Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 26. August 2021     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Bachmann  

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Anordnung einer neuen Führerprüfung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 30. September 2015 wurde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der ausländische Führerausweis per sofort vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen aberkannt und es wurde eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Gesuch vom 3. September 2015 den Umtausch des [...] Führerausweises in einen schweizerischen beantragt. Er habe auf dem Gesuch angegeben, in einer Klinik für Geistes- oder Gemütskranke hospitalisiert gewesen zu sein. Aus dem anschliessend eingereichten Austrittsbericht der [...] vom [...] August 2015 gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen eines Verdachts auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, emotional-instabilen und histrionischen Zügen, eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Cannabis, einer bipolaren affektiven Störung und einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt worden seien. Aufgrund des erst kürzlich erfolgten Klinikaufenthaltes und der gestellten Diagnosen müsse die Fahreignung aus psychiatrisch-medizinischer Sicht geklärt werden und könne ausserdem die Gefahr einer Trunk- und/oder Betäubungsmittelsucht nicht ausgeschlossen werden.

 

2. Mit Verfügung vom 6. April 2016 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer den ausländischen Führerausweis wegen Nichtablegens der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung auf unbestimmte Zeit. Die Wiederzulassung zum Strassenverkehr wurde vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.

 

3. Am 30. Dezember 2018 ersuchte der nunmehr in [...] wohnhafte Beschwerdeführer bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) um Wiedererteilung des Führerausweises. Nachdem er nach mehreren Fristerstreckungen den Kostenvorschuss geleistet hatte, wurde das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) mit Schreiben der MFK vom 1. September 2020 mit der Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beauftragt.

 

4. Das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM datiert vom 7. Januar 2021. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht ohne Auflagen positiv beurteilt werde.

 

5. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 liess die MFK namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) den Beschwerdeführer wieder zum Strassenverkehr zu. Sie ordnete jedoch gleichzeitig an, dass er sich für die Führerausweis-Kategorie B (Personenwagen) einer neuen praktischen Führerprüfung zu unterziehen und in der Folge einen Lernfahrausweis zu erwerben habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über 5 Jahren keine Motorfahrzeuge habe führen dürfen. Während einer derart langen Fahrabstinenz gingen erworbene Automatismen verloren; zudem hätten sich die Anforderungen an die Fahrzeuglenker kontinuierlich erhöht. Es sei deshalb unerlässlich, dass sich der Beschwerdeführer einer neuen praktischen Führerprüfung, anlässlich welcher ebenfalls geprüft werde, ob die Theoriekenntnisse ausreichten und in die Praxis umgesetzt werden könnten.

 

6. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie den Verzicht auf die angeordnete praktische Führerprüfung betreffend die Kategorie B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 (Postaufgabe) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

7. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2021 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

 

8. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

9. Mit Replik vom 12. März 2021 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest.

 

10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Beschwerdegegenstand und zu prüfen ist, ob die MFK die Wiedererteilung des Führerausweises der Kategorie B zu Recht vom Absolvieren einer neuen praktischen Führerprüfung abhängig gemacht hat.

 

2.1 Unbestritten ist zunächst, dass die Voraussetzungen für die Wiederzulassung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer grundsätzlich erfüllt sind. Namentlich nicht mehr strittig ist die Fahreignung des Beschwerdeführers, welche im Jahr 2015 zum (zunächst vorsorglichen) Sicherungsentzug des ausländischen Führerausweises führte. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 7. Januar 2021 wurde die Fahreignung ohne Auflagen positiv beurteilt. Die MFK stellt das Resultat der Untersuchung nicht in Frage. Aus medizinischer Sicht spricht damit nichts gegen die Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr.

 

2.2 Umstritten ist dagegen die Fahrkompetenz des Beschwerdeführers. Über Fahrkompetenz verfügt nach Art. 14 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), wer die Verkehrsregeln kennt (lit. a), und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (lit. b). Zur Fahrkompetenz gehören einerseits die Kenntnisse der Verkehrsregeln sowie der Signale und Markierungen. Andererseits umfasst der Begriff auch die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu bewegen sowie Verkehrssituationen richtig zu interpretieren und angemessen darauf zu reagieren (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 49 zu Art. 15d SVG). Bei Zweifeln an der Fahrkompetenz einer Person kann diese nach Art. 15d Abs. 5 SVG einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer anderen geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden. Die Behörde ist diesfalls zum Handeln verpflichtet. Je nach Art und Natur der Zweifel an der Fahrkompetenz sind einzeln oder in Kombination die zur Abklärung oder Wiederherstellung geeigneten Massnahmen zu ergreifen (Bickel, a.a.O., N 49 zu Art. 15d SVG).

 

3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Zweifel an der Fahrkompetenz gerechtfertigt sein, wenn ein Führer längere Zeit kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu würdigen. Schematisierungen sind unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2017 vom 7. Juni 2017, E. 4.2.2, mit Verweis auf BGE 108 Ib 62, E. 3b). Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt folgendes Bild:

 

3.1 In einem Entscheid vom 29. März 1982 erachtete das Bundesgericht die Anordnung einer neuen Führerprüfung als gerechtfertigt in einem Fall, in dem der Inhaber eines Führerausweises während rund fünf Jahren wegen eines Sicherungsentzuges kein Motorfahrzeug geführt hatte und vorher nur drei Jahre im Besitz des Führerausweises gewesen war. Das Bundesgericht erwog, der Betroffene könnte die herangebildeten Automatismen beim Lenken eines Fahrzeuges während der langen Entzugsdauer verloren haben. Zudem hätten sich die Verkehrsvorschriften inzwischen teilweise geändert und habe die Verkehrsdichte zugenommen. Unter den gegebenen Umständen bestünden ernsthafte Bedenken bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Betroffenen und seiner Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (BGE 108 Ib 62, E. 3b).

 

3.2 Im Urteil 2A.146/1993 vom 31. August 1994 befand das Bundesgericht, eine neue Führerprüfung rechtfertige sich bei einem Lenker mit einem Alkoholproblem, der während rund fünf Jahren kein Motorfahrzeug geführt hatte; dies, obgleich der Lenker den Führerausweis bereits 1965 erworben hatte und damit über eine lange Erfahrung im Strassenverkehr verfügte (E. 5, zitiert nach Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2017 vom 7. Juni 2017, E. 4.2.2).

 

3.3 Im Urteil 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 erachtete das Bundesgericht eine neue Führerprüfung (Theorie, inklusive Verkehrskunde und Praxis) für erforderlich bei einem Beschwerdeführer, dessen Führerausweis während elf Jahren entzogen war und der im Zeitpunkt des Führerausweisentzugs bereits über neun Jahre Fahrpraxis verfügte.

 

3.4 Im Urteil 1C_135/2017 vom 7. Juni 2017 verwies das Bundesgericht zunächst auf die Kritik der Lehre, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung als zu streng erachtet. Die Lehre ist der Ansicht, allein gestützt auf die Fahrabstinenz dürfe erst bei einer Dauer von mehr als sechs Jahren gänzlich fehlender Fahrpraxis eine neue Führerprüfung verlangt werden; andernfalls sei zuerst eine Kontrollfahrt anzuordnen. Hiervon könne nur – sowohl nach unten als auch nach oben – abgewichen werden, wenn konkrete weitere Umstände die Zweifel erhärteten oder entkräfteten (Philippe Weissen­berger, Kommentar SVG, Zürich/St. Gallen 2014, N 111 zu Art. 15d SVG). Das Bundes­gericht konnte die Frage im konkreten Fall offenlassen, da die von der Lehre geforderte 6-Jahres-Schwelle deutlich überschritten war. Dem Beschwerdeführer war der Führer­ausweis nahezu 10 Jahre entzogen worden, was die Anordnung einer neuen Führerprüfung rechtfertigte (E. 4.3).

 

4.1 Vorliegend präsentieren sich die mit Blick auf die Beurteilung der Fahrkompetenz relevanten Umstände wie folgt: Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis der Kategorie B am 5. Dezember 1991 in [...] erworben. Im schweizerischen Register der Administrativmassnahmen (ADMAS) ist er einzig wegen des ab 1. Oktober 2015 zunächst vorsorglich und anschliessend am 6. April 2016 definitiv auf unbestimmte Zeit angeordneten Sicherungsentzugs verzeichnet. Der Beschwerdeführer kann somit, gerechnet bis zum Sicherungsentzug im Jahr 2015, auf eine Fahrpraxis von knapp 24 Jahren zurückblicken. Seit dem 1. Oktober 2015, mithin seit annähernd sechs Jahren, verfügt er über keine Fahrpraxis mehr.

 

4.2 Entgegen den Vorbringen der MFK ist für die Beurteilung der Fahrkompetenz irrelevant, ob anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Ethylgucuronid-Wert von 48 pg/mg festgestellt wurde, was für einen übermässigen Alkoholkonsum spricht. Übermässiger Alkoholkonsum betrifft die Fahreignung (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG), nicht die Fahrkompetenz. Die Fahreignung ist erstellt (siehe E. 2.1 hiervor). Entsprechend hielt die MFK in ihren Bemerkungen zum Gesuch um Aufhebung des Sicherungsentzugs denn auch fest, der Beschwerdeführer könne offenbar nach der fachärztlichen Meinung Trinken und Fahren trennen.

 

5. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind bei einer Fahrabstinenz von knapp sechs Jahren offensichtlich Zweifel an der Fahrkompetenz angebracht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies sogleich zur Anordnung einer neuen Führerprüfung führt, oder aber zunächst eine Kontrollfahrt anzuordnen ist.

 

5.1 Das Bundesgericht erachtete im Urteil 2A.146/1993 vom 31. August 1994 die Anordnung einer neuen Führerprüfung bei einem Lenker mit einem Alkoholproblem, der während rund fünf Jahren kein Motorfahrzeug geführt hatte, als gerechtfertigt (siehe E. 3.2 hiervor). Vorliegend wären diese Voraussetzungen erfüllt, zumal dem Beschwerdeführer der Ausweis nunmehr seit annähernd sechs Jahren entzogen ist. Das erwähnte Urteil kann für den vorliegenden Fall jedoch nur beschränkt als Präjudiz dienen. Zum einen handelt es sich nicht um einen publizierten Leitentscheid. Zudem scheint das Alkoholproblem des Lenkers ein ausschlaggebender Punkt gewesen zu sein. Dabei handelt es sich jedoch um ein Kriterium, welches nach heutigem Recht nicht im Rahmen der Fahrkompetenz zu prüfen ist (siehe E. 4.2 hiervor). Die beiden weiteren vom Bundesgericht beurteilten Fälle sind sodann ebenfalls nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt. So verfügte der Lenker im Entscheid BGE 108 Ib 62 über weit weniger Fahrpraxis (3 Jahre) als der Beschwerdeführer, demjenigen in Urteil 1C_464/2007 wiederum war der Führerausweis bereits 11 Jahre und somit deutlich länger als dem Beschwerdeführer entzogen worden.

 

5.2 Abzustellen ist vielmehr auf die Lehrmeinung von Philippe Weissenberger, welche auch das Bundesgericht im Urteil 1C_135/2017 vom 7. Juni 2017 aufnimmt. Weissenberger führt nachvollziehbar aus, dass die Anordnung einer neuen Führerprüfung bei einer Fahrabstinenz von weniger als sechs Jahren nur dann zulässig sei, wenn vorher eine Kontrollfahrt negativ verlaufen sei (a.a.O., N 111 zu Art. 15d SVG). Das Bundesgericht liess die Frage in seinem Urteil zwar offen, wies die Einwände der Lehre jedoch nicht als von vornherein unbegründet zurück.

 

5.3 Für die Lösung von Weissenberger spricht insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV. SR 101]). Es gebietet, dass eine staatliche Massnahme geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (BGE 146 II 335, E. 6.2.2). Daraus folgt unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, dass mit Blick auf den verfolgten Zweck einer Massnahme stets das mildeste Mittel zu wählen ist. Die Anordnung einer Führerprüfung ist zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nicht das mildeste Mittel und insofern nicht zwingend erforderlich. Dieses Ziel kann genauso gut zunächst mit einer Kontrollfahrt erreicht werden, bei der geprüft wird, ob der Lenker die Verkehrsregeln kennt und ein Fahrzeug sicher führen kann.

 

5.4 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der MFK vom 13. Januar 2021 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich einer Kontroll­fahrt nach Art. 15d Abs. 5 SVG bzw. Art. 29 Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) zu unterziehen, um wieder in den Besitz des Führerausweises der Kate­gorie B zu gelangen. Er hat sich hierzu mit der MFK über einen Termin zu verständigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Namentlich rechtfertigt sich keine neue vorinstanzliche Kostenausscheidung.

 

6. Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu 50%, d.h. CHF 400.00, aufzuerlegen (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn, dies unter Vorbehalt der Rückforderung innert zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der MFK vom 13. Januar 2021 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich einer Kontrollfahrt nach Art. 15d Abs. 5 SVG bzw. Art. 29 VZV zu unterziehen, um wieder in den Besitz des Führerausweises der Kategorie B zu gelangen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu 50%, d.h. CHF 400.00, zu bezahlen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Bachmann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_588/2021 vom 31. März 2022 bestätigt.