Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. August 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für das Ehepaar B.___ und A.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt) besteht je eine Beistandschaft, welche durch C.___ der Sozialregion Dorneck geführt wird. Beide halten sich im Alters- und Pflegeheim [...] in [...] auf.
2. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 ersuchten die Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zum einen um Umzug in eine Alterswohnung in Reinach BL und andererseits um Wechsel der Beistandsperson. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei unmöglich für sie, weiterhin im Altersheim zu leben. Sie möchten in eine Alterswohnung in Reinach BL umziehen, da sie noch selbst kochen könnten und wollten. Sie hätten die Beistandsperson schon mehrfach erfolglos darum gebeten, etwas für sie zu suchen, weshalb sie einen anderen Beistand möchten.
3. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 wurde der Beistand um Einreichung einer Stellungnahme gebeten und die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es die Aufgabe der Mandatsperson sei, Gespräche mit ihnen in Bezug auf ihre Wohnsituation zu führen und die Geeignetheit der Einrichtung regelmässig zu überprüfen, weshalb der Umzug in eine andere Einrichtung bzw. Lockerung der bestehenden Wohnstruktur nicht in der Kompetenz der KESB liege.
4. Nach Eingang der Stellungnahme des Beistandes – worin dieser unter anderem ausführte, es sei illusorisch, dass die Beschwerdeführer wieder allein wohnen könnten – wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin sie mit Eingabe vom 22. Juli 2021 mitteilten, sie würden am Antrag auf Wechsel der Mandatsperson festhalten.
5. Mit Entscheid vom 3. August 2021 wies die KESB den Antrag um Wechsel der Mandatsperson ab und führte im Wesentlichen aus, den Beschwerdeführern sei bereits im Jahr 2016 die Handlungsfähigkeit für das Abschliessen von Mietverträgen und die Kündigung von Wohnräumen eingeschränkt worden, da sie ständig wieder neue Wohnungen gemietet und die Konsequenzen ihrer Handlungen nicht verstanden hätten. Dem Beistand sei die Kompetenz erteilt worden, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein. Dieser komme seinen Pflichten vollumfänglich nach. Es bestehe daher kein Grund für einen Wechsel der Mandatsperson.
6. Dagegen gelangten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2021 an das Verwaltungsgericht und baten um «1-2 Chancen». Sie wollten nur nach Reinach, da es gesundheitlich nicht mehr gehe in Dornach. Die Lage mit dem Rollstuhl sei nicht optimal.
II.
1. Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Gerügt werden kann dabei einzig, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).
Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war einzig die Frage des Wechsels der Mandatsperson. Die Beschwerde bezieht sich mit keinem Wort darauf, sondern es wird der Wechsel der Wohnsituation beantragt, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildete. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2. Im Übrigen ergeht aus der Stellungnahme des Beistandes und dem angefochtenen Entscheid, dass sich der Beschwerdeführer im Alters- und Pflegeheim [...] gesundheitlich wieder stabilisieren konnte und dass die dortige Wohnsituation auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführer angepasst sei. Diese könnten nicht mehr allein in einer Alterswohnung leben. Der Antrag um Wechsel in eine Alterswohnung in Reinach (BL) wäre somit ohnehin abzuweisen gewesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann