Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Fristwiederherstellung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 reichte A.___, nachfolgend Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Bau-, Werk- und Planungskommission Dornach [...] Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) ein.
2. Gemäss Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 6. Juli 2021 hätte der Beschwerdeführer bis zum 27. Juli 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 an die Staatskasse des Kantons Solothurn bezahlen müssen, wobei ihm das Nichteintreten angedroht wurde, falls er den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlen sollte.
3. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss nicht, worauf das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 6. August 2021 wie angedroht nicht auf die Beschwerde eintrat.
4. Am 16. bzw. 17. August 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses beim Bau- und Justizdepartement.
5. Mit Verfügung vom 26. August 2021 trat das BJD auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
6. Am 31. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids bzw. die Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs.
7. Mit Stellungnahme vom 13. September 2021 beantragte das BJD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
8. Am 16. September 2021 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert erneut Stellung, verlangte die Anerkennung seiner klaren Unschuld und beantragte erneut sinngemäss die Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs.
9. Am 23. September 2021 teilte die Baukommission der Einwohnergemeinde Dornach mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten würden.
10. Mit Eingabe vom 22. September 2021 (Datum Eingang) wandte sich der Beschwerdeführer an das BJD, äusserte sich materiell zum Entscheid der Bau-, Werk- und Planungskommission Dornach [...] und beantragte sinngemäss die Genehmigung der am 1. Februar 2021 eingereichten Baubewilligung [...].
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2. Unbeachtlich sind die materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Entscheid der Bau-, Werk- und Planungskommission Dornach vom 4. Juni 2021, da dies nicht Thema der angefochtenen Verfügung bildete. Wenn die Frist wiederherzustellen ist, ist der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Gemäss § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann im Beschwerdeverfahren die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Vorliegend wurde der Kostenvorschuss innert Frist unbestritten nicht geleistet.
3.1 Eine nicht eingehaltene Frist kann laut § 10bis Abs. 1 VRG auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2).
3.2 Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, darf der Hinderungsgrund für die Verspätung nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum weniger strengen älteren Recht).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst lediglich vor, er sei vom 28. Juni 2021 bis 12. Juli 2021 ferienhalber und am 14. Juli 2021 aufgrund einer Wanderung nicht ortsanwesend gewesen und habe somit die Verfügung vom 7. Juli 2021 nicht entgegennehmen können. Er habe die Sendungen am 15. Juli 2021 bei der Poststelle abgeholt, da während seiner Ferienabwesenheit die Post zurückgehalten worden sei; er habe die Verfügung vom 7. Juli 2021 allerdings nicht erhalten. Weitere Ausführungen machte er zur Fristwiederherstellung nicht.
3.4 Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S. 143). Versendet eine Verwaltungsbehörde ein Schriftstück durch eingeschriebene Briefpost und wird die Postsendung nicht entgegengenommen oder abgeholt, so gilt die Zustellung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellungsfiktion). Praxisgemäss greift die Zustellfiktion auch, wenn der Post CH AG für eine gewisse Dauer ein Zurückbehalteauftrag erteilt wurde. Der Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers gilt auch diesfalls als Zustellung. Ein Zurückbehalteauftrag vermag den ordentlichen Fristenlauf weder zu hemmen noch zu verlängern (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 432). Gleiches trifft auf den Nachsendeauftrag zu (Urteil des Bundesgericht 2C_1015/2016 vom 14. November 2016 E. 3.2).
3.5 Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post CH AG zum Verfahren "Post zurückbehalten" ergibt sich, dass eintreffende Sendungen bis zum Ablauf des Auftrages zurückbehalten werden (Ziffer 6). Der Kunde hat die zurückbehaltenen Sendungen innert einer Woche nach Ablauf des Auftrages bei der darin angegebenen Filiale abzuholen oder an seine Domizil- oder Postfachadresse zustellen zu lassen. Im Unterlassungsfall werden die Sendungen als unzustellbar an die jeweiligen Absender retourniert (Ziffer 8).
3.6 Den eingereichten Urkunden kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. Juni 2021 bis 12. Juli 2021 die Dienstleistung «Post zurückhalten» in Anspruch genommen hat. Beim Eintreffen der Verfügung des BJD am 8. Juli 2021 hat demnach ein Zurückbehaltungsauftrag bis zum 12. Juli 2021 bestanden. Die Sendung lag gemäss elektronischer Sendungsverfolgung «Track & Trace» der Post CH AG bei der Poststelle in Binningen bis 23. Juli 2021 für den Beschwerdeführer zur Abholung bereit. Gestützt auf die Zustellfiktion gilt die Sendung am 15. Juli 2021 als zugestellt. Mit der Anweisung an die Post, die Postsendung zurückzubehalten, verzichtete der Beschwerdeführer implizit auf die Zustellung jeglicher Postsendungen. Um die fiktive Zustellung zu widerlegen, kann er sich nicht darauf berufen, in seinem Briefkasten sei keine Abholungseinladung hinterlegt worden, um die Gerichtsurkunde abzuholen. Das Risiko für besondere Abmachungen mit der Post trägt nämlich der Beschwerdeführer (siehe zum Ganzen BGE 141 II 429 E. 3.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 53; Urteil des Bundesgerichts 1P.81/2007 vom 26. März 2007 E. 3.2; vgl. auch Urs Peter Cavelti in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 20 VwVG Nr. 43). Ein Zurückbehaltungsauftrag stellt somit keine geeignete Massnahme dar, um die Zustellung behördlicher Mitteilungen sicherzustellen (BGE 141 II 429 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer legt keine Beweise vor, inwiefern es ihm innerhalb der verbleibenden Frist ab 15. Juli 2021 bis 27. Juli 2021 nicht möglich war, fristgerecht den Kostenvorschuss zu leisten oder zumindest einen Vertreter mit der fristgerechten Handlung zu beauftragen. Nachdem er am 16. Juni 2021 beim BJD Beschwerde eingereicht hatte, musste er mit behördlichen Schreiben in diesem Zusammenhang rechnen. Die schlichte Behauptung, er habe die Verfügung vom 7. Juli 2021 nicht erhalten, genügt vor dem Hintergrund der Zustellfiktion für die Wiederherstellung der Frist nicht.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Wiedmer
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_707/2021 vom 21. November 2021 bestätigt.