Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 19. Oktober 2021    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Soziale Dienste Oberer Leberberg,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird seit dem 1. November 2015 durch die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) mit Sozialhilfe unterstützt.

 

2. Mit Verfügung vom 29. November 2019 verfügten die SDOL, dass der Beschwerdeführer ab dem 29. November 2019 Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung in der Höhe von CHF 2'401.50, abzüglich aller Einnahmen und Direktzahlungen durch die SDOL, habe. Das Budget vom 29. November 2019 bilde einen integralen Bestandteil der Verfügung. Der ausgewiesene Restauszahlungsbetrag ab dem 1. Januar 2020 werde direkt auf das Konto der Stockwerkeigentümerge­meinschaft B.___ überwiesen. Dieser Betrag belaufe sich derzeit auf CHF 367.05 (maximal in der Höhe des von der Stockwerkeigentümerversammlung im April der jeweiligen Abrechnungsperiode festgelegten, monatlichen Unterhaltsbeitrags von aktuell CHF 499.65). Die direkte Überweisung diene der Vermeidung weiterer Zweckent­fremdung der Sozialhilfeleistungen. Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Differenzbetrag von monatlich CHF 132.60 (CHF 499.65 Unterhaltsbeitrag Stockwerkeigentümergemeinschaft abzüglich CHF 367.05 Auszahlungsbetrag gemäss Grundlagenbudget) ebenfalls auf das Konto der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu überweisen und den SDOL entsprechende Belege einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe im Unter­lassungsfall hingewiesen.

 

3.1 Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (DdI) und beantragte die Auszahlung eines monatlichen Betrags in der Höhe von CHF 1'985.00 bzw. CHF 3'343.64. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, dass seine Unterstützungsbedürftigkeit nicht korrekt ausgewiesen worden sei, namentlich seien seine Einnahmen und Ausgaben nicht gemäss den SKOS-Richtlinien berechnet worden. Dadurch würden ihm seit Beginn der sozialhilferechtlichen Unterstützung Leistungen unterschlagen. Zudem sei seine Wohnung mit Schimmel befallen und er habe kein Geld für die entsprechenden Reparaturen.

 

3.2 Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 12. Dezember 2019 sinngemäss dahingehend, dass der Betrag in der Höhe von CHF 499.65 nicht gekürzt und die Amortisationskosten der Liegenschaft nicht in das Grundlagenbudget einberechnet werden dürften. Zudem hielt er am Anspruch von CHF 1'985.00 bzw. CHF 3'343.64 fest. Auch sei die Grundpfandverschreibung, die er unterzeichnet habe, nicht rechtens. Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem einen Wechsel der zuständigen Person bzw. des zuständigen Sozialdienstes.

 

3.3 Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der verschimmelten Eigentumswohnung an gesundheitlichen Problemen leide. Auch würden diverse neue Elektrogeräte (Computer, Geschirrspüler und Tumbler) benötigt. Zudem beantragte der Beschwerdeführer eine Wiedergutmachungs- und Genugtuungssumme in der Höhe von insgesamt CHF 800'000.00.

 

4. Mit Entscheid vom 19. August 2021 wies das DdI die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2019 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

 

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und reichte am 9. September 2021 die verbesserte Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung aller Verfügungen der SDOL sowie des DdI. Weiter beantragt er, die SDOL sei anzuweisen, eine dringende Verfügung betreffend Schimmelbefall in der Wohnung zu erlassen, d.h. ein bautechnisches Gutachten zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Anwalt zu bewilligen sowie eine pauschale Entschädigung für die entstandenen Kosten in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

6. Die SDOL hielten mit Schreiben vom 16. September 2021 an ihrer Verfügung vom 29. November 2019 fest und teilten zudem mit, dass zwischenzeitlich bei den SDOL ein Beraterwechsel stattgefunden habe.

 

7. Am 28. September 2021 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde und verwies dabei vollumfänglich auf die Akten und den Entscheid vom 19. August 2021.

 

8. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, alle Grundlagenbudgets, in welchen Einnahmen dargestellt würden, seien grundsätzlich falsch. Zudem sei ihm unverzüglich die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Anwalt zu gewähren.

 

9. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Departements des Innern vom 19. August 2021 ist einzutreten.

 

Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung aller Verfügungen der SDOL sowie des DdI beantragt ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die Verfügung der SDOL vom 29. November 2019 respektive der Beschwerdeentscheid des DdI vom 19. August 2021 Anfechtungsgegenstand bilden, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann. Gleiches gilt für das Begehren, die SDOL sei anzuweisen, eine dringende Verfügung betreffend Schimmelbefall in der Wohnung zu erlassen, d.h. ein bautechnisches Gutachten zu bewilligen.

 

2. Der Beschwerdeführer bemängelt unter anderem das Sozialhilfebudget. Er verkennt jedoch, dass die Budgetberechnungen bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2017 (VWBES.2016.460) beurteilt und für korrekt befunden wurden. Am Sachverhalt hat sich seither grundsätzlich nichts verändert, weshalb auf die erneuten Rügen betreffend die Budgetberechnungen nicht einzutreten ist.

 

3. Vorliegend unterliegt somit einzig der Beurteilung, ob die SDOL zu Recht den Unterhaltsbeitrag für die Stockwerkeigentümergemeinschaft direkt auf deren Konto und nicht mehr dem Beschwerdeführer überweist, und ob dieser die Differenz von CHF 132.60 an die Stockwerkeigentümergemeinschaft weiterzuleiten und den SDOL die entsprechenden Belege einzureichen hat.

 

3.1.1 Nach § 152 Abs. 1 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grund­sätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Beim Bewohnen von Wohneigentum sind der Hypothekarzins anstelle der Miete und die üblichen Nebenkosten zu übernehmen. Gleiches gilt für Gebühren sowie die nötigsten Reparaturkosten (SKOS-Richtlinien C.4.2.). Die Formen der Sozialhilfe können mannigfaltig sein, wobei auch insoweit den Rechtsanwendern durch die Sozialhilfegesetze erhebliches Auswahlermessen und im Sinne des Indivi­dualisierungsprinzips auch Abweichungen von allenfalls gesetzlich vorgesehenen Formen ermöglicht werden. Zu beachten für die Auswahl ist das Prinzip der Verhältnis­mässigkeit mit Blick auf den durch die Hilfeform angestrebten Zweck in Relation zum damit verbundenen (allfälligen) Eingriff für die oder den Betroffenen. Am häufigsten werden Geldleistungen als Überweisungen oder Bargeldleistungen gewährt. Besondere Hilfsformen sind etwa Bargeldleistungen an Stelle von Direktüberweisungen; Ersatz von Geldleistungen durch direkte Zahlungen von Leistungen an Dritte, was hinsichtlich der Direktüberweisung des Mietzinses relativ häufig vorkommt; Abgabe von Waren­gutscheinen oder Sachleistungen an Stelle der finanziellen Hilfe oder besondere Zahlungsmodalitäten, z.B. ratenweise Barauszahlungen. Gründe für eine besondere Hilfsform bestehen etwa dann, wenn dies zur Sicherung der zweckmässigen Verwen­dung notwendig erscheint, oder wenn die notwendige persönliche Hilfe anderweitig nicht gewährleistet werden kann (vgl. Peter Mösch Payot in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Seite 1425 E. 39.42 f.).

 

3.1.2 Der Beschwerdeführer leitete die im Sozialhilfebudget einberechneten und ihm ausbezahlten Unterhaltskosten für die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ nachweislich nicht an die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft weiter, sondern verwendete zumindest einen Teil dieser Sozialhilfegelder missbräuchlich (vgl. z.B. Beschwerdeschrift vom 25. August 2021 Seite 7 unten, wo der Beschwerdeführer zugibt, sich mit dem Geld der Wohnkosten einen neuen PC gekauft zu haben). Dies hatte zur Folge, dass gegen den Beschwerdeführer beim Richteramt Solothurn-Lebern am 4. November 2019 Klage betreffend die Eintragung eines Pfandrechts in der Höhe von CHF 14'290.15 erhoben wurde. Aus diesem Grund haben die SDOL korrekterweise verfügt, dass der Betrag von CHF 367.05 direkt durch sie auf das Konto der Stockwerkeigentümergemeinschaft überwiesen wird. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

 

3.2 Die vorliegend zu beurteilenden Anordnungen des SDOL, den Betrag in der Höhe von CHF 132.60 der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu überweisen und dies den SDOL jeweils zu belegen, stellen sozialhilferechtliche Auflagen dar, welche mit der Androhung einer Leistungskürzung im Fall der Nichtbeachtung verbunden sind (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d SG, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet derlei Auflagen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die diesbezügliche Formulierung stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) statuierten Erfordernis des nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteile des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019 und VWBES.2020.357). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (BGE 146 I 62, E. 5.3). Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Falle der Aufrechterhaltung der Auflagen ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer frei, die Auflagen zu befolgen. Die Auflagen greifen nicht direkt in seine Rechtsstellung ein und sind mithin nicht anfechtbar. Anfechtbar ist später lediglich die gestützt auf die Nichteinhaltung von Auflagen verfügte Leistungskürzung. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz somit zu Recht mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht auf diese Rüge des Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

 

4.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

 

4.2 Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Da für das Verfahren vor Verwaltungsgericht praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos. Betreffend den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist festzuhalten, dass in Anbetracht der Sachlage dem Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden waren und sich die Beschwerde damit als aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist demnach abzuweisen. Als unterlegene Partei ist dem Beschwerdeführer auch keine pauschale Entschädigung für die entstandenen Kosten in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_780/2021 vom 2. Dezember 2021 nicht ein.