Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen, Amthausquai 23, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Regelung Besuchsrecht und Weiterführung Weisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen führt für C.___ (geboren am [...] 2010) seit dem 1. Mai 2019 eine Beistandschaft. Am 17. Juli 2019 hatte die KESB eine sozialpädagogische Familienbegleitung und eine Familienassistenz angeordnet, und mit vorsorglichem Entscheid vom 22. Oktober 2019 war den Eltern des Mädchens das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein erstes Mal entzogen und C.___ in der Institution [...], [...], untergebracht worden. Nachdem am 16. Juni 2020 das von der KESB im Herbst 2019 in Auftrag gegebene kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten erstellt und den Eltern am 2. Juli 2020 mündlich eröffnet worden war, erteilte die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht am 17. Juli 2020 wieder. Zur Unterstützung bei der Rückkehr des Mädchens ins Elternhaus wurden flankierende Massnahmen angeordnet.
2. Mit superprovisorischem Entscheid vom 18. November 2020 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsrecht erneut und brachte die Tochter per 19. November 2020 in der Wohngemeinschaft [...] der Institution [...] in [...] unter.
Diesen Entscheid bestätigte die KESB am 9. Dezember 2020 definitiv und regelte das Besuchsrecht der Kindseltern. Demnach dürfen diese die Tochter alle 14 Tage am Wochenende von Freitag (zwischen 17.00 und 18.00 Uhr) bis Sonntag (zwischen 19.00 und 20.00 Uhr) zu sich auf Besuch nehmen. Zudem sind sie berechtigt, die Tochter in den Schulferien (mit Ausnahme während Schullagern) zu sich auf Besuch zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Beiständin beauftragt, die Besuchsregelung unter Rücksprache mit der Institution zu begleiten und Ende Februar 2021 auszuwerten. Der Bericht und eine Empfehlung über die Regelung der weiteren Wochenenden seien der KESB einzureichen.
3. Am 24. Februar 2021 reichte die Beiständin einen Zwischenbericht zur Besuchsregelung ein, und am 5. August 2021 folgte der Bericht der Paar- und Familienberaterin. Letztere beantragte die Aufhebung der Weisung gegenüber der Eltern. Die Eltern wurden daraufhin am 10. August 2021 zur Stellungnahme aufgefordert.
4. Die Beiständin informierte am 12. August 2021 das fallführende Behördenmitglied über die aktuelle Besuchsrechtsregelung und den Antrag der Eltern, diese auszudehnen. Zudem leitete sie den Mailverkehr zwischen ihr und den Eltern an die KESB weiter.
5. Am 25. August 2021 meldete die Beiständin der KESB, C.___ sei nach dem Wochenende nicht wie vereinbart in die WG [...] zurückgekehrt. Die Eltern reichten über den Notfalldienst des Universitären Psychiatrischen Dienstes Bern (UPD) ein Arztzeugnis ein, welches eine Rückkehr des Kindes vom 23. bis und mit 24. August 2021 infolge einer akuten emotionalen Belastungssituation ausschloss.
6. Die KESB vereinbarte daraufhin mit dem Kindsvater, dass die Tochter nach einem Gespräch mit der Therapeutin in Spiez am 26. August 2021 wieder in die WG zurückkehren werde.
7. Die WG informierte die KESB am 26. August 2021, das Mädchen sei nicht zurückgekommen und habe auch den Termin bei der Therapeutin nicht wahrgenommen. Infolgedessen verfügte die KESB gleichentags superprovisorisch den Vollzug der Rückkehr von C.___ per 27. August 2021. Die Eltern wurden für den 30. August 2021 zu einer persönlichen Anhörung eingeladen.
8. Das Kind kehrte am 28. August 2021 in die Institution zurück, und der Vater konnte am 30. August 2021 in Begleitung seines Rechtsvertreters angehört werden (die Kindsmutter war krank). C.___ selber wurde am 2. September 2021 angehört.
9. Nachdem sowohl der Anwalt wie auch die Eltern selber auf zeitliche Schwierigkeiten bei der Abholung am Freitag aufmerksam gemacht hatten und das fallführende Behördenmitglied am 7. September 2021 mit der Institution telefoniert hatte, verfügte die KESB tags darauf, das Begehren auf Ausweitung der Wochenendregelung werde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 3.1). Die Abholzeiten für das Wochenende wurden zwischen 16.00 und 18.00 Uhr festgesetzt. Die Rückkehr habe am Sonntag, spätestens um 18.00 Uhr zu erfolgen (Ziff. 3.2). Sollte C.___ nicht zur vereinbarten Zeit in die [...] zurückkehren, werde das folgende Besuchswochenende bei den Eltern gestrichen und die Eltern könnten die Tochter entweder am Samstag oder Sonntag vor Ort besuchen (Ziff. 3.3). Die Wochenenden, die das Kind nicht bei den Eltern verbringe, seien WG Wochenenden. Von Besuchen der Eltern vor Ort sei abzusehen (Ziff. 3.4). Weiter wurde den Eltern das Recht eingeräumt, ihre Tochter für einen Teil der Schulferien zu Besuch zu nehmen. Mindestens eine Woche Ferien habe das Kind in der Institution zu verbringen. Die Rückkehr aus den Ferien erfolge jeweils am Samstag, spätestens um 18.00 Uhr (Ziff. 3.5). Die Beiständin wurde beauftragt, mit den Eltern und der Institution die Ferien zu planen (Ziff. 3.6), die Möglichkeit der Fahrten zu den Eltern und retour mit dem öffentlichen Verkehr zu prüfen und die Umsetzung zu initiieren (Ziff. 3.7). Zudem wurde die Beiständin um Berichterstattung bis 22. Februar 2022 gebeten (Ziff. 3.8). Das Begehren der Eltern, die Weisung vom 17. Juli 2020 zur therapeutischen Unterstützung der Eltern durch die Fachstelle Beziehungsfragen aufzuheben, wurde abgewiesen (Ziff. 3.9).
Die KESB begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die schwerwiegende Trennungsangst des Mädchens und der Wunsch der Eltern, die Tochter bei sich zu haben, dazu führten, dass der Übergang von zu Hause retour in die Institution anspruchsvoll sei. Die Eltern stünden den Weigerungen der Tochter nicht nur ohnmächtig gegenüber, ihr Verhalten fördere diese Weigerung zusätzlich. Deswegen erachtete es die KESB auch als zu früh, um die therapeutische Unterstützung durch die Fachstelle Beziehungsfragen zu sistieren. Damit das Kind die notwendigen Entwicklungsschritte machen könne, müssten die Eltern loslassen und der Tochter auch Grenzen setzen.
10. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 liessen die Kindseltern, A.___ und B.___, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, Ziff. 3.1 - 3.4 sowie Ziff. 3.9 der Verfügung vom 8. September 2021 seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verschärfung der Besuchsregelung, die sie als unangemessen und «gesamthaft krass unverhältnismässig» erachten. Auch mit den neu festgelegten Abholzeiten sind sie nicht einverstanden. Die stetigen Einschränkungen seien in Bezug auf C.___s Verhalten sehr kontraproduktiv. Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass die therapeutische Begleitung nicht aufgehoben wurde und vertreten den Standpunkt, die Kindesanhörung sei in Missachtung der geltenden verfahrensrechtlichen Grundsätze erfolgt.
11. Die KESB schloss mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
12. Die Beiständin liess sich am 28. Oktober 2021 vernehmen und empfahl, das Besuchsrecht wie im angefochtenen Entscheid verfügt weiterzuführen.
13. Die Beschwerdeführer hielten in ihrem Schreiben vom 17. November 2021 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). A.___ und B.___ sind als Eltern des fremdplatzierten Kindes durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3.1 - 3.4 und 3.9 des angefochtenen Entscheids. Hebt das Verwaltungsgericht diese Ziffern auf, hat das nicht automatisch zur Folge, dass den eigentlichen Anliegen der Beschwerdeführer Folge geleistet würde. Mit Aufhebung der genannten Ziffern bliebe es bei der am 9. Dezember 2020 von der KESB verfügten Regelung. Implizit geht aus der Beschwerdebegründung zwar hervor, dass die Beschwerdeführer eine Gutheissung ihrer vor der KESB gestellten Anträge erwarten. Ein Antrag, wie stattdessen zu entscheiden wäre, fehlt indes. Insofern fragt sich, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten wäre. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen kann dies offen bleiben.
2.1 Die Platzierung an sich (vgl. Art. 310 Abs. 1 ZGB) wird von den Beschwerdeführern nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sie war denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Die Eltern stossen sich an der Besuchsregelung. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Abs. 2).
Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 10).
Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.
2.2 Die KESB hatte am 6. November 2019 ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 16. Juni 2020 von Dr. [...], erstattet wurde. Schon damals war das häufige Fehlen von C.___ in der Schule das Hauptproblem. Gemäss Gutachter sei das Mädchen sozio-emotional nicht nur intelligent und sportlich, sondern habe mit seiner einerseits zurückhaltenden, andererseits aber auch «kecken» Art ein gewinnendes Wesen. Dementsprechend sei es in den besuchten Schulen unter den anderen Kindern sozial gut integriert und beliebt. Der Schulabsentismus stehe somit nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit Ausgrenzung, Mobbing oder anderen sozialen Integrationsschwierigkeiten. Klinisch-psychiatrisch könne der Schulabsentismus als Ausdruck einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (ICD-10 F93.0) diagnostisch eingeordnet werden. Hauptmerkmal sei die fokussierte, übermässig ausgeprägte Angst vor der Trennung von den Eltern. Diese sei nicht Teil einer generalisierten Angst in anderen Situationen. Denn in sozialen Kontexten ausserhalb der Familie sei das Mädchen nicht übermässig ängstlich, sondern stelle sich ohne grössere Probleme sozialen, intellektuellen und sportlichen Herausforderungen. Die Störung trete auch nicht im Rahmen einer anderen psychischen Störung auf, sondern sei klarer Ausdruck der Beziehungsdynamik zwischen Tochter und Eltern. Der Schulabsentismus des Mädchens sei Ausdruck ihrer Trennungsangst von den Eltern. Die Herzerkrankung des Kindsvaters und ein regressionsfördernder Erziehungsstil, bei dem die Tochter wie ein Kleinkind behandelt werde, kämen erschwerend hinzu. Mit schulischen und ambulanten Unterstützungsmassnahmen habe diese Problematik in der Vergangenheit nicht nachhaltig durchbrochen werden können, dies trotz des aussergewöhnlichen Engagements der sozialpädagogischen Familienbegleiterin. Erst seit der ausserfamiliären Unterbringung im Kinderheim [...] könne das Mädchen wieder regelmässig zur Schule gehen, nässe nicht mehr ein und zeige ein altersadäquates Verhalten (Gutachten S. 99 f.). Der Gutachter empfahl eine Rückplatzierung und den ordentlichen Schulbesuch in [...], auch wenn ein Rückfall in frühere Verhaltensmuster nicht ausgeschlossen werden könne. Gleichzeitig bestehe aber mit Hilfe ambulanter flankierender Massnahmen eine valable Chance, dass sich das Mädchen künftig sozial und schulisch wieder erfolgreich an seinem Wohnort integriere und regelmässig den Unterricht besuche (Gutachten S. 114).
Infolgedessen hob die KESB die Platzierung mit Entscheid vom 17. Juli 2020 auf und verfügte u.a. die Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung.
2.3 Der Verlauf der letzten Monate zeigt, dass die Analyse des Gutachters nicht aus der Luft gegriffen war. Die ersten Erfolge nach der Platzierung im [...] erwiesen sich leider als nicht nachhaltig. Im Herbst 2020 häuften sich die Schulabsenzen wieder, wie ein Blick in die Akten deutlich macht. So finden sich zahlreiche E-Mails von Seiten der Schule (act. 132 ff), in welchen auf das Fehlen von C.___ aufmerksam gemacht wird. In einem Protokoll zur Anhörung der Familie vom 10. September 2020 wurde festgehalten, das Mädchen habe bis zum 9. September 2020 an zwölf von insgesamt 26 Schultagen (an sieben Ganz- und fünf Halbtagen) gefehlt. Von den zwölf Tagen seien dreieinhalb auf einen Covid-19-Verdacht zurückzuführen. Daraufhin ordnete die KESB wiederum eine Platzierung im [...] an (Verfügung vom 10. September 2020). Da das Mädchen sehr heftig darauf reagierte und sich weigerte, am Sonntagabend ins Auto zu steigen (Schreikrämpfe, Hyperventilation, Heulen etc.), wurde die Platzierung am 17. September 2020 bereits wieder aufgehoben und das ambulante Setting weitergeführt. Gleichzeitig hielt die KESB in ihren Erwägungen fest, falls sich der Schulabsentismus wieder einschleiche, sei eine stationäre Massnahme anzuordnen.
Am 16. November 2020 fand ein weiterer runder Tisch statt. Zuvor hatte die Familienbegleiterin die KESB am 21. Oktober 2020 darüber informiert, dass das Mädchen erneut nicht mehr zur Schule gehe. Am 23. Oktober 2020 hatte sich das Kind im Schlafzimmer der Eltern versteckt, woraufhin die Notfallpsychiatrie eingeschaltet werden musste. In Absprache mit den Eltern erfolgte daraufhin die Platzierung in der Institution [...] in [...] (superprovisorischer Entscheid vom 18. November 2020, act. 192). Beim Eintritt in die dortige WG musste die Polizei vor Ort erscheinen, damit das Mädchen die Eltern wegfahren liess. Indes integrierte sich das Kind sehr rasch in den Alltag und in die Kindergruppe. Auch der Schulbesuch funktionierte. Um erste Erfahrungen zu sammeln und die Eingewöhnungsphase nicht zu gefährden, verfügte die KESB in ihrem definitiven Entscheid vom 9. Dezember 2021, dass C.___ alle 14 Tage an den Wochenenden heim könne.
2.4 Diese auf die Akten gestützten Schilderungen zeigen, wie fragil die Situation bis Ende 2020 war. Inzwischen hat sich die Integration des Kindes in der WG und an der Schule zwar weiter verbessert. Die Trennung zwischen den Eltern und dem Mädchen nach den Wochenenden daheim gestaltet sich aber nach wie vor sehr schwierig (vgl. Aktennotiz der KESB vom 25. August 2021 act. 244). Gleiches gilt nach den Besuchen der Eltern vor Ort. Im August 2021 ist die Situation schliesslich offenbar einmal mehr eskaliert, mussten die Eltern doch den Notfalldienst der UPD Bern einschalten. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 23. August 2021 befand sich das Mädchen in einer akuten emotionalen Belastungssituation und konnte nicht mehr zurück ins Internat (act. 243). Allerdings hatte die Ärztin das Zeugnis lediglich aufgrund eines Telefonats des Kindsvaters ausgestellt, ohne das Mädchen selber gesehen zu haben (act. 244). Zuvor hatten die Eltern Anfang August 2021 um wöchentliche Wochenenden daheim ersucht. Damit falle dem Kind die Trennung am Sonntagabend leichter, weil es wisse, dass es bereits am Freitag wieder nach Hause könne (sinngemäss in der E-Mail vom 8. August 2021 des Kindsvaters an die Beiständin, act. 238). Schliesslich sah sich die KESB am 26. August 2021 gezwungen, die Rückführung des Kindes in die Institution unter Strafandrohung zu verfügen, nachdem das Mädchen entgegen der Abmachung zwischen KESB und Eltern am 26. August 2021 nicht in der WG erschienen war. Nach weiteren Verzögerungen kehrte C.___ schliesslich am 28. August 2021 in die Institution zurück. Die Eltern drängten in der Folge darauf, dass ihre Tochter bereits am Freitagnachmittag zwischen 13.00 und 14.00 Uhr heim könne, und dies jedes Wochenende. Weiter solle die Rückplatzierung angegangen werden, wenn es mit der wöchentlichen Rückkehr ins Heim und dem Schulbesuch klappe. Sollte das nicht funktionieren, könne wieder auf Besuche alle zwei Wochen erhöht werden. Der Vater betonte in der Anhörung vom 30. August 2021, für seine Tochter sei es enorm schwierig, von zuhause wegzugehen. An den Wochenenden, die C.___ in der WG verbringe, sei sie es, die die Eltern anrufe und nicht umgekehrt (act. 271). C.___ selber äusserte bei der mit ihr am 2. September 2021 separat durchgeführten Anhörung, sie möchte gerne jedes Wochenende nach Hause. Auf den Vorschlag hin, nur alle 14 Tage das Wochenende daheim zu verbringen, am Freitag erst zwischen 17.00 und 18.00 Uhr abzureisen und am Sonntag spätestens um 18.00 Uhr zum gemeinsamen Abendessen zurück zu sein, meinte das Mädchen, das sei ja gar kein Unterschied zur bisherigen Regelung. Sie denke, dass es ihr zu Beginn schwerfallen werde, rechtzeitig in der WG zu sein. Das sei sicherlich eine Herausforderung. Auf die sinngemässe Frage, ob sie dem Vorschlag auch etwas Positives abgewinnen könne, bejahte C.___ und meinte, sie könne dann auch am Wochenendprogramm in der WG teilnehmen. Das sei für sie so gut. Auf den langen Reiseweg und die Möglichkeit, diesen per Zug zu bewältigen, angesprochen, meinte das Mädchen, es würde sehr gerne lernen, mit dem Zug zu fahren. Schliesslich erklärte C.___ auf entsprechende Frage hin, sie fände es gut, nach den Ferien jeweils bereits am Samstag um 18.00 Uhr in die WG zurückzukehren, dann habe sie auch noch den Sonntag, um anzukommen und sich wieder einzuleben (act. 277).
2.5 Vor diesem Hintergrund ist es der KESB nicht vorzuwerfen, dass sie eine wöchentliche Rückkehr des Mädchens nach Hause nicht befürwortet und die Rückkehrzeiten gestrafft hat. Offenkundig integriert sich C.___ sehr gut in der Schule und in der WG. Die Zeit daheim reisst sie jeweils aus diesem Umfeld heraus und die vom Gutachter festgestellte enorme Trennungsangst gewinnt wieder Überhand. Natürlich ist der Wunsch der Eltern, ihre Tochter vermehrt um sich zu haben und die Rückplatzierung vorwärts zu treiben, verständlich. Zur Überwindung der Trennungsangst und zur Durchbrechung der derzeitigen Beziehungsdynamik zwischen Eltern und Kind ist der verfügte Abstand aber notwendig. Insofern ist es auch sinnvoll, dass die KESB verfügt hat, von Besuchen der Eltern an den Wochenenden, die das Kind in der Institution verbringt, sei abzusehen. Für das Kindswohl ist eine gute, umfassende Schulbildung unabdingbar. Gleiches gilt für die soziale Integration in der Klasse und generell die Interaktion mit Gleichaltrigen. Mit den unzähligen Absenzen in der Vergangenheit wird dies stark erschwert. Die neuen Abhol- und Rückkehrzeiten verhindern einerseits, dass C.___ im Vergleich zu den anderen Kindern einen Sonderstatus einnimmt und dienen andererseits der Eingewöhnung in der WG nach dem Wochenende daheim. Die Übergangsphase wird verlängert, was auch im Sinn des Mädchens ist (siehe Protokoll der Anhörung vom 2. September 2021, act. 277). Sobald eine nachhaltige Besserung eingetreten ist, können die Massnahmen angepasst werden.
2.6 Da sich die Trennungsproblematik in den letzten Wochen und Monaten nicht wesentlich verbessert hat und die Eltern der Angst ihrer Tochter hilflos gegenüberstehen, ist auch eine Fortführung der familientherapeutischen Unterstützung sicher sinnvoll. Wenn die KESB am 10. August 2021 noch in Erwägung gezogen hatte, von dieser Massnahme abzusehen, haben die Vorfälle Ende des Monats gezeigt, dass dies verfrüht wäre.
3. Die Beschwerdeführer bemängeln, die Kindesanhörung durch die KESB habe nicht der im Kanton Bern geltenden Praxis genügt. Einmal gelten vor einer Solothurner Behörde keine ausserkantonalen Vorgaben, auch wenn sie hilfreich sein mögen und die Anhörung im Kanton Bern stattgefunden hat. Auch der Leitfaden der unicef zur Kindsanhörung bietet wertvolle Anregungen (file:///C:/Users/bgogrsck/AppData/Local/Temp/brosch_kindesanhoerung_leitfaden_de.pdf, zuletzt abgerufen am 22. November 2021). Sodann zeigt das Protokoll vom 2. September 2021 (act. 276 f.), dass die Vertreterin der KESB das Mädchen altersentsprechend und kindgerecht zur Problematik befragt hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer wurde C.___s Betreuer als Vertrauensperson aus der Institution nicht aufgefordert, den Raum zu verlassen. Er selber fragte C.___, ob es in Ordnung sei, wenn er sich zurückziehe, was das Mädchen bejahte. Es wurde vereinbart, dass C.___ jederzeit unterbrechen könne und den Betreuer dazu rufen dürfe. Das Protokoll enthält keinerlei Hinweise, welche die vage gehaltenen Vorwürfe der Beschwerdeführer für eine unsachgemässe Anhörung stützen würden. Die von den Beschwerdeführern zitierte Praxis des Kantons Bern wurde im Übrigen auch beachtet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass auf das Kind Druck ausgeübt worden wäre.
4. Insgesamt ist der Entscheid der KESB, von einer Ausweitung der Besuchsregelung abzusehen und die Übergabezeiten neu festzulegen, den Umständen angemessen, verhältnismässig und nicht zu beanstanden.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (unter solidarischer Haftbarkeit) zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bruno Habegger, macht ein Honorar von CHF 2'493.30 (11.92h à CHF 180.00, Auslagen CHF 119.30 und MWST CHF 174.40) geltend. Diese Entschädigung scheint (gerade noch) angemessen und ist durch den Kanton Solothurn zu entrichten. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats und der Nachforderungsanspruch des Rechtsanwalts in der Höhe von CHF 750.70 (Differenz zum vollen geltend gemachten Honorar, inkl. Auslagen und MWST), sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ und B.___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
3. Die Parteientschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Bruno Habegger, wird auf CHF 2'493.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats und der Nachforderungsanspruch des Rechtsanwalts in der Höhe von CHF 750.70 (Differenz zum vollen geltend gemachten Honorar, inkl. Auslagen und MWST), sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann