Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde Breitenbach,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. A.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 16. September 2020 erhob A.___ beim Bau- und Justizdepartement eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Baukommission Breitenbach.
2. Das Bau- und Justizdepartement hiess die Beschwerde mit Verfügung vom 10. September 2021 gut, stellte fest, dass die Baubewilligung vom 23. Oktober 2019 nichtig sei und wies die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens unter Einhaltung des formellen Vorgehens an die Baukommission Breitenbach zurück. Dieser wurden auch die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde Breitenbach, vertreten durch den Leiter der Bauverwaltung, am 22. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids, die Abweisung der Beschwerde von A.___ und die Auferlegung der Kosten an diesen. Zudem wurde um eine Fristverlängerung für eine detaillierte Begründung und das Einreichen der detaillierten Unterlagen ersucht.
4. Das Verwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung weiterer Stellungnahmen und die Durchführung eines Schriftenwechsels.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Nach § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt; er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Vorliegend ist nicht bekannt, dass der Leiter der Bauverwaltung zur Vertretung der Gemeinde befugt wäre. Bereits aus diesem Grund könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Zwar könnte ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats nachgefordert werden. Dies erübrigt sich aber, wie die folgenden Erwägungen zeigen:
Gemeinden sind gemäss kantonalem Recht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Für das Beschwerderecht an das Bundesgericht gilt nach Art. 89 des Bundegerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110):
1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: (…)
c) Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (sog. Gemeindeautonomie).
1.3 Auf kantonaler Ebene wurde die Beschwerdelegitimation durch § 36 des Gesetzes über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen (DelG; BGS 122.131) im Jahre 1980 den bundesrechtlichen Legitimationsbestimmungen angepasst. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird nach der «neuen» Formulierung anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch kommunales Interesse bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches Interesse (SOG 1997 Nr. 32; vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2011.00344). Die Gemeindebeschwerde bezweckt nicht die Verwirklichung des objektiven Rechts, sondern dient vorab der Wahrung eigener öffentlicher Gemeindeinteressen bzw. dem Schutz der Interessen der Gemeindebevölkerung (Attilio R. Gadola: Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes - ein «abstraktes» Beschwerderecht?, in AJP 12/1993, S. 1'463). Die Gemeinde ist nicht berechtigt, Beschwerde zu führen, um eine «fehlerhafte» Anwendung des kantonalen Rechts zu verhindern (BGE 131 II 58, SOG 1987 Nr. 32). Nach kantonalem Recht ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen.
1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das übergeordnete Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 120 Ia 203). In Bausachen besteht zwar eine recht weitreichende Gemeindeautonomie (SOG 2008 Nr. 34, 1996 Nr. 29). Die Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) gewährt der Gemeinde im vorliegenden Fall aber keinen Spielraum. Die Gemeinde beruft sich denn auch nicht auf eine besondere Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 2 BGG: Sie ist im vorliegenden Fall nicht Trägerin von speziellen, für Gemeinden und vergleichbare Körperschaften geschaffene Verfassungsgarantien (vgl. Art. 50 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Die Beschwerdeführerin ist mit der Auslegung der KBV durch das Bau- und Justizdepartement – nämlich ob für das Bauvorhaben ein ordentliches Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden sollen – nicht einverstanden. Es geht um keine Frage der Autonomie, sondern um eine Auslegung der gesetzlichen Grundlage; damit besteht keine Beschwerdebefugnis nach Art 89 Abs. 2 BGG.
1.5 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine Beschwerderecht (nach Art. 89 Abs 1 BGG) berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt aber eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (ausführlich BGE 138 II 506 E. 2 S. 508 ff.; ferner statt vieler BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406).
Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht [bzw. an die nächste Rechtsmittelinstanz] zu gelangen. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene [finanzielle] Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45, E. 2.2.1).
1.6 Die Gemeinde beruft sich auf keine eigene Norm im kommunalen Baureglement. Im vorliegenden Fall geht es nur um die Auslegung der §§ 3 ff. KBV. Die Gemeinde ist dadurch nicht wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt. Es besteht somit kein (gewichtiges) kommunales Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
2. Die Einwohnergemeinde Breitenbach ist somit nicht zur Beschwerdeführung befugt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Einwohnergemeinde Breitenbach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Einwohnergemeinde Breitenbach hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann