Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 10. August 2022            

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Thalmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 13. Februar 2018 reiste A.___, geb. [...] 1990, serbische Staatsangehörige, in die Schweiz ein. Am 9. Juli 2018 stellte die Kantonspolizei Zürich anlässlich einer Ausreisekontrolle fest, dass A.___ ihren bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengenraum überzogen hatte. Daraufhin verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen sie ein Einreiseverbot gültig vom 17. Juli 2018 bis 16. Juli 2020 für die Schweiz und Liechtenstein. Dagegen erhob sie am 3. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches am 1. November 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat. Am 29. Oktober 2018 verurteilte das Statthalteramt Bezirk Bülach A.___ zu einer Busse von CHF 350.00 wegen rechtswidrigen Aufenthalts.  

 

2. Am 2. April 2019 reichte A.___ beim SEM ein Gesuch um Aufhebung ihres Einreiseverbots ein. Das SEM hielt am Einreiseverbot in die Schweiz und Liechtenstein fest.

 

3. Am 26. Dezember 2019 heiratete A.___ den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Serben B.___, geb. [...] 1971, vor dem Zivilstandsamt in Veliki Trnovac, Serbien. Am 11. Februar 2020 stellte der Ehemann das Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau. Der Visumsantrag von A.___ ging am 16. März 2020 beim Migrationsamt (MISA) ein. Mit Schreiben vom 2. April 2020 sistierte das SEM zur Umsetzung von Corona-Bestimmungen das Familiennachzugsgesuch bis am 15. Juni 2020.  

 

4. Am 26. Mai 2020 stellte B.___ dem MISA Unterlagen und ein undatiertes Antwortschreiben zu. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020, 6. Juli 2020 und 27. Juli 2020 ersuchte das MISA B.___ um Einreichung weiterer Unterlagen inkl. der von ihm erwähnten Fotos. Am 10. August 2020 reichte B.___ nebst weiteren Dokumenten fünf Fotos ein. Da diese Fotos dem MISA nicht genügten, forderte es den Ehemann am 19. August 2020 erneut auf, mindestens zehn Fotos einzureichen mit schriftlicher Erklärung, wann und wo diese Fotos gemacht worden seien. Am 24. August 2020 teilte der Ehemann dem MISA telefonisch mit, dass er sein Handy verloren habe und deshalb keine Fotos habe. An der Ziviltrauung hätte niemand Fotos gemacht. Das Hochzeitsfest werde erst später stattfinden. Danach könne er mehrere Fotos einreichen.

 

5. Am 8. September 2020 wurde das Familiennachzugsgesuch bewilligt, da – trotz des grossen Altersunterschieds (19 Jahre) und der wenigen Hinweise für eine gelebte Beziehung – nicht genügend Indizien vorlagen, um eine Scheinehe rechtsgenüglich nachzuweisen.

 

6. Am 30. September 2020 reiste A.___ mit einem Visum in die Schweiz ein und meldete sich bei der Einwohnergemeinde [...] an der [Strasse] an.

 

7. Am 8. April 2021 beauftragte das MISA die Kantonspolizei Solothurn, eine Wohnungsüberprüfung bei A.___ und ihrem Ehemann wegen des Verdachts einer Scheinehe durchzuführen. Am 20. April 2021 fand die Wohnungsüberprüfung statt. Aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnisse (insbesondere wegen fast gänzlich fehlender Hinweise auf eine gelebte Beziehung) teilte das MISA A.___ am 18. Mai 2021 im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, dass erwogen werde, ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen.

 

8. A.___ nahm sowohl mit Schreiben vom 8. Juni 2021 als auch mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (auf das Antwortschreiben des MISA vom 22. Juni 2021) Stellung. 

 

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das MISA mit Verfügung vom 16. September 2021 namens des Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies diese – unter Fristansetzung bis 30. November 2021 – aus der Schweiz weg.

 

10. Mit Eingabe vom 27. September 2021 liess A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des DdI erheben und deren Aufhebung beantragen. Sie beantrage, dass vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen sei, eventualiter seien die Akten zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Sinngemäss stellt die Beschwerdeführerin den Vorhalt, eine Scheinehe geführt zu haben, in Abrede. Sie habe keine falschen Angaben gemacht und keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen.

 

11. Das MISA schloss am 8. November 2021 namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

 

12. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 16. November 2021 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr die Aufenthaltsbewilligung abgesprochen und sie aus der Schweiz weggewiesen wird, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter anderem Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Die Ansprüche nach Art. 43 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

 

2.1 Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG).

 

Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

2.2 Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

 

Ob dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020, a.a.O. E. 4.3.2 mit Hinweisen).

 

Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020, a.a.O. E. 4.3.3 mit Hinweisen).

 

2.3 Hat eine Person ihre (formell fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang weg eine Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine originäre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

 

3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat auch Indizien aufgezeigt, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, worauf nachfolgend und unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, einzugehen ist.

 

3.1. Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst ausführen, dass kein hinreichender Grund für die Wohnungsüberprüfung vorgelegen habe und – trotz Grundrechtseingriff – keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Wohnungsüberprüfung existiere.

 

3.1.1 Das Bundesgericht hat in BGer 2C_682/2016 vom 14. September 2017, E. 2.4, ausdrücklich festgehalten, dass dem ausländischen Beschwerdeführer nur unter bestimmten, dauerhaft zu erfüllenden Voraussetzungen des AIG ein Bleiberecht zukomme. Ob diese erfüllt seien, könne die Behörde grundsätzlich jederzeit überprüfen, was sich etwa im Recht und der Pflicht, eine Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, oder in den befristeten Aufenthaltsbewilligungen manifestiere. In diesem Rahmen habe sie entsprechenden, rechtsrelevanten Hinweisen, welche auf ein Fehlverhalten des ausländischen Beschwerdeführers deuteten, nachzugehen, was direkt aus der gesetzlichen Aufsichtskompetenz der Behörde folge und keiner weiteren gesetzlichen Grundlage bedürfe.

 

3.1.2 Wie sich aus den Akten ergibt, lagen bereits im Nachzugsverfahren Indizien für eine Scheinehe vor. Die Indizien konnten nicht ausgeräumt werden, reichten aber nicht, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachzuweisen, weshalb das MISA das Familiennachzugsgesuchs von B.___ zugunsten von A.___ bewilligte. Das MISA machte bei der Anordnung der Wohnkontrolle von seinem Recht Gebrauch, jederzeit überprüfen zu dürfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung immer noch erfüllt sind. Das tatsächliche Zusammenwohnen stellt eine Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung / Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dar (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Die Wohnkontrolle – welche auch andere Kantone wie z.B. der Kanton Zürich im selben Zusammenhang durchführen (Bundesgerichtsurteil 2C_562/2019 vom 12. November 2019) – stellt ein durchaus geeignetes Mittel dar, festzustellen, ob die Ehegatten tatsächlich zusammenwohnen. Ein anderes gleich geeignetes Instrument zur Abklärung des Zusammenwohnens ist kaum vorstellbar. Bei der Wohnkontrolle handelte es sich weder, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausführt, um eine Observation noch um eine Hausdurchsuchung im strafprozessualen Sinne, sondern um ein dem Migrationsamt zur Feststellung des Sachverhalts zustehendes Instrument. Im Übrigen gewährte B.___ der Polizei laut Polizeibericht vom 30. April 2021 Einlass in die Wohnung und bestätigte, dass er den Sachverhalt verstanden habe und damit einverstanden sei, dass sich die Polizei in der Wohnung umsehe (act. 197 ff.). Zum Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der Ehemann habe Mühe, sich sogar betreffend weniger komplexen Sachen zu verständigen und er habe gar nicht verstehen können, worum es gehe, ist insbesondere auf die Aktennotiz der zuständigen Sachbearbeiterin des MISA vom 20. August 2021 zu verweisen (act. 179). Aus der Gesprächsnotiz ergeben sich keinerlei Hinweise, dass sich der Ehemann nicht hätte ausdrücken können oder er nicht verstanden hätte, worum es gehe. Seine Sprachkenntnisse können nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

 

3.2 Weiter führt die Beschwerdeführerin sinngemäss und zusammengefasst das Argument ins Feld, das MISA wäre verpflichtet gewesen, bei Verdacht auf eine Scheinehe eine Strafanzeige an die Polizei zu richten. Die Scheinehe stelle einen Straftatbestand dar, weshalb der Beschwerdeführerin Rechte einer beschuldigten Person zukämen. Es sei unzulässig, die im Verwaltungsverfahren erlangten Beweismittel ins Strafverfahren einzubringen, weil der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall eine Mitwirkungspflicht obliege, währenddessen sie im Strafverfahren nicht zur Mitwirkung gezwungen werden könne. Wenn das MISA den Beweis einer Scheinehe als erfüllt erachtet haben wolle, so gehe dies wiederum nur, wenn dies in einem Strafverfahren unter Einhaltung sämtlicher Garantien als rechtskräftig bewiesen gelte.

 

3.2.1 Gestützt auf Art. 302 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) sieht der Kanton Solothurn in § 20 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO; BGS 321.3) vor, dass die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft berechtigt sind, aber nicht verpflichtet – dies im Gegensatz zu den Strafbehörden, die verpflichtet sind -, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt werden. Inwiefern nun das MISA den Verdacht auf eine Scheinehe bei der Polizei zur Anzeige hätte bringen müssen, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.

 

3.2.2 Die Verwaltungsbehörde hat zudem – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht ein rechtskräftiges Strafurteil betreffend Scheinehe abzuwarten, um eine migrationsrechtliche Wegweisung auszusprechen. Sogar wenn ein Strafurteil vorliegt, darf die Verwaltungsbehörde – auch wenn nicht ohne Not – den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt ergänzend instruieren und sich dabei auch der Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) des Bewilligungsinhabers bedienen. So hielt das Bundesgericht in 2C_1044/2018 vom 22. November 2019, E. 4.3.1.1, fest, dass es selbstredend seine Berechtigung habe, wenn die vom Strafprozessrecht abweichenden migrationsrechtlichen Verfahrensregelungen dazu führen, dass ein anderer Sachverhalt festgestellt wird.

 

3.2.3 Bei ihren Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich vorliegend um ein verwaltungsrechtliches und nicht strafrechtliches Verfahren handelt und andere Grundsätze gelten. Sie zielt somit mit ihrer Argumentation ins Leere, wenn sie geltend macht, es müsste ein rechtskräftiges Strafurteil oder die strafprozessualen Garantien müssten im vorliegenden Verfahren gewährleistet sein. Im Gegenteil unterstehen die Betroffenen einer Mitwirkungspflicht.

 

3.3 Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass es sich bei der hier vorliegenden Ehe um eine Scheinehe handle. Dies sei immer bestritten worden.

 

3.3.1 Zwar hat die Ausländerbehörde den Sachverhalt möglichst umfassend festzustellen, doch wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Deuten gewichtige Hinweise auf das Vorliegen einer Umgehungsehe hin, darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie ihrerseits Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu erklären bzw. zu entkräften (Bundesgerichtsurteil 2C_746/2018, E.3.3).

 

3.3.2 Indizien für eine Scheinehe lagen bereits im Nachzugsverfahren vor. Es liegt ein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten vor. Die Ehegatten reichten keine Fotos von gemeinsamen Ausflügen oder Familienfesten ein, die auf eine gelebte Beziehung hindeuten würden. Der Ehemann gab sogar an, dass niemand Fotos von der Ziviltrauung gemacht habe, was sehr erstaunt und ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Ehewille fehlt. Dass an der Ziviltrauung keine Fotos gemacht wurden, begründete der Ehemann damit, dass noch eine Hochzeitsfeier geplant sei. Die Hochzeitsfeier war aber während des weiteren Verfahrens kein Thema mehr, geschweige denn wurden davon Fotos eingereicht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Feier gar nicht stattgefunden hat. In einem Schreiben ans MISA (eingegangen am 26. Mai 2020) gab der Ehemann an, er habe keine Fotos, auf welchen die Ehegatten gemeinsam abgebildet seien, da sein Handy kaputtgegangen sei (act. 140). In einem Telefonat am 24. August 2020 mit der zuständigen Sachbearbeiterin des MISA gab er dafür allerdings als Grund an, er habe sein Handy verloren (act. 179). Die fünf Fotos, die der Ehemann eingereicht hat, zeigen die Ehegatten in einem Raum bzw. Wohnung, wobei die Beschwerdeführerin auf drei der Fotos dieselbe Kleidung trägt (act. 166 ff.). Als dieser Umstand den Ehegatten vorgetragen wurde, bestritten sie diesen nicht. Die Ehegatten erhielten mehrere Gelegenheiten, die Indizien, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, mit einfachen Mitteln zu entkräften (act. 103, 141, 158, 165). Dies taten sie nicht. Was zusätzlich erstaunt, ist, dass die Ehefrau selbst keine Beweismittel wie Fotos, Schriftstücke, Chatverläufe, Anruflisten oder sonstige Erinnerungen etc. eingereicht hat. Einzig der neue Mietvertrag, lautend auf beide Ehegatten für eine 3-Zimmer-Wohnung an der [...]strasse [...] in [...] mit Mietbeginn am 1. Juni 2021 reichte sie zu den Akten (act. 231). Darauf wird später eingegangen.

 

3.3.3 Anlässlich der Wohnkontrolle am 20. April 2021 (act. 195 ff.) wurde der Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinehe bestätigt. Die Klingel war nur mit dem Namen des Ehemannes angeschrieben, obwohl die Beschwerdeführerin bereits am 30. September 2020 in die Schweiz einreiste, d.h. die Ehegatten hätten sieben Monate Zeit gehabt, die Klingel korrekt zu beschriften, was sie aber nicht taten. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Ehegatten nicht zusammenwohnten. Die 1.5-Zimmer-Wohnung war sehr bescheiden eingerichtet, wobei im Wohnzimmer, das zugleich als Schlafzimmer diente, ein Schlafsofa, ein Kleiderschrank und ein weiteres Möbel stand. Im Kleiderschrank fanden sich ausschliesslich Kleidungsstücke männlicher Art. Kleidungsstücke oder Schuhe einer Frau konnten in der Wohnung nicht festgestellt werden. Dass die drei vom Ehemann gegenüber der Polizei vorgeführten T-Shirts der Ehefrau gehören sollten, ist zu bezweifeln und stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Weiter konnten auf den Ehemann lautende Ausweise und diverse Postsendungen auf seinen Namen festgestellt werden. Unterlagen, Postsendungen oder auch Ausweispapiere, lautend auf die Ehefrau, fehlten gänzlich. Einzig in einem Schrank, welcher sich im Eingangsbereich der Wohnung befand, konnten einige wenige Toilettenartikel gesichtet werden, welche auf eine mögliche Anwesenheit einer Frau hindeuteten. Im Badezimmer / Dusche lagen wiederum lediglich Produkte für Männer herum. Anlässlich der Wohnkontrolle gab der Ehemann an, seine Ehefrau befinde sich gerade in den Ferien. Auf Nachfrage der Polizei konnte B.___ keine Angaben zur Ab- und Rückreise seiner Ehefrau machen. Als er auf die Handynummer seiner Ehefrau angesprochen wurde, zeigte er in seinem Natel einen auf A.___ gespeicherten Eintrag, wobei der letzte telefonische Kontakt zu dieser Person offenbar am 27. März 2021 (20 Tage zuvor) stattgefunden hatte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte aus, dass ein Umzug bevorgestanden habe, weshalb die Sachen der Ehefrau bereits in Koffern verstaut gewesen seien. Allerdings wies in der Wohnung nichts auf einen Umzug hin und der Umstand, dass die Ehefrau vor einem bevorstehenden Umzug in die Ferien verreist, ist eigenartig. Zudem lag zu diesem Zeitpunkt kein unterzeichneter Mietvertrag vor, denn dieser wurde erst am 18. Mai 2021 unterzeichnet, einen ganzen Monat nachdem die Wohnkontrolle stattfand. Die Einwohnergemeinde teilte dem MISA am 15. September 2021 auf Nachfrage mit (act. 234), dass die Ehegatten erst am 13. September 2021 in die neue Wohnung einzogen, obwohl der Mietbeginn bereits am 1. Juni 2021 gewesen wäre. Auch dies deutet daraufhin, dass ursprünglich kein Umzug in eine grössere Wohnung geplant war.

 

3.4 Etliche Indizien sprechen für das Vorliegen einer Scheinehe. Auch der neue Mietvertrag, lautend auf beide Ehegatten, und der Umzug in die grössere Wohnung, vermag die stark gegen einen Ehewillen sprechenden Indizien nicht in Zweifel zu ziehen. Die Ehegatten machten falsche Angaben (Handy kaputt/verloren gegangen; Hochzeitsfeier geplant; kurz bevorstehender Umzug geplant etc.), um den Behörden den Ehewillen und das tatsächliche Zusammenwohnen vorzutäuschen, damit die Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.

 

3.5 Was im Übrigen der Verweis der Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2020 (VWBES.2019.450) anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Entscheid um einen ganz anders gelagerten Sachverhalt gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht kam im betreffenden Entscheid zum Schluss, dass der von der Beschwerdeführerin dargelegte Sachverhalt genau so plausibel erscheine wie derjenige des MISA und man der Beschwerdeführerin nicht zur Last legen könne, sie habe dem MISA wesentliche Tatschen verschwiegen und es wissentlich getäuscht. Demgegenüber vermochten die Ehegatten im vorliegenden Fall keinen plausiblen Sachverhalt, wenn sie denn überhaupt einen darlegen (die Angaben, act. 140, waren äusserst spärlich), aufzuzeigen, und machten diverse widersprüchliche und falsche Angaben.

 

3.6 Zusammenfassend spricht die überwiegende Anzahl an durchaus gewichtigen Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe. Die wenigen von den Ehegatten eingereichten Beweismittel (fünf Fotos und neuer Mietvertrag) vermögen den Verdacht auf eine Scheinehe nicht zu entkräften. Die Ehegatten machten falsche Angaben und täuschten einen Ehewillen vor, damit der Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.

 

3.7 Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG verhältnismässig ist und ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.

 

A.___ reiste am 30. September 2021 in die Schweiz ein. Von einer ausserordentlichen Integration und Verwurzelung in der Schweiz kann nicht gesprochen werden, selbst wenn sie tatsächlich erwerbstätig wäre. Mit den heimatlichen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ist sie nach wie vor bestens vertraut. Gegenteiliges machte sie nicht geltend. Es ist ihr daher zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Wegweisungsvollzugshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sind damit verhältnismässig.

 

4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.

 

4.2 Die von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen, sodass eine neue anzusetzen ist. Die Frist auf 60 Tage nach Rechtskraft des Urteils anzusetzen erscheint angemessen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Thalmann