Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 24. Februar 2022      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 13. August 2021 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sowohl den Führerausweis als auch den Lernfahrausweis der Kategorie BE für einen Monat und verlängerte die Probezeit des Führerausweises auf Probe um ein Jahr. Dem Beschwerdeführer wurden mangelnde Aufmerksamkeit, Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, mit Unfallfolge, begangen am 22. Juni 2021 um 16:05 Uhr auf der Autobahn A2 mit einem Personenwagen, vorgeworfen.

 

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2021 (Postaufgabe 24. August 2021) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei von einem Entzug des Führerausweises abzusehen. Er habe in keiner Weise durch Mangel an Aufmerksamkeit einen Unfall verursacht. Zudem sei das Mobiltelefon nur für eine kurze Zeit mit einer Hand gehalten worden, um eine VIN-Nummer (Vehicle Identification Number, auf Deutsch Fahrzeugidentifikationsnummer – [FIN]) abzulesen und diese im Fahrzeug einzugeben. Danach habe er das Telefon umgehend wieder hingelegt. Als er von den Beamten angehalten worden sei, sei das Verkehrsaufkommen ausserdem gering gewesen. Er sei beruflich auf den Führerausweis zwingend angewiesen. Sein automobilistischer Leumund sei, bis auf den zu beurteilenden Vorfall, ungetrübt und er fahre stets verantwortungsbewusst.

 

3. Mit Verfügung vom 25. August 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

4. Die MFK schloss namens des BJD mit Eingabe vom 14. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

 

5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die in Frage stehende Verrichtung des Beschwerdeführers – die Suche der VIN-Nummer auf dem Mobiltelefon und das Eingeben derselben in seinem Fahrzeug während der Fahrt – zu Recht als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) qualifiziert hat.

 

2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Ver­schulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Wider­handlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.

 

2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Das Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Der Fahrzeugführer darf zudem beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

 

Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen (Art. 3 Abs. 3 VRV). Die einzige Ausnahme von dieser Regel bildet Art. 3 Abs. 3bis VRV, wonach der Führer bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems die Lenkvorrichtung während des Parkierungsmanövers loslassen und das Fahrzeug verlassen darf, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.

 

2.3 In seiner Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 VRV hat das Bundesgericht etwa festgehalten, dass ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken darf, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.3). Auch liegt keine die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung vor, wenn ein Fahrzeugführer sein Mobiltelefon auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h im Kurvenbereich bei regem Verkehrsaufkommen ununterbrochen während 15 Sekunden in der linken Hand hält, ohne dabei jedoch den Blick von der Strasse abzuwenden und ohne zu telefonieren oder andere Manipulationen am Mobiltelefon vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.5 und 1.6). Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.3 f.); auf dem Lenkrad ein Papier beschreibt und den Blick zeitweise von der Strasse abwendet (Urteil des Bundesgerichts 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.5: mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG bejaht); ein Blatt Papier auf der Höhe der Mittelkonsole vor sich hält und seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf richtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3); ein Navigationsgerät länger als nur wenige Sekunden in der Hand auf der Höhe des Lenkrads hält und den Blick darauf richtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.6); ein Lasermessgerät aus der Halterung am Gürtel nimmt, dieses während rund drei Sekunden bedient und während dieser Zeitspanne darauf schaut, um es in der Folge wieder in die Halterung zu stecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3); mit der rechten Hand ein Mobilgerät bedient und die linke im Bereich des Kopfs hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3). Zudem nimmt ein Fahrzeugführer eine Verrichtung vor, welche die Fahrzeugbedienung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV in unzulässiger Weise erschwert, wenn er während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen Kopf und Schulter einklemmt (BGE 120 IV 63 E. 2d und e).

 

3.1 Dem Polizeirapport der Kantonspolizei Luzern vom 2. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass die zivile Patrouille während eines Überholmanövers am 22. Juni 2021 auf der Autobahn A2 beobachtete, wie der Beschwerdeführer während der Fahrt mit beiden Händen sein Mobiltelefon bediente und keine Kontrolle über sein Lenkrad mehr hatte. Nach dem Überholmanöver und dem Wechsel auf die rechte Fahrspur liess sich die zivile Polizeipatrouille vom Personenwagen des Beschwerdeführers überholen und stellte erneut fest, wie er seine ganze Aufmerksamkeit dem Bedienen seines Mobiltelefons widmete. Anlässlich der Erstaussage gab der Beschwerdeführer an, auf seinem Mobiltelefon einen Code gesucht zu haben, um diesen bei seinem Personenwagen einzugeben. Er habe den Personenwagen im Autopilot gefahren und sich nichts dabei gedacht. Dem Polizeirapport ist des Weitern zu entnehmen, dass die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug, mittleres Verkehrsaufkommen herrschte und die Strasse wegen Regens feucht war.

 

3.2 Die MFK hält in ihrer Vernehmlassung fest, das Ausbleiben eines Unfalls sei für die Frage, ob eine Administrativmassnahme anzuordnen sei, nicht erheblich. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer eine erhöhte abstrakte Gefährdung hervorgerufen, die nicht mehr als gering im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG oder besonders leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG zu qualifizieren sei. Auch wenn das von ihm gelenkte Fahrzeug über einen Autopiloten verfüge, bedeute dies in keiner Weise, dass es ohne sein Einwirken auf unvorhergesehene gefahrenträchtige Situationen rechtzeitig reagieren könne. Gemäss Polizeirapport habe mittleres Verkehrsaufkommen geherrscht, die Fahrbahn sei nass gewesen und es habe geregnet. Der Beschwerdeführer habe sich zeitweise auf dem Überholstreifen befunden. Auf der fraglichen Strecke sei eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen. Wenn ein Fahrzeuglenker bei diesen Verkehrsbedingungen das Steuerrad mit beiden Händen loslasse und seine Aufmerksamkeit vom Verkehr ab- und einem elektronischen Gerät zuwende, sei er nicht mehr in der Lage, auf unvorhergesehene Manöver anderer Fahrzeuglenker angemessen zu reagieren, bzw. sein Fahrzeug im erforderlichen Mass zu beherrschen. Eine solche Verhaltensweise berge ein erhebliches Gefahrenpotenzial, das auch mit einem Autopiloten nicht kompensiert werden könne. Ebenso wenig treffe den Beschwerdeführer ein nur leichtes oder besonders leichtes Verschulden. Wer beide Hände vom Lenkrad nehme und seine Aufmerksamkeit einem Mobiltelefon zuwende, tue dies in der Regel bewusst. Ein derartig bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern deute auf einen Grad des Verschuldens hin, der eher im schweren Bereich anzusiedeln sei.

 

3.3 Diesen treffenden Erwägungen ist nichts Wesentliches beizufügen. Obwohl sich den Akten zur Dauer der Ablenkung keine genauen zeitlichen Angaben entnehmen lassen, ist nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – von einer bloss sehr kurzen Dauer auszugehen: Bei der VIN-Nummer handelt es sich um eine 17-stellige Fahrzeugidentifikationsnummer, welche der Beschwerdeführer gemäss Erstaussage zuerst auf seinem Mobiltelefon suchen musste, um diese in seinem Personenwagen einzugeben. Ein solcher Vorgang dauert mehrere Sekunden, was auch durch die Beobachtungen der beiden Polizisten bestätigt wird: Der Beschwerdeführer war während der beiden Überholmanöver stets am Bedienen seines Mobiltelefons. Der Beschwerdeführer hat demnach seine Aufmerksamkeit nicht nur ganz kurz, sondern über eine längere Zeitspanne vom Verkehr abgewandt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt mit seinem Tesla den Autopiloten eingeschaltet hatte, da in der Schweiz autonomes Fahren noch nicht erlaubt ist (vgl. https://www.astra.admin.ch/astra/de/ home/themen/intelligente-mobilitaet/rechtliche-situation.html, zuletzt besucht am 18. Februar 2022) und der Beschwerdeführer schon aus technischer Sicht die Augen stets auf der Strasse haben und jederzeit bereit sein musste, die Fahrzeugführung wieder selber zu übernehmen. Da weder die vom Beschwerdeführer geschaffene Verkehrsgefährdung noch sein Verschulden als leicht oder als besonders leicht zu qualifizieren sind, hat die Vorinstanz die Verrichtung des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert.

 

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrer Begründung vorwirft, einen Unfall verursacht zu haben («mit Unfallfolge»). Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb respektive ein Nichtanpassen eines Textbausteins, zumal gemäss Akten kein Unfall geschah und dem Beschwerdeführer auch bei der Eröffnung des Administrativverfahrens am 20. Juli 2021 nichts dergleichen vorgehalten wurde. Da jedoch lediglich das Verfügungsdispositiv in Rechtskraft erwächst, wird dieser Umstand bei der Auferlegung der Kosten zu berücksichtigen sein.

 

4. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Folglich ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.

 

5.1 Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]).

 

5.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 3. September 2020 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Der Vorfall geschah innert dieser Probezeit. Die Vorinstanz hat die Probezeit somit zu Recht um ein Jahr verlängert, d.h. bis 2. September 2024.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Aufgrund des fälschlicherweise in den Erwägungen behaupteten Unfalls sind dem Beschwerdeführer davon CHF 200.00 zu erlassen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 22. Juni 2021 keinen Unfall verursacht hat.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser