerdefrist nicht einhalten können. Trotz Fristablauf sei auf die Beschwerde einzutreten. Die Grösse der Reklame an der Westfassade sei aus dem ursprünglichen Baugesuch ersichtlich. Diese Reklame gelte nach ihrer Auffassung als bewilligt. Dass die Gestaltung der Reklame das Ortsbild störe, könne man nicht nachvollziehen. Es handle sich um keine Leuchtreklame; die Reklame sei in dezenten Farben gehalten. Für die Reklame an der Westfassade müsse kein neues Baugesuch gestellt werden.
6.2 Von der Möglichkeit, die Beschwerde ergänzend zu begründen, haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
6.3 Die kommunale Baubehörde liess wissen, man habe die Reklame an der Westfassade im ursprünglichen Verfahren irrtümlicherweise bewilligt. Diese Bewilligung sei widerrufen worden. Die Reklame störe das Ortsbild krass. Die Reklame widerspreche § 64bis der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) und dem Zonenreglement.
6.4 Das Departement beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Fristgerecht ist sie wegen der Gerichtsferien, wegen des Fristenstillstands im Sommer (vgl. § 58 VRG i.V.m. Art. 145 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Reklamen sind baubewilligungspflichtig. Dies ergibt sich schon aus § 3 KBV.
2.2 GB C.___ Nr. 5555 mit Haus Nr. 19 liegt an der Hauptstrasse in der «Kernzone Ortsbild». Die Kernzone Ortsbild umfasst die bestehenden historisch und ästhetisch bedeutsamen Ortsteile und bezweckt die Erhaltung des Orts- und Strassenbilds, der Bauten und ihrer Umgebung sowie einer angemessenen Nutzungsdurchmischung. Pro Gebäude resp. Liegenschaft ist ein Reklamekonzept vorzulegen und der Bau- und Planungskommission zur Stellungnahme zu unterbreiten. Das Ortsbildinventar ist beizuziehen, und sämtliche Bauvorhaben sind der kommunalen Bau- und Planungskommission sowie der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dies ergibt sich aus § 10 des kommunalen Zonenreglements.
Die Hauptstrasse in C.___ ist eine Kantonsstrasse. Es dürfte sich um eine der am stärksten befahrenen Strassen im Kanton handeln. Die angrenzende Solothurnstrasse wies 2020 einen durchschnittlichen Tagesverkehr von 9'971 Motorfahrzeugen auf. Folglich sind nebst dem Ortsbildschutz auch Aspekte der Verkehrssicherheit zu beachten.
2.3 Nach § 64bis KBV dürfen Reklamen weder durch ihre Anzahl, Grösse oder Ausgestaltung das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild wesentlich stören noch geschützte Ortsbilder oder Einzelgebäude beeinträchtigen. Eigenreklamen sind in der Regel parallel an den Hausfassaden anzubringen. Die Vorschriften des Bundes über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten.
2.4 Art.6 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.1) untersagt, im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen, die, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Beachtlich sind auch Art. 95 ff. der Strassensignalisationsverordnung, (SSV, SR 741.21): Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.
3.1 Der kommunalen Baubehörde lag ein Plan der Westfassade vor. Darauf waren sowohl die Reklame als auch die «Gartenwirtschaft» auf einem strassenseitigen Podest verzeichnet. Der Plan wurde als bewilligt gestempelt, und das Podest wurde gestrichen. Die Reklame wurde indessen nicht durchgestrichen. Daraus nun zu folgern, man habe die Reklame «irrtümlicherweise» bewilligt, mutet etwas seltsam an. Dem kommunalen Entscheid fehlt ein schlüssiges Dispositiv. Dafür enthält er unnötige Textbausteine. Es gibt aber keine impliziten Bewilligungen.
Im vorliegenden Fall fehlen in den Akten sowohl die Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers als auch die Anhörung des zuständigen Kreisbauamts (Amt für Verkehr und Tiefbau) zu der Reklame und deren allfälligen Beeinträchtigung des Ortsbilds und der Verkehrssicherheit. Ein Reklamekonzept ist ebenfalls nicht vorhanden. Das Verfahren wurde wohl gar nie regelkonform durchgeführt.
3.2 Ob eine Bewilligung vorlag und allenfalls ein Widerrufsgrund nach § 22 VRG gegeben war, kann aus folgendem Grund offenbleiben: Die Reklame an der Westfassade, die in den Bauakten enthalten und angeblich versehentlich bewilligt worden ist, ist schlicht und farblich zurückhaltend. Sie bestand aus einem dunkelgrünen Schild mit der Aufschrift «A2» und der schwarzen Schrift «Restaurant Traube»; beides auf weissem Grund. Die zur Bewilligung eingereichte Reklame ist von den Beschwerdeführern nicht mehr erwünscht. Darauf sind die Beschwerdeführer zu behaften. Die seinerzeit zur Bewilligung eingereichte Reklame hat (ausser allenfalls dem Format) nichts mit der nun aufgehängten real existierenden vielfarbigen Werbung zu tun, die nach dem Willen der Beschwerdeführer belassen werden soll. Der hohe «Hamburger-Turm», der nun an der Westfassade hängt, ist nach vorläufiger summarischer Prüfung durchaus geeignet, das Ortsbild zu beeinträchtigen und den Strassenverkehr zu stören. Diese Reklame wurde weder eingegeben noch bewilligt. Eine Reklame definiert sich an diesem Ort nicht allein über das Format. Für den «Hamburger-Turm» ist ein Baugesuch einzureichen, oder die Reklame ist zu entfernen. Dazu wird das Amt für Verkehr und Tiefbau (Kreisbauamt II) noch (einmal) anzuhören sein.
3.3 Die Reklamen an der Südfassade wurden nie bewilligt. Auch dafür ist ein Baugesuch einzureichen; oder die Reklamen sind zu entfernen, soweit sie überhaupt noch vorhanden sind.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die vom Departement gesetzte Frist zur Einreichung der Baugesuche bzw. zur Entfernung der Reklamen ist neu anzusetzen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für die von der Bau- und Planungskommission einverlangten Baugesuche für die Reklamen an der West- und Südfassade auf GB C.___ Nr. 5555 wird Frist gesetzt bis 31. Mai 2022. Werden keine Baugesuche eingereicht, sind die Reklamen innert derselben Frist (31. Mai 2022) vollständig zu entfernen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad