Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Februar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 29. Januar 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen für A.___ (geb. 2004) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
2. Mit superprovisorischem Entscheid vom 9. September 2015 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ und brachte diese rückwirkend per 7. September 2015 im Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik [...], unter. Der Entscheid wurde am 9. Dezember 2015 definitiv bestätigt.
3. Seit 7. Januar 2018 besuchte A.___ die öffentliche Schule in [...] und wohnte in der Wohngruppe des Kinderheims [...].
4. Nach mehreren Kurvengängen im Sommer 2020 wurde A.___ vom 7. September bis 9. Oktober 2020 in ein Time-Out in einer Pflegefamilie im Emmental versetzt.
5. In der Folge trat A.___ in die Aussenwohngruppe AWG des [...] ein. Dort vermochte sie jedoch nicht, sich an Regeln zu halten, sodass sich das [...] nicht mehr in der Lage sah, die Platzierung aufrecht zu halten.
6. Mit Entscheid der KESB vom 5. November 2020 wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben und A.___ in die Obhut ihrer Eltern zurückgegeben.
7. Bereits nach wenigen Wochen meldete die Schulleiterin von [...], A.___ fehle oft unentschuldigt, komme zu spät, sei nicht ehrlich und beeinflusse die Klasse sehr negativ.
8. Per Anfang 2021 wurde eine 7-tägige Schuldispens ausgesprochen und die Schulleiterin verfasste am 13. Januar 2021 eine Gefährdungsmeldung an die KESB.
9. Am 15. Januar 2021 meldete der Vater von A.___, diese sei auf Kurve, obwohl sie wisse, dass sie sich in Corona-Quarantäne befinde und die Wohnung nicht verlassen dürfe.
10. Nach fernmündlicher Anhörung von A.___ und ihren Eltern entzog die KESB den Eltern mit Entscheid vom 18. Januar 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte A.___ per 21. Januar 2021 im Jugendheim [...] in [...] unter. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
11. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am 28. Januar 2021 Beschwerde an die KESB, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete, wo es am 1. Februar 2021 eintraf.
12. Am 3. Februar 2021 führte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung per Videoschaltung durch. Daran nahmen A.___, C.___ vom Jugendheim [...], D.___ als Vertreterin der KESB und die Eltern, E.___ und F.___ teil. Dabei führten die Beteiligten sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus:
A.___: Ich halte an meiner Beschwerde fest. Ich war zuerst im [...]. In der AWG bin ich dann auf Kurve und wurde heimgeschickt. Ich habe damals schon gesagt, dass ich nicht daheim leben kann. Ich wurde trotzdem heimgeschickt. Sie waren in der Schule viel strenger als in Bern. Ich habe zweimal geschwänzt. Ich musste dann nachsitzen und hatte ein Gespräch. Ich erhielt eine Woche Zeit, um ein Praktikum zu suchen. Ich habe das nicht gemacht, weil ich nicht zuhause bleiben wollte. Es wäre nicht gegangen, wenn ich von zuhause aus ein 6-monatiges Praktikum hätte machen müssen. Ich finde es krass, dass ich gleich in eine geschlossene Einrichtung komme. Es ging fünf Jahre lang gut im [...]. Es ist doch normal, dass man mit 16 Jahren etwas «Scheiss» macht. Ich kann nun nicht mal mehr in die Schule gehen. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt. Ich will in ein anderes Heim in Bern, weil ich da in die Schule gehen und eine Lehre machen will. Die Zeit ist durch, wo ich auf Kurve gegangen bin. Für mich ist klar, dass ich nicht daheim sein will. Im Heim hatte ich schlechten Umgang mit Kollegen. Deshalb bin ich auf Kurve. Von Zuhause bin ich abgehauen, weil ich nicht dort leben will. Es wäre eine Option, in die AWG zurück zu gehen, falls sie mir wieder eine Chance geben. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt. Es ist schlecht für meine Zukunft, dass ich jetzt in der Geschlossenen bin. Ich will unbedingt eine Lehrstelle finden. Ich bin kein Problemkind. Ich mache gut mit. Ich will die Schule abschliessen und eine Lehre machen. Ich fand es übertrieben, dass ich wegen einmal Kurve gleich aus der AWG geschickt wurde. Andere machen das ständig und sind immer noch da. Meine Eltern wollten auch, dass ich in der Geschlossenen bin. Wenn ich hier bleiben muss, weiss ich, dass mich keiner für eine Lehre nimmt, weil ich in der Geschlossenen bin und keinen Lehrabschluss habe.
C.___, Jugendheim [...]: A.___ ist seit 12 Tagen hier. Die ersten Tage musste sie in Isolation verbringen, weshalb wir noch nicht so viel von ihr mitbekommen haben. Sie hat sich hier sehr gut eingefügt. Es sind 10 Wochen, welche die Jugendlichen auf der geschlossenen Abteilung verbringen. Dann geht es weiter mit Perspektiven, entweder halboffene Wohngruppe oder externe Lösung. Es gibt einige Gründe, dass A.___ hier ist. Es kann auch ein guter Moment sein, um zu überlegen, wie es weitergehen soll. Auf der geschlossenen Wohngruppe ist die Schulzeit reduziert. Sie gehen nur drei Tage in die Schule. Es wird dann geschaut, ob die Jugendliche noch einen Schulabschluss braucht oder ob man eine Lehre aufgleisen kann. Grundsätzlich sollte es möglich sein, eine Lehrstelle per Sommer 2021 zu finden. Es muss geschaut werden, wo A.___ jetzt schulisch steht. In der halboffenen Wohngruppe kann individuell und vertieft mit ihr gearbeitet werden und der Schulabschluss aufgegleist werden. Jetzt muss abgeklärt werden, wo sie schulisch steht.
D.___, KESB: Wir haben uns sehr schwer getan mit diesem Entscheid. Wir haben viel versucht, um das zu verhindern. Aus Sicht der KESB lief es im [...] sehr gut. A.___ hat unglaubliche Fortschritte dort gemacht. Es ist dort stark strukturiert. Die Öffnung in die AWG fiel mit der Pubertät zusammen. Sie tat sich schwer damit. Das Time-Out konnte sie gut durchhalten, weil sie wusste, dass es nur fünf Wochen dauert. Zurück in der AWG ging es nicht mehr. Wir haben versucht, transparent mit A.___ zu sein und aufzuzeigen, was die Perspektiven sind. Das Problem ist, dass man sich im Moment nicht auf A.___ verlassen kann. Sie hat gute Ideen und weiss, was ihr Umfeld hören möchte. Sie kann es aber nicht umsetzen. Wir haben gesehen, dass ein Aufenthalt bei den Eltern nicht möglich ist. Wir wollen keinen Institutionentourismus starten. Wir wollen, dass A.___ sich stabilisieren kann und man dann öffnen kann. Im Jugendheim [...] haben wir die Möglichkeit, dass es sehr eng und unangenehm ist. Es besteht dort die Möglichkeit, sie zu stabilisieren und ihr mit weiteren Stufen Perspektiven zu bieten. Wir halten deshalb an unserem Entscheid fest.
E.___, Vater: Wir sind der Meinung von Frau D.___. Wir glauben nicht, dass die AWG klappen würde. Es bringt nichts, ihr dort noch einmal eine Chance zu geben. Wir hoffen, dass die Situation in der geschlossenen Abteilung nicht zu lange dauern wird. Die halboffene Abteilung wird sicher gut für sie sein. Niemand möchte, dass die eigene Tochter von zuhause weg ist. Wir müssen es aber akzeptieren, dass es zuhause nicht geht.
F.___ (Mutter) hat Angst, dass sich der psychische Zustand ihrer Tochter verschlechtert, je länger sie in der geschlossenen Abteilung ist.
13. Da der Beistand, G.___, an der Instruktionsverhandlung nicht teilnehmen konnte, wurde er am 8. Februar 2021 telefonisch angehört.
Herr G.___ berichtet, dass er seit 2017 Beistand von A.___ sei und es im [...] in der ersten Zeit sehr gut und ruhig verlaufen sei. Als es einen grossen Wechsel in der Wohngruppe gegeben habe und A.___ plötzlich die älteste gewesen sei, sei es (auch zusammen mit der Pubertät) zu Problemen gekommen. Herr G.___ erklärt nochmal den Ablauf mit AWG, TimeOut-Familie und Kurvengängen, wie er auch aus den Akten ersichtlich ist.
Zuhause habe es kaum Regeln gegeben und in der Schule sei es überhaupt nicht gegangen. Er habe dann am 3. Dezember 2020 mit A.___ nochmal ein zweistündiges Gespräch ohne die Eltern geführt. Dabei habe er ihr die Konsequenzen klar aufgezeigt, wenn sie sich weiterhin nicht an Regeln halte. Sie habe gewusst, dass sie dann in eine geschlossene Institution komme. Trotzdem habe sie sich an nichts gehalten, sei auf Kurve, schwarzgefahren, nicht mehr oder zu spät in die Schule gegangen etc. Sie habe 52 Einträge im Zeugnis wegen unentschuldigten Absenzen. Neuerdings ritze sie sich auch. Sie habe ein Umfeld, das sie negativ beeinflusse.
Er habe sich sehr schwer getan mit dem Entscheid für eine geschlossene Institution, da A.___ ja nicht so viel ausgefressen habe. Sie sei aber unbedingt auf die engen Strukturen angewiesen. Ohne diese gehe es nicht. Das Jugendheim [...] sei deshalb geeignet, weil es ein Kaskadensystem mit verschiedenen Öffnungsstufen und Perspektiven für ein Praktikum oder eine Lehre biete. Auch sei es A.___ wichtig, dass sie in der Region Bern bleiben könne. Er wüsste nicht, welche Alternativen es noch geben würde. Wenn die Platzierung aufgehoben würde, müsste sie wohl wieder heim zu den Eltern. Dann fiele aber wohl die ganze Familie auseinander.
A.___ sei eine sehr angenehme und einsichtige Person. Sie wisse aber nach den Jahren auch, was man gerne von ihr hören wolle. Er habe sie sehr gerne bekommen und sich schwer getan mit dem Entscheid. Aber er sehe im Moment keinen anderen Weg und hoffe sehr, dass A.___ einlenke und ihren Weg machen könne.
14. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und als urteilsfähige Jugendliche zur Beschwerde legitimiert (Art. 314b Abs. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind für das Kindesschutzverfahren grundsätzlich die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich aber nach Art. 310 Abs. 1 ZGB betreffend Entzug der elterlichen Obhut (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7102).
2.2 A.___ wurde in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, weshalb vorliegend die formellen Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss zur Anwendung gelangen.
3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (vgl. Abs. 2). Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).
Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird. Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1.1 mit diversen Hinweisen).
3.2 Bei A.___ zeigt sich klar, dass sie auf enge Strukturen angewiesen ist. Bereits als sie neun Jahre alt war, erfolgte die erste Gefährdungsmeldung der Regelschule und sie wurde zwei Jahre später im Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik [...] platziert. Dort konnten ihr die notwendigen engen Strukturen geboten werden, sodass sie viele Fortschritte machen, ab 2018 die öffentliche Schule besuchen und sich gut entwickeln konnte. Auch in den engen Strukturen der Time-Out-Familie vermochte sich A.___ sehr gut anzupassen (vgl. act. 183) und wurde von der Pflegemutter als «flotte und tolle junge Frau» beschrieben. «Sie habe – eigentlich – eine erstaunliche Reife und eine gesunde Einstellung. Genau so müsste sie weiterfahren» (vgl. act. 179). In den offenen Strukturen der Aussenwohngruppe (AWG) des [...] wie auch zuhause bei ihren Eltern vermochte sich A.___ jedoch nicht mehr genügend zu strukturieren, gab ihren Impulsen nach, ging auf Kurve, schwänzte die Schule und hielt sich sowohl in der Schule als auch am Wohnort nicht mehr an die Regeln.
A.___ befindet sich nun in der wichtigen Phase des letzten Schuljahrs und damit kurz vor dem Eintritt in das Berufsleben. Es ist ihr klares Ziel, die Schule abzuschliessen und eine Lehre zu absolvieren, um später ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Um dieses Ziel erreichen zu können, und ihren Impulsen nicht nachzugeben, ist sie – wie sich gezeigt hat – auf eine enge Begleitung und klare Strukturen angewiesen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung in einer geschlossenen Institution sind deshalb nach den Kurvengängen und Entgleisungen der letzten Wochen und Monate gerechtfertigt. Es ist zu prüfen, ob das Jugendheim [...] eine geeignete Institution für A.___ darstellt.
3.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Eignung einer Institution unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, sodass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2018 E. 3.1 mit Hinweis).
3.3.2 Das Jugendheim [...] ist ein Erziehungsheim für verhaltensauffällige, normalbegabte junge Frauen im Alter zwischen 13 und 22 Jahren. Im Heim werden zivil- und strafrechtliche Erziehungsmassnahmen vollzogen. Ziel ist es, die jungen Frauen sozial zu (re-)integrieren. Angesprochen werden Verhaltensauffälligkeiten, die sich in Ausreissen, Schul- und Lernschwierigkeiten, Suchtmittelkonsum, Delinquenz, Prostitution, Selbst- oder Fremdgefährdung etc. äussern. Der Aufenthalt im Heim wird dabei in verschiedene Phasen unterteilt, wobei sich die Dauer der einzelnen Phasen individuell nach der jeweiligen Entwicklung der einzelnen Jugendlichen richtet und jede Phase der persönlichen Entwicklung entsprechende Öffnungsmöglichkeiten enthält. So kann nach dem Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung, welcher mindestens zehn Wochen dauert, eine schrittweise Öffnung in die halboffene Abteilung, in eine offene Wohngruppe und in ein begleitetes Wohnen erfolgen. Die geschlossene Abteilung verfügt über eigene Tagesstrukturen in Form von drei Ateliers sowie über ein begrenztes Schulangebot. Auf den anderen Abteilungen ist das Jugendheim [...] in der Lage, realitätsnahe Schul-, Arbeits- und Ausbildungsbedingungen aufzuzeigen, die eine wertvolle Vorbereitung auf das nachfolgende Berufsleben bilden. Den Jugendlichen stehen als interne Tagesstrukturen die Schule, das Arbeitstraining oder eine Ausbildung zur Verfügung. Die regelmässige und aktive Teilnahme an einem dieser Angebote ist obligatorisch. Im Weiteren verfügt das Heim auch über ein therapeutisches Angebot (vgl. […]).
3.3.3 Die geschlossene Abteilung des Jugendheims [...] ist somit in der Lage, A.___ den nötigen strukturellen Rahmen zu bieten, damit sie sich persönlich stabilisieren und im Hinblick auf ihr Ziel, die Schule zu beenden und eine Lehre zu absolvieren, am Ball bleiben kann, wobei sie die benötigte Unterstützung erhält. Das Angebot ist auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten, indem ihr eine individuelle schulische Betreuung, eine interne Tagesstruktur und die benötigten erzieherischen Massnahmen sowie falls nötig auch ein therapeutisches Angebot geboten werden. Die geschlossene Abteilung des Jugendheims [...] ist damit zurzeit ein geeigneter Unterbringungsort. Eine mildere Massnahme erscheint nach den verschiedenen Zwischenstationen der letzten Monate zurzeit nicht angezeigt. Bei guter Entwicklung wird es aber nach dem mindestens 10-wöchigen Aufenthalt auf der geschlossenen Wohngruppe Öffnungsmöglichkeiten geben.
3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer FU erfüllt sind. Bei A.___ besteht eine Gefährdung ihrer zukünftigen Entwicklung, welcher nicht anders begegnet werden kann als durch die Unterbringung in einer geschlossenen Institution, wobei die geschlossene Abteilung des Jugendheims [...] in [...] eine geeignete Einrichtung darstellt. Die Massnahme ist insgesamt verhältnismässig.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann