Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Regionaler Schützenverein RSV Aeschi, vertreten durch Ralph Kaiser, KSCP Simmen Cattin AG,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Schiessanlagen / Sanierungsverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. In den Gemeinden Aeschi (Kanton Solothurn) und Niederönz (Kanton Bern) besteht je eine Schiessanlage (300 m). Diese liegen in einem Abstand von rund 180 m voneinander entfernt. Zwischen den Anlagen liegt die Gemeindegrenze von Aeschi und Niederönz und mithin auch die Grenze zwischen den Kantonen Solothurn und Bern. Die beiden Anlagen befinden sich somit auch in unterschiedlichen Schiesskreisen.
2. Die Baukommission der Einwohnergemeinde Aeschi hat gestützt auf die am 11. Juli 1997 erfolgte Lärmmessung mit Verfügung vom 24. November 1997 bezüglich der Anlage Aeschi festgestellt, dass diese nach erfolgter Montage von fünf Lärmschutzblenden und einer Pegelkorrektur K (von -17.5 dB(A) oder weniger) LSV-konform sei. Betreffend die Anlage Niederönz hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) des Kantons Bern nach zweimaligen Lärmmessungen mit Schreiben vom 10. Juli 1998 festgehalten, die Anlage sei nicht sanierungspflichtig.
Die damalige Beurteilung durch die zuständigen Schiessoffiziere erfolgte in beiden Fällen isoliert in den jeweiligen Schiesskreisen. Eine gemeinsame, kreisübergreifende Beurteilung beider Anlagen unter Miteinbezug der lärmbetroffenen Liegenschaften auf dem Gebiet des jeweils anderen Kantons hat bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden.
3.1 Aufgrund der Intervention eines in Niederönz wohnhaften Anwohners ersuchte die Gemeinde Niederönz das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) als im Kanton Bern zuständige Stelle für Schiesslärm, die erforderlichen Abklärungen an die Hand zu nehmen und für die grenzüberschreitende Koordination zu sorgen. In der Folge fanden mehrere Besprechungen mit den zuständigen Schiessoffizieren und zwischen den Vollzugsbehörden der beiden Kantone statt. Es bestand Einigkeit darüber, dass die Intervention aus der Bevölkerung sinngemäss als Gesuch um Emissionsbegrenzung entgegenzunehmen und die notwendigen Abklärungen einzuleiten seien.
3.2 Mit gemeinsamer Verfügung vom 23. Januar 2015 der zuständigen Stellen des Kantons Bern bzw. des Kantons Solothurn wurde für beide Schiessanlagen ein Lärmsanierungsverfahren eröffnet. Dabei wurde festgehalten, es sei die Lärmsituation der beiden Anlagen zusammen zu ermitteln. Die Federführung dazu liege beim Amt für Umwelt (AfU) des Kantons Solothurn.
3.3 Am 6. Mai 2015 sowie am 2. September 2015 erfolgten Lärmmessungen durch das AfU. Am 30. November 2016 wurde eine weitere Messung mit einem provisorischen Schiesstunnel auf der Anlage Aeschi durchgeführt.
3.4 In seinem Bericht «Schiessanlagen Aeschi/Niederönz gemeinsame Beurteilung» vom 27. April 2018 hielt das AfU fest, die Koordination der Schiesstage zwischen den beiden Vereinen in den letzten Jahren habe bereits eine grosse Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand bewirkt. Mit dem Einbau der Schiesstunnel in Aeschi könne im Bereich gewisser Liegenschaften die Lärmbelastung teilweise nochmals reduziert werden. Es blieben nichtsdestotrotz drei Liegenschaften über dem Immissionsgrenzwert, da bei diesen der Geschossknall der Anlage Aeschi dominant sei und dieser nur mit einer unverhältnismässig teuren und sehr aufwändigen Lärmschutzwand oder einem Damm reduziert werden könnte. Bei den betroffenen Liegenschaften müssten Erleichterungen nach Art. 14 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) erteilt werden.
3.5 Am 28. Februar 2020 stellten die beiden Ämter (AGR und AfU) mit Verweis auf den erwähnten Bericht vom 27. April 2018 gemeinsam fest, die Sanierung könne abgeschlossen werden. In der Folge wurden die Unterlagen zur Sanierung vom 9. März 2020 bis am 7. April 2020 öffentlich aufgelegt (Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom 6. März 2020, im Amtsblatt des Kantons Bern vom 4. März 2020, im Anzeiger für die Bezirke Solothurn, Lebern, Bucheggberg und Wasseramt vom 5. März 2020 sowie im Anzeiger Oberaargau vom 5. März 2020). Die Direktbetroffenen wurden zudem schriftlich informiert.
3.6 In ihrer Eingabe vom 3. April 2020 monierte die Einwohnergemeinde Aeschi unter anderem die aus ihrer Sicht zu tiefe Schusszahl. Um den Betrieb der Schiessanlage Aeschi künftig sinnvoll aufrecht zu erhalten, werde eine Erhöhung der zulässigen Schusszahl erwartet.
3.7 Am 20. September 2021 erliess das Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn, Amt für Umwelt, folgende Verfügung:
1. Die maximalen jährlichen Betriebsdaten für die Schiessanlage Aeschi (SO) werden wie folgt festgelegt:
- Pegelkorrektur (K) kumuliert mit der Schiessanlage Niederönz: -17.0 dB(A)
- Anzahl Schuss (M): 16’000
- Anzahl Schiesshalbtage Werktage (Dw): 16.0
- Anzahl Schiesshalbtage Sonntage (Ds): 1.0
Dabei gilt: Die Schiesshalbtage auf der Anlage Aeschi (SO) sind zwingend gleichzeitig abzuhalten mit jenen auf der Anlage Niederönz (BE), soweit auf einer der beiden Anlagen nicht an mehr Schiesshalbtagen geschossen wird.
2. Die auf der Anlage (Schiessstand) Aeschi bereits eingebauten und in Betrieb genommenen acht Schiesstunnel sind verbindlich.
3. Es werden folgende Erleichterungen gewährt:
- zulasten Gebäude Luzernstrasse 57 (GB Aeschi Nr. 112): Erleichterung um 4 dB(A)
- zulasten Gebäude Luzernstrasse 59 (GB Aeschi Nr. 113): Erleichterung um 5 dB(A)
- zulasten Gebäude Luzernstrasse 70 (GB Aeschi Nr. 123): Erleichterung um 1 dB(A)
4. Mit den Festlegungen unter Ziffern 1 - 3 gilt die Anlage Aeschi unter Vorbehalt der Kontrolle im Sinne der LSV als lärmrechtlich saniert.
5. Hinweis: Der Kanton Bern hat – bezogen auf die Anlage Niederönz – mit Verfügung vom 20. September 2021 die folgenden maximalen jährlichen Betriebsdaten festgelegt:
- Pegelkorrektur (K) kumuliert mit der Schiessanlage Aeschi: -17.0 dB(A)
- Anzahl Schuss (M): 24’500
- Anzahl Schiesshalbtage Werktage (Dw): 18.0
- Anzahl Schiesshalbtage Sonntage (Ds): 0.0
Wobei gilt: Die Schiesshalbtage auf der Anlage Niederönz (BE) sind zwingend gleichzeitig abzuhalten mit jenen auf der Anlage Aeschi (SO), soweit auf einer der beiden Anlagen nicht an mehr Schiesshalbtagen geschossen wird.
6. Der Regional-Schützenverein RSV Aeschi bringt das gemeinsam mit der Feldschützengesellschaft Niederönz zu erstellende Jahresschiessprogramm jeweils bis Ende März der Baukommission Aeschi und dem AfU zur Kenntnis. Die jährliche Schusszahl ist der Baukommission und dem AfU jeweils bis Ende Jahr zu melden.
7. Die vorliegende Verfügung tritt nur in Kraft, sofern auch die Verfügung des Kantons Bern mit den unter Ziffer 5 erwähnten Betriebsdaten in Kraft tritt.
8. Für den Erlass dieser Verfügung wird dem Regional-Schützenverein Aeschi als Betreiber der Anlage und Grundeigentümer der Parzelle GB Aeschi Nr. 127 (Schiessstand) eine Gebühr von Fr. 200.00 auferlegt (vgl. § 106 Abs. 5 GT). Die Zahlung hat innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung mit beigelegtem Einzahlungsschein zu erfolgen.
Das BJD erwog, nach Art. 8 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) würden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Belastungsgrenzwerte seien auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt würden, sie überschritten. Art. 13 Abs. 2 LSV bestimme, dass bestehende Anlagen soweit saniert werden müssten, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Art. 14 LSV wiederum sehe unter gewissen Voraussetzungen die Gewährung von Erleichterungen vor.
Gestützt auf den Bericht «Schiessanlagen Aeschi/Niederönz gemeinsame Beurteilung» vom 27. April 2018 könne festgestellt werden, dass die in den letzten Jahren schon erfolgte Koordination der Schiesstage zwischen den beiden Vereinen bereits eine grosse Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand bewirkt habe. Trotz der weiter vorgesehenen Massnahmen müssten bei drei Liegenschaften auf dem Gebiet des Kantons Solothurn Erleichterungen nach Art. 14 LSV erteilt werden, zumal der massgebliche Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) dort nicht eingehalten werden könne.
Das BJD anerkenne, dass die im Verfügungsentwurf für die Anlage Aeschi auf 13'500 festgesetzte maximal zulässige jährliche Schusszahl tatsächlich zu knapp bemessen sei – der RSV Aeschi (Beschwerdeführer) sowie die Einwohnergemeinde Aeschi hätten diese Begrenzung der jährlich zulässigen Schusszahl zuvor kritisiert. Die maximal zulässige jährliche Schusszahl werde deshalb von den einst vorgesehenen 13'500 Schuss auf deren 16'000 erhöht. Im Gegenzug solle auch die maximal zulässige Zahl an jährlichen Schiesshalbtagen fixiert werden.
4.1 Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser, mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Sanierungsverfügung das BJD vom 20. September 2021 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.2 In seiner Beschwerdebegründung vom 2. November 2021 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und liess zur Begründung im Wesentlichen geltend machen, es bestehe eine rechtskräftige Sanierungsverfügung bezüglich der Anlage in Aeschi. Ein Grund für die Revision der bestehenden Sanierungsverfügung werde weder in der angefochtenen Verfügung genannt, noch sei ein Revisionsgrund erkennbar. Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die Lärmimmissionen der beiden Schiessanlagen in Aeschi und Niederönz kumuliert habe, und dass die bereits eingebauten und in Betrieb genommenen acht Schiesstunnel in der angefochtenen Verfügung als verbindlich erklärt würden. Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer auch an der Festlegung der Gesamtschusszahl und an deren Verteilung auf die beiden fraglichen Schiessanlagen in Aeschi und Niederönz.
4.3 Das Departement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2021, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
4.4 Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4.5 Am 10. Januar 2022 und am 2. Februar 2022 erfolgten weitere Eingaben seitens des Beschwerdeführers.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Regionale Schützenverein RSV Aeschi ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es bestehe bezüglich der Anlage in Aeschi eine rechtskräftige Sanierungsverfügung. In der nun angefochtenen Verfügung vom 20. September 2021 werde kein (Revisions-)Grund genannt, weshalb die Schiessanlage in Aeschi erneut saniert werden müsse. Ein Grund für die Revision der bestehenden und rechtskräftigen Sanierungsverfügung müsste in jedem Fall bestehen. Ein solcher Grund sei prima vista indes nicht erkennbar. Selbst eine allfällige Fehlerhaftigkeit der bestehenden Sanierungsverfügung (z.B. die fehlende gemeinsame Beurteilung der beiden Anlagen im Kanton Solothurn und im Kanton Bern) stellte für sich allein keinen Revisionsgrund dar.
2.2 In seinem Entscheid 1C_165/2009 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der lärmschutzrechtlichen Zulässigkeit der Schiessanlage Matzendorf festgehalten (E. 2.4), einmal gewährte Sanierungserleichterungen seien grundsätzlich nicht unwiderruflich. Dies habe auch das kantonale Departement erkannt, indem es in der fraglichen Verfügung unter anderem die Pegelkorrektur verschärft habe. Erleichterungen könnten von Gesetzes wegen auch bei einem Umbau oder einer Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage eingeschränkt oder aufgehoben werden (Art. 18 Abs. 2 USG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse zudem insbesondere wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt seien.
Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung entschieden, dass mit umweltrechtlichen Immissionsschutzvorschriften gewichtige öffentliche Interessen gewahrt werden (1C_165/2009 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
2.3 Der Verfügung vom 24. November 1997 lag unbestrittenermassen eine lediglich isolierte, auf die Anlage Aeschi beschränkte Einzelbeurteilung zu Grunde. Eine gemeinsame, kreisübergreifende Beurteilung beider Schiessanlagen in den Gemeinden Aeschi und Niederönz fand damals gerade nicht statt. Sofern bei der Beurteilung, ob die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, die Lärmimmissionen beider Anlagen summiert werden mussten (und müssen), womit die Einzelbeurteilung bzw. Verfügung aus dem Jahr 1997 als fehlerhaft zu qualifizieren wäre, was sogleich zu prüfen sein wird, ist das Vorgehen der Vorinstanz – insbesondere der Widerruf der Verfügung vom 24. November 1997 – nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, sind doch ein Dauerrechtsverhältnis und gewichtige öffentliche Interessen berührt.
3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die Lärmimmissionen der beiden Schiessanlagen in Aeschi und Niederönz kumuliert hat. Im Ergebnis ergebe sich somit eine allfällige Sanierungspflicht aus der Summe von Lärmimmissionen zweier Anlagen, die daraus resultierenden Pflichten träfen dann allerdings den einzelnen Lärmverursacher, ohne dass dieser den Lärm des anderen zu beeinflussen vermöchte. In der Sanierungsverfügung würden dem Einzelnen Pflichten auferlegt, die zumindest teilweise aus dem Verhalten eines anderen entstünden. Letztlich würde eine Sanierungsverfügung so zu einer kollektiven Verfügung im «Deckmäntelchen» einer individuellen Sanierungsverfügung, was unzulässig sei.
3.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, nach Art. 40 Abs. 2 LSV müsse gleichartiger Lärm verschiedener Lärmquellen (Anlagen) bei der Beurteilung, ob die Immissionsgrenzwerte überschritten seien, addiert werden. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob zwischen den Lärmquellen eine Gemeindegrenze oder – wie vorliegend – gar eine Kantonsgrenze liege. Zugegebenermassen vereinfache dieser Umstand das Sanierungsverfahren aber sicher nicht.
3.3 Die vom Beschwerdeführer betriebene Schiessanlage ist eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV).
3.4.1 Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Bestehende Anlagen, die den für sie geltenden Anforderungen an die Emissionsbegrenzung nicht genügen, müssen nach Art. 16 Abs. 1 USG saniert werden, wobei die Sanierungspflicht den Inhaber der sanierungsbedürftigen Anlage trifft. Ist eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 USG).
3.4.2 In lärmrechtlicher Hinsicht werden die Vorschriften des USG in der LSV konkretisiert. Art. 13 Abs. 1 LSV sieht vor, dass bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, saniert werden müssen. Diese Anlagen müssen gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (lit. b). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 LSV). Soweit in den Anhängen 3 ff. zur LSV für verschiedene Arten von Lärm Belastungsgrenzwerte definiert sind, werden Aussenlärmemissionen ortsfester Anlagen anhand dieser ermittelt (Art. 40 Abs. 1 LSV).
3.4.3 Die von zivilen Schiessanlagen ausgehenden Lärmemissionen werden anhand der im Anhang 7 zur LSV festgelegten Belastungsgrenzwerte beurteilt. Als Grenzwerte definiert werden in Ziffer 2 des Anhangs Lärmbeurteilungspegel (Lr) in dB(A). Der Lärmbeurteilungspegel hängt ab einerseits vom Einzelschusspegel der auf der Schiessanlage verwendeten Waffen bzw. der verwendeten Munition und andererseits von der Anzahl der jährlichen Schiesshalbtage und Schüsse je Waffenkategorie (Ziffer 31 f.). Die jährliche Anzahl Schiesshalbtage und Schüsse fliesst in die Berechnung über den als Pegelkorrektur (K) bezeichneten Wert ein, wobei Schiesshalbtage an Sonn- und Feiertagen dreifach zählen und bei der Erhebung der Schiesshalbtage sowie der Anzahl Schüsse nur diejenigen Schiessen berücksichtigt werden, die innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden (Ziffer 321). Jedes Schiessen vormittags oder nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert, zählt als Schiesshalbtag; dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als halber Schiesshalbtag (Ziffer 322). Bei bestehenden Schiessanlagen werden die Schusszahlen grundsätzlich aus Erhebungen über den Schiessbetrieb ermittelt (Ziffer 323).
3.4.4 Nach Art. 8 USG werden Einwirkungen, wozu Lärm gehört (Art. 7 Abs. 1 USG), sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet (Art. 40 Abs. 2 LSV). Mit anderen Worten hat der Verordnungsgeber vorgeschrieben, dass bei der Ermittlung der Lärmbelastung die von mehreren Anlagen erzeugten Immissionen, soweit sie gleichartig sind, zusammenzuzählen sind.
3.5 Wie bereits unter E. I/1. ausgeführt, liegen die beiden Schiessanlagen (300 m) in Aeschi (Kanton Solothurn) und Niederönz (Kanton Bern) lediglich rund 180 m voneinander entfernt. Geschossen wird in beiden Anlagen in dieselbe Himmelsrichtung und mit denselben Waffen (Standardgewehre bzw. Ordonnanzwaffen [Stgw 57 und 90, wohl auch Karabiner]). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den von beiden Schiessanlagen ausgehenden Lärmimmissionen offensichtlich um gleichartige Einwirkungen. Sie unterstehen insofern Art. 40 Abs. 2 LSV, womit die Lärmimmissionen beider Anlagen für die Beurteilung der Lärmsituation zu summieren sind. Dass vorliegend zwischen den beiden Lärmquellen eine Kantonsgrenze liegt, ändert daran – wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat – nichts. Die Vorinstanz ist zu Recht der Regel von Art. 40 Abs. 2 LSV gefolgt; die von beiden Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen sind bei der Beurteilung, ob die massgebenden Grenzwerte überschritten sind, zu kumulieren.
Wenn sich der Beschwerdeführer daran stört, dass eine Sanierungspflicht aus der Summe von Lärmimmissionen zweier Anlagen resultiere, die daraus folgenden Pflichten dann allerdings den einzelnen Lärmverursacher träfen, ohne dass dieser den Lärm des anderen zu beeinflussen vermöchte, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Notwendigkeit der gesamtheitlichen Beurteilung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 LSV ändert nichts an der kantonalen Zuständigkeit für den Vollzug des Umweltschutzrechts. Immerhin haben die zuständigen Behörden – dem Gebot der Koordination folgend – den Sachverhalt gemeinsam erhoben und anschliessend zeitlich und inhaltlich abgestimmt Verfügungen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wäre die Gesamtsituation neu zu beurteilen, sollte sie sich hinsichtlich der Lärmimmissionen in Zukunft massgebend und anhaltend ändern.
4. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die bereits eingebauten und in Betrieb genommenen acht Schiesstunnel in der angefochtenen Verfügung als verbindlich erklärt werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Die fraglichen Schiesstunnel sind längst eingebaut, haben sich bewährt und sind unbestritten. So führt der Beschwerdeführer selbst den Einbau besagter Lärmschutztunnel im Jahr 2017 unter dem Titel «Geschichte von 1884 – Heute» auf seiner Website auf (https://www.rsv-aeschi.ch/verein/vereins-geschichte, zuletzt besucht am 31. August 2022). Der Ausgang des Verfahrens wird die tatsächliche Situation in Bezug auf die seit Jahren eingebauten und betriebenen Schiesstunnel keineswegs beeinflussen, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch die Festlegung der Gesamtschusszahl und deren Verteilung auf die beiden fraglichen Schiessanlagen in Aeschi und Niederönz. Bei der Beurteilung sei die Vorinstanz von einem K-Wert von -17.0 dB(A) ausgegangen. Aus der Anzahl Schiesshalbtage lasse sich gemäss der Formel bezüglich Pegelkorrektur K die Anzahl Schüsse bestimmen. Während die Anzahl der jährlichen Schiesshalbtage vom Beschwerdeführer im Sinne einer Selbstbeschränkung beigesteuert worden sei, sei unbekannt, woher der fragliche K-Wert herrühre. Dieser werde mit der strittigen Sanierungsverfügung gegenüber der bestehenden Verfügung aus dem Jahr 1997 von -17.5 dB(A) auf -17.0 dB(A) verändert. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Einräumung von Erleichterungen und bei der Aufteilung der Gesamtschusszahl (40'500) auf die beiden Schiessanlagen (Aeschi SO: 16'000, Niederönz BE: 24'500) «rückwärts» gerechnet und sich dabei auf ein Dokument der – unterdessen aufgelösten – Schiesslärmkommission des Kantons Solothurn vom April 1992 gestützt. Die Schusszahl der Schiessanlage in Aeschi sei in der gemeinsamen Beurteilung bzw. Berechnung so festgelegt worden, dass der Immissionsgrenzwert bei nicht mehr als drei Liegenschaften überschritten werde und nur dort Erleichterungen eingeräumt werden müssten. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die einschlägige Gesetzgebung relevant und nicht ein Dokument der Schiesslärmkommission des Kantons Solothurn vom April 1992, welche in ihrem Schlussbericht (im Jahr 2003) notabene erklärt habe, alle 300 m-Schiessanlagen im Kanton Solothurn seien lärmtechnisch saniert. Eine Limitierung auf drei Erleichterungen finde sich nirgends im Gesetz und werde deshalb in anderen Bereichen (bspw. Lärmsanierung von Kantonsstrassen) auch nicht berücksichtigt.
5.2 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz dagegen vor, der verfügte K-Wert von -17.0 dB(A) sei derjenige K-Wert, der erforderlich sei, damit nur bei drei Liegenschaften Erleichterungen gewährt werden müssen. Der K-Wert werde durch die beiden Faktoren Schusszahl(en) und Schiesszeiten (Anzahl Schiesshalbtage) bestimmt. Je geringer die Schusszahl und je kürzer die Schiesszeiten, desto kleiner falle der K-Wert aus. Der (vorherige) K-Wert von -17.5 dB(A) habe sich aus der damaligen – fehlerhaften – Einzelbeurteilung ergeben. Dass im Zusammenhang mit der Sanierung von Schiessanlagen maximal drei Erleichterungen pro Anlage bzw. pro gemeinsam zu beurteilende Anlagen gewährt würden, entspreche der langjährigen Praxis des BJD über das Jahr 2003 (Schlussbericht der Kantonalen Schiesslärmkommission) hinaus. Es gebe im Kanton Solothurn keine Schiessanlage mit mehr als drei gewährten Sanierungserleichterungen.
5.3 Wie bereits unter E. II/3.3 festgehalten, ist die vom Beschwerdeführer betriebene Schiessanlage eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Da deren Betrieb und Nutzung bei mehreren Liegenschaften in der Umgebung der Anlage (auf dem Gebiet des Kantons Solothurn) zu Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte führt, wobei diesbezüglich auf die unter E. I/3.3 erwähnten Lärmmessungen verwiesen werden kann, muss die Schiessanlage nach den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV saniert werden und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder wenn überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1 LSV).
5.3.1 Bei der Gewährung von Erleichterungen wird die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf. Die Gewährung von Erleichterungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_350/2019 E. 4.1; 1C_117/2017 E. 3.1; 1C_11/2017 E. 2.1; 1C_589/2014 E. 2.1). Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden. Allerdings müssen nicht alle denkbaren Alternativen im Detail projektiert werden. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich unverhältnismässig erscheinen, dürfen nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_74/2012 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 138 II 379; 1C_11/2017 E. 2.1).
5.3.2 Nach der Praxis des Kantons Solothurn werden bei Schiessanlagen bloss dann Erleichterungen gewährt, wenn der Immissionsgrenzwert nicht bei mehr als drei Wohnungen bzw. Liegenschaften überschritten ist. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits im Urteil VWBES.2002.99 vom 22. Juli 2002 E. II/6. festgehalten.
5.4.1 Die Schiessanlage Aeschi liegt am nordöstlichen Rand der Gemeinde. In der nahen Umgebung der Anlage befinden sich mehrere Liegenschaften (Einfamilienhäuser). Die benachbarten Liegenschaften sind lärmmässig der Empfindlichkeitsstufe III zugeteilt, womit der Immissionsgrenzwert 65 dB(A) beträgt (vgl. Ziffer 2 des Anhanges 7 zur LSV). Bei zwei lärmbetroffenen Liegenschaften (Luzernstrasse 57 und 59 in Aeschi) war der Immissionsgrenzwert während der erfolgten Messungen bereits bei auf jeweils eine Anlage beschränkter Einzelbeurteilung überschritten. Bei zwei weiteren lärmbetroffenen Liegenschaften (Luzernstrasse 70 und 72 in Aeschi) war der Immissionsgrenzwert bei auf die Anlage Aeschi beschränkter Einzelbeurteilung eingehalten, bei gemeinsamer Beurteilung der beiden Anlagen indes überschritten. Bei drei lärmbetroffenen Liegenschaften (Luzernstrasse 74 und 76 in Aeschi sowie Solothurnstrasse 26 in Niederönz) war der Immissionsgrenzwert in jedem Fall eingehalten. Die Belastung bei der Liegenschaft Höhenweg 1 in Niederönz schliesslich lag weit unter dem Immissionsgrenzwert.
5.4.2 Wie hiervor ausgeführt (s. E. I/3.4), hat die Koordination der Schiesstage zwischen den beiden Vereinen und der Einbau der Schiesstunnel in Aeschi bereits eine grosse Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand bewirkt, was unbestritten geblieben ist. Als weitere betriebliche Massnahme ging die Vorinstanz nun für beide Anlagen zusammen von einem kumulierten K-Wert von -17.0 dB(A) aus, statt wie bisher – bei Einzelbeurteilung – von -17.5 dB(A). Trotz dieser Massnahmen kann der Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) bei drei Liegenschaften auf Kantonsgebiet von Solothurn nicht eingehalten werden, weshalb die Vorinstanz bei diesen Liegenschaften Erleichterungen nach Art. 14 LSV erteilt hat. Konkret geht es um eine Erleichterung um 4 dB(A) bei der Liegenschaft Luzernstrasse 57, um eine solche um 5 dB(A) bei der Liegenschaft Luzernstrasse 59 und um eine solche um 1 dB(A) bei der Liegenschaft Luzernstrasse 70, allesamt in Aeschi. Zur Begründung für die Erleichterungen wird ausgeführt, bei den betroffenen drei Liegenschaften sei der Geschossknall der Anlage Aeschi dominant. Dieser könnte nur mit einer unverhältnismässig teuren und sehr aufwändigen Lärmschutzwand oder einem Damm reduziert werden.
5.4.3 Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. So wurde die Gewährung von Erleichterungen restriktiv gehandhabt, und die konkret erteilten Erleichterungen können sowohl in ihrem Ausmass als auch in der Anzahl als massvoll bezeichnet werden. Die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen (sehr teure und aufwändige Lärmschutzwand oder Damm) und ihre Auswirkungen wurden – zumindest summarisch – geprüft. Abgesehen davon wurde die Gewährung von Erleichterungen von den lärmbetroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern auch gar nicht in Frage gestellt.
Dem Beschwerdeführer, der sinngemäss eine grosszügigere Gewährung von Erleichterungen fordert, ist zwar zuzustimmen, dass es für eine Limitierung auf drei Erleichterungen keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt. Er scheint indes zu verkennen, dass es bei der Anwendung von Art. 17 USG um Erleichterungen im Einzelfall geht, dass es sich dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Ausnahmebewilligung handelt, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und die restriktiv zu handhaben ist, und dass nach der (langjährigen und konstanten) Praxis des Kantons Solothurn bei Schiessanlagen bloss dann Erleichterungen gewährt werden, wenn der Immissionsgrenzwert nicht bei mehr als drei Liegenschaften überschritten ist. Letzteres sorgt im Übrigen auch für eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
Die besagte Praxis (des Kantons Solothurn) führt vorliegend – wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält – zum verfügten K-Wert von -17.0 dB(A). Würde dem Beschwerdeführer folgend von einem (kumulierten) K-Wert von -17.5 dB(A) ausgegangen, müssten bei mehr als drei Liegenschaften Erleichterungen gewährt werden. Insofern sind die Erwägungen der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer die Aufteilung der Gesamtschusszahl auf die beiden Schiessanlagen (Aeschi SO: 16'000, Niederönz BE: 24'500) moniert, ohne dabei jedoch eine konkrete Zahl zu fordern, ist fraglich, ob er diesbezüglich überhaupt beschwert ist und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, erhöhte die Vorinstanz die zulässige jährliche Schusszahl doch von den einst vorgesehenen 13'500 Schuss auf deren 16'000, wobei diese jährliche Schusszahl auf der Anlage des Beschwerdeführers in der jüngeren Vergangenheit gar nicht (mehr) erreicht wurde. Dies kann jedoch offenbleiben. Die fragliche Aufteilung trägt nämlich so oder anders der Tatsache Rechnung, dass die jährlichen Schusszahlen in der Vergangenheit in Niederönz deutlich höher waren als in Aeschi, und sie erscheint auch insofern sachgerecht, als der Schiessstand Aeschi näher an den lärmbetroffenen Liegenschaften liegt als jener in Niederönz.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Regionale Schützenverein RSV Aeschi die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Regionale Schützenverein RSV Aeschi hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad