Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 5. Mai 2021     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Im Jahr 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.___ (geb. 1990, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten.

 

2. Mit Verfügung vom 30. April 2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten. Begründet wurde der Führerausweisentzug mit ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren, mangelnde Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr bei der Vornahme eines Spurwechsels, begangen am 29. Februar 2020, 10:25 Uhr, auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet [...], mit einem Lieferwagen.

 

3. Am 24. November 2020 lenkte der Beschwerdeführer trotz Warnungsentzugs einen Personenwagen. Dabei geriet er in eine Polizeikontrolle. Anlässlich der anschliessenden Einvernahme gab er sinngemäss an, er sei wegen Rückenschmerzen die Strecke von seinem Domizil zu seinem Landwirtschaftsbetrieb gefahren. Die Polizei verzeigte ihn in der Folge wegen Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises. 

 

4. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 entzog das BJD, v.d. die MFK, Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, dem Beschwerdeführer vorsorglich den Führerausweis für die Spezialkategorien G und M. Zugleich setzte man ihm eine Frist zur Stellungnahme. Zur Begründung wurde ausgeführt, da er in den letzten sieben Jahren bereits zum dritten Mal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften angezeigt worden sei, bestehe bei ihm der Verdacht auf mangelnde Fahreignung.

 

5. Am 21. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Tobias Jakob, Stellung zur Verfügung vom 18. Dezember 2020.

 

6. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 hielt das BJD, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle den vorsorglichen Führerausweisentzug für die Spezialkategorien G und M aufrecht. Es sei vorgesehen, den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien wegen der erneuten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und dadurch mangelnder Fahreignung definitiv auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von zwei Jahren, zu entziehen.

 

7. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises der Spezialkategorien G und M sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

8. Mit Eingabe vom 17. März 2021 erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.

 

9. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2021 nahm die MFK Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung.

 

10. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. April 2021.

 

11. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Der vorsorgliche Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da der Beschwerdeführer zur Zeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

 

2.1 Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351). Beim Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339 mit Hinweis). Der Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen dar (BGE 139 II 95 E. 3.4.1 S. 103 mit Hinweisen), weil dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht. Fehlt diese, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG; BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351) und erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Insofern stellt der Sicherungsentzug im Vergleich zum Warnungsentzug für Betroffene regelmässig die einschneidendere Massnahme dar (vgl. BGE 141 II 220, E. 3.1.1).

 

2.2 Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden. Dabei genügen Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und «ernsthafte Zweifel» an seiner Fahreignung erwecken (Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51; Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014, AS 2013 4697]; nach der vorgängigen Fassung der Verordnung genügten «ernsthafte Bedenken»). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. BGE 141 II 220, E. 3.1.1).

 

2.3 Die Entzugsbehörde kann gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen. In Härtefällen kann gemäss Art. 33 Abs. 5 VZV unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist (lit. a); und als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist (lit. b). Was den Führerausweisentzug aus nicht-medizinischen Gründen wie Suchtleiden oder Charaktermangel betrifft, sollte ein integraler Entzug die Regel sein (vgl. Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 16d N 11).

 

3.1 Die Vorinstanz stützt den vorsorglichen Entzug des Ausweises auf Art. 30 VZV i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. Gemäss der letzteren Bestimmung wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung begangen hat, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde. Die Mindestentzugsdauer hängt dabei einzig davon ab, ob der Ausweis in den vergangenen zehn Jahren zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.4 S. 226). Es handelt sich beim genannten Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bei wiederholtem Rückfall um einen Sicherungsentzug, da dieser auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 4.1 m.w.H.). Die MFK hat diesen vorsorglichen Sicherungsentzug lediglich auf die Spezialkategorien G und M beschränkt, da für die übrigen Kategorien derzeit noch ein Warnungsentzug gilt. Es wird umgehend zu prüfen sein, ob der Sicherungsentzug auf alle Kategorien auszuweiten ist.

 

3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Führerausweisentzug werde in der angefochtenen Verfügung mit zwei schweren Widerhandlungen in den letzten zehn Jahren begründet. Diese Begründung stimme nicht mit der zuvor gemachten Begründung überein, wonach wegen drei schweren Widerhandlungen in den letzten 7 Jahren der Verdacht auf mangelnde Fahreignung bestehe. Der Verdacht auf mangelnde Fahreignung werde in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Zum Vorfall vom 24. November 2020 sei es gekommen, weil der Beschwerdeführer am Vorabend nach der Arbeit derart Rückenschmerzen gehabt habe, dass er den kurzen Weg nach Hause nicht zu Fuss habe machen können. Weil niemand mehr auf dem Hof gewesen sei, der ihn hätte chauffieren können, habe er ein Auto genommen. Beim Weg zur Arbeit am nächsten Morgen sei er von der Polizei angehalten worden, als er unbedacht das Auto wieder habe zurückbringen wollen. Es handle sich um einen einmaligen Vorfall. Dank der Physiotherapie gehe es ihm heute besser. Der Beschwerdeführer habe per 1. Januar 2021 den Gemüsebaubetrieb von seinem Vater übernommen. Während des Sommers seien 28 und im Winter 14 Mitarbeiter beschäftigt. Zudem würden 4 Gemüsegärtner EFZ ausgebildet. Es hätten mehrere Mitarbeiter den Führerschein der Kategorie B. Traktor fahren könnten nur 5 Mitarbeiter. Diese könnten den Beschwerdeführer für Transportarbeiten und andere einfachere Tätigkeiten ersetzen. Das würden sie bereits bisher tun, da diese Fläche nicht mehr von einer einzelnen Person bewirtschaftet werden könne. Es gebe jedoch Arbeiten wie Pflanzenschutz und Hacken als Teil der Pflege, welche viel Wissen und Erfahrung erforderten. Über die entsprechende Ausbildung verfüge nur der Beschwerdeführer. Zudem könnten diese Arbeiten zeitlich und aufgrund der Verantwortung nicht von Mitarbeitern übernommen werden. Es gebe sehr wenig Arbeitskräfte mit den entsprechenden Fähigkeiten und der Ausdauer auf dem Arbeitsmarkt. Für die Arbeiten auf den Feldern, Bodenbearbeitung, Pflanzenschutz, Unkrautbekämpfung usw., jeweils mit Traktor und Maschine, sei der Beschwerdeführer insbesondere jeweils von März bis November auf den Führerschein der Kategorie G angewiesen. Würden die genannten Arbeiten nicht ausgeführt, könne es zu Totalausfällen ganzer Kulturen kommen. Die einzige Option wäre die Anstellung eines Mitarbeiters, welcher diese Arbeiten erledigen könne. Sofern jemand gefunden werden könnte, würde dies schätzungsweise ca. CHF 80'000.00 – 120'000.00 Lohnkosten pro Jahr ausmachen. Es müssten sogar eher zwei Mitarbeiter eingestellt werden. Die berufliche Existenz des Beschwerdeführers und sein Betrieb sei gefährdet. Der zusätzliche Entzug der Spezialkategorie G sei unverhältnismässig. Bereits mit dem Entzug der Kategorie B werde für die Sicherheit genügend getan.

 

3.3 Der Beschwerdeführer verkennt den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens, das bis zum Sachentscheid über den Ausweisentzug eine sofort wirksame Massnahme zur Wahrung der Verkehrssicherheit ermöglichen soll. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials des Motorfahrzeugverkehrs erlauben schon Anhalts­punkte, die einen Fahrzeugführer als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 4.3). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Fahrt trotz Warnungsentzug am 24. November 2020 ist im vorliegenden Verfah­ren nicht weiter einzugehen. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, hat erst im an­schliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der Tatbestand des Fahrens trotz Führer­ausweisentzugs wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche unter Würdigung der gesamten Umstände eine Abweichung von der Ausdehnung auf alle Kategorien rechtfertigen würden (vgl. auch Urteil des Bun­desgerichts 1C_6/2019 vom 23. April 2019). Mit Blick auf die beiden früheren Mass­nahmen und die dem jetzigen Administrativverfahren zu Grunde liegende Fahrt trotz Warnungsentzug bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, welche den Beschwerde­führer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner generellen Fahreignung erwecken.

 

3.4 Dem Beschwerdeführer ist es möglich, in seinem Betrieb Arbeitnehmer mit dem entsprechenden Führerausweis und der spezifischen Ausbildung bzw. Arbeitserfahrung einzustellen. Jedenfalls ist es ihm zumutbar, die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs anders zu organisieren. Eine beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit kann sodann nur bei der Dauer eines Warnungsentzuges relevant sein. Bei einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug ist die Berücksichtigung der beruflichen Notwendigkeit dagegen ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00344 vom 24. November 2011, E. 3.2). Damit ist der angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug für die Spezialkategorien G und M nicht zu beanstanden und dieser erweist sich insgesamt als verhältnismässig.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman