Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. August 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Gerber,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1974, Staatsangehörige der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am 30. Juli 1982 in die Schweiz ein und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
2. Die Beschwerdeführerin meldete sich per 1. Mai 2019 in Breitenbach an und ersuchte beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) um Bewilligung des Kantonswechsels.
3. Zusammenfassend lässt sich den Akten der Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz nie strafrechtlich verurteilt. Gemäss Registerauszug des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 25. Juli 2019 und des Betreibungsamts Thierstein vom 1. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin Schulden in der Gesamthöhe von CHF 119'629.00. Ausserdem wurde sie im Kanton Basel-Stadt von Juni 2006 bis November 2007, von September 2008 bis August 2012 sowie von März 2018 bis am 31. Mai 2019 mit Sozialhilfeleistungen von insgesamt CHF 201'197.24 unterstützt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn während zwei Jahren, vom 1. Juni 2019 bis am 31. Mai 2021, im Gesamtumfang von CHF 49'723.75 sozialhilferechtlich unterstützt wurde, geht sie seit dem 1. Juni 2021 einer Erwerbstätigkeit nach und finanziert ihren Lebensunterhalt selbständig. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt schrieb die Beschwerdeführerin wegen ihrer finanziellen Situation zwei Mal an. Im Jahre 2013 wurde sie darauf hingewiesen, dass ihre Schuldensituation zum Widerruf ihrer Bewilligung führen könne. Es wurde ihr dringend empfohlen, neue Schulden zu verhindern und mit der Schuldenberatungsstelle Kontakt aufzunehmen. Am 14. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert, neue Schulden zu verhindern und sich umgehend eine Arbeitsstelle zu suchen, um sich zumindest teilweise von der Sozialhilfe abzulösen.
4. Mit Schreiben des MISA vom 1. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Kantonswechsels gewährt, woraufhin die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2021 Stellung nahm und dem MISA mit Schreiben vom 26. Juli 2021 die noch angeforderten Unterlagen nachreichte.
5. Das MISA erliess am 26. August 2021 namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende Verfügung:
1. Das Gesuch um Kantonswechsel von A.___ wird abgewiesen.
2. A.___ hat sich - unter Strafandrohung im Unterlassungsfall - bis am 31. Oktober 2021 bei der Einwohnergemeinde Breitenbach abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen. (…)
6. Am 9. September 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Gerber, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1. Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Migrationsamtes vom 26. August 2021 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes zu bewilligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Mit Verfügung vom 10. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
8. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin liess sich am 25. Oktober 2021 noch einmal vernehmen und die Vertreterin reichte ihre Kostennote ein.
9. Auf Anfrage teilte das Betreibungsamt Thierstein dem Verwaltungsgericht am 28. Juni 2022 mit, dass seit dem Betreibungsregisterauszug vom 1. Juni 2021 keine neuen Betreibungen dazu gekommen seien. Die beiden Steuerforderungen datierten von Januar 2019.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.2).
3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre. Es handelt sich dabei um eine hypothetische Frage (Urteile des Bundesgericht 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2, 2D_16/2015 vom 25. Oktober 2015 E. 3.2).
3.2 Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3).
3.3 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Angesichts dessen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht nur einen einfachen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern einen schwerwiegenden voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2), vermag eine Schuldenwirtschaft den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1, 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).
4.1 Das MISA begründete den angefochtenen Entscheid mit dem erheblichen und dauerhaften Bezug von Sozialhilfeleistungen und der mutwilligen Anhäufung von Schulden. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin per Ende Juni 2021 unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens von der Sozialhilfe ablösen können, sei aber während Jahren im Vorkanton sozialhilferechtlich unterstützt worden und habe ihren Lebensunterhalt grösstenteils nicht eigenständig bestreiten können. Sie sei während 14,5 Jahren mit Unterbrüchen sozialhilferechtlich unterstützt worden. Aufgrund der jahrelangen und wiederkehrenden Stellenlosigkeit sowie der Anstellung im Stundenlohn und dem damit einhergehenden schwankenden Erwerbseinkommen, bestehe auch in prospektiver Hinsicht die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin habe zudem Mühe, vor allem ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es lägen keine Nachweise vor, die belegen würden, dass die Gesuchstellerin bemüht sei, ihre Schuldenlast abzutragen. Weder ein Plan zur Schuldensanierung noch entsprechende Abzahlungsvereinbarungen seien nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht gewillt, eine höhere Verschuldung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern bzw. die bestehenden Schulden kontinuierlich abzubauen. Weiter kommt das MISA zum Schluss, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verhältnismässig wäre.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, das MISA habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht falsch oder unvollständig festgestellt. Gestützt darauf sei das Recht falsch angewendet und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Weder der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG noch derjenige von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG seien gegeben. Selbst wenn ein Widerrufsgrund vorläge, wäre die Verweigerung des Kantonswechsels unverhältnismässig. Das MISA gehe nicht darauf ein, dass die Verlustscheine alle mindestens drei Jahre alt seien und die laufenden Betreibungen mehr als zwei Jahre zurücklägen. Es habe sich nicht mit den Gründen befasst, die zu den Schulden geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres geringen Einkommens die Steuern teilweise nicht mehr bezahlen können. Personen, die Sozialhilfeleistungen bezögen, könnten Steuerrechnungen, welche frühere Steuerschulden beträfen, nicht bezahlen, da die Sozialhilfegelder dafür nicht ausreichten und nicht gedacht seien. Auch ein Abbau der Schulden sei infolgedessen nicht möglich gewesen. Schuldenberatungsstellen könnten erst ein Budget erstellen, wenn ein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen vorliege. Auch Abzahlungsvereinbarungen wären erst bei Vorliegen eines Einkommensüberschusses möglich. Die Beschwerdeführerin habe damit nicht mutwillig Schulden angehäuft. Die Tatsache, dass seit mehr als zwei Jahren keine neuen Schulden dazu gekommen seien, zeige deutlich, dass sie sehr wohl in der Lage sei, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführerin werde nicht sozialhilferechtlich unterstützt. Es werde dies auch in absehbarer Zeit nicht der Fall sein. In der Gastronomie seien Anstellungen im Stundenlohn üblich und könnten ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Anstellung sei unbefristet und es sei kein Grund ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin diese nicht längerfristig behalten sollte.
5.1 Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin, welche sich von Juni 2006 bis August 2012 (mit einem Unterbruch von 9 Monaten) auf CHF 157'714.80 belief und von März 2018 bis Ende Juni 2021 auf CHF 93'206.19, ist in ihrem Gesamtbetrag erheblich (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E.2.1, 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5, 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kam nach Abschluss der Ausbildung als Pharma-Assistentin im Jahre 1994 während ca. 12 Jahren selber für ihren Lebensunterhalt auf, bevor sie sich im Juni 2006 erstmals bei der Sozialhilfe anmeldete. Ab September 2012 musste sie während 5.5 Jahren nicht mehr sozialhilferechtlich unterstützt werden, bis sie sich im März 2018 erneut bei der Sozialhilfe anmeldete. Angesichts dieser Ausgangslage ist es daher fraglich, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, die Sozialhilfeabhängigkeit werde auch in Zukunft andauern, nachdem die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag vorgelegt hatte, ihr im Juni 2021 keine Sozialhilfeleistungen mehr ausbezahlt worden waren und die Ablösung von der Sozialhilfe per Ende Juni 2021 erfolgt war. Die Frage, ob der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. August 2021 als fortgesetzt gelten konnte, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Da die Beschwerdeführerin seit nunmehr über einem Jahr eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufkommt, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von einem fortgesetzten Sozialhilfebezug in Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hievor) gesprochen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist damit nicht erfüllt.
5.2 Die Schulden der Beschwerdeführerin bezifferten sich im Mai 2013 auf CHF 98'436.05, fünf Jahre später im Juni 2018 auf CHF 110'123.85. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hatte sie Schulden in der Gesamthöhe von CHF 119'629.00. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um eine sehr hohe Verschuldung. Die Schuldenhöhe reicht jedoch nicht aus, um nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem erheblichen Ordnungsverstoss durch Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen auszugehen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgericht 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1; 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1). Aber selbst wenn die Höhe der Schulden in rein quantitativer Hinsicht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllen würde, fehlt es an der Mutwilligkeit der Verschuldung. Im Zeitpunkt der Abweisung des Kantonswechselgesuchs war es der Beschwerdeführerin bereits während über zwei Jahren gelungen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich nicht weiter zu verschulden, so wie es das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 14. September 2018 von ihr verlangt hatte. Die Vorinstanz liess diesen Umstand – wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht – unberücksichtigt. Den Ausführungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht ernsthaft gewillt, eine höhere Verschuldung mit allen zur Verfügung stehenden Mittel zu verhindern, kann damit nicht gefolgt werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin auch mangels mutwilliger Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgeworfen werden kann. Auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist damit nicht erfüllt. Damit kann offen bleiben, ob ein etwaiger Widerruf der Niederlassungsbewilligung überhaupt verhältnismässig wäre.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner hat der Kanton Solothurn der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu zahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1'367.80 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Departements des Innern vom 26. August 2021 werden aufgehoben.
2. Das Departement des Innern wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel zu bewilligen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'367.80 (inkl. MWST und Auslagen) zu entrichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad