Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 1. Juli 2021  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

 

 

In Sachen

 

 

A.____,

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn

2.    Sozialregion Olten, Dornacherstrasse 1, Postfach, 4603 Olten,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend   Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1. A.____ wird seit dem 1. November 2018 durch die Sozialregion Olten (nachfolgend «SRO» genannt) sozialhilferechtlich unterstützt. Der Beschwerdeführer absolviert ein Studium an der Universität Freiburg. Am 15. Januar 2021 erteilte ihm die SRO die Weisung, beim Stipendienamt des Kantons Waadt ein Studiendarlehen zu beantragen, die Antragstellung zu belegen und über den Entscheid zu informieren. Es wurde ihm ein Entscheid über die Kürzung von Sozialhilfeleistungen angedroht.

 

2. A.____ erhob Verwaltungsbeschwerde an das Departement des Innern. Er wandte sich gegen die Auflage, ein Darlehen aufzunehmen. Das Departement erwog namentlich Folgendes:

 

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine strittige Auflage als Zwischenentscheid zu bezeichnen, da sie das Verfahren nicht abschliesse, sondern lediglich einen ersten Schritt im Rahmen des auf Kürzung der Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens darstelle. Die rechtssuchende Person solle nicht dazu verhalten werden, Auflagen anzufechten. Vielmehr solle der Schwerpunkt ihrer Bemühungen in dem Bestreben liegen, die Auflage zu erfüllen. Ein durch einen Zwischenentscheid drohender Nachteil gelte erst dann als nicht wiedergutzumachend, wenn er nicht später mit einem günstigen Endentscheid behoben werden könne. Bei sozialhilferechtlichen Entscheiden verneine das Bundesgericht in aller Regel einen solchen Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung des Sozialhilfebezügers auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019). Auch das \/erwaltungsgericht des Kantons Solothurn halte in seinem Urteil vom 6. April 2020 (VWBES.2019.301) fest, eine Beschwer würde erst vorliegen, wenn sich ein Beschwerdeführer nicht an verhängte Auflagen gehalten hätte und eine entsprechende Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen worden wäre. Das Departement trat auf die Beschwerde nicht ein, ohne Kosten zu erheben.

 

3. Der Beschwerdeführer wandte sich wieder an das Departement. Das Departement überwies die Eingabe an das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Anweisung ändere die juristische Lage. An den Verhältnissen habe sich aber nichts geändert. Wegen der Rechtssicherheit sollte ohne Grund nichts geändert werden. Das Amt sollte ihm helfen, eine Stelle zu finden. Er habe die Semestergebühren schon bezahlt. Mit einem Bachelor erhalte man kein Stipendium. Er würde die erhaltene Hilfe auch zurückbezahlen, sobald er anfange, zu arbeiten.

 

4. Das Departement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Das Sozialamt liess wissen, man habe eine Ausnahme gemacht, obschon die Sozialhilfe keine Zweitausbildungen finanziere. Man hätte den Beschwerdeführer schon ein Jahr früher auffordern sollen, ein Darlehen aufzunehmen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Gegenstand des Verfahrens ist allerdings bloss die Frage, ob das Departement auf die Beschwerde hätte eintreten sollen.

 

2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung der SRO nicht besonders berührt im Sinne von § 12 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11); es fehlt an der Beschwer, denn die verlangte Sozialhilfe wurde ihm (noch) in vollem Umfang gewährt. Dass die Sozialhilfe an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden kann, ergibt sich aus § 148 Abs. 2 SG (Sozialgesetz, BGS 831.1). Die verfügte und vom Beschwerdeführer angefochtene Auflage ist bloss eine Verhaltensanweisung für die Zukunft, die noch gar keine rechtliche Wirkung entfalten konnte. Erst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflage halten und der Zweckverband die Sozialhilfe kürzen würde, läge eine Beschwer vor.

 

Die Verpflichtung ein Darlehen aufzunehmen, ist eine Auflage, die mit der Androhung einer Leistungskürzung im Fall der Nichtbeachtung verbunden ist (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet solche Auflagen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 VRG). Die Formulierung stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 BGG (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110) statuierten Erfordernis des nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteile des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 und 2020.357). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung der Sanktionierung eines Sozialhilfebezügers auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil entfällt (BGE 146 I 62, E. 5.3). Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer frei, die Auflage zu befolgen. Die Auflage greift nicht direkt in seine Rechtsstellung ein und ist mithin nicht anfechtbar. Anfechtbar ist lediglich die gestützt auf die Nichteinhaltung von Auflagen verfügte Leistungskürzung. Somit ist die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad