Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 2. Dezember 2021   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___  

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 14. September 2021 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ (geboren am [...] [...] 1936, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aufgrund mangelnder Fahreignung in medizinischer Hinsicht vorsorglich den Führerausweis.

 

2. Mit Schreiben vom 28. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, weshalb mit Verfügung der MFK namens des BJD vom 1. Oktober 2021 eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung in Aussicht gestellt wurde.

 

3. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wies die MFK namens des BJD den Beschwerdeführer einer Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend IRM-UZH genannt), zu.

 

4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass er einem neuen Vertrauensarzt zugewiesen und ihm der Führerausweis zurückgegeben werde. Er habe in den vergangenen Jahren weder einen Verkehrsunfall gehabt, noch Drogen konsumiert.

 

5. Die MFK schloss namens des BJD am 28. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält zusammengefasst fest, dass nach der Einschätzung von C.___ die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Daher dränge sich eine Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 auf.

 

6. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 23. November 2021 fest, C.___ habe mit ihm den üblichen Sehtest gemacht sowie den Puls bzw. Blutdruck gemessen. Dabei habe er drei Mal das Ordinationszimmer verlassen. Am Schluss der ca. 20-minütigen Untersuchung habe er ihm eröffnet, es sei alles in Ordnung. Er verlange, dass er an einen zweiten Arzt zugewiesen werde.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen.

 

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen. Das Bundesgericht hat mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

 

4. Im vorliegenden Fall liegt nicht eine «Meldung» eines Arztes im eigentlichen Sinne gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor. Die Umstände sind jedoch insofern vergleichbar, als die Vorinstanz davon ausgeht, dass der mit der Fahreignungsabklärung betraute Arzt, C.___, einen Bericht verfasst habe, aus dem sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ergebe. Anlässlich seiner im Bericht niedergeschriebenen Untersuchung stellte C.___ beim Beschwerdeführer kognitive Defizite sowie demenzielle Entwicklungen als verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen fest. Die Fahreignung sei aufgrund der vorliegenden Testbefunde nicht gegeben, die medizinischen Mindestanforderungen seien nicht erfüllt.

 

5. Die Diagnose lässt doch Fragen in Bezug auf eine allfällige gesundheitliche Problematik aufkommen und weckt Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Diese Unklarheit rechtfertigt medizinische Abklärungen, denn solche dienen gerade der Klärung der Frage, ob eine verkehrsrelevante Erkrankung besteht oder nicht. Die MFK durfte aufgrund des von C.___ verfassten Berichts denn auch davon ausgehen, dass hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, vorliegen. Der Entscheid, eine weitergehende Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers durch einen Arzt der höheren Anerkennungsstufe, d.h. der Stufe 4, am IRM-UZH anzuordnen, ist nicht zu beanstanden und die Massnahme auch verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer explizit mit Schreiben vom 24. September 2021 die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bzw. mit Schreiben vom 23. November 2021 eine Zweitbegutachtung beantragte.

 

6. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers wird der guten Ordnung halber festgehalten, dass sich diese nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen. Die Beschwerde wiederholt lediglich, was bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht wurde, und erschöpft sich in bloss appellatorischer Kritik, auf die nicht weiter einzugehen ist.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Wiedmer