Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Aufgrund eines positiven Testergebnisses auf das Corona-Virus verfügte der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, am 16. September 2021, B.___ habe ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 23. September 2021 in Isolation zu verbleiben.
2. Mit Beschwerde vom 17. September 2021 gelangt A.___, die Mutter von B.___, an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der Isolation. Ihr Sohn habe aufgrund einer Testempfehlung des Kindergartens am 13. September 2021 einen Corona-Test gemacht. Es habe geheissen, wenn man bis am nächsten Morgen nichts höre, sei alles gut. Sie seien dann erst am 16. September 2021 kontaktiert worden, dass das Testergebnis positiv gewesen sei. Am gleichen Tag hätten sie einen erneuten PCR-Test machen lassen, der dann negativ ausgefallen sei. Sie könne nicht verstehen, weshalb ihr Sohn jetzt, wo er negativ sei, in Isolation solle, und sich niemand bei ihnen gemeldet habe und er habe draussen sein können, als er positiv gewesen sei.
3. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Grund der Verzögerung der Eröffnung liege in menschlichem Versagen einer Mitarbeiterin des betreffenden Labors. Besonders bei jüngeren Kindern könne es durchaus sein, dass bei wiederholten PCR-Tests die Ergebnisse schnell wieder negativ werden könnten. Die negative Testung vom 16. September 2021 könne auf die angeordnete Isolation keinen Einfluss haben.
4. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. September 2021 ein erneutes negatives Testergebnis vom selben Tag ein und führte aus, ihr Sohn leide psychisch unter der sinnlosen Isolation. Man solle diese aufheben, was auch der Kinderarzt empfehle.
II.
1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Isolation oder Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.
2.2 Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.
3.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die zur Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 16. September 2021 rechtmässig ist.
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von zehn Tagen an. Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs. 2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:
- am Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;
- sofern die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).
3.3 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die Isolation frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.
3.4 Auch wenn es vorliegend stossend erscheinen mag, dass das positive Testergebnis aufgrund eines Fehlers des Labors erst drei Tage später übermittelt wurde, und somit während der akutesten Gefahr für die Weiterübertragung der Krankheit keine Isolation angeordnet wurde, so rechtfertigt dies nicht, auch für die restliche Dauer seit der Ansteckung auf die Isolation zu verzichten. Durch das positive Testergebnis vom 13. September 2021 ist erwiesen, dass B.___ sich mit dem Corona-Virus angesteckt hat. Die rechtlichen Grundlagen sehen für diesen Fall klar eine 10-tägige Isolation vor, wobei kein Spielraum für eine Verkürzung besteht. Bezüglich der weiteren Testresultate, die negativ ausgefallen sind, ist auf die Fachmeinung des kantonsärztlichen Dienstes abzustellen, wonach diese die Isolation nicht aufzuheben vermögen. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind in der vorliegenden Pandemie-Situation Personen, die sich mit dem hochansteckenden Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert haben, konsequent zu isolieren, da Ansteckungen und Symptome auch nach mehreren Tagen noch auftreten können.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann