Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Dezember 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Oberamt Olten-Gösgen Alimentenbevorschussung und Inkasso,
Beschwerdegegner
betreffend Alimentenbevorschussung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten von Zofingen vom 31. Mai 2018 wurde B.___ verpflichtet, seiner Tochter A.___ (geboren am [...] Juni 2015) monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Das Oberamt Olten-Gösgen bevorschusst C.___ die Kinderalimente bereits seit der Trennung, d.h. seit Oktober 2017 (vgl. Verfügung des Departements des Innern [DdI] vom 18. Januar 2018). Zuletzt wurden durch das Oberamt Olten-Gösgen monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 717.00 bevorschusst (vgl. Verfügung des DdI vom 11. Dezember 2020).
2. Am 3. September 2021 reichte der Vertreter von C.___ nach Aufforderung des Oberamtes Olten-Gösgen das Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 5. Mai 2020 ein, in welchem die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 24. März 2020 auf CHF 396.00 pro Monat reduziert wurden.
3. Gestützt auf dieses Urteil verfügte das Oberamt Olten-Gösgen namens des DdI am 17. September 2021 die Bevorschussung der Kinderalimente ab September 2021 im Umfang von CHF 396.00 pro Monat.
4. Dagegen liess A.___, vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 1. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.
2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 17. September 2021 des Oberamtes Olten-Gösgen vollumfänglich aufzuheben.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Alimente seien weiterhin in der Höhe von CHF 717.00 auszurichten.
4. Eventualiter sei die Verfügung vom 17. September 2021 des Oberamtes Olten-Gösgen vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz zur neuen Begründung und Entscheidung zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Das Oberamt Olten-Gösgen schloss namens des DdI am 12. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
6. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wurde das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). C.___ als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter A.___, der die Unterhaltsbeiträge und deren Bevorschussung zustehen, ist wie ihre Tochter durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegangen, welche mit E-Mail vom 11. August 2021 dargetan worden sei. Zumindest in groben Zügen hätte sie sich damit auseinandersetzen müssen. Es gehe nicht an, lediglich auf die Vollstreckbarkeit zu verweisen. Auf die sich stellenden Fragen in Bezug auf die fehlende Passivlegitimation der Kindsmutter im Betrag zwischen CHF 0.00 – CHF 717.00 gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein. Eine sachgerechte Beschwerde sei so gar nicht möglich und das rechtliche Gehör werde dadurch verletzt.
2.1 Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2).
2.2 Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung ohne Weiteres, zumal sie erkennen lässt, weshalb die Vorinstanz die Bevorschussung der Kinderalimente ab September 2021 im Umfang von CHF 396.00 pro Monat verfügte. Die Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten ist, konnte den Entscheid auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
3. Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94 SG). Gemäss § 95 Abs. 3 SG werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter bevorschusst, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind, soweit diese Beiträge nicht von der pflichtigen Person erhältlich sind (§ 97 Abs. 2 SG und § 98 Abs. 1 SG).
3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass das Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 5. Mai 2020 dem Oberamt Olten-Gösgen erst am 3. September 2021 durch den Rechtsvertreter von C.___ zugestellt worden sei. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil sei nicht ergriffen worden und es sei somit vollstreckbar. Gestützt auf das vollstreckbare Urteil habe das Oberamt Olten-Gösgen die Bevorschussung mit Verfügung vom 17. September 2021 mit Wirkung ab September 2021 auf CHF 396.00 pro Monat reduziert. Sobald der definitive Entscheid in diesem Zivilverfahren vorliege, werde die Bevorschussung entsprechend überprüft und allenfalls angepasst. Durch die Senkung der Bevorschussung sei A.___ kein Nachteil entstanden. Sie werde durch die Sozialregion Olten unterstützt. Gemäss Rückfrage beim Sozialamt Olten sei die Berechnung der Unterstützung umgehend an den neuen Betrag der Bevorschussung angepasst worden. Das heisse, die materielle Unterstützung sei um den Betrag der Reduktion der Alimentenbevorschussung erhöht worden und sei gewährleistet.
3.2 Den treffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Beim Urteil vom 5. Mai 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) handelt es sich um ein vorsorgliches Urteil im Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge für A.___, welches am 5. Juni 2021 als vollstreckbar erklärt wurde. Der Hauptentscheid steht noch aus. Sobald dieser vorliegt, ist allenfalls neu über die Höhe der Bevorschussung zu entscheiden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Bevorschussung ab September 2021 auf CHF 396.00 reduziert.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter von C.___ in seiner E-Mail vom 11. August 2021 an das DdI damals festhielt, am Nachmittag desselben Tages werde die Verhandlung betreffend Abänderung der Alimente stattfinden. Über den Ausgang des Verfahrens äusserte er sich in der Folge nicht mehr. Und soweit er sich gegen Verfahrensmängel im Zivilprozess wendet und dem Oberamt vorwirft, sich nicht am Prozess beteiligt zu haben, sind seine Ausführungen nicht zu hören. Einerseits nennt er keine Norm, die das Oberamt zur Prozessteilnahme verpflichtet hätte. Andererseits äussert er sich über Unzulänglichkeiten des Zivilverfahrens, die hier nicht Verfahrensgegenstand sind. Schon gar nicht kann die Rede davon sein, dass Oberamt habe eigenmächtig die Bevorschussung reduziert. Wie gezeigt, stützte es sich auf ein vollstreckbares Urteil. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, worin der Rechtsnachteil der Beschwerdeführerin liegen soll: Die sozialhilferechtliche Unterstützung wurde im Umfang der Alimentenkürzung erhöht. Die öffentliche Hand ist nach wie vor für einen genügenden Lebensstandard des Kindes besorgt. Soweit auf diese Rüge überhaupt einzutreten ist, erweist sie sich als unbegründet.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss werden in Beschwerdeverfahren betreffend Alimentenbevorschussung keine Kosten erhoben. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser