Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. August 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Mejreme Omuri,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1988, Kosovo, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) stellte am 14. November 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch für sich und ihren Sohn B.___ (geb. 2013, Kosovo). Das Gesuch sowie eine gegen den Entscheid erhobene Beschwerde wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin reiste danach am 11. April 2018 aus der Schweiz aus.
2. Am 28. April 2018 stellte die Beschwerdeführerin in der Stadt Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Gestützt darauf wurde ihr am 18. Mai 2018 eine bis zum 16. April 2019 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt.
3. Nach Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. September 2019 bestätigt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Mit Gesuch vom 2. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Konkubinat mit C.___ (geb. 1990, Kosovo). Das Gesuch wurde bewilligt und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Sohn am 7. Januar 2020 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
4. Am 1. Juli 2020 zog die Beschwerdeführerin nach [...] SO und heiratete am 24. Juli 2020 D.___ (geb. 1984, Deutschland). Da die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Kantonswechsel gestellt hatte, wurde sie dazu aufgefordert. Das entsprechende Formular ging beim Migrationsamt des Kantons Solothurn am 10. August 2020 ein.
5. Am 16. Dezember 2020 ging beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für die Mutter der Beschwerdeführerin ein.
6. Am 31. Dezember 2020 wurde der Kantonswechsel bewilligt und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn erteilt.
7. Am 6. Januar 2021 ging beim Migrationsamt eine Verdachtsmeldung von E.___, der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, ein. Diese führte aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn nur geheiratet, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Sie habe ihm vorgegaukelt, in ihn verliebt zu sein, damit er sie schnellstens heirate. Die Beschwerdeführerin habe sich dann bei ihr erkundigt, wie sie die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten könne, da der Ehemann Deutscher sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr zudem erzählt, dass sie bei der Migrationsbehörde Bern falsche Angaben gemacht habe, indem sie vorgegeben habe, mit C.___ liiert zu sein. Eine Partnerschaft habe aber nie bestanden und die Beschwerdeführerin habe diesen bezahlt, damit er die Angaben mache. Sie und ihr Sohn seien mehrfach in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Bern gewesen. C.___ habe zu keiner Zeit dort gelebt, lediglich sein Name sei am Briefkasten gewesen. Er habe bei einer anderen Frau gelebt. Alle Angaben der Beschwerdeführerin seien Lügen gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe mittlerweile einen Anwalt involviert, damit die Ehe aufgehoben werde, da diese unter falschen Tatsachen zustande gekommen sei. Sie habe ihn nur geheiratet, um in der Schweiz bleiben zu können und für ihren Sohn Hilfe durch die IV und andere Stellen zu erhalten.
8. Am 14. Januar 2021 teilte die Einwohnergemeinde [...] mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich per 1. Januar 2021 getrennt hätten und die Beschwerdeführerin nach [...] gezogen sei.
9. Die Einwohnergemeinde [...] teilte dem Migrationsamt am 19. Januar 2021 mit, die Beschwerdeführerin sei neu in die Gemeinde zugezogen und wohne zusammen mit F.___ (geb. 1981, Kosovo). Die beiden seien als Paar wahrgenommen worden.
10. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin.
11. Am 22. März 2021 reichte der damalige Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein und beantragte, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu widerrufen. F.___ sei nicht der neue Lebenspartner, sondern ein Kollege, bei dem sie vorübergehend wohnen könne.
12. Mit Schreiben vom 23. April 2021 stellte das Migrationsamt dem Ehemann der Beschwerdeführerin, D.___, einige Fragen zur Trennung, welche dieser mit Eingabe vom 1. Mai 2021 beantwortete (act. 247 ff). Dabei führte er sinngemäss und im Wesentlichen aus, er und die Beschwerdeführerin seien seit dem 21. Dezember 2020 getrennt. Sie habe keine Gründe genannt, weshalb sie gehe. Es habe Probleme mit dem Sohn der Beschwerdeführerin gegeben. Er, der Ehemann, habe keinerlei Kritik äussern dürfen. Die Beschwerdeführerin sei fast jedes Wochenende bei ihrer Schwester gewesen. Weitere Gründe von ihr wisse er bis heute nicht, deshalb habe er die Trennung gewollt. Eheliche Probleme hätten von Anfang an bestanden, da es Probleme mit dem Sohn gegeben habe. Seit Anfang September 2020 sei sie öfters weg gegangen, ohne ihm Bescheid zu sagen. Sie hätten sporadischen Kontakt, da die Beschwerdeführerin ihn etwa alle 14 Tage wegen Belanglosigkeiten anrufe. Sie wisse genau, dass er sehr an ihr gehangen habe und wie sie ihn manipulieren könne. Er könne sich aber keine Zukunft mehr mit der Beschwerdeführerin vorstellen, zumal sie ihn ständig belogen habe. Die Scheidung sei geplant, doch habe er diese ausgesetzt, weil die Beschwerdeführerin ihn habe glauben machen, dass es nochmal mit der Ehe klappen könnte, wenn alles mit dem Migrationsamt geregelt sei. Als er jedoch das Schreiben des Migrationsamts erhalten habe, habe er versucht die Beschwerdeführerin über ihre Schwester zu kontaktieren. Da habe sie ihr wahres Gesicht gezeigt und ihm gesagt, dass es nie wieder etwas werden würde. Sie habe ihn nur hinhalten wollen, bis sie eine Aufenthaltsbewilligung habe. Sie habe aber nicht damit gerechnet, dass das Migrationsamt auch ihren Ehemann anschreibe. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an geplant, ihn zu heiraten, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie diese mit der Heirat automatisch erhalte, was nicht zutreffe. Als dies nicht funktioniert habe, habe sie auf eine schnelle Heirat gedrängt, um zumindest eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. In Bern habe die Beschwerdeführerin dem Migrationsamt vorgegaukelt, dass sie in einer Partnerschaft lebe, was nicht der Wahrheit entsprochen habe. Sie habe dem Herrn Geld bezahlt, damit er dies bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin tue alles, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Er sei von ihr so an der Nase herumgeführt worden, dass es kein Zurück mehr gebe.
13. Das Migrationsamt gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge das ergänzende rechtliche Gehör, wobei ihr Rechtsvertreter am 28. Juni 2021 eine Stellungnahme einreichte. Zudem erfolgte eine weitere Stellungnahme der neuen Rechtsvertreterin am 22. Juli 2021.
14. Die Beschwerdeführerin ist weder im Betreibungs- noch im Strafregister verzeichnet und wurde auch nie mit Sozialhilfe unterstützt.
15. Mit Verfügung vom 1. September 2021 widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (Ziffer 1) und wies diese aus der Schweiz weg (Ziffer 2). Sie wurde angewiesen, sich und ihren Sohn ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise bestätigen zu lassen (Ziffer 3). Auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Mutter wurde nicht eingetreten (Ziffer 4).
16. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem 8-jährigen Sohn B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Mejreme Omuri, am 13. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Den Beschwerdeführenden sei unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern.
2. Eventualiter seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Den Beschwerdeführenden sei der Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gestatten und die Vollzugsbehörden des Kantons Solothurn seien unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
17. Mit Verfügung vom 15. September 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Sohn gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
18. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2021 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
19. Am 25. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme, eine Bestätigung des Frauenhauses Aargau-Solothurn, wonach sich die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2020 habe beraten lassen, sowie eine Einschätzung der Schule von B.___ einreichen.
20. Am 19. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin zudem einen Arbeitsvertrag, ein Arbeitszeugnis sowie eine Verfügung des Departements für Bildung und Kultur über die Bewilligung des Unterrichts in einer Sonderschule für B.___ zu den Akten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Familienangehörige von in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang 1 FZA). Der Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 vom 29. Oktober 2018, E. 2.1).
Gemäss der Vorinstanz bestünden zwar erhebliche Zweifel am Ehewillen der Beschwerdeführerin, doch könne ihr ein Rechtsmissbrauch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es ist vorliegend aber unbestritten, dass die Ehe, aus welcher die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel abgeleitet hat, nicht mehr gelebt wird. Die Aufenthaltsbewilligung könnte daher nach Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen werden.
3.1 Im Unterschied zum FZA kann nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) unter Umständen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen. Dies gilt gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG namentlich dann, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Da sich diese Bestimmung des AIG gegenüber dem FZA als milder erweist, ist sie vorliegend anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).
Dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, ist vorliegend unbestritten, weshalb die Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG entfällt. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann deshalb nur gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG in Frage kommen, nämlich wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen.
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft für gewaltbetroffene nachgezogene Personen keine ausländerrechtlichen Nachteile nach sich ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet werden kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine derartige Situation (Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Zürich 2019, Art. 50 N 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die Anforderungen des Bundesgerichts an Intensität und Nachweis der häuslichen Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es deklaratorisch festhält, dass jede Form ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt bedeutet ausländerrechtlich systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer Intensität der Gewalterfahrung können zusätzliche private Interessen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten, so etwa der Verlust hier geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich zum Herkunftsland markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE sowie Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 N 27).
4.1 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen von wichtigen persönlichen Gründen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Das Vorliegen von häuslicher Gewalt sei nicht belegt. Auch erwähne die Beschwerdeführerin die Gefahr, die ihr angeblich durch den Ex-Ehemann im Kosovo drohe, mit ihrer letzten Stellungnahme zum ersten Mal, weshalb diese als Schutzbehauptung zu werten sei. Diese angebliche Bedrohung sei ebenfalls in keiner Weise differenziert oder belegt. Nach dem nur 3 ½-jährigen Aufenthalt in der Schweiz sei der Beschwerdeführerin die Heimreise zumutbar. Für den Sohn, der eine Lernbehinderung, sprachliche Defizite, motorische Schwierigkeiten und autistisch anmutende Symptome aufweise, gebe es im Kosovo genügend Behandlungsangebote, weshalb auch diesem die Rückreise zumutbar sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Beziehung zum Ehemann sei zuerst harmonisch verlaufen und auch die beiden Söhne (B.___ und der Sohn des Ehemannes) hätten sich gut verstanden. Mit der Zeit hätte sich jedoch das Verhalten des Ehemannes geändert. Dieser habe sie beschimpft («Du blöde Fotze» oder «Du blöde Kuh»). Auch habe er ein Messer im Schlafzimmer aufgehängt (Foto) und gesagt, er werde dieses benutzen, wenn sie nicht «spure». Er habe sie kontrolliert und unter Druck gesetzt und gesagt, sie wisse ja, was passiere, wenn sie sich trennten. Er habe sie wiederholt nach Geld gefragt oder es ihr einfach weggenommen, sei ausgerastet, wenn sie sich mit Bekannten habe treffen wollen und habe sie gar am Arbeitsort aufgesucht, um zu kontrollieren, ob sie wirklich arbeite. Er habe seine Laune an B.___ ausgelassen und diesen wegen Nichtigkeiten angeschrien, was die Beschwerdeführerin sehr geschmerzt habe. In solchen Situationen sei er nicht mehr er selbst gewesen. Sie habe ihn nicht mehr erkannt. Dieses Verhalten habe bei der Beschwerdeführerin alte Wunden wieder aufgerissen, da auch ihr erster Ehemann, der Vater von B.___, sehr aggressiv gewesen sei, sie erniedrigt, beschimpft und bedroht sowie ihre Freiheit massiv eingeschränkt habe. Er habe sie für B.___s Krankheit an den Pranger gestellt. Dies sei eine Bestrafung, weil sie keine Muslimin sei. In den Augen des Ex-Schwiegervaters sei sie für B.___s Krankheit verantwortlich gewesen. Dieser habe auch ihre Eltern bedrängt und ihnen gesagt, dass sie als albanische Ehefrau ihrem Mann zu gehorchen habe. Deswegen sei sie aus dem Kosovo geflohen.
Ihr jetziger Ehemann habe Besserung gelobt, doch habe sie im Dezember 2020 einsehen müssen, dass er sein Verhalten und seinen Drogenkonsum nicht in den Griff bekomme. Sie habe sich deswegen auch vom Frauenhaus und der kantonalen Opferhilfestelle beraten lassen. Sie habe in ständiger Angst gelebt und die eheliche Wohnung zusammen mit B.___ schliesslich Anfang Januar 2021 verlassen. Sie sei danach bei einem Kollegen untergekommen.
Die Beschwerdeführerin habe sich hervorragend in die hiesigen Verhältnisse integriert. Sie verfüge über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache, nachdem sie einige Jahre in Deutschland gelebt und Germanistik studiert habe. Sie habe sich von Beginn weg bemüht, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sei als Deutschlehrerin an einer Sprachschule tätig. Sie habe nie Sozialhilfeleistungen bezogen und sich stets korrekt verhalten. Sie habe weder Schulden, noch sei sie im Strafregister eingetragen. Aufgrund ihrer zuvorkommenden, herzlichen, aufgestellten, offenen und freundlichen Art sei es ihr zudem gelungen, einen breiten und gefestigten Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz aufzubauen.
B.___ leide u.a. an einer psychomotorischen Entwicklungsstörung (DD Autismus-Spektrum-Störung) und verfüge über eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer Lernbehinderung. Er besuche zurzeit die Sonderschule [...] in [...] (recte: […]) und müsse zusätzlich wöchentliche Therapien wie Psychomotorik, Physiotherapie und Logopädie in Anspruch nehmen. Er habe sich gut in der Klasse eingelebt und Fortschritte erzielt. Er sei weiterhin auf das Umfeld angewiesen, in dem er sich geborgen fühle. Im Kosovo gebe es keine entsprechenden Angebote für dessen spezielle Bedürfnisse. Eine Ausreise in den Kosovo hätte somit eine massive Gefährdung seiner Entwicklung und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge.
Zur Situation im Heimatland liess die Beschwerdeführerin ausführen, ihr Vater sei im letzten Jahr verstorben. Die Mutter sei 59-jährig und nicht erwerbstätig. Sie werde durch die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. Auch aufgrund des Ex-Ehemannes und dessen Familie erweise sich die Situation im Heimatland als prekär. Sie habe sich dem Druck und den Traditionen entzogen und sich nicht – wie von der Gesellschaft erwartet – wie eine albanische Ehefrau verhalten. Sie habe nicht gehorcht und das Familienhaus verlassen, womit sie Schande erbracht habe. Aufgrund der unerträglichen Druckausübung, der erfolgten Drohungen sowie der unsicheren Lage habe sie 2018 ihr Heimatland verlassen und in die Schweiz fliehen müssen.
Die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits könnten je für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und der Härtefall könne auch dann bejaht werden, wenn die beiden Elemente für sich nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen persönlichen Grund gleichkommen würden. Von der betroffenen Person dürfe vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhalte und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verbleibe. Es dürfe zudem nicht mehr ausgeführt werden, Kinder hätten ausländerrechtlich dem Schicksal ihrer Eltern zu folgen. Ihre Situation müsse separat beurteilt werden. Das Kindeswohl müsse gewahrt werden.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ausgeführt habe, die häusliche Gewalt sei nicht glaubhaft gemacht und die Konfliktsituation mit dem Ex-Ehemann im Kosovo sei zuvor nicht erwähnt worden. Im Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 24. April 2018, welches sich in den Akten befinde, werde auf die schwierige Situation mit dem Ex-Ehemann hingewiesen. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 sei entsprechendes vermerkt. Zum Ehemann in der Schweiz habe die Vorinstanz selbst festgestellt, dass die eingereichten Belege auf einen Drogenkonsum hinwiesen. Mit den Vorbringen bezüglich häuslicher Gewalt setze sie sich dann aber nicht ernsthaft auseinander. Auch die Integration der Beschwerdeführerin sei nicht geprüft worden und auf die Situation von B.___ sei zu wenig eingegangen worden.
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung dagegen aus, die Beschwerdeführerin suche offensichtlich nachträglich nach besseren Begründungen und Erklärungen und bringe diverse neue Vorbringen erst im Beschwerdeverfahren vor. Diese seien deshalb als Schutzbehauptungen zu werten, zumal sie mehrheitlich auch nicht belegt seien. Die angebliche Bedrohungslage durch den Ex-Ehemann und dessen Familie seien erst in der dritten Stellungnahme vorgebracht worden. In den vorherigen Stellungnahmen sei die Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland jeweils mit dem Gesundheitszustand des Sohnes begründet worden. Die Beschwerdeführerin habe studiert und sei sehr gut gebildet. Damit dürfte es ihr leichter fallen, im Kosovo eine Anstellung zu finden.
4.4 Die Beschwerdeführerin lässt abschliessend ausführen, die Vorinstanz unterlasse es erneut, sich sorgfältig und ernsthaft mit ihren Vorbringen auseinanderzusetzen, bezeichne diese als nachgeschoben und qualifiziere sie als Schutzbehauptungen, was keinesfalls zutreffe. Die Beschwerdeführerin habe stets auf die gegen sie ausgeübte psychische Gewalt hingewiesen, welche das weitere Zusammenleben für sie unzumutbar gemacht habe. Eine Bestätigung des Frauenhauses Aargau-Solothurn zeige, dass sie sich dort am 1. Dezember 2020 habe beraten lassen. Eine Besserung sei nicht eingetreten, weshalb sie das eheliche Domizil habe verlassen müssen.
Die Beschwerdeführerin reichte zudem einen Einschätzungsbericht der Schule von B.___ vom 21. September 2021 ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, bei einer Landesverweisung würde die psychische Gesundheit und schulische Entwicklung von B.___ als sehr problematisch angesehen. B.___ habe gemäss Art. 24 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) Anspruch auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit. In seiner Heimat werde er die für seine Entwicklung dringend notwendige Betreuung nicht in Anspruch nehmen können, weshalb sich seine Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig erweise.
5.1 Zur Frage, ob ein nachehelicher Härtefall vorliege, ergibt sich Folgendes: Die Ehe der Beschwerdeführerin mit D.___ hat nur kurz gedauert. Am 2. Dezember 2019 hatte sie noch um eine Härtefallbewilligung zwecks Konkubinat mit C.___ ersucht. Per 1. Juli 2020 zog sie sodann zu D.___ nach [...] und heiratete ihn am 24. Juli 2020. Laut Angaben von D.___ zog die Beschwerdeführerin sodann am 21. Dezember 2020 bereits wieder aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Umzugsmeldung an die Gemeinde erfolgte per 1. Januar 2021. Es bestehen dabei starke Indizien, dass die Ehe von Seiten der Beschwerdeführerin mehrheitlich ausländerrechtlich motiviert war. Dafür sprechen insbesondere die Angaben des Ehemannes vom 1. Mai 2021 (act. 249 f.) sowie von dessen Mutter von Anfang Januar 2021 (act. 149 f.), wie auch die kurze Dauer vom Kennenlernen bzw. des Zusammenlebens bis zur Hochzeit, das kurz vorher geltend gemachte Konkubinat mit einer anderen Person und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine andere Möglichkeit hatte als zu heiraten, um einen gefestigten Aufenthaltstitel zu erlangen. Gemäss Angaben des Ehemannes bestanden von Anfang an Probleme in der Ehe und die Beschwerdeführerin sei fast jedes Wochenende bei ihrer Schwester gewesen.
Soweit die Beschwerdeführerin schildert, Opfer von häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann geworden zu sein, muss dies auf jeden Fall ernst genommen werden, sei diese körperlicher oder psychischer Natur gewesen. Dabei wird aber von der Beschwerdeführerin auch gefordert, dass sie die eheliche Gewalt glaubhaft macht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen dabei nicht. Soweit die Beschwerdeführerin häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss sie die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisieren und beweismässig unterlegen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235). Gemäss Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise für eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen sind mitzuberücksichtigen (Abs. 6bis). In ihrer ersten Stellungnahme an das Migrationsamt vom 22. März 2021 wurden die ehelichen Probleme, welche zum Auszug der Beschwerdeführerin geführt haben sollen, noch sehr zurückhaltend ausgeführt. Zwar wurde geschildert, die Gründe seien im Verhalten des Ehemannes zu suchen. Dieser habe in E-Mail-Chats auch zugegeben, in den letzten Monaten «komisch» gewesen zu sein und bekräftigt, dass «das mit dem Dreck» nun zu Ende sei, was einen Hinweis auf Drogenkonsum darstellen könnte. Weiter wurde von Drohungen berichtet, die auch dem Sohn nicht verborgen geblieben seien, und dass diese und das zunehmend aggressive Verhalten des Ehemannes zum Auszug der Beschwerdeführerin geführt hätten. Diese sehr allgemein gehaltenen Hinweise wurden jedoch in keiner Weise differenziert und nur mit den E-Mail-Chats belegt, welche von «Dreck» und «komischem» Verhalten sprechen. Auch mit der zweiten Stellungnahme vom 28. Juni 2021 erfolgten bloss allgemein gehaltene Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin durch das Zusammenleben mit ihrem Ehemann in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet gewesen sei. Konkretisierungen erfolgten keine. Auch mit der dritten Stellungnahme vom 22. Juli 2021 wurden keine Details geschildert und keine weiteren Belege beigebracht. Es wurde einzig ergänzt, dass ihr seelisches Gleichgewicht bereits aufgrund der Ehe mit dem Vater von B.___ massiv beeinträchtigt worden sei und ihr deshalb nicht zugemutet werden könne, eine Ehe aufrecht zu erhalten, in welcher ihre Persönlichkeit und psychische Gesundheit gefährdet werde. Der gewaltbereite Ex-Ehemann, vor welchem sie damals in die Schweiz geflohen sei, lebe nach wie vor im Kosovo.
Erst vor Verwaltungsgericht schilderte die Beschwerdeführerin nun konkrete Vorfälle, wonach der Ehemann sie mit «Du blöde Fotze» oder «Du blöde Kuh» beschimpft habe, ein Messer im Schlafzimmer aufgehängt und gesagt habe, sie wisse, was passiere, wenn sie nicht «spure», sie unter Druck gesetzt habe, indem er gesagt habe «Du weisst ganz genau, was geschieht, wenn wir uns trennen», sie kontrolliert und auch am Arbeitsplatz aufgesucht habe, von ihr Geld verlangt oder es ihr einfach weggenommen habe oder B.___ wegen Nichtigkeiten angeschrien habe. Das Verhalten des Ehemannes habe dazu geführt, dass alte Wunden aufgerissen worden und Angstgefühle in ihr hochgekommen seien. Als Belege wurden Fotos eines an die Zimmertür gehängten Messers, sowie eine Bestätigung des Frauenhauses Aargau-Solothurn eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin sich dort am 1. Dezember 2020 wegen Drohungen und aggressivem Verhalten des Ehemannes telefonisch habe beraten lassen. Gemäss der Bestätigung habe sie damals geäussert, dass die Aggressivität des Ehemannes in den letzten Wochen zugenommen habe. Überall würden Messer herumliegen und sie fühle sich bedroht. Der Ehemann akzeptiere ihren 7-jährigen Sohn aus erster Ehe nicht und sie habe vor allem Angst, dass er diesem etwas antue. Der Ehemann habe zudem gedroht, sie mit harten Gegenständen zu schlagen und habe kurz danach gesagt, das sei ein Witz. Er konsumiere wahrscheinlich Drogen. Sie habe Angst vor ihm und vor seiner Unberechenbarkeit. Sie schlafe wenig, da sie sich nicht sicher fühle.
Auch wenn aus diesen Schilderungen hervorgeht, dass die Ehesituation der Beschwerdeführerin nicht einfach war, so vermögen sie doch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die eingereichten Belege beruhen einzig auf Darstellungen der Beschwerdeführerin selber, und die Bestätigung des Frauenhauses ist auch nicht unterzeichnet, was deren Beweiswert zusätzlich schmälert. Das Foto eines Messers hat keinerlei Beweiswert und die Schilderungen des Ehemannes betreffend «Dreck» und «komischem Verhalten» vermögen in keiner Weise das Vorliegen von psychischer Gewalt zu belegen. Die Beschwerdeführerin vermag damit keine Systematik der Misshandlungen glaubhaft zu machen und «einige Wochen» vermögen auch kein zeitliches Andauern der Misshandlungen aufzuzeigen, nachdem die Ehe ohnehin nur sehr kurz gedauert hat und anfänglich glücklich gewesen sein soll. Die eheliche Gewalt ist somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und begründet damit keinen nachehelichen Härtefall.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihre Wiedereingliederung im Heimatland sei gefährdet, da sie Repressionen ihres gewaltbereiten Ex-Ehemannes und Vaters von B.___ zu befürchten habe. Sie habe sich damals dem Druck und den Traditionen entzogen und sich nicht – wie von der Gesellschaft erwartet – wie eine albanische Ehefrau verhalten. Indem sie nicht gehorcht und das Familienhaus verlassen habe, habe sie Schande erbracht. Aufgrund der unerträglichen Druckausübung, den erfolgten Drohungen sowie der unsicheren Lage habe sie damals 2018 (recte: 2017) ihr Heimatland verlassen und sei in die Schweiz geflohen. Auch dabei vermag die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen in keiner Weise zu belegen. Die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2018 (act. 34-42) sowie in ihrem Gesuch vom 28. April 2018 (act. 50) geben einzig ihre eigenen Aussagen wider. Zudem war diese Situation offensichtlich bereits vorbestehend, weshalb die Beschwerdeführerin auch daraus keinen nachehelichen Härtefall abzuleiten vermag. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsste sich nämlich der nacheheliche Härtefall auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (vgl. Urteil 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein nachehelicher Härtefall liegt somit nicht vor.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe bereits vor der Heirat mit D.___ eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung besessen, weshalb ihr wieder eine solche zu erteilen sei. Das damalige Aufenthaltsrecht war jedoch mit dem Konkubinat mit C.___ begründet (vgl. act. 89), welches heute unbestritten nicht mehr besteht. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch, dass ihr automatisch wieder eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre.
5.4 Es ist letztlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist oder ob allenfalls ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vorliegt. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen Verhältnisse (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung der Integration sind nach Art. 58a Abs. 1 AIG folgende Kriterien zu prüfen: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
Dabei ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie sich gut in der Schweiz integriert hat. Da sie mehrere Jahre in Deutschland gelebt und später Germanistik studiert hat, verfügt sie über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Zudem hat sie ihren Lebensunterhalt stets selbst bestritten und ist zurzeit als Deutschlehrerin angestellt. Sie hat keine Schulden, nie Sozialhilfegelder bezogen und sich auch strafrechtlich nie etwas zuschulden kommen lassen. Eine gute Integration für sich reicht jedoch nicht aus zur Begründung eines Härtefalls, berücksichtigt man, dass sonst die Regelung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG strenger wäre, die zusätzlich eine Ehedauer von mindestens drei Jahren verlangt. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit dem 14. November 2017 in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthalt erst am 18. Mai 2018 legalisiert wurde. Nach dieser verhältnismässig kurzen Zeit kann sie in der Schweiz noch nicht derart stark verwurzelt sein, dass ihr die Ausreise nicht mehr zumutbar wäre. Entsprechendes macht sie auch nicht geltend. Im Kosovo hat sie den grössten Teil ihres noch jungen Lebens verbracht. Sie hat dort noch Familienangehörige und ihr sind Kultur und Sprache bestens bekannt. Sie verfügt zudem mit ihrem Germanistikstudium über eine gute Ausbildung und ist, soweit bekannt, gesund. Damit sollte es ihr möglich sein, sich im Heimatland wieder integrieren und Fuss fassen zu können. Soweit sie vorbringt, im Heimatland Repressionen ihres Ex-Ehemannes und dessen Familie zu befürchten, ist dies – wie erwähnt – in keiner Weise belegt und hängt – wie auch die schlechte wirtschaftliche Lage des Landes – nicht mit dem Aufenthalt in der Schweiz zusammen, sondern war bereits vorbestehend. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin die Ausreise in ihre Heimat Kosovo zumutbar ist.
6.1 Das unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.5) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn jener seinerseits sein abgeleitetes Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht erworben hat (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400).
6.2 Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem eine Bestätigung der Sonderschule von B.___ vom 21. September 2021 ein, worin bestätigt wird, dass dieser die Sonderpädagogische Vorbereitungsklasse besuche und bei ihm ein sonderpädagogischer Bedarf ausgewiesen sei. Er sei neben intensiver heilpädagogischer Unterstützung in einer Kleinklasse auf verschiedene Therapieangebote angewiesen. Er verfüge über eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer Lernbehinderung und ein Geburtsgebrechen. Zusätzlich seien ein sprachliches Defizit, autistisch anmutende Symptome und Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten festgestellt worden. Er zeige auch Schwierigkeiten in der Grob-, Fein-, und Grafomotorik. Er sei auf starke und verlässliche Beziehungen angewiesen. Eine enge Begleitung und Unterstützung sei daher zwingend. Würden die in der Sonderschule aufgebauten Strukturen und Beziehungen abgebrochen und die aufgebaute Sprache stehe nicht mehr zur Verfügung, sei mit deutlich auffälligerem und verweigerndem Verhalten zu rechnen. Man sehe daher B.___s psychische Gesundheit und schulische Entwicklung bei einer Landesverweisung als sehr problematisch an. B.___ sei langfristig auf Massnahmen der speziellen Förderung angewiesen. Der hohe Betreuungsschlüssel, die begrenzte Klassengrösse sowie diverse Therapien (pferdegestützte Therapie, Logopädie und Psychomotorik) ermöglichten ihm die bestmögliche Entwicklung. Werde die Massnahme abgebrochen, müsse mit einer Stagnierung der Entwicklung oder sogar mit Rückschritten gerechnet werden.
6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit anerkennen und sich bemühen sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird. Das Bundesgericht hat dazu jedoch klar festgehalten, dass dieser Artikel zu wenig konkret formuliert ist und den Betroffenen keinen direkten Anspruch auf gesetzliche Leistungen vermittelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2008 vom 22. November 2008 E. 4.2.3). Gleiches gilt auch für Art. 29 Abs. 1 lit. a KRK, der feststellt, dass die Bildung des Kindes nach Auffassung der Vertragsstaaten darauf gerichtet sein muss, die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung zu bringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2017 vom 17. Februar 2017 E. 3.2.1).
6.4 Abgesehen von aussergewöhnlichen Situationen, in welchen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) eine Abschiebung verunmöglichen kann, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat, um weiterhin von medizinischen, sozialen oder anderen Unterstützungsleistungen profitieren zu können. Die schweizerischen Behörden sind praxisgemäss gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind aber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf kritische psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden können, in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403; Urteile des Bundesgerichts 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 5.3.4; 2C_300/2016 vom 19. August 2016 E. 4.4.5).
6.5 Indem B.___ zusammen mit seiner Mutter in den Kosovo zurückkehren muss, ist keine krankheitsbedingte aktuelle unmittelbare Gefährdung ersichtlich. Die Vorinstanz ist zudem ihrer Untersuchungs- und Abklärungspflicht nachgekommen. Sie hat anerkannt, dass B.___ auf ein Sondersetting angewiesen ist und festgehalten, gemäss der Notiz Kosovo zur Verfügbarkeit von Logopädie des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 30. August 2016 gebe es diverse Behandlungsangebote. Ebenso könne im öffentlichen Gesundheitssystem das gesamte bei Kindern und Jugendlichen vorkommende Spektrum psychischer Erkrankungen, darunter auch Formen von Autismus, behandelt werden (Focus Kosovo, SEM, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen vom 25. Oktober 2016). Sie ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die nötige Versorgung damit auch im Kosovo gewährleistet ist. Der Umstand, dass die gesundheitliche Versorgung in der Schweiz qualitativ allenfalls besser ist als jene im Kosovo, steht einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_300/2016 vom 19. August 2016 E. 4.4.5). Ein Anspruch auf spezialisierte Therapien wie Psychomotorik etc. besteht nicht. B.___ ist genau so lange in der Schweiz wie seine Mutter. Er ist mit knapp neun Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb es auch ihm zumutbar ist, zusammen mit seiner Mutter in die Heimat zurückzukehren.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise bereits abgelaufen ist, ist eine neue Ausreisefrist zu setzen bis 31. Oktober 2022.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids des Departements des Innern vom 1. September 2021 wird neu auf den 31. Oktober 2022 festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_776/2022 vom 14. November 2023 bestätigt.