Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juli 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___, vertreten durch Kaija Niehus, Zürich
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Gesuchsteller genannt) ist im Jahr 1988 erstmals illegal in die Schweiz eingereist und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 27. Januar 1993 wurde sein Gesuch rechtskräftig abgewiesen. Der Gesuchsteller galt seit dem 15. Mai 1993 als unbekannten Aufenthalts. Am 24. Mai 1995 wurde die Ehe zwischen dem Gesuchsteller und seiner in der Türkei wohnhaften Ex-Ehefrau C.___ in Ankara geschieden. Das Sorgerecht der drei gemeinsamen Kinder wurde der Kindsmutter ohne Begründung zugesprochen. Am 21. Januar 1997 hat sich der Gesuchsteller wiederholt illegal in die Schweiz begeben und abermals erfolglos um Asyl ersucht. Er ging am 26. Mai 1997 die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ein. In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt, und am 11. Februar 2002 wurde er erleichtert eingebürgert.
2. Am 1. Februar 2021 reichte die vom Gesuchsteller und B.___ mandatierte Rechtsvertreterin dem solothurnischen Migrationsamt (MISA) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Aus den eingereichten Unterlagen ging hervor, dass es sich bei B.___ um den Sohn des Gesuchstellers aus der Ehe mit C.___ handelt (geboren am 18. April [...][...]. B.___ sei im September 2017 in Italien eingereist und habe dort um Asyl ersucht. Er sei als Flüchtling anerkannt worden und habe per 24. November 2019 in Italien die Aufenthaltsbewilligung erhalten.
3. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau seien Eigentümer einer Liegenschaft mit vier Wohnungen. In einer der Wohnungen lebe der Gesuchsteller mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Die anderen drei Wohnungen seien vermietet. Die Liegenschaft des Gesuchstellers verfüge zudem über zwei Geschäftsräume. In einem der Räume betreibe der Gesuchsteller als Geschäftsführer der [...] GmbH ein Restaurant / Take Away. Weiter wurde ausgeführt, der Gesuchsteller und seine Ehefrau hätten im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von über CHF 100'000.00 erzielt und könnten für den Sohn aus erster Ehe finanziell aufkommen. Auch könne dieser zusammen mit der Familie in der gleichen Wohnung leben. Diese sei mit 5 ½ Zimmer gross genug. Bei seinen bisherigen Besuchen in der Schweiz sei B.___ stets von seinem Vater Kost und Logis gewährt worden. Die ganze Familie sei eng verbunden und lebe den familiären Zusammenhalt.
Die Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn sei immer schon sehr eng gewesen und sie hätten den Kontakt zueinander immer aufrechterhalten. Der Gesuchsteller habe seine Kinder bis zur Eröffnung des Take Away im Jahr 2011 mindestens einmal jährlich in der Türkei besucht. Seit B.___ in Italien wohne, habe sein Vater ihn dort mehrmals besucht. Weiter führt die Rechtsvertreterin mit Bezug auf Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG aus, B.___ werde zurzeit vollumfänglich von der Familie des Gesuchstellers unterstützt. Für den Sohn bestehe die Möglichkeit, das Restaurant / Take Away des Gesuchstellers zu übernehmen. Dies würde der Integration und der künftigen wirtschaftlichen Selbstständigkeit entsprechen.
4. Mit Schreiben vom 16. März 2021 gewährte das MISA dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Familiennachzugsgesuchs. Die Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe vom 8. April 2021 wie folgt Stellung: Der Gesuchsteller habe bereits vor Jahren und jahrelang immer wieder versucht, seinen Sohn B.___ und auch dessen Geschwister in die Schweiz nachzuziehen bzw. ihnen die Einreise zu Besuchszwecken zu ermöglichen. Die enge familiäre Verbundenheit sei aus dem Versuch des Gesuchstellers, seine beiden Zwillingssöhne, B.___ und dessen Bruder, mit Gesuch vom 17. Mai 2001 in die Schweiz nachzuziehen, ersichtlich. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) habe das Gesuch mit Entscheid vom 10. September 2001 abgelehnt. Die dagegen eingereichten Beschwerden seien mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2003 und dann vom Bundesgericht am 05. Februar 2004 abgewiesen worden. Der Gesuchsteller sei sogar an den Europäischen Gerichtshof gelangt, welcher die Beschwerde am 6. Oktober 2005 ebenfalls abgewiesen habe. Anträge, seine Kinder zu Besuchszwecken in die Schweiz einzuladen, seien auch verwehrt worden. Dies wurde mit eingereichtem Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 5. Oktober 2004 belegt. Der Gesuchsteller habe sich stets bemüht, insbesondere B.___ zu sich in die Schweiz zu nehmen. Der Gesuchsteller habe seine Kinder, wann immer möglich, mindestens zweimal im Jahr in der Türkei besucht. B.___ habe somit vor Besitz einer Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Staats keine rechtliche Möglichkeit gehabt für einen Nachzug bzw. eine Wiederaufnahme des durch Art. 8 Ziffer 1 EMRK geschützten Familienlebens oder für Einreisen zu Besuchszwecken in die Schweiz. Vor diesem Hintergrund sei das vorliegende Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Ein Nachweis hinsichtlich der Verbundenheit der Familie müsse nicht vorliegen. Erst seit B.___ über eine Aufenthaltsbewilligung von Italien verfüge, sei es ihm möglich, den Gesuchsteller und dessen Familie in der Schweiz zu besuchen.
5. Die Rechtsvertreterin erläuterte weiter, der Gesuchsteller habe seinen Sohn sowohl als dieser in der Türkei wohnte, wie auch seit dessen Übersiedlung nach Italien im September 2017 finanziell unterstützt. Bei seinen Besuchen in Italien habe er ihm Bargeld zukommen lassen, was nicht belegt werden könne. B.___ habe in Italien vor allem in Restaurants gearbeitet. Aufgrund des geringen Einkommens von rund EUR 1'400.00 pro Monat im Jahr 2018, bzw. EUR 1'000.00 im Jahr 2019 (Lohnabrechnung aus dem Jahr 2018 und Lohnabrechnungen vom Februar und März 2020 beiliegend) habe er seinen Lebensunterhalt in Italien nicht bestreiten können. Seine Arbeit habe er coronabedingt per Ende April 2020 verloren. Er halte sich nun mit Gelegenheitsarbeiten ohne fixe Anstellung über Wasser. Angesichts des geringen Einkommens finanziere der Gesuchsteller seit dem 1. November 2017 die Wohnung seines Sohns in der Höhe von monatlich EUR 550.00. Dies gehe aus dem eingereichten Mietvertrag vom 29. September 2017 und den Belegen der Bank CLER vom 22. März 2021 und 30. März 2021 hervor. Auch die Strom- und Gasrechnungen würden vom Gesuchsteller bezahlt, gemäss Kopien der Rechnungen zwischen 2018 und 2020. B.___ wohne seit Februar 2021 zusammen mit Freunden in einer Wohngemeinschaft und müsse monatlich EUR 180.00 in bar als Miete bezahlen. Es sei widersprüchlich, wenn das MISA einerseits die Selbständigkeit bzw. Unabhängigkeit von B.___ fordere und so die faktische Unterstützungssituation anerkenne, gleichzeitig jedoch die tatsächlich gewährte Unterhaltsleistung (Kost und Logis) abspreche, obwohl B.___, wenn er in der Schweiz sei, vom Gesuchsteller vollumfänglich unterstützt werde. Die widersprüchliche Argumentation des MISA sei stossend, da Art. 42 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) bei gewährtem Unterhalt und dauerhafter Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA Staat ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz statuiere. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der effektiv geleistete Unterhalt massgebend. Es sei unzweifelhaft belegt, dass der Gesuchsteller seinen Sohn seit dem Jahr 2017 stetig und dauernd sowohl in Italien als auch bei dessen Besuchsaufenthalten in der Schweiz finanziell unterstütze. Der Umstand, dass B.___ selbständig bzw. unabhängig sei – und auch in Italien sein könnte – belege, dass es vorliegend insbesondere um die Wiederherstellung der familiären Verbundenheit und nicht um die wirtschaftlichen Gründe gehe. B.___ sei trotz Abschluss eines Bachelors in Business Administration der Anadolu Universität vom 25. Mai 2015 und der Aussicht auf ein ordentliches Einkommen gezwungen gewesen, die Türkei aus politischen Gründen zu verlassen. Bei der Mitarbeit im Betrieb des Gesuchstellers handle es sich lediglich um eine Möglichkeit und nicht um eine Absicht, wie das MISA unterstellen wolle. B.___ wäre mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohnehin erwerbsberechtigt. Die Erwerbsmöglichkeit im Betrieb des Gesuchstellers wäre einer Sozialhilfeabhängigkeit vorzuziehen. Angesichts des jahrzehntelangen Getrenntseins von Vater und Sohn und den Bemühungen des Gesuchstellers, seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen, sei das Argument des Migrationsamts, wonach es B.___ lediglich um die Wirtschaftlichkeit gehe, stossend. Dafür bestünden keine Anhaltspunkte, da B.___ in der Türkei, wie auch jetzt in Italien ein selbstständiges Leben führe. Es sei widersprüchlich, ihm vorzuwerfen, seine Unterstützung durch den Gesuchsteller nicht belegt zu haben, gleichzeitig jedoch eine allfällige Unterstützung angesichts des Alters in Abrede zu stellen. Gemäss Art. 42 AIG sei unter den gegebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für B.___ statuiert. Das Argument des MISA, wonach das Verhalten von B.___ mangels des gelebten Familienlebens rechtsmissbräuchlich sei, sei nicht zu hören. Der Gesuchsteller sei seit zwanzig Jahren bestrebt, seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen.
6. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 wies das MISA das Familiennachzugsgesuch von
A.___ zugunsten B.___ namens des Departement des Innern (DdI) ab.
7. Mit Eingabe vom 25. August 2021 erhoben sowohl A.___ (Beschwerdeführer 1) als auch B.___ (Beschwerdeführer 2) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die erwähnte Verfügung des DdI vom 26. Juli 2021 und beantragten, es sei dem Beschwerdeführer 2 unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 lit. a AlG die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer 1 zu erteilen.
8. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2021 beantragte das MISA namens des DdI die kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.
9. Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid, mit dem das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, wobei der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, als Familienangehörige gelten.
2.2 Der Beschwerdeführer 2 ist türkischer Staatsangehöriger und als von Italien anerkannter Flüchtling dort aufenthaltsberechtigt. Gemäss dem Wortlaut von Abs. 2 ist der «Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung» in einem Vertragsstaat eines Freizügigkeitsabkommens (hier das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA, SR 0.142.112.681) vorausgesetzt. Der Wortlaut ist allerdings zu eng, wie eine teleologische Auslegung der Bestimmung ergibt. Selbst gemäss der vor der Metock-Rechtsprechung des EuGH (C-127/2008 vom 25. Juli 2008) geltenden Rechtspraxis im Geltungsbereich des EU-Gemeinschaftsrechts und damit auch des FZA gebot die angestrebte Gleichbehandlung von Familienangehörigen von Schweizern und Schweizerinnen mit denjenigen von EU- und EFTA-Staatsbürgern einen bloss rechtmässigen Aufenthalt im Vertragsstaat genügen zu lassen. Ob mit Blick auf das vor der Metock-Rechtsprechung geltende EU-Gemeinschaftsrecht ein solcher Aufenthalt im Falle eines bloss befristeten Besuchsaufenthalts im Vertragsstaat verneint werden konnte, ist gemäss Spescha (Marc Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 42 N 7) fraglich. Besitzt der Familienangehörige in einem EU- oder EFTA-Staat aber eine grundsätzlich verlängerbare Kurzaufenthaltsbewilligung, liegt jedenfalls ein rechtmässiger Aufenthalt im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts (entsprechend der damaligen Akrich-Rechtsprechung) vor, der zur freien Mobilität innerhalb des EU-Raums und auch gemäss FZA berechtigte (vgl. auch BGE 130 II 1 E. 3.6.1 zur Auslegung des EuGH-Urteils vom 23.09.2003 in der Rs. C-109/1, Akrich). Folglich muss das Kriterium der «dauerhaften Aufenthaltsbewilligung» als erfüllt betrachtet werden, sobald der Familienangehörige in einem EU- oder EFTA-Staat über einen blossen Besuchsaufenthalt hinaus grundsätzlich aufenthaltsberechtigt ist. Andernfalls würden Schweizerinnen und Schweizer hinsichtlich des Familiennachzugs gegenüber EU-Bürgerinnen und Bürgern noch weiter benachteiligt, als dies mit der Metock-Rechtsprechung bereits der Fall ist (Spescha, a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung; zur sog. Metock-Rechtsprechung eingehend BGE 136 II 5).
2.3 Verwandte in aufsteigender Linie sowie über 21-jährige Nachkommen gelten nur als Familienangehörige im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA bzw. Art. 42 Abs. 2 AuG, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird. Die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1 S. 372 f.; Urteil 2C_688/2017 des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen.). Das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses muss nachgewiesen werden. Der Nachweis des Unterhaltsbedarfs kann mit jedem geeigneten Mittel geführt werden; eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslands kann keine Voraussetzung sein; hingegen ist es zulässig, die blosse Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, dem betroffenen Familienangehörigen Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieser tatsächlich unterhaltsbedürftig ist. Die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, kann sich aus objektiven Gesichtspunkten wie dem Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes ergeben (Urteil 2C_688/2017 des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 E. 3.5 mit Hinweis auf das Urteil EuGH C-401/15 vom 15. Dezember 2016 [Depesme], Rn. 60).
Der Anspruch auf Familiennachzug soll weiterhin bestehen, solange das Kind auch nach dem 21. Lebensjahr weiterhin von seinen Eltern abhängig ist, beispielsweise weil es die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat oder pflegebedürftig ist. Hingegen besteht der Sinn des Familiennachzugs nicht darin, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren (Urteil 2C_688/2017 des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 E. 4.1).
2.4 Heute ist der Beschwerdeführer 2 35 Jahre alt; 2015 hat er sein Studium in der Türkei abgeschossen. Spätestens danach war er ausgebildet und selbständig. In seinem Herkunftsland benötigte er keine Unterhaltsleistungen. Erst 2017 ist er ausgereist und hat in Italien ein Asylgesuch gestellt. Das Asylverfahren dauerte bis November 2019, bis dahin hätten die Lebenshaltungskosten durch den Staat Italien gedeckt sein müssen. Wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 am 29. September 2017 eine Wohnung für den Beschwerdeführer 2 ab 1. November 2017 anmietete (AS 41) und auf ihren Namen auch Gas und Strom bezahlt wurden, so höchstens um ihm eine bessere Wohnsituation zu ermöglichen als in der Asylunterkunft. Erforderlich wäre diese Unterstützung nicht gewesen, erst recht nicht mehr seit Februar 2021: Seither wohnt er angeblich in einer Wohngemeinschaft, in der sein monatlicher Beitrag lediglich EUR 180.00 beträgt.
Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer 2 seit Dezember 2017 vor allem in Restaurants in Küche und Service tätig. Aus den Lohnbelegen von Februar und März 2020 (AS 42 und 43) ergibt sich, dass er damals – also zu Beginn der Coronapandemie – ein 75%-Pensum innehatte. Weshalb er damals nicht Vollzeit arbeitete, erschliesst sich aus den Unterlagen nicht. Jedenfalls arbeitet er grundsätzlich. Ihm muss – 35-jährig, gesund und mit Hochschulabschluss – kein Unterhalt gewährt werden (und zwar unabhängig von der Tatsache, dass der Staat Italien ihm aufgrund der Anerkennung als Flüchtling im Notfall die erforderliche Fürsorge leistet). Dies gilt umso mehr, als in Italien wie in sämtlichen Tourismusländern in der Gastronomie und Tourismusbranche im Nachgang zu den coronabedingten Entlassungen Arbeitskräfte gesucht sind wie kaum je zuvor. Die ihm von der Familie seines Vaters trotzdem gewährten Unterstützungen, deren Ausmass und Regelmässigkeit zwar behauptet, aber nicht rechtsgenügsam nachgewiesen werden, stellen nicht notwendigen Unterhalt, sondern allenfalls Geschenke dar.
2.5 Schliesslich ist auf die treffende Erwägung auf S. 5 oben des angefochtenen Entscheids hinzuweisen, wonach die Unterstützung durch den Vater nur bis zur Einreise in die Schweiz dauern wird und der Beschwerdeführer 2 nach Erhalt einer Bewilligung in der Schweiz im Geschäft des Beschwerdeführers 1 arbeiten und dieses gar einmal übernehmen soll. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, dass der abgeleitete Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 2 AIG nur besteht, sofern und solange der Drittstaatsangehörige die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG besitzt. Mit der Erwerbstätigkeit in der Schweiz würde die finanzielle Unterstützung durch den Vater wegfallen und der Beschwerdeführer 2 würde damit nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne von Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG gelten. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 62 Abs.1 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden.
Die Beschwerde äussert sich mit keinem Wort zu dieser Argumentation, was umso mehr den Schluss nahelegt, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht um den Familiennachzug, sondern tatsächlich um den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit in der Schweiz geht, damit er für seinen Sohn bessere Lebensbedingungen schaffen kann. Dies ist zwar nachvollziehbar. Es ist aber offensichtlich, dass der Beschwerdeführer 2 auch in der Schweiz seine eigenen Grundbedürfnisse durch eigene Arbeit decken könnte und nicht auf Unterhalt angewiesen wäre. Die Berufung auf Art. 42 Abs. 2 AIG und das FZA erfolgt daher rechtsmissbräuchlich.
3. Die Verweigerung des Familiennachzugs hält auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand (vgl. Art. 96 AIG). Vater und Sohn leben mit einem Unterbruch von vier Jahren seit dem Jahr 1988 (und damit fast seit der Geburt des Beschwerdeführers 2) getrennt voneinander. Der Beschwerdeführer 2 ist, wie erwähnt, gesund und kann arbeiten, was er in Italien tut und sicherlich auch in der Schweiz tun würde. Die Familie kann ihre Beziehung wie bis anhin mittels Besuchen und moderner Kommunikationsmittel pflegen.
4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Beschwerdeführer sind vollständig unterlegen. Entsprechend dem Ausgang haben sie die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind, je zur Hälfte zu bezahlen. Die Verfahrenskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad