Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Frey, Vorsitz
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nachdem der Labortest bezüglich Covid-19 für A.___ positiv ausgefallen war, verfügte der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, am 6. September 2021, A.___ habe ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 13. September 2021, in Isolation zu verbleiben. Die Isolation werde in der Regel beendet, wenn die betroffene Person 48 Stunden symptomfrei sei und mindestens zehn Tage verstrichen seien. Die Frist könne sich entsprechend verlängern.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 7. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die angeordnete Isolationsdauer auf den 10. September 2021 zu beschränken.
3. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2021 beantragte das Departement des Innern mit Verweis auf die Akten und die Isolationsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.
2.2 Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.
3.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die zur Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 6. September 2021 rechtmässig ist.
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von zehn Tagen an. Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs. 2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:
- am Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;
- sofern die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).
3.3 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die Isolation frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.
3.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an Covid-19 erkrankt ist. Umstritten ist einzig der Zeitpunkt, auf welchen für die Berechnung der Isolationsdauer abzustellen ist.
3.4.2 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, bereits am 31. August 2021 habe er erste Symptome einer Erkältung verspürt. Da er am Samstag und am Tag zuvor mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und draussen gearbeitet habe, sei er von einer milden Erkältung ausgegangen, die er sich bei seinen Aktivitäten an der frischen Luft zugezogen habe. Als die Erkältungssymptome aber bis am Donnerstag immer noch angehalten hätten, habe er zu Hause einen Covid-Schnelltest gemacht. Dieser sei negativ ausgefallen. Am Freitagabend habe er erneut einen Covid-Schnelltest durchgeführt. Dieser sei positiv ausgefallen. Daraufhin habe er sich selbst isoliert und den nächst möglichen PCR-Testtermin wahrgenommen. Am 6. September 2021 habe er erfahren, dass der PCR-Test positiv ausgefallen sei. Zusammen mit dem Testergebnis habe er die Mitteilung erhalten, dass er sich bis am 13. September 2021 in Isolation zu begeben habe. Damit sei er nicht einverstanden, habe er doch bereits vor dem (PCR)Test und auch nach Erhalt des positiven Ergebnisses angegeben, seit wann er Symptome habe. Gestützt auf einen ähnlichen Fall (VWBES.2020.460) und dem Merkblatt «Covid-19 Anweisung zur Isolation» ersuche er um eine Verkürzung der Isolationsdauer auf den 10. September 2021.
3.4.3 Das DdI entgegnet zusammenfassend und im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Contact-Tracing ausgeführt, bereits am 31. August 2021 an Symptomen (Schnupfen, laufende oder verstopfte Nase) gelitten zu haben. Wie der Beschwerdeführer aber selber ausführe, hätten die Symptome auch vom Fahrradfahren oder von der Arbeit an der frischen Luft herrühren können. Aus diesem Grund habe er mit der Durchführung eines PCR-Tests zugewartet. Der erste Covid-Selbsttest, den der Beschwerdeführer durchgeführt habe, sei entsprechend negativ ausgefallen. Es sei somit nicht eindeutig erstellt, dass die Symptome, welche beim Beschwerdeführer am 31. August 2021 aufgetreten seien, tatsächlich auf eine Infektion mit Sars-CoV-2 zurückzuführen seien. Selbst nachdem der zweite Covid-Selbsttest positiv ausgefallen sei, habe der Beschwerdeführer weitere zwei Tage zugewartet, bevor er einen PCR-Test hat machen lassen. Das Vorgehen bei einem positiven Covid-Schnelltest sei durch das Bundesamt für Gesundheit klar definiert. Das positive Resultat von Selbsttests löse zunächst nur den Verdacht einer Sars-CoV-2 Infektion aus, zumal deren Verlässlichkeit als niedrig eingestuft werde. Ein positives Covid-Schnelltest-Ergebnis müsse somit umgehend mittels eines PCR-Tests bestätigt werden. Da der Symptombeginn beziehungsweise deren Ursache vorliegend nicht eindeutig eruiert werden könnten und zwischen dem Auftreten der Symptome und dem durchgeführten PCR-Test mehrere Tage vergangen seien, sei für die Berechnung der Isolationsdauer auf den positiven Selbsttest vom 3. September 2021 abzustellen.
Im Übrigen sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer – obwohl vollständig – geimpft mit Sars-CoV-2 angesteckt habe. Eine Sequenzierung der Testprobe sei eingeleitet worden. Die Analyse sei noch ausstehend. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit der hochansteckenden Delta-Variante infiziert habe, zumal 98.4% der Fälle in der Schweiz der Delta-Variante zugeordnet werden könnten. Vor diesem Hintergrund und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie angesichts der Ausrufung der ersten Eskalationsstufe betreffend die Spitäler im Kanton Solothurn sei zur Berechnung der Isolationsdauer im vorliegenden Fall auf das sichere Datum – das Testdatum vom 3. September 2021 – abzustellen.
3.4.4 Im vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren VWBES.2020.460 wurde eine Gleichbehandlung mit der im gleichen Haushalt lebenden Ehefrau verlangt, was den Zeitpunkt betraf, auf welchen für die Berechnung der Isolationsdauer abgestellt werden sollte. Anders als im hiesigen Verfahren war in jenem Verfahren unbestritten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zwei Tage vor ihm hat testen lassen, beide Ehegatten positiv auf das Sars-CoV-2 Virus getestet wurden und beide Ehegatten Symptome aufgewiesen hatten. Vorliegend fehlen entsprechende Angaben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann jener Sachverhalt somit nicht mit dem hier zur Beurteilung unterbreiteten Fall verglichen werden. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Aktivitäten an der frischen Luft vor Symptombeginn mag zwar verständlich sein, dass er sich nicht unmittelbar nach deren Auftreten hat testen lassen. Wie er in seiner Beschwerdeschrift aber selber ausführt, ging der Beschwerdeführer am 31. August 2021 noch davon aus, dass es sich um eine leichte Erkältung handelt. Eine Sars-CoV-2 Infektion am 31. August 2021 beziehungsweise 6 Tage vor Erhalt des positiven PCR-Testergebnis vermag der Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen jedenfalls nicht nachzuweisen. Dass die zur Diskussion stehende Isolationsdauer ab dem 3. September bis und mit 13. September 2021 angeordnet wurde, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden.
4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Oberrichter Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann