Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 9. Februar 2023                   

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller    

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.    A.___ ,   

2.    B.___,

beide vertreten durch HR & LAW Consulting Hostettler,

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern,   vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der aus dem Kosovo stammende A.___ (geb. 1987, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 12. Juni 1999 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau B.___ (geb. 1986, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), ebenfalls aus dem Kosovo stammend, reiste nach der Heirat am 26. August 2008 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat fünf Kinder, C.___ (geb. 2012) und D.___ (geb. 2014) sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. E.___ (geb. 2019) und die Zwillinge F.___ und G.___ (geb. 2021) haben bisher keinen Ausländerausweis erhalten.

 

2. Gleichzeitig mit der Bewilligung des Familiennachzugs zugunsten der Ehefrau am 12. August 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen der bis dahin gegen ihn ergangenen Verurteilungen auf einen möglichen Widerruf der Niederlassungsbewilligung hingewiesen. Es werde von ihm erwartet, dass er sich klaglos verhalte.

 

3. Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Thal-Gäu war die Beschwerdeführerin am 5. September 2011 mit insgesamt vier offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 4'267.50 und sieben Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 5'493.85 und der Beschwerdeführer mit total 20 offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 28'815.05, einer Betreibung von 1'501.40 und Lohnpfändungen von CHF 14'020.05 verzeichnet. Mit Schreiben des Amts für öffentliche Sicherheit, Abteilung Migration und Schweizer Ausweise (heute Migrationsamt, MISA) vom 12. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Schulden sowie des fehlenden Nachweises eines Deutschkurses, welchen sie gemäss Integrationsvereinbarung vom 22. Januar 2009 hätte besuchen müssen, ermahnt. In der Folge besuchte sie einen Deutschkurs.

 

4. Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Thal-Gäu war der Beschwerdeführer am 4. April 2014 mit insgesamt 44 offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 102'524.15 und einer offenen Betreibung in der Höhe von CHF 9'386.00 verzeichnet. Er wurde in den Jahren 2006 bis 2013 mehrfach strafrechtlich verurteilt:

 

·      30 Tage Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen mehrfachen Diebstahls (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 4. August 2006);

·      Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie Busse von CHF 200.00, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Mitführen eines Schlagstockes (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 10. April 2007);

·      Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie Busse von CHF 400.00, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Transport von ca. 950 Gramm Haschisch (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 9. November 2009);

·      Busse von CHF 800.00, wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs durch ungenügend gesicherte Ladung und Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts (Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 15. Dezember 2011);

·      Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 19 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie Busse von CHF 200.00, wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 2. Mai 2012);

·      Busse von CHF 120.00 wegen missbräuchlicher Verwendung der Warnblinklichter am fahrenden Fahrzeug und Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. Juli 2013).

 

5. Das MISA widerrief am 10. April 2014 namens des Departements des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2015 gut und hob die Verfügung des MISA auf. Das Verwaltungsgericht verwarnte den Beschwerdeführer und erklärte ihm, wenn er in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise straffällig werden sollte, habe er mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.

 

6. Am 17. März 2014 hatte das MISA zwischenzeitlich ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen ehelicher Schulden abgewiesen.

 

7. Am 13. Juli 2020 war der Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamts Thal-Gäu mit 82 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 151'815.80 und 10 Betreibungen (davon 8 mit Pfändung) von insgesamt CHF 18'795.00 und die Beschwerdeführerin mit 23 offenen Verlustscheinen im Umfang von CHF 32'784.60 verzeichnet. Gemäss Auskunft der Sozialregion Thal-Gäu vom 7. Januar 2021 waren die Beschwerdeführer vom 1. Mai 2017 bis 28. Februar 2018 mit CHF 21'216.80 an Sozialhilfegeldern unterstützt worden. Der Beschwerdeführer wurde seit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 3. Februar 2015 wie folgt strafrechtlich verurteilt:

 

·      Busse von CHF 1'700.00, wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten und Ausüben einer Tätigkeit ohne Bewilligung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. September 2017);

·      Busse von CHF 600.00, wegen Überschreitens des zulässigen Gewichts, Überschreitens der zulässigen Reifentragkraft und Überschreitens der zulässigen Achslast (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Mai 2019);

·      Busse von CHF 400.00, wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit drei mangelhaften Reifen und Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Juni 2019);

·      Busse von CHF 150.00, wegen Übertretung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. Oktober 2019);

·      Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF 1'000.00, wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 1. April 2020);

·      Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen Tierquälerei (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 6. Mai 2020);

·      Busse von CHF 500.00, wegen mehrfachen Ungehorsams dritter Personen im Betreibungsverfahren sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17. September 2020).

 

8. Am 17. Juli 2020 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu ihrer Schuldensituation zu äussern. Dabei teilten sie sinngemäss und im Wesentlichen mit, sie hätten aufgrund ihrer Selbständigkeit im Baugewerbe in den letzten Jahren Schulden angehäuft. Wegen Zahlungsausfällen von Kunden seien in den letzten Jahren Debitorenverluste von CHF 400'000.00 entstanden. Ein aktuelles Bauprojekt befinde sich kurz vor dem Abschluss, womit sie künftig in der Lage sein würden, die Schulden zu sanieren.

 

9. Mit Schreiben des MISA vom 22. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Dabei führten sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, es sei ihnen gelungen, die Schulden sukzessive um CHF 30'399.80 abzubauen. Der Beschwerdeführer stehe nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und sie würden die Sanierung der Schulden umgehend an die Hand nehmen. Der Stellungnahme wurde die Zahlungsliste an das Betreibungsamt beigelegt, aus welcher ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2019 CHF 30'399.80 eingezahlt haben. Nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 3. Februar 2015 wurden jedoch lediglich noch CHF 802.60 eingezahlt.

 

10. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister befindet sich das Unternehmen des Beschwerdeführers seit 30. September 2020 in Liquidation.

 

11. Das MISA versuchte die vom Beschwerdeführer angegebenen Arbeitsvermittler und Arbeitgeber zwischen dem 17. und 19. Mai 2021 mehrfach erfolglos telefonisch zu erreichen. Es konnte auch kein Unternehmen mit dem Namen des angeblichen Arbeitgebers ausfindig machen.

 

12. Im Register des Betreibungsamts Thal-Gäu war der Beschwerdeführer am 6. August 2021 mit 99 Verlustscheinen im Umfang von CHF 191'977.80 sowie 14 Betreibungen (davon zehn mit Pfändung) in Höhe von CHF 32'454.95 und die Beschwerdeführerin mit 29 Verlustscheinen im Umfang von CHF 44'477.34 verzeichnet.

 

13. Am 7. Juli 2021 meldete die Sozialregion Thal-Gäu, die Beschwerdeführer müssten wieder vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt werden und hätten angegeben, momentan keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Monatlich werde ihnen ein Betrag von CHF 3'968.00 ausbezahlt.

 

14. Mit Verfügung vom 26. August 2021 widerrief das MISA namens des DdI die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht. Sie wurden per 30. November 2021 aus der Schweiz weggewiesen.

 

15. Mit Beschwerde vom 9. September 2021 wandten sich die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:

 

1.   Die Verfügung vom 26. August 2021 sei aufzuheben.

2.   Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung resp. Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

3.   Die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Wegweisung sei i.S.v. § 70 VRPG zu erteilen.

4.   Auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses sei im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.

 

16. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

17. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne gutgeheissen, als den Beschwerdeführern bewilligt wurde, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde hingegen abgewiesen. Das Bundesgericht hiess eine gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobene Beschwerde aus formellen Gründen gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück.

 

18. Das Verwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführern am 2. Mai 2022 Frist, um allfällige Bemerkungen zur Vernehmlassung des MISA vom 1. Oktober 2021 und zur unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Die Beschwerdeführer liessen sich am 2. Juni 2022 noch einmal vernehmen und hielten an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 9. September 2021 fest.

 

19. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 zog das Verwaltungsgericht die Strafakten des Obergerichts bei und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 7. April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, einer Busse von CHF 500.00 und zehn Jahren Landesverweisung verurteilt worden war; dies wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, betrügerischem Konkurs- und Pfändungsbetrug, Urkundenfälschung, Betrug, Hehlerei, Gehilfenschaft zum Diebstahl, Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele, Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und die Berufung am Obergericht hängig. Die Verurteilungen wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 wurden nicht angefochten und damit anerkannt. Der Anklageschrift vom 27. Oktober 2021 ist bezüglich Misswirtschaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift die Konkursverschleppung seines Unternehmens bewirkt habe, sodass bei der Konkurseröffnung offene Betreibungen von CHF 127'000.00 bestanden hätten, denen keinerlei Aktiven gegenübergestanden seien.

 

Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 6. Januar 2023 ist der Beschwerdeführer mit 113 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 227'672.10 sowie einer Betreibung über CHF 940.85 und die Beschwerdeführerin mit 37 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 53'696.44 und einer Betreibung über CHF 81.10 eingetragen. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu teilte zudem am 10. Januar 2023 mit, dass die Beschwerdeführer vom 1. Mai 2017 bis 28. Februar 2018 sowie vom 14. April 2021 bis 30. September 2021 mit Sozialhilfe unterstützt worden seien. Der aktuelle Saldo der bezogenen Leistungen betrage CHF 50'382.05.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführer rügen als erstes einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot durch die Vorinstanz, was Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletze. Die Beschwerdeführerin hatte am 13. Oktober 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Beschwerdeführer am 13. November 2018 um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung ersucht. Die Vorinstanz bringt zwar vor, dass die Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer zu einem massgeblichen Teil selbst zu verantworten hätten, da sie während des Verfahrens einen Umzug während acht Monaten nicht gemeldet hätten, die Schulden immer weiter angestiegen seien, sie von der Sozialhilfe hätten unterstützt werden müssen und der Beschwerdeführer in sieben Strafverfahren verurteilt und einmal in Untersuchungshaft genommen worden sei. Auch wenn das Verfahren aufwändig gewesen sein mag, so ist doch eine Verfahrensdauer von fast vier Jahren eindeutig zu lange und stellt einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar. Da aber die lange Verfahrensdauer für die Beschwerdeführer keinerlei Nachteile mit sich gebracht hat, als sie während der gesamten Dauer des Verfahrens in der Schweiz verbleiben und am Wirtschaftsleben teilnehmen konnten, muss es bei dieser Feststellung einer Rechtsverzögerung bleiben und rechtfertigt dies keine Entschädigung.

 

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).

 

3.2 Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147, 135 II 377 E. 4.2 und 4.5 S. 379 ff.). Von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht die Praxis aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 E. 18, 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Auch das Bestehen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen. Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts nicht. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit, d.h. diese muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3); erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1 mit Hinweis). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheit des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und gegebenenfalls inwiefern der Schuldner sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2). Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat oder nicht. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen der Betroffene zur Sanierung seiner Situation vorkehrt: Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins Gewicht, wenn der Betroffene sich trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 3.3.1 und 3.3.2; 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1).

 

3.3 Im Gegensatz zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfordert der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht einen schwerwiegenden Verstoss oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern lediglich einen «erheblichen» oder «wiederholten». Das Bundesgericht führte dazu aus, der Unterschied zwischen einem schwerwiegenden und einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung könne beim Widerrufsgrund der übermässigen Verschuldung nur im Umfang der Schulden liegen. Dabei lasse sich keine klare Grenze ziehen, ab wann die Verschuldung nicht mehr nur als erhebliche, sondern als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu gelten habe. Bisher entschiedenen Fällen lasse sich aber jedenfalls entnehmen, dass bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von CHF 344'471.60 (Verlustscheine; Urteil 2C_764/2020 vom 2. März 2021), CHF 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), CHF 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), CHF 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF  303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.3, 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein Betrag von CHF 80'000.00 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5/3.6.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2).

 

3.4 Die Aufenthaltsbewilligung kann auch dann nicht verlängert oder widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) oder wenn er oder sie oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).

 

4. Der Beschwerdeführer rügt, von schwerwiegenden Verstössen oder langfristigen Gefängnisstrafen wie dies unter Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gefordert werde, könne keine Rede sein. Er habe durch sein Handeln keine besonders hochwertigen Rechtsgüter verletzt. Die Verzeigungen aus den Jahren 2006 bis 2013, welche vorwiegend dem Übertretungsbereich zugerechnet werden könnten, lägen zeitlich weit zurück und könnten ihm nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer sei im Strafregister mit zwei Einträgen verzeichnet, wobei es sich dabei um zwei Übertretungen im Bagatellbereich handle. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei nicht erfüllt. Zwar habe der Beschwerdeführer infolge der selbständigen Geschäftstätigkeit und der Liquidierung der [...] Bau GmbH – aufgrund offener Debitoren und schlechtem Geschäftsgang – in den letzten Jahren Schulden angehäuft. Von einer Mutwilligkeit könne kaum die Rede sein. Eine selbständige Erwerbstätigkeit bringe stets ein erhebliches Geschäftsrisiko mit sich. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Gründe wie Spielsucht oder ausschweifender Lebensstil. Der Beschwerdeführer habe Schulden in der Höhe von CHF 30'399.80 amortisiert. Der Schuldenabbau sei positiv zu würdigen. Infolge der ständigen Lohnpfändung sei es nicht zu verhindern, dass weitere Betreibungen dazu kommen könnten. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2021 bei der [...] GmbH als Bauarbeiter und Bauführer im Vollzeitpensum angestellt. Die Abmeldung von der Sozialhilfe sei am 6. September 2021 erfolgt. Der Sozialhilfebezug könne den Beschwerdeführern nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Der Widerrufsgrund der dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) sei nicht erfüllt.

 

5.1 Die Schulden des Beschwerdeführers bestehen vorwiegend aus Steuerschulden und Krankenkassenschulden, aber auch aus Sozialversicherungsbeiträgen, Arzt- und Spitalrechnungen sowie weiteren privatrechtlichen Forderungen, die er über die letzten 13 Jahre grundsätzlich nicht bezahlt hat. Im Jahr 2011 betrug der Schuldenbetrag des Beschwerdeführers rund CHF 30'000.00 und derjenige der Beschwerdeführerin CHF 10'000.00. Die Beschwerdeführerin wurde hierfür mit Schreiben vom 12. September 2011 ermahnt und darauf hingewiesen, dass Sozialhilfebezug, straffälliges Verhalten und Schuldenwirtschaft dazu führen können, dass die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert wird. Im Jahr 2014 stieg der Schuldenbetrag des Beschwerdeführers auf rund CHF 110'000.00 und derjenige der Beschwerdeführerin sank auf rund CHF 7'500.00. Aufgrund der Schulden wurde der Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 17. März 2014 die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich bei Straffälligkeit, Schuldensituation sowie Fürsorgeabhängigkeit um Widerrufsgründe handelt. In der Widerrufsverfügung vom 10. April 2014 wurden die Schulden im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gewürdigt und festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Straffälligkeit und der hohen Schulden, nicht gelungen sei, sich in der Schweiz zu integrieren. Im Verwaltungsgerichtsurteil vom 3. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen der Straffälligkeit verwarnt. Im Oktober 2017 hatte der Beschwerdeführer Schulden in der Gesamthöhe von CHF 129'430.45 und die Beschwerdeführerin von CHF 14'547.40. Im Juni 2020 lag beim Beschwerdeführer ein Schuldenbetrag von CHF 154'447.95 und bei der Beschwerdeführerin von CHF 32'784.60 vor. Im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz im August 2021 waren die Schulden des Beschwerdeführers auf CHF 191'977.80 und diejenigen der Beschwerdeführerin auf 44'477.34 (Verlustscheine) angestiegen. Gemäss neustem Betreibungsregisterauszug vom 6. Januar 2023 betragen die Schulden des Beschwerdeführers nun bereits CHF 227'672.10 und jene der Beschwerdeführerin CHF 53'696.44. Hinzu kommen Schulden von CHF 127'000.00 (vgl. E. I 19.), die der Beschwerdeführer über sein Geschäft generiert hat, sowie ein Bezug von rund CHF 50'000.00 an Sozialhilfegeldern. Mit dieser hohen Verschuldung hat der Beschwerdeführer klar die Grenze überschritten, nach welcher laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer schwerwiegenden Gefährdung auszugehen ist, sofern die Schulden mutwillig unbezahlt geblieben sind.

 

5.2 Der Beschwerdeführer lässt zwar diesbezüglich vorbringen, er habe Schulden in der Höhe von CHF 30'399.80 amortisiert, was positiv zu würdigen sei. Dies trifft zu für die Zeit von 2006 bis 2019. Die Vorinstanz zeigte jedoch zu Recht auf, dass nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 3. Februar 2015 der Beschwerdeführerin nur noch CHF 802.60 getilgt worden sind. Von Schuldenabbau kann somit nicht die Rede sein. Auch lässt sich die Schuldenanhäufung nicht mit den Risiken einer selbständigen Erwerbstätigkeit entschuldigen, nachdem der Beschwerdeführer sein Geschäft mehr schlecht als recht geführt hat, wie die Verurteilungen wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zeigen. Die hohen Privatschulden können zudem nicht den Geschäftsrisiken zugerechnet werden. Auch wenn der Beschwerdeführer selber nie direkt wegen der Schuldenwirtschaft verwarnt worden ist, war ihm doch aufgrund des Widerrufsverfahrens aus dem Jahr 2014/2015 sowie den Ermahnungen seiner Ehefrau klar, dass die Niederlassungsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft widerrufen werden kann. Seine Schulden erhöhten sich dennoch kontinuierlich und massiv weiter. Bemühungen, um eine Lösung mit den Gläubigern zu finden, sind nicht bekannt. Eine Rückzahlung von bloss CHF 802.60 über einen Zeitraum von fast acht Jahren ist klar ungenügend. Auch die Vollzeitanstellung, welche der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz angegeben hatte, bewirkte keine Besserung. Seit der Widerrufsverfügung der Vorinstanz sind die Schulden des Beschwerdeführers um weitere CHF 35'694.30 und jene der Beschwerdeführerin um weitere CHF 9'219.10 angestiegen. Die Verschuldung ist damit selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar und damit mutwillig erfolgt, womit der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.

 

5.3 Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer seit der Verwarnung im Jahr 2015 auch in Bezug auf strafrechtliche Verfehlungen nicht wohl verhalten hat und siebenmal im Strafbefehlsverfahren zu Bussen von mehreren tausend Franken und Geldstrafen von insgesamt 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Vor der Verwarnung war er gar einmal zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie zu mehreren Geldstrafen und Bussen verurteilt worden. Weiter wurde er nun mit Urteil vom 29. Juni 2022 zu einer 34-monatigen Freiheitsstrafe und 10-jährigen Landesverweisung verurteilt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann es nicht als Widerrufsgrund herangezogen werden. Ein Teil der Verurteilungen ist jedoch nicht angefochten und eine Bestrafung von 140 Tagessätzen und eine Busse von CHF 200.00 wurden anerkannt. Die erneuten diversen strafrechtlichen Verfehlungen, die teilweise mit der Schuldenwirtschaft in Zusammenhang stehen, zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Seine Delinquenz hat in der Intensität in letzter Zeit eher zugenommen. Auch dies zeigt auf, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG klar erfüllt ist.

 

6. Die Beschwerdeführerin ist im Familiennachzug in die Schweiz eingereist. Der Zweck ihres Aufenthalts in der Schweiz liegt im Verbleib beim Ehemann. Wird die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes widerrufen, so entfällt auch die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, welche sich von der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes ableitet (vgl. Art. 43 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit.d AIG). Ein Grund, um ihr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erteilen, ist nicht ersichtlich und ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor. Bei einem Verbleib von ihr ohne ihren Ehemann müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass sie mit ihren fünf Kindern im Alter von 1 bis 11 Jahren auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Zudem hat auch sie gemäss Betreibungsregisterauszug bereits beträchtliche Schulden angehäuft, wozu ihr auch Schulden des Ehemannes zu addieren sind, für welche die Ehegatten solidarisch haften. Trotz mehrmaliger Ermahnung des MISA sind ihre Schulden immer weiter angestiegen, womit auch ihr Mutwilligkeit vorzuwerfen ist und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Ihre wirtschaftliche Integration in der Schweiz ist klar ungenügend.

 

7. Ist ein Widerrufsgrund gegeben, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie auf der anderen Seite den privaten Interessen an ihrem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1).

 

7.1 Aufgrund der sehr hohen und immer weiter anwachsenden Verschuldung der Beschwerdeführer, der Unbelehrbarkeit und der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung der Familie aus der Schweiz.

 

7.2 Dem gegenüber steht das private Interesse der Familie, in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer im relativ jungen Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich hier bereits über 23 Jahre aufhält. Die Beschwerdeführerin reiste mit 22 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit 14 Jahren auf. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, entspricht die Integration der Beschwerdeführer in die hiesigen Verhältnisse jedoch nicht annähernd ihrer langen Anwesenheitsdauer. Zwar können sich die Beschwerdeführer inzwischen beide in der deutschen Sprache verständigen und der Beschwerdeführer war meist arbeitstätig. Die Beschwerdeführerin vermochte sich jedoch wirtschaftlich nicht zu integrieren, weshalb ihr auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert worden ist. Sie hat massive Schulden von über CHF 50'000.00 angehäuft. Sie ist im Kosovo geboren und aufgewachsen und hat dort nicht nur ihre Jugend, sondern auch die jungen Erwachsenenjahre verbracht. Sprache und Gepflogenheiten des Kosovo sind ihr damit bestens bekannt. Auch hatte sie in den letzten Jahren mehrfach aus familiären Gründen um ein Rückreisevisum ersucht, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie dort an familiäre Bande wird anknüpfen können. Die Rückkehr in ihre Heimat ist der Beschwerdeführerin damit nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz ohne Weiteres zumutbar. Ihrem Ehemann, der bereits im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist ist, wird die Rückkehr in die Heimat bestimmt nicht leicht fallen. Jedoch ist auch er im Kosovo geboren und hat dort die Primarschule besucht. Sprache und Gepflogenheiten des Heimatlandes sind auch ihm bekannt. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme macht er keine geltend. In seinem noch jungen Alter von 36 Jahren wird es ihm zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern möglich sein, sich zu reintegrieren, auch wenn er sein Beziehungsnetz dort neu wird aufbauen müssen. Aus der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer dort zwingend arbeitslos wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2019 vom 11. November 2019 E. 6.2). Bei der wirtschaftlichen Integration wird ihm die in der Schweiz gesammelte jahrelange Erfahrung in der Baubranche zugutekommen. Es liegen somit keine unüberwindbaren Hindernisse vor, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo als unzumutbar erscheinen liessen.

 

7.3 Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu folgen. Das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat gegebenenfalls das Land mit diesem zu verlassen, wenn er in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel (mehr) verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile des Bundesgerichts 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.4 und 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Mit der Abmeldung bzw. einer je nach der Bewilligungsart unterschiedlichen Dauer des Aufenthalts in der Heimat erlöscht die Bewilligung des mit dem sorge- bzw. betreuungsberechtigten Elternteil ausreisepflichtigen Kindes (Art. 61 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AuG; Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4 in fine; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4). Für schulpflichtige Kinder ist der Umzug in die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Betreuungsrecht zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung durch die Eltern mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind und deswegen noch als anpassungsfähig gelten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf BGE 122 II 289 E. 3c S. 298; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.4; 2C_260/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010, in BGE 136 III 353 nicht publ. E. 2).

 

Die fünf gemeinsamen Kinder sind elf, acht, vier und (die Zwillinge) ein Jahr alt. Die jüngsten drei Kinder sind ohne Weiteres in einem anpassungsfähigen Alter. Da sie noch kaum eine Beziehung zur Schweiz aufgebaut haben können und die Eltern ihre Hauptbezugspersonen sind, ist ihnen die Ausreise zusammen mit diesen problemlos zumutbar. Auch bezüglich den älteren beiden Kindern ist aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz die Schule und den Fussballclub besuchen, nicht zu schliessen, dass ihnen eine Übersiedlung in den Kosovo nicht zumutbar wäre. Es wird nicht bestritten, dass ihnen die Sprache und Kultur des Heimatlandes durch die Eltern vermittelt wurden und sie sind sowohl im Herbst 2020 als auch im Sommer 2021 zusammen mit ihrer Mutter zu Ferienzwecken in den Kosovo gereist. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass ihnen die dortigen Verhältnisse bereits bekannt sind und sie sich dort – eventuell auch über ihr Hobby Fussball – werden integrieren können. Auch wenn die Ausreise in das Heimatland zweifellos einen einschneidenden Wechsel mit sich bringen wird, ist sie auch ihnen zumutbar, zumal auch in ihrem Alter noch die Kernfamilie den primären und prägenden Bezugspunkt bilden wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E.5.3.1; 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.3; 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 5.3.1).

 

8. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, käme eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG nur dann in Frage, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig wäre, was hier zweifellos nicht der Fall ist. Weder die Ermahnung im September 2011, die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung im März 2014, noch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im April 2014, welcher vom Verwaltungsgericht durch eine Verwarnung ersetzt wurde, vermochten bei den Beschwerdeführern ein Umdenken zu bewirken. Die Beschwerdeführer haben seither ihre Schulden mehr als verdoppelt und der Beschwerdeführer hat sich mehrfach und gar in zunehmendem Masse strafbar gemacht. Die Beschwerdeführer haben somit ihre letzte Chance, um sich in der Schweiz zu bewähren, klar vertan.

 

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist den Beschwerdeführern eine neue Frist zu setzen. Sie haben die Schweiz bis spätestens am 30. April 2023 zu verlassen.

 

10.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

10.2 Die Beschwerdeführer haben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, was durch das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hat diese Verfügung wegen ungenügender Begründung aufgehoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb erneut zu prüfen.

 

10.2.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

 

10.2.2 Wie die obigen Erwägungen zeigen, war die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos. Die hohen und mutwillig angehäuften Schulden von mehreren hunderttausend Franken und die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers in zunehmendem Masse stellen zweifelsohne einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer durch diverse Ermahnungen nicht beeindrucken liessen, zeigt deutlich, dass diese weder gewillt noch in der Lage sind, sich zu bessern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ werden weggewiesen und haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. April 2023 zu verlassen.

3.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00, je CHF 750.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

4.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Blut-Kaufmann