Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Februar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung
Beschwerdegegnerin
betreffend Sturmschaden
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ ist Eigentümer des Einfamilienhauses am [...] in [...]. Am 30. Juni 2021 meldete er der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Sturmschaden vom 28. Juni 2021 an seinem Gebäude. Die Oberflächenbeschichtung des Eternitdachs sei abgesplittert. Bei beiden Dachfenstern drücke das Wasser rein und sie seien seither nicht mehr dicht, ebenso beim Kamin im Wintergarten (an der Aussenwand, nicht innen). Beim Eingangsvordach habe es einen kleinen Eternit-Abschluss weggedrückt.
2. Mit ihrem Schreiben «Information zum Schaden – Kostengutsprache» vom 16. Juli 2021 erteilte die Gebäudeversicherung A.___ mit, sie erteile Kostengutsprache für Dachdeckerarbeiten an der Ortverkleidung in Eternit beim Eingangsvordach im Betrag von CHF 400.00. Die Schäden am Dachflächenfenster / Kamin seien nicht über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Die Behebung dieser Schäden gehöre zum normalen Gebäudeunterhalt.
Nach Erhalt dieses Schreibens wandte sich A.___ mit Mail vom 26. Juli 2021 erneut an die Gebäudeversicherung. Die Dachfenster seien erst seit dem heftigen Sturm vom 28. Juni 2021 nicht mehr dicht. Noch klarer sei, dass die Welleternitplatten beim heftigen Hagel und den Sturmwinden beschädigt worden seien. Auffallend sei, dass nur die Wellen wetterseitig beschädigt worden seien. Das Dach sei im Sommer 2013 von der Firma B.___, [...], komplett saniert worden. Herr B.___ sei am 24. Juli 2021 vor Ort gewesen und habe die Situation angeschaut. Dieser sei auch überzeugt, dass der Schaden am Hauptdach im April 2021, als er Reparatur- und Ersatzarbeiten erledigt habe, noch nicht vorhanden gewesen sei.
3. Mit Verfügung vom 3. September 2021 lehnte die Gebäudeversicherung eine (weitere) Schadenvergütung ab. Am 14. Juli 2021 sei der Schaden besichtigt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass beim Kamin und den Dachfenstern Wasser eingedrungen sei. Es seien jedoch keine Eternitelemente verschoben worden. Schäden, die durch Eindringen von Regen- und Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster entstünden, seien keine Elementarschäden im Sinne des Gesetzes. Weiter hätten ihre Abklärungen ergeben, dass die Farbabplatzungen am Eternitdach nicht auf ein Elementarereignis, wie zum Beispiel Hagel, zurückzuführen seien. Schäden, die nicht auf ein Elementarereignis zurückzuführen seien, sondern durch Altern, Verwitterung oder Abnützung entstünden, seien nicht ersatzpflichtig. Die Behebung solcher Schäden gehöre zum normalen Gebäudeunterhalt.
4. Gegen diese Ablehnungsverfügung liess A.___ durch Rechtsanwalt Thomas Stulz am 15. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Verpflichtung der Gebäudeversicherung, dem Beschwerdeführer einen – nach Durchführung des Beweisverfahrens – von ihm zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 16'740.00, zuzüglich 5 % Zins ab zu bestimmenden Datums, zu bezahlen. Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, die vorhandenen Beweismittel reichten nicht aus, um die Kausalität zwischen Elementarschadenereignis und Schaden des Beschwerdeführers zu erstellen, werde dem Gericht beantragt, eine gerichtliche Expertise in Auftrag zu geben, welche 1.) die Schadenursache für die Absplitterungen am Eternitdach und für die undichten Fenster und deren Folgeschäden kläre und 2.), falls das Elementarereignis vom 28. Juni 2021 als Schadenursache feststehe, die Höhe des damit verbundenen Schadens feststelle.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, am 28. Juni 2021 sei ein Flutregen, begleitet von einem Sturm- und Hagelzug durch die Schweiz gezogen, wie es ihn kaum je gegeben habe. Im [...] sei der Hagel durch den Sturm getrieben fast waagrecht wie eine Sandstrahlung über das Haus des Beschwerdeführers gebraust. Die Sturmwinde – kombiniert mit der Masse des Flutregens – hätten gewaltige Druck- und Sogwirkungen auf und am Eternitdach und den Dachfenstern entwickelt. Die Dachfenster seien vor dem Elementarereignis dicht gewesen und der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit Wassereinlauf oder sonstigen undichten Stellen an seinem Dach gehabt. Aufgrund des Alters des Dachs, der Koinzidenz des Auftritts des Schadens mit dem Sturm- und Hagelzug und der Tatsache, dass Schäden auf dem Dach nur wetterseitig aufgetreten seien, sei die Argumentation der Gebäudeversicherung, es handle sich um «Abwitterungsschäden», doch äusserst befremdend. Vergegenwärtige man sich noch die telefonische Rechtfertigung von C.___ vom 12. August 2021, wonach das Dach ja noch voll funktionsfähig sei, ergebe sich ein noch spezielleres Bild. Es sei am 28. Juni 2021 lokal zu orkanartigen Böen von über 100 km/h gekommen. Kombiniert mit der Masse des Flutregens und dem gleichzeitigen Elementarereignis Hagel seien Kräfte entstanden, die für Laien kaum abschätzbar seien, aber auch von vielen Experten unterschätzt würden. Es dürfe kaum bezweifelt werden, dass solche Kräfte die Dachfenster nachhaltig haben beschädigen können.
5. Die Gebäudeversicherung beantragte am 27. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Auch wenn unbestritten sei, dass am 28. Juni 2021 ein Sturmereignis im Sinne von § 12 GVG zu verzeichnen gewesen sei, sei die Umschreibung durch den Beschwerdeführer sehr blumig ausgefallen und die effektiven Auswirkungen seien weit weniger sensationell gewesen. Zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer in der Schadenfallübermittlung statt vom 28. Juni 2021 vom 23. Juni 2021 spreche und er einen Sturmschaden und keinen Hagelschaden melde. Dies ergebe auch Sinn, da sie am besagten Datum im ganzen Umkreis des Gebäudes keine gemeldeten, ganz zu schweigen von als Schaden akzeptierten, Hagelschäden registriert hätten. Bei der Besichtigung durch Herrn D.___ – Architekt FH, speziell hinsichtlich Schadenbesichtigung geschulter nebenamtlicher Schätzer –, sei einzig das Eingangsvordach als durch die SGV zu ersetzender Schaden qualifiziert worden, da ein Teil des Vordachs abgerissen worden sei, bzw. die Ortverkleidung in Eternit zerschlagen worden sei. Beim auf Erbitten des Beschwerdeführers erfolgten Gespräch mit dem SGV-Schadenexperten C.___ habe dieser dem Beschwerdeführer erläutert, weshalb es bei den Schäden, mit Ausnahme desjenigen am Eingangsvordach, nicht um bei der SGV versicherte Sturm- bzw. Hagelschäden handle. Er habe darauf hingewiesen, dass Kratzspuren nicht der Grund für das Eindringen des Wassers sein könnten, da das Dach seine Funktion trotz der «Abwitterung» noch einwandfrei erfülle. Damit Wasser durch das Eternitdach eindringen könne, müssten Eternitelemente verschoben worden sein, was vorliegend auch aufgrund der Fotos offensichtlich überhaupt nicht der Fall sei.
Auch wenn die SGV am 28. Juni 2021 für das fragliche Gebiet einzig aufgrund des Vorliegens von Kollektivschäden grundsätzlich von einem Sturmereignis ausgehe, sei aufgrund der Winddaten offensichtlich, dass es sich höchstens um einen leichten Sturm gehandelt habe. Ein Hagelereignis sei nicht verzeichnet worden. Die Farbabplatzungen am Eternitdach könnten aufgrund des Schadenbildes auch gar nicht von Hagel stammen (regelmässige Striemen statt bei Hagel zu erwartendes punktweises Aufkratzen und Absplittern sowie Dellen). Sie könnten auch nicht auf den Sturm zurückgehen. Gebäude und damit auch ihre gebäudevollendenden Einrichtungen wie die Fenster müssten so konstruiert sein, dass sie allgemein gegen Regen, und sei dies auch Starkregen, genügende Dichtigkeit und genügenden Widerstand aufwiesen. Dies liege hier offensichtlich nicht vor.
6. Der Beschwerdeführer liess dazu am 18. November 2021 nochmals Stellung nehmen. Bereits der Hinweis in der Schadenmeldung bezüglich der Absplitterung der Oberflächenbeschichtung des Eternitdaches mache klar, dass der Begriff Sturm, den der Beschwerdeführer als Laie gebraucht habe und welcher am besten habe beschreiben können, was er erlebt habe, nämlich einen Sturm mit allem Drum und Dran, Hagel habe enthalten müssen. Denn ohne diesen wären die Absplitterungen auf dem Dach nicht vorstellbar. Vor Kurzem sei der Nachbar des Beschwerdeführers durch die SGV für seinen Hagelschaden an den beiden Storen entschädigt worden. Gewichtiges Indiz für einen schweren Sturmwind seien unter anderem Bäume, die brechen. Der Sturm vom 28. Juni 2021 habe den Baum des Nachbarn mitsamt einem Teil des Wurzelwerkes aus dem zusätzlich festigenden Strassenbelag herausgebrochen. Windböen könnten sehr lokal und kleinräumig auftreten. Bei den Farbabplatzungen am Eternitdach handle es sich um einen Hagelschaden und dieser sei ersatzpflichtig. Eine falsche Lagerung der Dachelemente auf den Paletten, wie von der SGV erwähnt, sei ausgesprochen unwahrscheinlich. Beim Schadenbild am Eternitdach handle es sich auch nicht um regelmässige Striemen. Das eindringende Wasser habe nichts mit Stauwasser zu tun. Das Fenster sei ins Dach eingelassen, die Fensterränder würden jedoch durch das Eternit nicht überdacht. Das Wasser sei entlang der Dichtungen des Fensterrandes eingeflossen. Das Fenster lasse seit dem Sturm Wasser rein.
7. Die Gebäudeversicherung führte dazu am 9. Dezember 2021 ergänzend aus, es sei tatsächlich eine Hagelmeldung des Nachbars des Beschwerdeführers eingegangen, dies jedoch zu einem späteren Zeitpunkt. In der Folge habe das interne Versicherungsprogramm zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Stellungnahme systembedingt keinen hagelbedingten Schaden aufgezeigt. Vom Schadenbild her seien die Schadenfälle nicht vergleichbar (Lamellenstoren / Dach). Das Schadenbild bei den Lamellenstoren habe ein punktuelles «Aufprallmuster» aufgewiesen, was einem typischen Hagelschadenbild entspreche. Die Aufnahmen des Eternitdachs wiesen indessen kein solches Muster auf. Um alle Zweifel aus dem Weg zu räumen, sei E.___, technischer Berater und Experte für Eternitdächer bei der [...] AG, [...], um eine Beurteilung des Schadenbildes gebeten worden. Er äussere klar, dass die Schäden nicht auf Hagel zurückzuführen seien.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die vorhandenen Beweismittel reichten nicht aus, um die Kausalität zwischen Elementarschadenereignis und Schaden des Beschwerdeführers zu erstellen, eine gerichtliche Expertise in Auftrag zu geben.
2.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, geht der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Da die Voraussetzungen für eine Schadenvergütung durch die Gebäudeversicherung gemäss Aktenlage ohnehin nicht gegeben sind, kann auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichtet werden.
3. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost (§ 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, GVV, BGS 618.112). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser- und Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. Nach § 14 Abs. 1 lit. c GVG sind ebenfalls ausgeschlossen Elementarschäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Eindringen von Regen- und Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster irgendwelcher Art zurückzuführen sind, sofern das Eindringen nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist. Der Versicherungsnehmer hat nach § 34 Abs. 2 GVG alles Zumutbare zur Verhütung von Schäden vorzunehmen. Insbesondere muss er das Gebäude ordnungsgemäss unterhalten und die Vorschriften über die Brandverhütung beachten (Abs. 3).
Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6). Dass ein Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt (SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2).
4. Von Sturm bzw. Sturmwind ist bei einer wetterbedingten Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit zu sprechen, wie sie durch natürliche Luftdruckunterschiede über der Erdoberfläche entstehen (vgl. Dieter Gerspach in: Glaus/Honsell, a.a.O., S. 84 f.). Im einschlägigen kantonalen Vollzugserlass (GVV) findet sich keine Umschreibung, wann von einem Sturm zu sprechen ist. Die Solothurnische Gebäudeversicherung benutzt zur Plausibilisierung von Sturmereignissen ein eigenes Messsystem für Winde und Böenspitzen. Als Sturmwind gelten danach Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens 63 km/h (im Zehnminutenmittel) oder Böenspitzen von mindestens 100 km/h (vgl. https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/windsituation; besucht am 18. Februar 2022). Damit orientiert sich die Solothurnische Gebäudeversicherung bezüglich der Sturmdefinition an den Erläuterungen im Referenzprodukt Elementar des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes IRV.
Die Gebäudeversicherung ist aufgrund des Vorliegens von Kollektivschäden von einem Sturmereignis ausgegangen. Es kann daher offen blieben, ob sich am 28. Juni 2021 in [...] tatsächlich ein Sturm im Sinne der vorgängig erwähnten Voraussetzungen ereignet hat (die von der Gebäudeversicherung eingereichten Messdaten von privaten Stationen in [...] und [...] belegen keinen Sturm im erwähnten Sinne, der Flughafen Grenchen weist eine max. Windgeschwindigkeit am 28. Juni 2021 von 34 Knoten, d.h. 62,96 km/h, aus [Flughafen Grenchen, Meteostation, 28. Juni 2021, Homepage besucht am 18. Februar 2022]).
Der Wassereintritt kann indessen nicht auf den Sturm zurückgeführt werden, wurden am Dach doch keine Schäden (bspw. Verschieben von Eternitplatten) festgestellt (vgl. die Einschätzung des nebenamtlichen Schätzers der Gebäudeversicherung, D.___, Architekt FH, [...]). Dies wäre bei einem Sturmereignis aber zu erwarten gewesen.
5. Der Beschwerdeführer macht neben dem Sturmereignis insbesondere geltend, die Schäden an seinem Dach resp. der Wassereintritt seien auf Hagelschlag zurückzuführen.
Nicht jeder Hagelschlag kommt als versichertes Ereignis in Frage, sondern es muss sich um einen Hagelschlag von ausserordentlicher Heftigkeit handeln. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff des Elementarereignisses. Ein nach den Regeln der Baukunde erstelltes Gebäude muss einen normalen Hagelschauer, wie er immer wieder vorkommt, aushalten können. Dies gilt grundsätzlich auch für empfindliche Bauteile wie Eternitdächer, Wellplatten oder Kunststoffabdichtungen bzw. Flachdachabdeckungen. Es kann aufgrund eines Hagelschlags auch zu Folgeschäden kommen, die gedeckt sind, wenn sie die adäquat kausale Folge des Hagelereignisses sind (Dieter Gerspach, a.a.O., S. 102 f.).
Aufgrund der Schadenmeldung des Nachbarn des Beschwerdeführers an der Aluminium-Lamellenstore ist davon auszugehen, dass es am 28. Juni 2021 zu einem Hagelereignis am Wohnort des Beschwerdeführers gekommen ist. Jedenfalls hat die Gebäudeversicherung diesbezüglich einen Hagelschaden festgestellt und auch entschädigt (Ausführungen in der Duplik, Ziff. 39). Sie erwähnt indessen zutreffend, dies bedeute nicht, dass auch beim Gebäude des Beschwerdeführers der Wassereintritt durch das Dachfenster und den Kamin auf ein Hagelereignis zurückzuführen ist. Die Lamellenstoren wiesen offenbar ein punktuelles Aufprallmuster auf, was einem typischen Hagelbild entspricht. Dies ist beim Dach des Beschwerdeführers nicht der Fall. So zeigen die sich in den Akten befindenden Fotos des Eternitdachs keine für ein Hagelbild typischen Spuren, wie ein punktweises Aufkratzen oder Absplittern. Das Dach weist auch keine Dellen auf. Erkennbar sind weisse Kratzspuren resp. weisse regelmässige Striemen, welche nicht für ein Hagelbild sprechen. Dies hat auch ein technischer Berater der [...] AG und Experte für Eternitdächer bestätigt und ein Bild eines typischen Hagelschadens eingereicht (vgl. Urkunde 10, eingereicht mit der Duplik vom 9. Dezember 2021). Dies ist absolut nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Schadenbild. Die Gebäudeversicherung geht daher zu Recht davon aus, der Wassereintritt beim Dachfenster und dem Kamin könne nicht auf ein Hagelereignis zurückgeführt werden.
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es zwar durchaus sein kann, dass das Wasser erst seit dem 28. Juni 2021 durch das Fenster und den Kamin eindringt resp. entlang der Dichtungen des Fensterrandes einfliesst, wie der Beschwerdeführer ausführt. Dies kann indessen nicht auf ein versichertes Sturm- oder Hagelereignis zurückgeführt werden, sondern findet ihren Grund in einer anderen Ursache, die hier offen bleiben kann. Darauf hinzuweisen ist, dass Fenster so konstruiert sein müssen, dass sie auch bei Starkregen genügende Dichtigkeit und genügenden Widerstand aufweisen. Die Voraussetzungen für einen Elementarschaden, welcher auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen ist, sind nicht erfüllt. Der Schaden ist folglich durch die Gebäudeversicherung nicht zu vergüten.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer bereits einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 bezahlt hat, sind ihm CHF 4'000.00 zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier